Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010103/0219-VI/2008
Anzeigepflicht nach § 121a BAO
geltende FassungErlassBMF-010103/0219-VI/2008vom 17.12.2008
Wortlaut laut Findok
1. Schenkungen
1.1 Allgemeines
Schenkungen (im Sinn des § 3 ErbStG 1955)
sind Zuwendungen, die
unentgeltlich
und freigebig erfolgen,
zu
einer Bereicherung des Erwerbers führen,
wenn
ein Bereicherungswille vorliegt.
Erfolgt die Zuwendung in Erfüllung einer
Rechtspflicht, so liegt keine Schenkung vor (zB VwGH 17.09.1992, 91/16/0086, zB
bei gesetzlicher Unterhaltspflicht). Dies gilt auch bei Erfüllung einer
Naturalobligation (zB Bezahlung einer verjährten Schuld).
Auch satzungsgemäßen Zuwendungen von
Privatstiftungen mangelt es an Freigebigkeit und sie stellen somit keine
Schenkungen dar.
Da § 121a Abs. 1 BAO nur von Schenkungen unter
Lebenden spricht, sind alle Erwerbe von Todes wegen nicht von der Anzeigepflicht
des § 121a BAO erfasst.
Wird jedoch ein Erbteil in der Folge vom Erben an einen
Dritten verschenkt, handelt es sich dabei um eine Schenkung, die nach §
121a BAO anzuzeigen ist.
Genau zu unterscheiden ist diesbezüglich bei der
qualifizierten Erbsentschlagung:
Beispiel:
Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder, A und B und
eine Schwester C. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein, nach der seine beiden
Kinder je zur Hälfte Erben werden. A entschlägt sich
qualifiziert der Erbschaft zugunsten seiner Tante C. Dieser Vorgang stellt eine
Schenkung von A an C dar. Die Schenkung von A an C ist anzeigepflichtig
gemäß
§ 121a BAO in der Höhe des Erwerbes von A.
A hingegen ist für seinen Erbteil nicht
anzeigepflichtig, weil er diesen durch Erwerb von Todes wegen erworben hat und
daher keine Schenkung vorliegt, die anzuzeigen wäre.
Keine Schenkung liegt auch vor, wenn die Zuwendung aufgrund
von moralischen, sittlichen oder Anstandspflichten erfolgt (zB VwGH 29.01.1996,
95/16/0096). Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des
Einzelfalles (nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen
Kreise des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen
Geschenkgeber und Geschenknehmer, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung)
zu beurteilen (VwGH 17.09.1992, 91/16/0086).
Der
Bereicherungswille für eine
Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn die objektive
Bereicherung des Erwerbers sowohl vom Schenker als auch vom Erwerber selbst
gewollt ist. Für eine freigebige Zuwendung (im Sinn des § 3 Abs. 1
Z 2 ErbStG 1955) genügt der einseitige Bereicherungswille des
Zuwendenden (zB VwGH 16.12.1999, 98/16/0403).
Der Bereicherungswille muss kein unbedingter sein. Es
genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht
oder in Kauf nimmt (zB VwGH 27.05.1999, 96/16/0038).
Bei der Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten auf
Vermögen ohne Schenkungsabsicht, wie der Verfügungsberechtigung
über ein Konto, indem der Kontoinhaber verfügt, dass eine weitere
Person auf seinem Konto zeichnungsberechtigt ist, handelt es sich nicht um eine
Schenkung. Bei der Einräumung einer bloßen Zeichnungsberechtigung
liegt kein Bereicherungswille vor und somit besteht keine Anzeigepflicht nach
§ 121a BAO.
Anders würde es sich verhalten, wenn der Kontoinhaber
zB die Hälfte seines Kontoinhalts an den zweiten Zeichnungsberechtigten
verschenken würde und ihm zum Zwecke des Zugriffs die
Zeichnungsberechtigung einräumen lässt. Dann würde die
Anzeigepflicht gemäß
§ 121a BAO zum Tragen kommen,
wenn die Wertgrenzen in Abs. 2 lit. a oder b überschritten werden.
Im Regelfall werden die in der Praxis oft eingeräumten
zusätzlichen Zeichnungsberechtigungen auf Konten aber zum Zwecke der
gemeinsamen Haushaltsführung bzw. als Zugriff auf Unterhaltsleistungen
eingeräumt werden, was keine Anzeigepflicht nach § 121a BAO zur Folge
hat.
Als Schenkung im Sinn des § 3 ErbStG 1955 gilt vor
allem
jede
Schenkung im Sinn des bürgerlichen Rechts,
jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Die Bereicherung des Geschenknehmers bei der Abfindung
für einen Erbverzicht gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 5 ErbStG 1955 muss nicht auf Kosten des Geschenkgebers erfolgen. Aus
diesem Grund handelt es sich auch um eine Schenkung des Erblassers, wenn es zu
einem Verzicht des präsumptiven Erben/ Pflichtteilsberechtigten gegen
Entgelt kommt.
Beispiel:
A hat zwei Kinder B und C. B soll Haupterbe des A werden
und C soll nur den Pflichtteil erhalten. C verzichtet noch zu Lebzeiten des A
auf seinen Pflichtteil gegen Entgelt, das ihm B bezahlt.
Im Rahmen der Rechtslage vor dem 1. August 2008 wurde
dieser Vorgang nach der gesetzlichen Fiktion in § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955
als Schenkung des A an den C angesehen.
Da § 121a BAO statisch auf § 3 ErbStG 1955
verweist, bleibt diese Auslegung aufrecht und es handelt sich somit um eine
Schenkung des A an den C, die im Rahmen der Wertgrenzen der Anzeigepflicht des
§ 121a BAO unterliegt.
Variante: Auch wenn ein Dritter (zB die Großmutter
des B) die Abfindung bezahlt, liegt eine Schenkung des A an C im Sinn des §
3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 vor.
Der Anzeigepflicht des § 121a BAO unterliegen nur
Vorgänge, die unter den Schenkungsbegriff des § 3 ErbStG 1955 fallen.
"Scheinschenkungen" (das sind vorgetäuschte Schenkungen - tatsächlich
liegen entgeltliche Vorgänge vor) sind nicht von der Anzeigepflicht des
§ 121a BAO erfasst.
1.2 Schenkungen im Sinn des bürgerlichen Rechts
(§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955)
Eine Schenkung ist nach § 938 ABGB ein Vertrag, durch
den eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird.
Die Schenkung (im Sinn des bürgerlichen Rechts) ist
ein Konsensualvertrag. Er kommt durch übereinstimmende
Willenserklärung vom Geschenkgeber und Beschenkten zustande, die Sache
unentgeltlich dem Beschenkten zu überlassen (zB VwGH 28.03.1996,
94/16/0254).
Gegenstand einer
Schenkung ist diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen
der Parteien geschenkt sein soll. Bei einer Schenkung von Geld zum Erwerb einer
Sache (zB eines Grundstückes) ist für die Frage des
Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem Parteiwillen der Geldbetrag
oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag erworben werden soll, Gegenstand
der Schenkung ist. Wird Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt,
so ist im Zweifel dieser Gegenstand als geschenkt anzusehen (zB VwGH 01.09.1999,
98/16/0401). Siehe auch zur "mittelbaren Grundstücksschenkung" Abschnitt
1.7.
Bei Versicherungserlösen, die an einen anderen als den
Versicherungsnehmer (zB ein Versicherungsnehmer der zugunsten seiner Frau eine
Lebensversicherung auf Ableben über 75.000 Euro abschließt)
ausbezahlt wurden, handelte es sich nach Rechtslage vor dem 1. August 2008 um
eine Schenkung auf den Todesfall, die zwar zivilrechtlich eine Schenkung unter
Lebenden darstellte. Eine Schenkung auf den Todesfall wäre
grundsätzlich gemäß
§ 3 ErbStG 1955
schenkungssteuerpflichtig gewesen, wenn sie nicht durch die lex specialis des
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als ein Erwerb von Todes wegen
qualifiziert worden wäre und dadurch erbschaftssteuerpflichtig war.
Nach der neuen Rechtslage wird grundsätzlich nur mehr
die zivilrechtliche Betrachtungsweise herangezogen, da aber § 121a Abs. 1
erster Satz BAO statisch auf § 3 ErbStG 1955 verweist, stellt die Schenkung
auf den Todesfall einen Erwerb von Todes wegen dar und ist damit nicht von der
Anzeigepflicht des § 121a BAO umfasst.
1.3 Gemischte Schenkungen
Eine gemischte Schenkung ist ein Rechtsgeschäft, bei
dem die Leistung des einen Teils ungefähr 20% bis 25% geringer ist als die
des anderen (jeweils bewertet zum gemeinen Wert) und die Bereicherung des
anderen von dem, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist (vgl.
VwGH 27.05.1999, 96/16/0038).
Sowohl der Zuwendende als auch der Empfänger muss mit
der Unentgeltlichkeit der Zuwendung erkennbar einverstanden gewesen sein, also
einen Teil der Leistung als geschenkt angesehen haben (OGH 23.03.1976, 5 Ob
255/75).
Für den Bereicherungswillen genügt, dass der
Zuwendende die Bereicherung des Erwerbers in Kauf nimmt, wobei der
Bereicherungswille von der Behörde auch aus dem Sachverhalt erschlossen
werden kann. Ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten
Schenkung ist ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung (zB VwGH 18.09.2003, 2003/16/0087). Maßgebend hiebei sind
die gemeinen Werte (vgl. zB VwGH 27.05.1999, 96/16/0038).
Als gemischte Schenkungen kommen zB in Betracht:
Kauf
eines Kunstgegenstandes mit unangemessen niedrigem Kaufpreis.
Arbeitsvertrag
mit überhöhtem Lohn.
1.4 Freigebige Zuwendungen (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
1955)
Als Schenkung gilt weiters jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der
Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu
bereichern, das heißt ihm etwas unentgeltlich zuzuwenden; für das
Vorliegen des Bereicherungswillens ist die Verkehrsauffassung maßgeblich
(VwGH 04.12.2003, 2003/16/0097).
Der Bereicherungswille des Zuwendenden muss kein
unbedingter sein; es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung
des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine
solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (zB VwGH
12.07.1990, 89/16/0088, 0089).
1.5 Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2
ErbStG 1955)
Eine Zweckzuwendung (§ 4 Z 2 ErbStG 1955) liegt vor,
wenn jemandem Vermögen mit der Auflage zugewendet wird oder eine Zuwendung
davon abhängig gemacht wird, dass das Vermögen (die Zuwendung) nicht
für eigene Zwecke, sondern für einen unpersönlichen Zweck oder
für einen unbestimmten Personenkreis verwendet wird.
1.6 Schenkungen im Sinn des § 3 Abs.1 Z 3 ErbStG
1955
§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 umfasst ua. den Vertrag zu
Gunsten Dritter (§ 881 ABGB), wenn der Dritte die zu seinen Gunsten
bedungene Leistung ohne Gegenleistung erlangt (zB VwGH 27.04.2006,
2005/16/0267).
Dies gilt beispielsweise für die unentgeltliche
Einräumung eines Rentenstammrechts (vgl. zB VwGH 29.01.1997,
96/16/0024).
1.7 "Mittelbare Grundstücksschenkung"
Bisher war die Zuwendung eines Vermögens zum Zweck
der Anschaffung eines bestimmten Grundstücks unter dem Begriff "mittelbare"
Grundstücksschenkung bekannt. Dies hatte zur Folge, dass nicht der für
den Erwerb des Grundstücks verschenkte Geldbetrag, sondern das damit zu
erwerbende Grundstück selbst das Geschenk dargestellt hat.
Durch eine Geldzuwendung, die zum Ankauf eines
konkretisierten Grundstückes dient, ist kein Tatbestand des
Grunderwerbsteuergesetzes erfüllt, da eine solche zweckgebundene
Geldschenkung weder einen Anspruch auf Übereignung darstellt, noch eine
wirtschaftliche Verfügungsmacht dadurch begründet wird und auch kein
Erwerb des Eigentums an einem Grundstück stattfindet, dem ein
Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das einen Anspruch auf Übereignung
begründet. Demzufolge wird eine derartige Schenkung nicht anzeigepflichtig
sein, weil Grundstücke nicht in § 121a Abs. 1 Z 1 BAO angeführt
sind.
2. Gegenstand der Schenkung
2.1 Bargeld
Zum Bargeld gehören inländische und
ausländische Zahlungsmittel.
2.2 Kapitalforderungen
Kapitalforderungen sind alle Forderungen, die auf Zahlung
von Geld gerichtet sind (VwGH 19.12.1996, 95/16/0089). Dazu gehören etwa
Sparbücher, Gehaltskonten, Anleihen und Darlehensforderungen.
Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn das Vermögen
endbesteuert ist.
2.3 Anteile an Kapitalgesellschaften
Zu den Kapitalgesellschaften gehören vor allem die AG
und die GmbH.
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig vom Ausmaß
der erworbenen Beteiligung.
2.4 Anteile von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Darunter fallen insbesondere OG und KG.
Die Anzeigepflicht setzt nicht voraus, dass aus der
Personenvereinigung Einkünfte erzielt werden. Sie besteht somit auch bei
Liebhaberei.
2.5 Beteiligungen als stiller Gesellschafter
Für die Anzeigepflicht ist nicht entscheidend, ob
eine unechte (atypische) stille Gesellschaft oder eine echte (typische) stille
Gesellschaft vorliegt.
2.6 Betriebe (Teilbetriebe)
Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von
Einkünften gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988
dienen.
Ein Teilbetrieb (im
Sinn des § 24 Abs. 1 EStG 1988) ist ein organisch in sich
geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines
Betriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die
gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (zB VwGH 25.05.2004,
2000/15/0120).
2.7 Bewegliches körperliches Vermögen
Beispiele für bewegliches körperliches
Vermögen sind Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kraftfahrzeuge, Segelboote,
Motorboote, Reitpferde und Jagdgewehre.
Superädifikate (selbständige, nicht auf Dauer
konzipierte, Bauwerke auf fremdem Grund und Boden) sind unter die beweglichen
körperlichen Gegenstände zu subsumieren, nicht jedoch Baurechte, und
können daher Gegenstand einer Anzeigepflicht sein.
2.8 Immaterielle Vermögensgegenstände
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen (im
Sinn der §§ 197 Abs. 2 und 224 Abs. 2 A I UGB) gehören
beispielsweise
Konzessionen
(zB Taxi, Apotheke),
gewerbliche
Schutzrechte (zB Patente, Urheberrechte, Verlagsrechte),
ähnliche
Rechte (zB Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warenbezugsrechte wie zB
Warengutscheine) und Vorteile (zB Know-how, ungeschützte Erfindungen,
Rezepte, Fabrikationsverfahren, Kundenkarteien, Archive,
Geschäftsbeziehungen) sowie
von
den oben genannten Rechten abgeleitete Lizenzen.
3. Am anzeigepflichtigen Erwerb beteiligte Personen
3.1 Allgemeines
Die Anzeigepflicht setzt nach § 121a Abs. 1 Z 2 BAO
voraus, dass der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung
oder der Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes
einen
Wohnsitz,
den
gewöhnlichen Aufenthalt,
den
Sitz oder
die
Geschäftsleitung
im Inland haben.
3.2 Wohnsitz
Einen Wohnsitz (im Sinn der Abgabenvorschriften) hat
jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird
(§ 26 Abs. 1 BAO).
Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (zB VwGH
03.07.2003, 99/15/0104). Siehe ergänzend EStR
2000 Rz 21 und Rz
22.
Die Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003) gilt
lediglich für die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Aus
ihr ergibt sich daher keine Befreiung von der Anzeigepflicht des
§ 121a BAO.
3.3 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinn der
Abgabenvorschriften) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs. 2 erster Satz BAO).
Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich
die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben (zB VwGH 09.11.2004, 99/15/0008). Siehe
ergänzend EStR
2000 Rz 23 bis Rz
25.
3.4 Sitz
Körperschaften, Personenvereinigungen sowie
Vermögensmassen haben ihren Sitz (im Sinn der Abgabenvorschriften) an dem
Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt
ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der
Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 1 BAO). Siehe ergänzend KStR
2001 Rz 5.
3.5 Geschäftsleitung
Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen,
an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (§
27 Abs. 2 BAO).
Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist
dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille
gebildet wird (zB VwGH 16.09.2003, 97/14/0169). Siehe ergänzend KStR 2001
Rz 6.
4. Befreiungen von der Anzeigepflicht
4.1 Keine Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht besteht nur für im
§ 121a Abs. 1 BAO genannte Sachen. Was dort nicht genannt ist,
unterliegt nicht der Pflicht zur Anzeige gemäß
§ 121a BAO.
Grundstücke
sind im § 121a Abs. 1 Z 1 BAO nicht genannt. Ihr Erwerb ist daher
grundsätzlich nicht anzeigepflichtig. Dies betrifft nicht nur
inländische Grundstücke, sondern auch ausländische.
Soweit Grundstücke zum Betriebsvermögen
gehören, sind sie allerdings beim Erwerb von Betrieben (Teilbetrieben) als
Teil des Betriebes von der Anzeigepflicht betroffen; dies gilt auch dann, wenn
ihr Erwerb der Grunderwerbsteuer unterliegt. Siehe auch Abschnitt 5.4.
4.2 Betragsgrenzen (§ 121a Abs. 2 BAO)
4.2.1 Erwerbe zwischen Angehörigen
Erwerbe zwischen Angehörigen sind von der
Anzeigepflicht befreit, wenn der gemeine Wert (§ 10 BewG 1955)
50.000 Euro nicht
übersteigt.
Innerhalb von einem
Jahr von derselben Person angefallene Erwerbe sind nur dann von der
Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den
Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt.
Ausgenommen von der Zusammenrechnung sind
Erwerbe
vor dem 1. August 2008 (nach § 323 Abs. 22 zweiter Satz BAO) und
sachlich
befreite Erwerbe (vgl. § 121a Abs. 2 lit. c, d und e BAO bzw. Abschnitt
4.3).
Bei der Einräumung einer Rente zB mittels eines
Vertrages bei einer Versicherung zu Gunsten eines Dritten muss unterschieden
werden, ob es sich um einen widerrufbaren Vertrag handelt oder nicht.
Beispiel:
Ein Vater schließt für seine
minderjährige Tochter einen widerrufbaren Vertrag ab, der ihr ein
Anwartschaftsrecht - über die Unterhaltsansprüche hinaus - auf eine
Rente von 200.000 € sichert, die ihr in monatlichen Raten von je 200 €
ausbezahlt werden soll.
Grundsätzlich erwirbt die Tochter durch diesen
Vertrag das Anrecht auf die Gesamtsumme von 200.000 € und müsste daher
die Schenkung gemäß
§ 121a Abs. 2 lit. a BAO anzeigen, da
der Betrag 50.000 €
übersteigt. Dies wird aber nur bei einem
unwiderruflichen Vertrag so gehandhabt werden können, denn ansonsten
könnte ein Widerruf des Vertrages das Anrecht oder zumindest die Höhe
des Anrechtes herabsetzen und eine Anzeige wäre dann nicht mehr
erforderlich, wenn der Wert der Rente unter die 50.000 € Grenze
fällt.
Bei einem widerruflichen Vertrag müssten daher die
monatlichen Schenkungen im Sinn des Zuflussprinzipes zusammengerechnet werden
und die Summe von 2.400 €, die der Tochter tatsächlich innerhalb eines
Jahres ausbezahlt wird, fällt unter die Betragsgrenze von 50.000 €.
Dadurch würde eine Anzeige gemäß
§ 121a BAO nicht mehr
erforderlich sein, denn der Betrag von 2.400 €, der der Tochter
jährlich zugeht, liegt weit unter den 50.000 €, die §121a Abs. 2
lit. a BAO für eine Anzeigepflicht vorsieht.
Angehörige (im
Sinn des § 25 BAO) sind
Ehegatten
(bleiben Angehörige, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, zB nach
Scheidung),
Verwandte
in gerader Linie (zB Mutter/Vater - Kind, Großmutter/Großvater -
Enkelkind, Urgroßvater/Urgroßmutter - Urenkelin/Urenkel),
Verwandte
zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister),
Verwandte
dritten Grades in der Seitenlinie (Tante/Onkel - Nichte/Neffe),
Verwandte
vierten Grades in der Seitenlinie (zB Cousine/Cousin);
Großtante/Großonkel - Großneffe/Großnichte),
Verschwägerte
in gerader Linie (zB Schwiegervater/Schwiegermutter -
Schwiegertochter/Schwiegersohn - aber auch das Kind aus erster Ehe der
angeheirateten Frau gilt als verwandt zum Vater des Ehemannes
("Schwiegerenkel")
Verschwägerte
zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatte der
Geschwister),
Adoptiveltern
- Adoptivkinder,
Pflegeeltern
- Pflegekinder,
Lebensgefährten
sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zum
anderen.
Unter einer
Lebensgemeinschaft wird eine auf
längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander
verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und
Geschlechtsgemeinschaft verstanden (zB OGH 18.04.1985, 13 Os 39/85).
Die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft muss
nicht in allen drei Merkmalen gegeben sein. Es kann - abhängig von den
Umständen des Einzelfalles - durchaus das eine oder andere Element zur
Gänze fehlen (vgl. zB OGH 26.05.1992, 5 Ob 88/92).
Eine Lebensgemeinschaft liegt auch bei
gleichgeschlechtlicher Partnerschaft vor.
4.2.2 Erwerbe zwischen anderen Personen
Für Erwerbe zwischen Personen, die nicht
Angehörige sind, beträgt die Wertgrenze
15.000 Euro. Der
Zusammenrechnungszeitraum beträgt
fünf Jahre.
4.2.3 Zusammenrechnung
Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die
Betragsgrenze (50.000 Euro bzw. 15.000 Euro) überschritten, so sind in der
Anzeige alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen (nach
§ 121a Abs. 2 letzter Satz BAO).
Beispiel:
Eine Großmutter schenkt ihrer Enkelin am 1. Juni
2009 Wertpapiere (gemeiner Wert von 10.000 €). Am 20. September 2009
schenkt sie ihr ihren Gewerbebetrieb (gemeiner Wert 45.000 €). Am
5. August 2010 erfolgt eine Schenkung von Familienschmuck (gemeiner Wert
von 30.000 €).
Die anlässlich der Schenkung des Betriebes zu
erfolgende Anzeige hat auch die Wertpapiere anzuführen. Die Schenkung des
Schmuckes ist innerhalb der Jahresfrist (ab 20. September 2009)
erfolgt; diese Schenkung ist daher ebenfalls anzeigepflichtig.
Zum gemeinen Wert siehe Abschnitt 7.
Nach Begründung der Angehörigeneigenschaft (zB
durch Verehelichung oder Adoption) und nach Wegfall der
Angehörigeneigenschaft (zB durch Auflösung der Lebensgemeinschaft)
sind für die Betragsgrenzen (50.000 Euro bzw. 15.000 Euro) sowie für
die Zusammenrechnungszeiträume (ein Jahr bzw. fünf Jahre) jeweils die
neuen Verhältnisse für die Anzeigepflicht für Schenkungen, die
nach Änderung der genannten Eigenschaft erfolgen, maßgebend.
Beispiel 1:
Anlässlich der Verlobung im Juni 2009 erfolgt eine
Schenkung des Verlobten an die (nicht mit ihm in Lebensgemeinschaft lebende)
Verlobte. Der gemeine Wert der Schenkung beträgt 10.000 €. Im
September 2009 heiraten die Verlobten. Der Ehemann schenkt ihr im Oktober 2009
Schmuck im gemeinen Wert von 45.000 €. Durch diese innerhalb der
Jahresfrist erfolgte Schenkung wird die Betragsgrenze (50.000 €)
überschritten. Die zweite Schenkung wurde dadurch anzeigepflichtig (in der
Anzeige sind beide Erwerbe anzuführen).
