Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1552
Steuerliche Behandlung einer US-Limited Liability Company
geltende FassungEAS-AuskunftC 320/1-IV/4/99vom 17.11.1999
Wortlaut laut Findok
Die Frage, ob eine amerikanische Limited
Liability Company (LLC) einer österreichischen Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist, kann im EAS-Verfahren nicht mit genereller Wirkung beantwortet
werden.
Grundsätzlich wird weiterhin an der in der deutschen
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S.
73 sowie des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695 und vom 23.6.1992, BStBl. II S.
972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf
ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des
österreichischen Rechts vergleichen lässt. Nicht entscheidend ist die
steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem
ausländischen Staat. Daher wurde in EAS 303 eine ungarische KG als
Personengesellschaft eingestuft, obwohl Ungarn diese Personengesellschaft als
Körperschaft besteuert.
In EAS 504 wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich auch
die USA bei der steuerlichen Behandlung von Gesellschaftsformen im Grunde - wie
Deutschland und Österreich - von den gesellschaftlichen Strukturen leiten
lässt. Von amerikanischer Seite wurde eine LLC grundsätzlich als "pass
through company", sonach als eine Rechtsform eingestuft, die im Grunde eine
Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfordert. In den
Durchführungsbestimmungen zu dem am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichneten
neuen österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens wird
ausdrücklich festgehalten werden, dass im Fall von LLCs die
Abkommensberechtigung nicht - wie im Fall einer Körperschaft - nach der
Ansässigkeit der LLC, sondern entsprechend der Behandlung als
Personengesellschaft nach der Ansässigkeit der Gesellschafter bestimmt
wird.
In EAS 645 wurde in der an das BMF gerichteten Anfrage
bereits von Parteienseite dargelegt, dass der partnerschaftliche Zusammenschluss
bei der Errichtung einer Werbeagentur in Florida in der Rechtsform einer LLC
nach Art einer Personengesellschaft erfolgt ist.
Würde unter solchen Gegebenheiten auf
österreichischer Seite eine LLC ohne nähere Prüfung als
Körperschaft behandelt werden, könnte dies im Verhältnis zu den
USA zu einer grenzüberschreitenden steuerlichen Konfliktsituation
führen.
Anlässlich der DBA-Revisionsverhandlungen mit
Deutschland zeigte sich, dass auch auf deutscher Seite bisher noch keine
allgemein verbindliche Festlegung über die Vergleichbarkeit der US-LLC mit
deutschen Gesellschaftstypen erfolgt ist; dies vor allem deshalb, weil dieser
Gesellschaftstyp in den verschiedenen US-Bundesstaaten in unterschiedlicher
Ausprägung existiert.
Die Frage, ob eine amerikanische LLC möglicherweise
aber doch mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist,
muss daher derzeit stets einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller
Sachverhaltsgegebenheiten beurteilt werden. Es ist hiefür eine gutachtliche
Analyse der maßgebenden gesellschaftlichen Strukturen erforderlich, die im
Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von
Parteienseite vorzunehmen wäre. (Hinweis auf EAS 685,
EAS 1107).
Nach Auffassung des BM für Finanzen wird bei der
Auslegung und Anwendung der österreichischen Steuerrechtsordnung auf
Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften aber auch darauf Bedacht zu
nehmen sein, ob durch das hiebei angestrebte Interpretationsergebnis
Steuerlücken im Verhältnis zum Ausland geöffnet werden; käme
ein derartiges Auslegungsergebnis ohne zwingende Gründe zustande,
würde dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und müsste
daher gegenüber einem anderen zulässigen Auslegungsergebnis, das keine
derartigen Folgen nach sich zieht, weichen (EAS 925).
17. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
KapitalgesellschaftLimited Liability Companypass through companyAnsässigkeit der GesellschafterPersonengesellschaftMitwirkungspflichterhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 320/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2807
- Gültig
- 17.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF