Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1909
Leasing eines Hochregallagers von einer deutschen Leasinggesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/34-IV/4/01vom 06.08.2001
Wortlaut laut Findok
Errichtet
eine deutsche Leasinggesellschaft auf dem Gelände eines
österreichischen Unternehmens ein Hochregallager und verleast es dieses an
das österreichische Unternehmen unter Bedingungen, die zur Beurteilung der
Transaktion als Vermietung unter Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den
Leasinggeber führen, dann ist für die Frage, ob das Besteuerungsrecht
an den Leasingraten Österreich oder Deutschland zusteht, entscheidend, ob
das Hochregallager als bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut zu werten
ist. Im ersten Fall wäre Art. 12 Abs. 2 DBA-Deutschland-1954 bzw. Art. 7
DBA-Deutschland-2000 und im zweiten Fall Art. 3 DBA-Deutschland-1954 bzw. Art. 6
DBA-Deutschland-2000 anzuwenden.
Das Regal mit
der Begründung als unbeweglich einzustufen, weil es
Zubehörseigenschaft zur Liegenschaft des Mieters hat, erscheint nicht
vertretbar. Denn anders als im Fall VwGH 19.6.1968, 1561/67, ist das
österreichische Unternehmen und das darin aufgestellte Hochregal
unterschiedlichen Personen steuerlich zuzurechnen (siehe auch EAS 694).
Die Frage nach
der Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit des Hochregals wird nach
österreichischem innerstaatlichen Steuerrecht zu beantworten sein, da das
Doppelbesteuerungsabkommen selbst keine für beide Staaten bindende
Definition des Begriffes "unbewegliches Vermögen" enthält, sondern in
diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Recht des Belegenheitsstaates
verweist. Hinweise zur steuerrechtlichen Qualifikation ergeben sich noch aus den
EStR 1984 Abschnitt 55 Abs. 14. Dem Hochregal wäre demnach kein typischer
Gebäudecharakter und demzufolge keine Unbeweglichkeit beizumessen sein,
wenn es zB wie eine Silo zerlegbar ist; und zwar auch dann nicht, wenn es als
"Superädifikat" bezeichnet oder auf der Grundlage eines Baurechtes
errichtet worden ist.
Allerdings
handelt es sich hiebei um eine Frage, die weitergehendere
Sachverhaltsfeststellungen erfordert und die daher nicht im Rahmen des
ministeriellen Antwortverfahrens mit Bindungscharakter für die
Abgabenbehörden entschieden werden kann.
06. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
bewegliches Wirtschaftsgutunbewegliches WirtschaftsgutWirtschaftsgutbeweglichesunbeweglichesZurechnung des WirtschaftsgutesZubehöreigenschaftBelegenheitsstaatSiloSuperädifikat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/34-IV/4/01
- Stammnummer
- 1916
- Gültig
- 06.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF