Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3175-W/02
Ausständige Honorarforderungen im Nachlass eines Rechtsanwaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3175-W/02vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausständige Honorarforderungen im Nachlass eines Rechtsanwaltes unterliegen der Erbschaftssteuer nur mit dem um die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer gekürzten Betrag. Denn bei der Erbschaftssteuer handelt es sich nicht um eine Nachlass-, sondern um eine Erbanfallsteuer. Es wird nicht der Erwerb, sondern die Bereicherung, das heißt der um die Steuern verminderte Teil des Nachlassvermögens der Erbschaftssteuer unterzogen.
Hat der Erblasser sein Einkommen nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG versteuert und ist die Einkommen- und Umsatzsteuer für ausständige Honorarforderungen erst nach dem Tode entstanden, so ist der den Erben vorgeschriebene auf diese Honorarforderungen entfallende Betrag der Einkommen- und Umsatzsteuer bei der Bemessung der Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen, da der Erbe nur um diesen verminderten Eingang bereichert ist (VwGH vom 3. November 1959, 1631/57).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 27. April
2001, St. Nr. XY, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert wie folgt:
|
Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8
(1) ErbStG wird festgesetzt mit d.s. 8 % von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von € 150.857,90 (S 2,075.850,00)
|
€
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12.068,63
Entscheidungsgründe
Mit Testamen
vom 5. Juni 1956 hat der am 14. September 1994 verstorbene Rechtsanwalt Dr. K.L.
seine Ehefrau E.L. zur Universalerbin eingesetzt. Seine Kinder waren somit auf
den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt.
Der
Berufungswerber (Bw.) hat als pflichtteilsberechtigter Sohn des Erblassers
seinen Pflichtteil weder ausgeschlagen noch dezidiert angenommen bzw. geltend
gemacht.
Nach den im
Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes D. erliegenden diversen Schreiben und
Gutachten und einem seitens der Behörde durchgeführten
Ermittlungsverfahren wurde jedoch ersichtlich, dass der Bw. die
Rechtsanwaltskanzlei des Erblassers (Klientenstock, offene Honorarforderungen
etc.) übernommen hat.
Das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erblickte in dieser
Übernahme der Rechtsanwaltskanzlei zur Weiterführung eine Abgeltung
des Pflichtteilsanspruches und schrieb mit dem bekämpften Bescheid dem Bw.,
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2,280.550,00,
Erbschaftssteuer in Höhe von S 282.444,00 vor.
In der dagegen
eingebrachten Berufung bringt der Bw. vor, dass er in der Verlassenschaft nach
seinem Vater seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe und es
keinen Vertrag mit der erbl. Witwe, seiner Mutter, gäbe, wonach ihm die
Einzelfirma des Erblassers übertragen worden wäre. Es gäbe nur
mündliche Vereinbarungen mit seiner Mutter hinsichtlich einer
Benützungsregelung der Kanzleiräumlichkeiten.
Sämtliche
nach dem Todestag eingehenden Honorarbeträge und offenen Honorarforderungen
der Verlassenschaft seien von ihm in die Einkommenssteuererklärung
aufgenommen worden.
Weiters wendet
der Bw. ein, dass er das Inventar der Kanzlei nicht übernommen habe.
Im Zuge eines
am 31. März 2006 durchgeführten Erörterungsgespräches wurde
seitens des Bw. zu Protokoll gegeben, dass er die Kanzlei nach dem Tod seines
Vaters auf Wunsch seiner Mutter fortgeführt habe. Die zum Zeitpunkt des
Todes offenen Honorarforderungen habe er übernommen. Dabei habe es sich um
Bruttobeträge gehandelt, die bei ihm der Einkommensteuer und der
Umsatzsteuer unterzogen wurden. Da es üblich ist, dass es insbesondere bei
den ständigen Klienten zu Abschlägen komme, seien die genannten
Beträge der Honorare nicht voll beglichen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Erwerb von
Todes wegen gilt gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Pflichtteil ist
jener Erbteil, den bestimmte nahe Verwandte mindestens erhalten müssen.
Der
Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe; sein Anspruch ist grundsätzlich eine
Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasses in
Geld. Den Nachkommen/Kindern steht (neben dem Ehegatten des Erblassers)
grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch im Ausmaß von der Hälfte
des gesetzlichen Erbteiles (§ 765 ABGB) zu.
Als vom
Erblasser zugewendet gilt nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG auch, was als
Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder
für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von
dritter Seite gewährt wird.
Unbestritten
ist im Berufungsfall, dass der Bw. Pflichtteilsberechtigter in der
Verlassenschaft nach seinem Vater Dr. K.L. ist. Dieser ihm zustehende
Pflichtteilsanspruch wurde seitens des Bw. seinen eigenen Aussagen zufolge weder
ausgeschlagen noch dezidiert geltend gemacht.
Auf Grund eines
seitens der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der
Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes D. , GZ 2A, wurde
jedoch ersichtlich, dass der Bw. den erbl. Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei zwar
ohne einen schriftlichen Vertrag mit der Erbin darüber abgeschlossen zu
haben, jedoch auf Grund mündlicher Absprachen übernommen hat.
Insbesondere ist hierbei auf die per 14. September 1994, dem Todestag des
Erblassers, offenen Honorarforderungen zu verweisen, die dem Bw. seinen eigenen
Angaben zufolge im Zusammenhang mit der Weiterführung der
Rechtsanwaltskanzlei zugeflossen sind.
In seinem
Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, 98/16/0361 hat der Verwaltungsgerichtshof
unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni
1982, B 66/81 ausgeführt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 4
ErbStG dahingehend auszulegen sei, dass diese Vorschrift auch für
Abfindungen ohne einen formellen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch zu gelten
habe.
Die im
Berufungsfall auf Grund mündlich getroffener Absprachen mit der Erbin
erfolgte Weiterführung des Kanzleibetriebes ist daher im Sinne dieses
Erkenntnisses als vom Erblasser zugewendet anzusehen.
Der Einwand des
Bw., wonach, da er weder Erbe nach seinem Vater ist, noch seinen Pflichtteil
geltend gemacht habe, kein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang im Sinne des
§ 2 ErbStG vorliege, musste daher ins Leere gehen.
Wie der Bw.
auch anlässlich des Erörterungsgespräches bestätigte,
erfolgte die Übernahme der Honorare tatsächlich in stillschweigender
Abgeltung des Pflichtteils.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber als Erwerb.
Bezüglich des Inventars ist zu sagen, dass im
Anlagenverzeichnis zur Einnahmen-Ausgabenrechnung des Bw. vom 31.12.1994 die
übernommene Betriebseinrichtung des Erblassers in der Höhe von ATS
29.900,00 aufscheint. Diese Einrichtung wurde in den Folgejahren laut
vorgelegter Anlagenverzeichnisse linear abgeschrieben. Dem Einwand des Bw., dass
kein Inventar des Erblassers übernommen wurde, konnte somit nicht gefolgt
werden. Das Inventar ist daher in Höhe des übernommenen Buchwertes
(dieser entspricht auch dem Teilwert) in die Bemessungsgrundlage
aufzunehmen.
Ausständige Honorarforderungen im Nachlass eines
Rechtsanwaltes unterliegen der Erbschaftssteuer nur mit dem um die
Einkommensteuer und die Umsatzsteuer gekürzten Betrag. Denn bei der
Erbschaftssteuer handelt es sich nicht um eine Nachlass-, sondern um eine
Erbanfallsteuer. Es wird nicht der Erwerb, sondern die Bereicherung, das
heißt der um die Steuern verminderte Teil des Nachlassvermögens der
Erbschaftssteuer unterzogen.
Hat daher der Erblasser sein Einkommen nach den
Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG versteuert und ist die Einkommen- und
Umsatzsteuerschuld für ausständige Honorarforderungen erst nach dem
Tode entstanden, so ist der den Erben vorgeschriebene auf diese
Honorarforderungen entfallende Betrag der Einkommen- und Umsatzsteuer bei der
Bemessung der Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen, da der Erbe nur um diesen
verminderten Eingang bereichert ist. (siehe VwGH vom 3. November 1959,
1631/57).
Im Berufungsfall war daher zu prüfen, in welcher
Höhe offene Nettohonorarforderungen des Erblassers vom erblasserischen Sohn
in stillschweigender Abgeltung seines Pflichtteiles übernommen wurden und
mit welchem im laufenden Verfahren noch nicht berücksichtigten Betrag
Einkommensteuer gemäß
§ 20 ErbStG in Abzug zu bringen
war.
Gemäß den Ergebnissen einer abgabenrechtlichen
Überprüfung durch das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern und der diesbezüglichen Niederschrift vom 12. Dezember 2006
wurde die aliquot auf die Honorare des Erblassers entfallende Einkommensteuer
mit ATS 100.813,59 ermittelt. Dieser Betrag ist daher von der Summe der
eingegangenen Honorare abzuziehen.
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer
berechnet sich nunmehr gemäß den vom Bw. vorgelegten Unterlagen
entsprechend der Niederschrift vom 12. Dezember 2006 wie folgt:
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Inventar
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S
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29.900,00
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Tätigkeit als Masseverwalter
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S
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671.741,88
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Honorare anderer Mandanten
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S
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353.195,54
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Leistungen Landeshypothekenbank
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S
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1,401.826,80
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Summe
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S
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2,456.664,10
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abzüglich Abwicklungskosten lt. SV
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-
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S
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250.000,00
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abzüglich der aliquot auf die erbl. Honorare
entfallende Einkommensteuer
|
-
|
S
|
100.813,78
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|
Erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb
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|
S
|
2,105.850,47
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abzüglich Freibetrag gem. § 14 ErbStG
|
-
|
S
|
30.000,00
|
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|
S
|
2,075.850,47
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gerundet S 2,075.850,00
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3175-W/02
- Stammnummer
- 25950
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF