Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1642
Britischer Private Equity Fonds
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/13-IV/4/00vom 08.05.2000
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen
Beteiligungsverwaltungs-AG in Großbritannien in der Rechtsform einer
britischen Personengesellschaft (Limited Partnership) ein Fonds aufgelegt,
über den sich in europäischen Ländern ansässige Investoren
an österreichischen Kapitalgesellschaften bis zu 40% beteiligen
können, dann ist zunächst zu klären, ob es sich bei der
britischen Personengesellschaft um eine vermögensverwaltende
Mitunternehmerschaft handelt. Sollte diese Frage zu bejahen sein, vor allem weil
eine Vergleichbarkeit mit dem Vermögensmanagement eines Investmentfonds
gegeben ist (BMF, RdW 1994, 420) und auch nicht im geringen Umfang gewerbliche
Betätigung vorliegt (VwGH 29.11.1994, 93/14/0150) und sollten sich die
Investoren in diesem Fall im Rahmen ihres Privatvermögens an der britischen
Personengesellschaft beteiligen, dann erzielen sie nach österreichischem
Recht teils Einkünfte aus Kapitalvermögen, teils - bei
Veräußerung von Beteiligungen - sonstige Einkünfte. Die
Räumlichkeiten der österreichischen Beteiligungsverwaltungs-AG, in
denen das Vermögensmanagement für die britische Personengesellschaft
besorgt wird, würden diesfalls weder nach § 29 BA0 noch nach DBA-Recht
inländische Betriebstätten der britischen Personengesellschaft
(genauer: der Gesellschafter der britischen Personengesellschaft) darstellen;
spekulative Gewinne aus der Veräußerung der von der britischen
Personengesellschaft gehaltenen inländischen Beteiligungen würden
folglich nur dann der inländischen Steuerpflicht unterliegen, wenn die
Beteiligungsgrenze von 10% (§98 Z 8 EStG) überschritten wird und
für Gewinnausschüttungen kämen die Quellensteuerentlastungen nach
den jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung.
Beteiligen sich allerdings die Investoren im Rahmen ihres
Betriebsvermögens (zB als Kapitalgesellschaften aus EU-Ländern) an der
britischen Personengesellschaft, dann liegt zurzeit nach wie vor noch keine
gesicherte innerstaatliche Beurteilung zu der Frage vor, ob in Österreich
wegen der in diesem Fall vorliegenden Erzielung von betrieblichen
Einkünften der ausländischen Investoren eine inländische
Betriebstätte gegeben ist (Hinweis auf EAS 1266); denn es ist nach wie vor
fraglich, ob Einrichtungen, die lediglich der Erzielung von betrieblichen
Passiveinkünften dienen, dem für die Betriebstätteneigenschaft
maßgebenden funktionalen Erfordernis gerecht werden, demzufolge in diesen
Räumlichkeiten "ein Betrieb umgehen" muss (BFH 7.6.1966, BStBl III 1966,
567 und BAO Großkommentar Stoll, Orac 1994, S. 387); die Einrichtungen
müssen unmittelbar der
Ausübung eines Betriebes dienen (Ritz, BAO Anm 4 zu §
29).
Sollte der Fall so gelagert sein, dass in den
inländischen Räumlichkeiten keine Dienstnehmer der britischen
Personengesellschaft tätig sind, sondern dass die britische
Personengesellschaft (genauer: die Gesamtheit ihrer Gesellschafter) die
inländische Beteiligungsverwaltungs-AG mit der Verwaltung ihres
Vermögens beauftragt hat, dann wären die Räumlichkeiten der
inländischen Managementgesellschaft nur ihre eigenen Betriebstätten
und nicht jene der Personengesellschaft (bzw. der dahinterstehenden
Gesellschafter).
Fälle der vorliegenden Art lassen sich im übrigen
auch in der Weise lösen, dass - solange keine gesicherte inländische
Beurteilung gegeben ist - die in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den
jeweiligen Ansässigkeitsstaaten gegebenen Betriebstättendefinitionen
in Übereinstimmung mit der Auslegung der jeweiligen
Ansässigkeitsstaaten interpretiert werden. Sollte daher zB die
niederländische Steuerverwaltung bei niederländischen Investoren
keinen Bestand einer österreichischen Betriebstätte als gegeben
annehmen, dann bestünden keine Bedenken, diese Auffassung auch der
Besteuerung in Österreich zugrundezulegen und folglich gemäß dem
DBA-Österreich/Niederlande die niederländischen Investoren von den
Veräußerungsgewinnen in Österreich steuerfrei zu
stellen.
08. Mai
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/13-IV/4/00
- Stammnummer
- 2625
- Gültig
- 08.05.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF