Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1728
Atypisch stille Beteiligung eines Österreichers an einer deutschen vermögensverwaltenden GMBH
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/17-IV/4/00vom 05.10.2000
Wortlaut laut Findok
Ist ein in Österreich
ansässiger österreichischer Staatsbürger Gesellschafter einer
deutschen vermögensverwaltenden GMBH, deren Aufgabe im Halten und Verwalten
einer Beteiligung an einer weiteren deutschen AG besteht, und hat sich der
Österreicher gleichzeitig an der deutschen GMBH unter steuerlich
anerkannten vertraglichen Bedingungen beteiligt, wie diese im Fall unechter
stiller Gesellschaften üblich sind, dann wird hiedurch nach
österreichischer Rechtsauffassung keine unechte stille Gesellschaft in Form
einer Mitunternehmerschaft begründet (BMF-Einzelerledigung SWK 18/1991 A1
257). Der Österreicher erzielt aus seiner Beteiligung an der deutschen GmbH
daher ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen; die
Räumlichkeiten der deutschen GmbH stellen für ihn damit keine
Betriebstätten im Sinn von Artikel 4 des DBA-D dar, sodass alle
Einkünfte, die ihm kraft Gesellschafterstellung und kraft der
zusätzlich vereinbarten weiteren Ergebnisbeteiligung zufließen,
gemäß Artikel 10a und 11 DBA-D der Besteuerung in Österreich
unterliegen.
Kann allerdings nachgewiesen werden, dass Deutschland nach
seinem inländischen Recht im Fall einer derartigen Konstruktion wegen der
kraft Rechtsform bestehenden Gewerblichkeit der Einkünfteerzielung der GMBH
von einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft ausgeht und dass folglich
in den Räumlichkeiten der deutschen GMBH deutsche Betriebstätten der
Mitunternehmerschaft und damit des österreichischen Beteiligten erblickt
werden, dann verletzt Deutschland nicht das österreichisch-deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen, wenn es die dieser Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne der deutschen Besteuerung unterwirft.
Gestattet das Abkommen solcherart eine steuerliche
Erfassung der Einkünfte in Deutschland, dann ist die in Artikel 15 Abs. 1
geforderte Voraussetzung erfüllt, dass das Besteuerungsrecht Deutschland
"zugewiesen" worden ist und dass folglich auf österreichischer Seite
Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren ist. Eine
anderslautende Auslegung des Abkommens hätte einen internationalen
Qualifikationskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung zur Folge und
wäre demzufolge mit Ziel und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens nicht
vereinbar.
05. Oktober
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
unechte stille GesellschaftBetriebstätteMitunternehmerschaftSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/17-IV/4/00
- Stammnummer
- 2390
- Gültig
- 05.10.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF