Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1426
Steuerliche Behandlung von Gesellschaftergeschäftsführern ausländischer Kapitalgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/5-IV/4/99vom 15.03.1999
Wortlaut laut Findok
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.8.1985,
BStBl. II 1986, 5) ist bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens
zunächst von seinem Wortlaut, sodann vom Sinn und Vorschriftenzusammenhang
innerhalb des Abkommens und schließlich von den Begriffsbestimmungen des
innerstaatlichen Rechts auszugehen. Diese in der deutschen Rechtsprechung
formulierten Grundsätze erscheinen auch im Geltungsbereich der
österreichischen Rechtsordnung von Relevanz. Auch neueste Entwicklungen in
der OECD-Staatengemeinschaft bestätigen die Richtigkeit dieses
Rechtsverständnisses.
Nach österreichischem Recht zählen die
Einkünfte eines Gesellschaftergeschäftsführers zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit und werden sonach nicht jenen aus
nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Solange sich daher weder aus dem
Abkommenswortlaut noch aus dem Zusammenhang der Abkommensbestimmungen
Gegenteiliges ergibt, ist der Bestand oder Nichtbestand des inländischen
Besteuerungsrechtes an Gesellschaftergeschäftsführerbezügen nach
den in den österreichischen DBAs dem Artikel 14 des OECD-Musterabkommens
nachgebildeten Bestimmungen zu beurteilen (siehe auch das VwGH Erkenntnis vom
25.11.1992, 91/13/0144 im Fall eines spanischen
Gesellschaftergeschäftsführers einer österreichischen GmbH sowie
AÖF Nr. 31/1987 betr. das österreichisch-deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen).
Der Umstand, dass im Rahmen eines
Verständigungsverfahrens mit der Schweiz Einverständnis zustande kam,
das österreichisch-schweizerische Abkommen abweichend auszulegen und auf
Gesellschaftergeschäftsführerbezüge die Zuteilungsregel des
Artikels 15 anzuwenden, vermag angesichts der zwischenzeitig eingetretenen
internationalen Entwicklung (vgl. z.B. Z 11 des OECD-Kommentars zu Artikel 3 des
OECD-Musterabkommens idF 1992) solange keine Ausstrahlwirkung auf die Auslegung
irgend eines anderen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens zu
entfalten, als nicht in einem internationalen Verständigungsverfahrens
Gegenteiliges hervorkommt. Dies könnte aber nur dann der Fall sein, wenn
sich ein ausländischer Staat erfolgreich darauf beruft, dass sich aus dem
Zusammenhang der Vorschriften des von ihm abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens eine solche Rechtspflicht für Österreich
ergibt. Abgesehen von der Schweiz hat aber bisher noch kein anderer
Abkommenspartner die Auffassung vertreten, dass auf die Bezüge der
österreichischen Gesellschaftergeschäftsführer in Österreich
die Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
angewendet werden müsste.
Die Aussage in EAS 296, derzufolge auf einen
Gesellschaftergeschäftsführer einer liechtensteinischen
Aktiengesellschaft die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit
angewendet werden müsste, kann daher unter diesen Umständen nicht mehr
weiter aufrechterhalten werden. Ein diesbezüglicher Erlass wird
vorbereitet.
15.
März 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/5-IV/4/99
- Stammnummer
- 7369
- Gültig
- 15.03.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF