…versteuern und in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen sein. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Kapitalvermögen steht ab der Wohnsitzverlegung grundsätzlich Österreich zu, wobei die Vorteile der 25%igen österreichischen Endbesteuerung genutzt werden können. Nähere Auskünfte hierüber erteilen die österreichischen Banken…
…Quellensteuer ausreichen. Andernfalls kann die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem in AÖF Nr. 306/1989 in kopierfähiger Form veröffentlichten Muster erteilt werden. Es ist durchaus ausreichend, dass diese Ansässigkeitsbescheinigung einmal pro Jahr ausgestellt wird. 4. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…nur im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden dürfen. Nach Auffassung des BM für Finanzen kann diese Bestimmung aber nur zur Anwendung kommen, wenn jemand tatsächlich Vorstandsmitglied der Gesellschaft geworden ist und damit in seiner "Eigenschaft als Vorstandsmitglied" Vergütungen erhält. Liegt aber lediglich eine Vertragszusage auf…
…Deutschland die Abfindung ebenfalls dem Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens zuordnet. Denn sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und deshalb auf Grund des DBA die Besteuerung unterlassen ("negativer Qualifikationskonflikt") wäre Österreich durch das Abkommen nicht zur Steuerbefreiung verpflichtet. 19. Februar 2001 Für den…
…nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung, dann steht nach Auffassung des BM für Finanzen das Besteuerungsrecht daran gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-D Deutschland zu, weil der Anspruch auf diese Abfindung durch die in Deutschland geleistete Arbeit erwirtschaftet worden ist…
…nach Eintritt in den Ruhestand seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, eine freiwillige Abfindung, dann wird davon auszugehen sein, dass diese Abfindungsleistung eine nachträgliche Abgeltung für die seinerzeit erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Wird dem Artikel 9 Abs. 4 des Abkommens (Ruhegehälter) derselbe Inhalt wie dem Artikel…
…der Besteuerung der Abfindung muss zwingend österreichisches Recht angewendet werden. Der Umstand, dass nach deutschem Steuerrecht ein Betrag von DM 16.000 steuerfrei geblieben wäre, darf daher auf österreichischer Seite nicht berücksichtigt werden. 14. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…aber bei der Ermittlung des Gewinnes der österreichischen Konzerngesellschaft jener Teil der Abfindung, der im Interesse der argentinischen Gesellschaft getragenen worden ist, an diese argentinische Gesellschaft weiterbelastet werden (Art. 9 DBA-Argentinien). 09. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…sollten, stünde das Besteuerungsrecht Österreich als Ansässigkeitsstaat der Einkünfteempfänger zu: im erstgenannten Fall gemäß Art. 9 Abs. 4 DBA-Deutschland und im zweitgenannten Fall gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens. 19. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…eine Zuordnung des Vermögensüberganges zu Artikel 3 bzw. 4 des Abkommens (Übergang von unbeweglichem bzw. beweglichem Betriebstättenvermögen) sachgerecht sein; dies mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an diesem Vermögensübergang Deutschland zusteht. 28. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…des Abkommens nicht zur Steuerbefreiung verpflichtet (ebenfalls EAS 3037). Ordnet daher Deutschland in einem solchen Fall - anders als im Fall der EAS 3037 - die Abfindung dem Artikel 21 Abs. 1 des Abkommens zu, ergibt sich für Österreich aus dem Abkommen keine Steuerfreistellungsverpflichtung. Bundesministerium für Finanzen…
…die auf einen in Deutschland ansässigen Erben übergehen, unterliegen gemäß Artikel 5 Abs. 1 DBA(Erb)-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in Österreich; diese ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG abgegolten. 16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…sind, vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindungssumme beendet wird, dann unterliegt die Abfindungszahlung der inländischen Besteuerung. Das BM für Finanzen schließt sich in dieser Hinsicht der Beurteilung durch den deutschen Bundesfinanzhof an, der Abfindungen, die Arbeitnehmern anläßlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, als…
…wenn der diesbezügliche Anteil des Abfertigungsaufwandes an die belgische Konzerngesellschaft weiterbelastet wird. Auf die vom deutschen BFH diesbezüglich vertretenen Auffassungen wird hingewiesen (BFH-Urteil vom 24.2.1988, BStBl II 1988, 819). 12. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Die in der Literatur vereinzelt zu findende Auffassung, dass eine auf der Grundlage von § 31 EStG 1988 erhobene Einkommensteuer als "Abgabe vom Vermögensübergang" im Sinn des Art. 2 Abs. 2 DBA-Schweiz (Erb) anzusehen sein könnte, wird nicht geteilt. Bundesministerium für Finanzen, 5. Juli 2009
…4 DBA-Deutschland der inländischen Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt nach Auffassung des BM für Finanzen auch dann, wenn der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Pensionsalter erreicht hat. Die inländische Besteuerung erfolgt hiebei mit dem Belastungsprozentsatz nach…
…a. auf die deutsche höchstgerichtliche Rechtsprechung nach der Abfindungen, die Arbeitnehmern anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, zu den Aktivbezügen zu zählen sind (BFH 18.7.1973, BStBl II 1973, 757). Eine gleiche Betrachtung wird für die österreichischen Abfertigungszahlungen angewendet. Aktivbezüge, die…
…dem Reingewinn und freien Rücklagen der österreichischen Gesellschaft finanziert wird, kann der Vorgang nicht als eine mit 5% Quellensteuer zu belastende Dividendenausschüttung im Sinn des Artikels 10 des DBA-Schweiz qualifiziert werden. 14. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…den damit verbundenen Erbübergang dieses bereits im Wegzugsjahr erloschene Besteuerungsrecht nicht nochmals "verloren" gehen. Wenn aber das DBA-Schweiz den "Verlust eines Besteuerungsrechts" als Bedingung für eine Wegzugsbesteuerung nennt, dann erfasst diese Wendung nicht nur den Verlust des Besteuerungsrechtes an einem im Veräußerungsgewinn aufgehenden Wertzuwachs…
…schweizerische Konzerngesellschaft weiterzubelasten; denn es handelt sich hierbei um (nachträgliche) Entgelte für eine Tätigkeit, deren Nutznießer die schweizerische Konzerngesellschaft war. Die Entgelte dürfen daher aufwandmäßig die Gewinne der österreichischen Gesellschaft nicht belasten. 11. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: