Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2515
Pensionszahlungen der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates an im Ausland ansässige Ruhegenussempfänger
geltende FassungEAS-AuskunftSt 490/1-IV/4/04vom 11.10.2004
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein österreichischer Notar
nach Eintritt in den Ruhestand seinen Wohnsitz in das Ausland und wechselt er
damit aus der unbeschränkten in die beschränkte
Einkommensteuerpflicht, erlischt damit die inländische Steuerpflicht in
Bezug auf die von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
bezogenen Pensionszahlungen.
Wohl sind die Pensionsleistungen der
Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
weitgehend den Sozialversicherungspensionen gleichgestellt; doch unterliegen in
das Ausland fließende Sozialversicherungspensionen nur dann der
inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn sie für eine
frühere nichtselbständige Arbeit geleistet werden. Durch die
bloße Einbeziehung der Kammerpensionen in den Begriff der
lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erfolgt allerdings keine gleichgerichtete gesetzliche Umqualifizierung der zum
Pensionsanspruch führenden freiberuflichen Arbeit in nichtselbständige
Arbeit.
Die in § 25 EStG 1988 vorgenommene zwingende
gesetzliche Qualifizierung von Kammerpensionsleistungen (soweit sie eine
"Gleichartigkeit" mit den Sozialversicherungspensionen aufweisen) als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stellt sich damit im
Geltungsbereich des § 98 EStG 1988 als Sperre gegen ihre
Rückqualifizierung in Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Es
wäre daher gesetzlich nicht gedeckt, die Kammerpensionen als
nachträgliche Einkünfte aus der ehemaligen freiberuflichen
Tätigkeit zu sehen und sie - weil die zu Grunde liegende freiberufliche
Tätigkeit im Inland ausgeübt worden ist - der beschränkten
Steuerpflicht (im Veranlagungsweg) zu unterwerfen.
Die Begründung eines inländischen
Besteuerungsanspruches in der Einkunftsart "selbständige Arbeit" ist im
Übrigen auch unter Berufung auf die "isolierende Betrachtungsweise" nicht
möglich; denn nach der "isolierenden Betrachtungsweise" ist es wohl
zulässig, bei beschränkt Steuerpflichtigen zur Sicherung der
inländischen Steuerpflicht einen Wechsel in der Einkunftsart vorzunehmen;
dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich durch Außerachtlassung von
Sachverhaltsgegebenheiten im Ausland hierfür eine Rechtfertigung ergeben
würde. Im vorliegenden Fall sind aber für die Einkünftezuordnung
ausschließlich im Inland realisierte Sachverhaltsgegebenheiten
maßgebend, sodass auch aus der isolierenden Betrachtungsweise keine
Steuerpflicht der Kammerpensionsleistungen abzuleiten ist.
11. Oktober
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 490/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36444
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF