…Nachlass anzusehen sei, gehe hier soweit, eine Bereicherung zu erfassen, die im Fall der Abfindung durch einen Dritten jeder direkten Verbindung mit erbrechtlichen Ansprüchen entbehrt, wenn auch diese Ansprüche Motiv für die Leistung des Dritten seien. Im zitierten Erkenntnis vom 24. 1. 2002, 99/16…
…des § 3 ErbStG 1955 gilt vor allem jede Schenkung im Sinn des bürgerlichen Rechts, jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Bereicherung des Geschenknehmers bei der Abfindung für einen Erbverzicht gemäß § 3 Abs. 1…
…1 ErbStG den Grundtatbestand, § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG, wonach u.a. die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser zugewendet gilt, den Auffangtatbestand darstellt (siehe z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 1985, Zl. 83/16/0178, Slg…
…1 ErbStG den Grundtatbestand, § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG, wonach u.a. die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser zugewendet gilt, den Auffangtatbestand darstellt (siehe z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 1985, Zl. 83/16/0178, Slg…
…15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in Höhe von S 12.652,12 beim Erwerb von Todes wegen des JS in Abzug zu bringen ist und damit folgende Neuberechnung der Erbschaftsteuer: | Abfindung für den Pflichtteil | S 244.000,00 | Freibetrag gemäß § 14…
…gesetzlichen Erbteiles (§ 765 ABGB) zu, sohin im Berufungsfall den Berufungswerbern als Enkelkinder der Erblasserin - je 1/6 vom Nachlasswert. Als vom Erblasser zugewendet gilt nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die…
…gesetzlichen Erbteiles (§ 765 ABGB) zu, sohin im Berufungsfall den Berufungswerbern als Enkelkinder der Erblasserin - je 1/6 vom Nachlasswert. Als vom Erblasser zugewendet gilt nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die…
…gesetzlichen Erbteiles (§ 765 ABGB) zu, sohin im Berufungsfall den Berufungswerbern als Enkelkinder der Erblasserin - je 1/6 vom Nachlasswert. Als vom Erblasser zugewendet gilt nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die…
…Betracht, sodass die gegen seine Mutter als Erbin gerichtete Forderung des Bw nicht abzuzinsen, sondern mit dem Nennwert anzusetzen war. Entgegen dem Vorbringen des Bw kommt es daher nicht auf die Auszahlung der für seinen Verzicht auf sein Erbteil vereinbarten Abschlagszahlung an, sondern darauf, dass…
…Betracht, sodass die gegen ihre Mutter als Erbin gerichtete Forderung der Bw nicht abzuzinsen, sondern mit dem Nennwert anzusetzen war. Entgegen dem Vorbringen der Bw kommt es daher nicht auf die Auszahlung der für ihren Verzicht auf ihr Erbteil vereinbarten Abschlagszahlung an, sondern darauf, dass…
…1 Z. 1 lit. b ErbStG | € | 1.120,00 | | | - Abfindung für Pflichtteilsansprüche | € | 29.247,71 | | | - Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG | € | 2.200,00 | | | Summe | €…
…September 2008 auf ihren Erbteil gegen eine Abfindung von den beiden Kindern. Die Abfindung unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, weil die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. f ErbStG 1955 nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Die Steuerschuld für den Erwerb der Kinder entsteht…
…2 Z 4 ErbStG. Diese Bestimmung ist nämlich dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift auch für Abfindungen ohne einen formellen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gilt (vgl dazu VfGH 24.6.1982, B 66/81). Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder…
…der Verlassenschaftsabhandlung zwischen der Erbin und den Pflichtteilsberechtigten im "Erbteilungsübereinkommen" abgeschlossene Vereinbarung über eine Pflichtteilsentfertigung erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG. Diese Bestimmung ist nämlich dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift auch für Abfindungen ohne einen formellen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gilt …
…der Verlassenschaftsabhandlung zwischen der Erbin und den Pflichtteilsberechtigten im "Erbteilungsübereinkommen" abgeschlossene Vereinbarung über eine Pflichtteilsentfertigung erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG. Diese Bestimmung ist nämlich dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift auch für Abfindungen ohne einen formellen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gilt …
…ihres Erbteiles entfertigt worden. Durch Mitunterfertigung des Vertrages durch Bw. sei der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 verwirklicht worden. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 gelte als Schenkung (unter Lebenden) im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen…
…eine Schutzklausel für den Bw., der diesen Betrag ohne Verkauf der Liegenschaft nicht zur Verfügung gehabt habe. Wäre der Verkaufspreis der Liegenschaft unter diesem Betrag gelegen gewesen, hätte sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsprechend vermindert. Die Begünstigten des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens hätten letztlich ihr Erbteil in Höhe…
…6. Berufungen 2.6.1. Berufung von Herrn ERBE1 Mit Schriftsatz vom 25. August 2005 brachten die Rechtsanwälte RÄ für Herrn ERBE1 unter Hinweis auf die ihnen erteilte Vollmacht eine Berufung gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Juli 2005 ein. Darin wurde zur Begründung ausgeführt, dass…
…dort zur Geschäftszahl RV/428-W/04 erfasst. Am 27. April 2006 erteilte der Unabhängiger Finanzsenat dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 15.7.2004, C-315/02 (Rs Lenz) und des UFS 9.3…
…Pflichtteilsanspruch im Ausmaß von der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles (§ 765 ABGB) zu. Als vom Erblasser zugewendet gilt nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von…