Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2664
Österreichische Konzertveranstaltungs-GmbH mit Konzerttourneen in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0577-IV/4/2005vom 05.10.2005
Wortlaut laut Findok
Fließen
Künstlereinkünfte aus Deutschland durch eine österreichische
Kapitalgesellschaft in die Hände von Künstlern, dann unterliegt die
Kapitalgesellschaft mit ihren Einkünften nach Maßgabe des Artikels 17
Abs. 2 DBA-Deutschland (unechter Künstlerdurchgriff) der deutschen
Besteuerung. Und zwar gemäß dem Schlussprotokoll zu Art. 17 Abs. 2
nicht nur im Fall von Künstlern, die im Ansässigkeitsstaat der
Kapitalgesellschaft ansässig sind, sondern auch im Fall von Künstlern,
die in Drittstaaten ansässig sind. Daraus folgt aber, dass Artikel 17 Abs.
2 nicht anwendbar ist, wenn die österreichische Kapitalgesellschaft
Künstler unter Vertrag nimmt, die weder in Österreich, noch in
Drittstaaten, sondern in Deutschland ansässig sind. In einem solchen Fall
unterliegt die österreichische Kapitalgesellschaft daher gemäß
Artikel 7 keinem deutschen Besteuerungszugriff.
Sollte Deutschland dennoch auf einer Steuerpflicht
bestehen, müsste über den Fall ein Verständigungsverfahren
eingeleitet werden. Im Vorfeld wäre aber zweckdienlich, die Begründung
des zuständigen deutschen Finanzamtes für die Aufrechterhaltung seines
Besteuerungsanspruches angesichts der ausdrücklichen Klarstellung im
Schlussprotokoll in Erfahrung zu bringen.
Im Fall jener Konzerttournee, die die österreichische
Kapitalgesellschaft mit einer österreichischen Künstlergruppe
veranstaltet hat, kann dem deutschen Besteuerungsanspruch nicht entgegengetreten
werden; die betreffenden Einkünfte sind in Österreich daher
korrespondierend von der Besteuerung freizustellen (bei den Künstlern unter
Progressionsvorbehalt).
5. Oktober
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0577-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24950
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF