Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1846
Gesellschafterdienstnehmer einer deutschen GmbH als Grenzgänger
geltende FassungEAS-AuskunftE 87/2-IV/4/01vom 23.04.2001
Wortlaut laut Findok
Im österreichisch-deutschen
Ergebnisprotokoll über Verständigungsgespräche vom 24.1.1986
wurde in Z. 6 des Abschnittes B folgendes festgehalten :
"Es wurde Einvernehmen erzielt, dass der Vorbehalt der
ständigen Einrichtung in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens lediglich für
Fälle freiberuflicher Tätigkeit gilt. Die Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers gilt nach österreichischem Recht
als sonstige selbständige Arbeit und ist daher gemäß Artikel 8
Abs. 1 des Abkommens im Tätigkeitsstaat steuerlich zu
erfassen."
Die diesem Verständigungsergebnis zugrundeliegende
Argumentation, dass nämlich das österreichische innerstaatliche
Steuerrecht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikels 3 Abs.
2 des OECD-Musterabkommens für die abkommensrechtliche Zuordnung der
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge gilt, kann aber nicht auf
diese Berufsgruppe beschränkt bleiben, sondern muss für alle Formen
von Gesellschafter-Dienstnehmern gelten.
Hat daher ein in der Grenzzone ansässiger
österreichischer Gesellschafter einer in der deutschen Grenzzone
befindlichen GmbH seine Geschäftsführung zurückgelegt und ist er
fortan in anderer Funktion als Dienstnehmer seiner GmbH tätig, dann tritt
im Geltungsbereich des DBA-1954 keine Änderung ein. Es bleibt sonach das
deutsche Besteuerungsrecht trotz Grenzgängereigenschaft
bestehen.
Nach dem am 24. August 2000 unterzeichneten neuen Abkommen
müssten diese Dienstnehmerbezüge auf der Grundlage der 1986
getroffenen Verständigungslösung dem Artikel 14 zugeordnet werden. Es
könnte diesfalls ein Wechsel des Besteuerungsrechtes von Deutschland nach
Österreich nur dann eintreten, wenn die Arbeit des
Gesellschafterdienstnehmers nicht mehr in einer festen Einrichtung auf deutschem
Staatsgebiet ausgeübt wird. Nur würde dann, wenn der GmbH-Dienstnehmer
seine Tätigkeit für die deutsche GmbH auf österreichischem
Staatsgebiet ausüben sollte, für die deutsche GmbH in Österreich
vermutlich eine österreichische Betriebstätte begründet, die dann
auch zur Aufteilung der GmbH-Besteuerungsrechte Anlass geben müsste.
23. April
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Gesellschafter-Geschäftsführerfreiberufliche Tätigkeitsonstige selbständige ArbeitGrenzgängerGesellschafterdienstnehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 87/2-IV/4/01
- Stammnummer
- 2133
- Gültig
- 23.04.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF