Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1587
Österreichische Ausbildnerin für Versicherungsvertreter einer deutschen Versicherungsgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftN 172/1-IV/4/00vom 17.01.2000
Wortlaut laut Findok
Ist eine in Österreich
ansässige Versicherungsexpertin von einer deutschen
Versicherungsgesellschaft vertraglich beauftragt, eine Organisationsstruktur
aufzubauen, in der selbständig tätige und von ihr ausgebildete
Versicherungsvertreter für das deutsche Versicherungsunternehmen in
Deutschland und in Österreich tätig werden, und hat sie zu diesem
Zweck einen deutschen Gewerbeschein mit einer deutschen Betriebsanschrift
erworben (formeller Betriebsgegenstand : Vermitteln von Versicherungen und
Bausparverträgen), dann ist für die steuerliche Erfassung ihrer
Einkünfte zunächst auf die tatsächlich ausgeübte
unternehmerische Tätigkeit abzustellen.
Besteht ihre Tätigkeit
a) in des
Schulung der Versicherungsvertreter am gewerberechtlichen Standort in
Deutschland und
b) in einer
Betreuung der Versicherungsvertreter bei Geschäftsabschlüssen vor Ort
(in Österreich und in Deutschland)
und wird sie hiebei überwiegend auf
österreichischem Staatsgebiet tätig, dann werden die
Besteuerungsrechte an ihren Einkünften (vorrangig Provisionen aus den vom
ausgebildeten Vertreterstab tatsächlich getätigten
Geschäftsabschlüssen) nach Auffassung des BM für Finanzen
zwischen Deutschland und Österreich aufzuteilen sein.
Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß es
gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland nicht darauf ankommt, ob sich in
Österreich eine Betriebstätte befindet. Denn da der Wohnsitz im Sinn
des Abkommens in Österreich gegeben ist, da sonach Österreich der
Wohnsitzstaat im Sinne des Abkommens ist, steht Österreich
grundsätzlich an sämtlichen gewerblichen Einkünften das
Besteuerungsrecht zu; auch an solchen, die auf Tätigkeiten auf deutschem
Staatsgebiet entfallen; z.B. Beratung anläßlich eines
Geschäftsabschlusses bei einem deutschen Kunden (wenn die Mitwirkung bei
dem Geschäftsabschluß funktionell nicht mehr der deutschen
Ausbildungsstätte zuzurechnen ist). Nur soweit Einkünfte funktionell
einer auf deutschem Staatsgebiet unterhaltenen Betriebstätte zuzurechnen
sind, erlangt Deutschland daran Besteuerungsrechte und ist Österreich zur
Steuerfreistellung verpflichtet.
In Fällen der vorliegenden Art, also in Fällen in
denen die Einkünfte durch den persönlichen Arbeitseinsatz der
Steuerpflichtigen erzielt werden, erscheint es vorstellbar, die erzielten
Provisionseinnahmen zwischen Österreich und Deutschland nach Maßgabe
der geschätzten Arbeitsdauer in der Ausbildungsstätte in Deutschland
einerseits und der übrigen Arbeitszeit andererseits aufzuteilen. Die
Entscheidung über die Aufteilung kann allerdings nicht im ministeriellen
EAS-Verfahren getroffen werden, da diese in erster Linie von der
Sachverhaltseinschätzung abhängt. Wesentlich ist, daß auf
österreichischer Seite nur der Einkünfteteil aus der
Besteuerungsgrundlage ausgeschieden wird, der auf deutscher Seite als
Betriebstätteneinkünfte der deutschen Besteuerung zugeführt wird.
Die Veranlagung auf österreichischer Seite wird daher erst dann auf
endgültiger Basis vorgenommen werden können, bis Klarheit über
diese steuerliche Erfassung auf deutscher Seite besteht.
Sollte auf deutscher Seite keine Besteuerung vorgenommen
werden, weil der bloßen Ausbildungstätigkeit in der deutschen
Ausbildungsstätte kein einkünfteerzielender Charakter zugemessen wird,
dann werden die Gesamteinkünfte in Österreich der Besteuerung
unterliegen.
17.
Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 172/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2840
- Gültig
- 17.01.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF