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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1764

Veräußerung einer schweizerischen Kapitalbeteiligung mit Kaufpreiszufluss nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes

geltende FassungEAS-AuskunftL 45/17-IV/4/00vom 12.12.2000

Wortlaut laut Findok

  Werden von einer in der Schweiz ansässigen Person Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft veräußert, dann darf der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA-Schweiz in Österreich nicht besteuert werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach der Veräußerung die Ansässigkeit von der Schweiz nach Österreich verlagert worden ist. Selbst wenn Teile des Veräußerungspreises erst nach einer solchen Ansässigkeitsbegründung zufließen, kann hiedurch nicht eine Steuerpflicht für einen vor der inländischen Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden (in diesem Sinn auch EAS 13). Bei Beantwortung der Frage, ob die nach Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zufließenden Kaufpreisraten für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind, wird Folgendes zu bedenken sein: Wird von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Auslandsbeteiligung verkauft, dann unterliegt der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn der inländischen Besteuerung; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob im Fall einer nachfolgenden Wohnsitzverlegung in das Ausland der gewinnbringende Kaufpreis vor oder nach der Wohnsitzverlegung zur Auszahlung gelangt. Diese Betrachtungsweise muss symmetrisch angewendet werden und muss daher auch im umgekehrten Fall, also bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht, gelten. Ein vorher im Ausland stattgefundener nicht steuerbarer Veräußerungsvorgang kann daher nicht nur deshalb inländische Einkommensteuerpflicht auslösen, weil Teile des Kaufpreises erst nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht zufließen. Sind die nach dem Zuzug nach Österreich zufließenden Kaufpreisraten aber nach österreichischen inländischen Recht nicht steuerpflichtig, dann bleiben sie auch für Belange des Progressionsvorbehaltes außer Ansatz. 12. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

BeteiligungenWohnsitzProgressionsvorbehaltWohnsitzverlegung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
L 45/17-IV/4/00
Stammnummer
24564
Gültig
12.12.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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