…Tätigkeit für die deutsche GmbH auf österreichischem Staatsgebiet ausüben sollte, für die deutsche GmbH in Österreich vermutlich eine österreichische Betriebstätte begründet, die dann auch zur Aufteilung der GmbH-Besteuerungsrechte Anlass geben müsste. 23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: …
…einem solchen Fall eine Aufteilung des GMBH-Bezuges auf die beiden Funktionen zu erfolgen hat. Jener Bezugsteil, der auf die technische Kundenbetreuung entfällt, unterliegt insoweit der österreichischen Besteuerung, als der Geschäftsführer auf österreichischem Staatsgebiet tätig geworden ist; insoweit ist er von der deutschen Besteuerung zu…
…dann nicht, wenn die Subaufträge in sukzessiver Aufeinanderfolge von zwei Auftraggebern erteilt worden sind. Nur dann, wenn Teile der remunerierten Tätigkeit nicht auf norwegischem Staatsgebiet, sondern in Österreich ausgeführt worden wären, müsste eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorgenommen werden. Die (bekannte) Argumentation der norwegischen Steuerverwaltung, der…
…dann erwächst in diesem Kalenderjahr ein Besteuerungsanspruch Deutschlands, der mit einer korrespondierenden Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich verknüpft ist. Von dieser - OECD-einheitlich geregelten - Zählweise ist die andere Frage zu unterscheiden, wie nun die Aufteilung der Arbeitseinkünfte zwischen Deutschland und Österreich vorzunehmen ist. Geht man davon aus…
In einem mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahren ist Übereinstimmung erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach der Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit richtet (AÖFV. Nr. 153/1992). Das BM für…
…in Deutschland steuerfrei zu stellen. Sollte die den Vergütungen zugrunde liegende Tätigkeit in beiden Staaten ausgeübt werden, müsste nach Maßgabe der mit Deutschland im Fall von Kostümbildnern vereinbarten Vorgangsweise eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorgenommen werden (AÖF Nr. 105/1974). 16. Dezember 1994 Für den Bundesminister…
…Österreich und Deutschland nach Maßgabe der geschätzten Arbeitsdauer in der Ausbildungsstätte in Deutschland einerseits und der übrigen Arbeitszeit andererseits aufzuteilen. Die Entscheidung über die Aufteilung kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren getroffen werden, da diese in erster Linie von der Sachverhaltseinschätzung abhängt. Wesentlich ist…
…Im Verhältnis zur Schweiz ist im Rahmen eines Verständigungsverfahrens Einigung dahingehend erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) richtet. Dies deshalb…
…Erfassung jener Einkunftsteile in Großbritannien zu belegen, die auf österreichischer Seite von der Besteuerung freigestellt werden (Besteuerungsnachweis). Es ist wohl richtig, dass Österreich Einkunftsteile, an denen das Abkommen Großbritannien das Besteuerungsrecht zuweist, auch dann von der Besteuerung freistellen muss, wenn Großbritannien in seinem innerstaatlichen Recht…
…zweimal wöchentlich abzuhaltende Sprechtage von einer schweizerischen Privatklinik zur Verfügung gestellt wurde, war ein solches, das dauernd in der Verfügungsmacht des österreichischen Arzt stand und nicht von anderen mitbenutzt wurde. Wird die Tätigkeit als eine unselbständige eingestuft, dann wird eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorzunehmen sein.…
…wird auf der Grundlage von § 98 EStG eine inländische beschränkte Steuerpflicht gegeben sein. In einem mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahren war Einigung erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach…
…14 (Unternehmensgewinne bzw. selbständige Arbeit) zur Anwendung kommt. Da Artikel 7 und 14 im gegebenen Zusammenhang gleichlautende Regeln für die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen der Schweiz und Österreich enthalten, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welchem der beiden letztgenannten Artikeln die Vergütungen zuzurechnen sind…
…sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens (Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) richtet (AÖF Nr. 153/1992). Diese Auffassung würde - sofern sich nicht im Rahmen von Verständigungsverfahren…
…findet allerdings keine Aufteilung der Besteuerungsrechte an dieser Firmenpension statt, sondern es steht gemäß Artikel 18 des Abkommens das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zu. Artikel 18 unterscheidet nicht darnach, in welcher Weise die Pension ausgezahlt wird. Auch eine als Pensionsabfindung geleistete Einmalzahlung wird von Artikel 18…
…gemäß Artikel 15 DBA-Rumänien von den lukrierten Einkünften (140 - 100 = 40) jener Teil in Österreich besteuert werden, der nach den allgemeinen Grundsätzen auf die noch in Österreich geleistete Arbeit entfällt. Nach den Vorstellungen der OECD soll die Aufteilung nach jenem Verhältnis vorgenommen werden…
…wenn von einem inländischen Arbeitgeber Arbeitslohn ins Ausland geleistet wird (EStR 2000 Rz 7959 und VwGH 20.10.1982, 81/13/0083). Sollte allerdings die Entsendung in einen DBA-Partnerstaat erfolgen, mit dem im DBA eine OECD-konforme Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus unselbständiger…
…17 Abs. 1 DBA-USA von 20.000 US-Dollar überschritten wird. Es gilt hiebei als Grundsatz, dass Artikel 17 dem Auftrittstaat das Besteuerungsrecht für das Gesamtentgelt zuteilt, ohne dass eine Aufteilung auf die Aufführung als solche und auf die Vorbereitung (Proben, Produktion usw.) im…
Wird von einem in Österreich wohnhaften Tierarzt und Hufschmied behauptet, dass er seine Tätigkeit von einer liechtensteinischen Tierarztpraxis aus betreibt, dann ändert dies zunächst nichts daran, dass das grundsätzliche Besteuerungsrecht an den Einkünften dem Ansässigkeitsstaat (Österreich) zugesprochen wird (Art. 14 bzw. 7 der DBA mit…
…Abs. 3 DBA-VAE von vornherein nicht anwendbar sein, weil das gegenständlich einzige involvierte Luftfahrtunternehmen iSd Art. 8 DBA-VAE in Malta - und somit in keinem der beiden Vertragsstaaten - ansässig ist. Da die Aufteilung des Besteuerungsrechts sonach im Wege der allgemeinen Zuteilungsregel des Art. 15…
…allen Jahren ein Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen, in denen die Aufenthaltsdauer auf tschechischem Staatsgebiet länger als 183 Tage andauert. Wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers auch berufliche Aufenthalte auf österreichischem Staatsgebiet (oder im Drittausland) erforderlich macht, dann ergibt sich das Erfordernis, eine Aufteilung der Gehaltsbesteuerung zwischen…