Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1430
Markenlizenzgebühren einer deutschen Vertriebstochtergesellschaft mit österreichischer Betriebstätte an die niederländische Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftT 36/1-IV/4/99vom 23.03.1999
Wortlaut laut Findok
Hat sich die deutsche
Vertriebstochtergesellschaft gegenüber ihrer niederländischen
Muttergesellschaft verpflichtet, eine umsatzabhängige
Markenlizenzgebühr zu zahlen und ist folglich in die
Lizenzgebührenberechnungsgrundlage auch der in der österreichischen
Vertriebsniederlassung der deutschen Gesellschaft erzielte Umsatz
miteinzubeziehen, so ist es sachgerecht, dass der Lizenzgebührenaufwand in
diesem Ausmaß der österreichischen Betriebstätte angelastet
wird. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine solche Anlastung
einer gesonderten Markenlizenzgebühr durch den Warenproduzenten an seine
Händler dem Fremdverhaltensgrundsatz zu entsprechen vermag.
Die niederländische Muttergesellschaft tritt damit in
die beschränkte Steuerpflicht in Österreich ein. Denn § 98 Z. 6
EStG 1988 erfasst ua. auch Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von
Markenrechten, die in einer inländischen Betriebstätte verwertet
werden. Im vorliegenden Fall findet eine solche Verwertung in der
inländischen Betriebstätte des deutschen Nutzungsberechtigten statt.
Die beschränkte Steuerpflicht der niederländischen Gesellschaft ist
vom deutschen Lizenznehmer gemäß
§ 99 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988
durch Steuerabzug wahrzunehmen. Der Umstand, dass die Überweisung in die
Niederlande nicht von der österreichischen Betriebstätte aus, sondern
vom Hauptsitz der deutschen Gesellschaft aus vorgenommen wird, ändert
nichts am Bestand der inländischen Steuerabzugsverpflichtung.
Da der Einkünfteempfänger in den Niederlanden
ansässig ist, ist das DBA-Ö/NL dem Grunde nach anwendbar. Allerdings
gilt die für Lizenzgebühren maßgebende Bestimmung des Artikels
13 nur für "aus Österreich stammende" Lizenzgebühren; da aber der
Lizenzgebührenzahler nicht in Österreich ansässig ist, "stammen"
die Lizenzgebühren aus Deutschland. Dass sie gleichzeitig auch aus
Österreich "stammen" könnten, weil eine österreichische
Betriebstätte durch sie gewinnmindernd belastet wird, ist fraglich, weil
eine diesbezügliche, dem Artikel 11 Abs. 5 des OECD-MA nachgebildete
Bestimmung im Abkommen mit den Niederlanden fehlt. Wird der zitierten Bestimmung
des OECD-MA lediglich klarstellende Bedeutung zugemessen und daher im
vorliegenden Fall die österreichische Quelle der Lizenzgebühr und
damit die Anwendbarkeit des Artikels 13 auf sie bejaht, stellt sich die
nächste Frage, ob in diesem Fall, weil eine konzerninterne
Lizenzgebühr gezahlt wird, ein 10-prozentiges Quellenbesteuerungsrecht
Österreichs besteht. Der Wortlaut des Artikels 13 Abs. 2 steht allerdings
einer solchen Auslegung entgegen, da das Quellenbesteuerungsrecht nur dann
eingreift, wenn die zahlende Gesellschaft in Österreich ansässig ist;
dies ist aber nicht der Fall. Wendet man Artikel 13 auf die
Markenlizenzgebühr an, so entzieht dieser Österreich das
innerstaatliche bestehende Besteuerungsrecht.
Wird demgegenüber Artikel 13 nicht als anwendbar
angesehen, weil der fehlenden Quellenbestimmung nach Art des Artikels 11 Abs. 5
des OECD-MA eine rechtsändernde Bedeutung zugemessen wird, dann greift
Artikel 7 des Abkommens ein, der aber ebenfalls Österreich das
Besteuerungsrecht entzieht, weil die niederländische Gesellschaft über
keine inländische Betriebstätte verfügt. Wie immer daher Artikel
13 des DBA-Ö/Nl im vorliegenden Fall auch interpretiert werden mag, die von
der deutschen Vertriebstochtergesellschaft auf der Grundlage ihrer
Österreich-Umsätze gezahlten Markenlizenzgebühren müssen in
Österreich von der Besteuerung freigestellt werden.
23.
März 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Lizenzgebührenverbundene UnternehmenFremdverhaltensgrundsatzNutzungsüberlassung von MarkenrechtenVerwertung von Markenrechten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 36/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7373
- Gültig
- 23.03.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF