Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2674
Veräußerung schwedischer Kapitalbeteiligungen / nachträglicher Kaufpreiszufluss nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0737-IV/4/2005vom 23.11.2005
Wortlaut laut Findok
Werden von einer Person, die in
Österreich weder über einen steuerlichen Wohnsitz noch über ihren
gewöhnlichen Aufenthalt verfügt (§ 26 BAO), Anteile an einer
britischen Kapitalgesellschaft veräußert, löst dieser Vorgang
keine Steuerpflicht in Österreich aus.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
nach der Veräußerung ein steuerlicher Wohnsitz und damit eine
unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begründet wird. Selbst
wenn nach einer solchen Wohnsitzbegründung Teile des
Veräußerungspreises zufließen, kann hiedurch nicht eine
Steuerpflicht für einen vor der Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen
Tatbestand herbeigeführt werden (EAS 13); dies ergibt sich aus DBA-Recht
(EAS 107), aber auch aus dem innerstaatlichen Recht (EAS 1764).
Hat daher ein in Schweden wohnhafter schwedischer
Staatsbürger im Juli 2003 ein Aktienpaket veräußert und den
Veräußerungsgewinn in Schweden versteuert und fließt ihm - nach
Wohnsitzverlegung nach Österreich - nachträglich eine
Kaufpreisnachbesserung von über 50.000 Euro zu, dann unterliegt diese nicht
der österreichischen Besteuerung. Allerdings muss sichergestellt sein, dass
diese Zahlungen auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch kausal aus dem
Veräußerungsgeschäft herrühren.
23. November
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0737-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24962
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF