Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2666
Behandlung mittelbarer Beteiligungen nach dem DBA-Griechenland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0688-IV/4/2005vom 02.11.2005
Wortlaut laut Findok
Gemäß Art. 12
DBA-Griechenland unterliegen Lizenzgebühren, die von einer in Griechenland
ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige
Gesellschaft gezahlt werden, einer 10%igen Abzugsbesteuerung in Griechenland,
wenn die österreichische Gesellschaft an der griechischen "zu mehr als 50
v. H. am Grund- oder Stammkapital beteiligt" ist. Ob dieses
Quellenbesteuerungsrecht nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer
Beteiligung besteht, wird im Abkommen selbst nicht ausdrücklich
festgelegt.
Bei der Auslegung einer vergleichbaren Regelung im
DBA-Schweden wurde am 17. August 1995 in EAS 697 die Auffassung vertreten,
dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen müssten, weil
das als Voraussetzung für die Quellensteuerpflicht vorgesehene
Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare
Beteiligungen eingeschränkt worden ist (wie etwa in der Zinsen- und
Lizenzgebührenrichtlinie der EU). In EAS 697 ging es um
Lizenzgebühren, die aus Österreich nach Schweden geflossen sind, wobei
die österreichische Rechtsauffassung unter Vorbehalt eines allfälligen
Verständigungsverfahrens gestellt worden, das damals aber von Schweden
nicht eingeleitet worden ist.
Über die Auslegungsfrage im DBA-Griechenland wird aber
derzeit ein Express-Verständigungsverfahren mit Griechenland
geführt.
Beabsichtigt daher eine österreichische
Kapitalgesellschaft ihre Anteile an einer zypriotischen Gesellschaft, die
ihrerseits 95% der Anteile einer griechischen Gesellschaft hält, auf 53%
aufzustocken und hat die griechische Gesellschaft auf Grund eines
Lizenzvertrages, der unmittelbar mit der österreichischen Gesellschaft
abgeschlossen worden ist, Lizenzgebühren an diese zu zahlen, so muss daher
das Ergebnis des Verständigungsverfahrens abgewartet werden, um beurteilen
zu können, ob Griechenland diesfalls die Lizenzgebühren der
Quellenbesteuerung unterwerfen darf oder nicht.
2. November
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0688-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24945
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF