Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1764
Veräußerung einer schweizerischen Kapitalbeteiligung mit Kaufpreiszufluss nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/17-IV/4/00vom 12.12.2000
Wortlaut laut Findok
Werden von einer in der Schweiz ansässigen Person
Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft veräußert, dann
darf der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel
13 Abs. 4 DBA-Schweiz in Österreich nicht besteuert werden.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
nach der Veräußerung die Ansässigkeit von der Schweiz nach
Österreich verlagert worden ist. Selbst wenn Teile des
Veräußerungspreises erst nach einer solchen
Ansässigkeitsbegründung zufließen, kann hiedurch nicht eine
Steuerpflicht für einen vor der inländischen Wohnsitznahme gesetzten
steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden (in diesem Sinn auch
EAS 13).
Bei Beantwortung der Frage, ob die nach
Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zufließenden
Kaufpreisraten für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind, wird
Folgendes zu bedenken sein: Wird von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen
eine Auslandsbeteiligung verkauft, dann unterliegt der hiebei erzielte
Veräußerungsgewinn der inländischen Besteuerung; und zwar
ungeachtet des Umstandes, ob im Fall einer nachfolgenden Wohnsitzverlegung in
das Ausland der gewinnbringende Kaufpreis vor oder nach der Wohnsitzverlegung
zur Auszahlung gelangt. Diese Betrachtungsweise muss symmetrisch angewendet
werden und muss daher auch im umgekehrten Fall, also bei Eintritt in die
unbeschränkte Steuerpflicht, gelten. Ein vorher im Ausland stattgefundener
nicht steuerbarer Veräußerungsvorgang kann daher nicht nur deshalb
inländische Einkommensteuerpflicht auslösen, weil Teile des
Kaufpreises erst nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht
zufließen. Sind die nach dem Zuzug nach Österreich zufließenden
Kaufpreisraten aber nach österreichischen inländischen Recht nicht
steuerpflichtig, dann bleiben sie auch für Belange des
Progressionsvorbehaltes außer Ansatz.
12. Dezember
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/17-IV/4/00
- Stammnummer
- 24564
- Gültig
- 12.12.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF