…Es ist hiefür eine gutächtlichen Analyse der maßgebenden gesellschaftlichen Strukturen erforderlich, die im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite vorzunehmen wäre. (Hinweis auf EAS 685, EAS 1107). Nach Auffassung des BM für Finanzen wird bei der Auslegung und Anwendung der österreichischen Steuerrechtsordnung auf…
…BM für Finanzen bei der Auslegung der österreichischen Steuerrechtsordnung darauf Bedacht zu nehmen sein, ob durch das angestrebte Interpretationsergebnis Steuerlücken im Verhältnis zum Ausland geöffnet werden; ein solches Auslegungsergebnis würde jedenfalls nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und müsste daher gegenüber einem anderen zulässigen Auslegungsergebnis…
…Es ist hiefür eine gutachtliche Analyse der maßgebenden gesellschaftlichen Strukturen erforderlich, die im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite vorzunehmen wäre. (Hinweis auf EAS 685, EAS 1107). Nach Auffassung des BM für Finanzen wird bei der Auslegung und Anwendung der österreichischen Steuerrechtsordnung auf…
…dass - solange keine gesicherte inländische Beurteilung gegeben ist - die in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten gegebenen Betriebstättendefinitionen in Übereinstimmung mit der Auslegung der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten interpretiert werden. Sollte daher zB die niederländische Steuerverwaltung bei niederländischen Investoren keinen Bestand einer österreichischen Betriebstätte als gegeben annehmen…
…worden sind, keine Abzüge erfolgen." Diese mit zwei DBA-Partnern erarbeiteten Auslegungsgrundsätze werden auf österreichischer Seite auch für die Auslegung der übrigen österreichischen DBAs und des inländischen Rechtes heranzuziehen sein. Wird daher eine italienische Straßentheatergruppe, die in der Rechtsform einer "cooperativa" organisiert ist, für ein…
…des innerstaatlichen Rechts auch auf der Ebene der DBA angewendet, dann wäre für eine Steuerrückerstattung an den ausländischen Fonds kein Raum. Österreich hat sich aber - aus Erwägungen, die sich bereits im "OECD-Partnership-Report" finden - dennoch mit einer DBA-Auslegung einverstanden erklärt, derzufolge jenen Publikumsfonds…
…dass folglich auf österreichischer Seite Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren ist. Eine anderslautende Auslegung des Abkommens hätte einen internationalen Qualifikationskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung zur Folge und wäre demzufolge mit Ziel und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens nicht vereinbar. 05. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr…
…1986, 5) ist bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens zunächst von seinem Wortlaut, sodann vom Sinn und Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens und schließlich von den Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts auszugehen. Diese in der deutschen Rechtsprechung formulierten Grundsätze erscheinen auch im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung von Relevanz…
…Beteiligung an einer in Liquidation getretenen österreichischen Kapitalgesellschaft zufließen, fallen nicht unter die für Dividenden geltende Steuerzuteilungsregel des Artikels 10A des revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens. Denn aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts, das für die Auslegung der Abkommensbestimmungen im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung maßgebend ist…
…nicht mit der Sanktion verknüpft werden, dass deshalb die - bei Niederlassung in Österreich zulässige - Verlustverwertung ausgeschlossen wird. Bei Auslegung der innerstaatlichen Rechtsordnung ist bereits das Prinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht zu berücksichtigen (BFH 13.06.2002, VI R 168/00 betr…
…sondern auch jene, die aufgrund völkerrechtlicher Steuerrechtsnormen in die schweizerische Rechtsordnung einfließen (insbesondere Artikel 7 DBA Schweiz). Falls von einer schweizerischen Abgabenbehörde entgegen der Auffassung der OECD und Österreichs die Anwendung von Artikel 7 Abs. 5 DBA Schweiz auf Verlustsituationen abgelehnt und der Betriebsstätte mittels…
…niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens (entspricht Art. 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens) eine Steuerfreistellung in Anspruch genommen werden kann, hängt von der Auslegung einer solchen Abkommensbestimmung ab, die länderweise uneinheitlich ist, wenn - wie im Fall des DBA-Niederlande - eine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-Musterabkommen nachgebildete…
…Ob dieses Quellenbesteuerungsrecht nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer Beteiligung besteht, wird im Abkommen selbst nicht ausdrücklich festgelegt. Bei der Auslegung einer vergleichbaren Regelung im DBA-Schweden wurde am 17. August 1995 in EAS 697 die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen…
…der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht" bei der Staatsvertragsauslegung zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat sich im Übrigen zwar mit dem erwähnten österreichischen Verwaltungsgerichtshoferkenntnis auseinandergesetzt, hierbei aber zu der Auslegung des österreichischen Gerichtes eine ho. Erachtens unrichtige Feststellung…
…die Durchführung aller Quellensteuerrückerstattungen, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen an Steuerausländer geleistet werden müssen. Die Zuständigkeitseinschränkung im letzten Halbsatz des § 13a AVOG will lediglich einer Auslegung vorbeugen, dass die auf Grund völkerrechtlicher Verträge an diplomatisch privilegierte Personen und Einrichtungen zu leistende Umsatzsteuervergütung, die 1976 durch…
…stellt sich die nächste Frage, ob in diesem Fall, weil eine konzerninterne Lizenzgebühr gezahlt wird, ein 10-prozentiges Quellenbesteuerungsrecht Österreichs besteht. Der Wortlaut des Artikels 13 Abs. 2 steht allerdings einer solchen Auslegung entgegen, da das Quellenbesteuerungsrecht nur dann eingreift, wenn die zahlende Gesellschaft in…
…Fälle des Gewinnausschüttungsvorbehaltes anlangt, ist Österreich zu einer teleologischen Auslegung bereit (EAS 788). Wird daher auf holländischer Seite die Gewinnausschüttung als nachträglicher Dividendenbezug von der (ehemaligen) österreichischen Tochtergesellschaft anerkannt, kann auf österreichischer Seite eine Kapitalertragsteuerherabsetzung auf 5% in Anspruch genommen werden. 28. Oktober 2005 Für…
…darunter. Im Interesse einer richtlinienkonformen Auslegung von § 94a EStG 1988 bestehen daher keine Bedenken, dass diese Bestimmung auch auf Dividendenzahlungen zur Anwendung gelangt, die eine österreichische Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft auf einen Geschäftsanteil leistet, der von einer ebenfalls begünstigten Körperschaft eines anderen EU-Staates gehalten wird…
…Rechtspflicht zu einer weiten Auslegung des Art. 12 in Österreich normiert ist, kann von dem in Österreich für den Steuerabzug Haftenden nicht verlangt werden, dass er unter den gegebenen Umständen von sich aus der Definition des Lizenzgebührenbegriffes des Artikels 12 DBA-Spanien einen über den…
…23 Abs. 1 und Abs. 2 iVm Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta) eingeschränkt. Im Wege einer teleologischen Auslegung des Art. 23 DBA-Malta kann jedoch die Anrechnungsmethode auch für Einkünfte iSd Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta angewendet werden, um damit dem Ziel und…