Beispiel 2:
Der Lebensgefährte schenkt seiner
Lebensgefährtin im März 2009 Schmuck im gemeinen Wert von
10.000 €. Im Juni 2009 wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Im
August 2009 erfolgt eine Schenkung an die ehemalige Lebensgefährtin
(6.000 € Bargeld). Durch die zweite Schenkung wird die Betragsgrenze
(15.000 € für "Nichtangehörige") überschritten. Dadurch
entsteht die Anzeigepflicht. Die für die zweite Schenkung zu erfolgende
Anzeige hat auch den ersten Erwerb anzuführen.
Für die Betragsgrenzen sind nur Zuwendungen
zwischen denselben Personen
bedeutsam.
Beispiel:
Die Großmutter schenkt Aktien (gemeiner Wert
60.000 €) ihren drei Enkelkindern (jeweils im Wert von
20.000 €). Diese drei Schenkungen sind nicht anzeigepflichtig.
Bei gemischten
Schenkungen ist nur der unentgeltliche Teil des Erwerbes für die
Betragsgrenze maßgebend.
Beispiel:
Ein Onkel veräußert ein Gemälde (gemeiner
Wert: 90.000 €) an seine Nichte. Der "Kaufpreis" beträgt
50.000 €. Die Voraussetzungen einer gemischten Schenkung liegen vor.
Es besteht keine Anzeigepflicht, weil der unentgeltliche Teil nur
40.000 € beträgt.
4.3 Befreiungen nach § 121a Abs. 2 lit.
c, d und e BAO
4.3.1 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c
ErbStG 1955
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG 1955 betrifft
Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der
gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit
höchstens 150 m2
Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der
Ehegatten.
4.3.2 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 2 ErbStG
1955
§ 15 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 betrifft Erwerbe
nicht
zur Veräußerung bestimmter beweglicher körperlicher
Gegenstände,
die
geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben
und
sich
seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Zuwendenden befinden,
sofern
sie Personen der Steuerklasse I, II, III (des § 7 ErbStG 1955)
anfallen und
nach
näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung oder
Volksbildung nutzbar gemacht werden.
Kunstgegenstände sind in erster Linie Werke der
Malerei und Bildhauerei. Solche Gegenstände (insbesondere Gemälde)
können auch zum Hausrat gehören (siehe Abschnitt 4.3.12).
4.3.3 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG
1955
§ 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG 1955 betrifft Gewinne aus
unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele),
die an die Öffentlichkeit gerichtet sind.
4.3.4 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG
1955
§ 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG 1955 betrifft
Anfälle
an
den Bund oder an die übrigen Gebietskörperschaften,
Anfälle
an Anstalten oder Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet
ist,
Anfälle,
die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen
Gebietskörperschaft dienen.
Übrige Gebietskörperschaften sind die
inländischen Bundesländer und Gemeinden, nicht jedoch
Gemeindeverbände.
Ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer
sonstigen Gebietskörperschaft dienende Anfälle sind solche, bei denen
von vornherein nach dem Willen des Zuwendenden der Bedachte gezwungen ist, den
Anfall ausschließlich solchen Zwecken zuzuführen (VwGH 18.02.1985,
82/15/0033).
4.3.5 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG
1955
§ 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955 gilt für
Zuwendungen von beweglichen körperlichen Sachen und Geldforderungen
an
a) inländische juristische Personen, die
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
b) inländische Institutionen gesetzlich
anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften,
c) politische Parteien im Sinn des § 1
Parteiengesetz,
d) ausländische Vereinigungen und Institutionen
der in lit. a und b genannten Art, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Gegenseitigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14 und 14a
ErbStG 1955 liegt vor, wenn der ausländische Staat im umgekehrten Fall
keine Besteuerung vornimmt; sei es, dass überhaupt keine der
Schenkungssteuer vergleichbare Steuer erhoben wird, sei es, dass derartige
Vorgänge nicht besteuert werden. Ein durch Notenwechsel oder
Verhandlungsprotokoll verbrieftes Gegenseitigkeitsverhältnis ist nicht
erforderlich. Die Kenntnis der ausländischen Rechtsnormen oder der
ausländischen Verwaltungspraxis genügt.
4.3.6 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG
1955
§ 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG 1955 gilt für
Zuwendungen von beweglichen körperlichen Sachen und Geldforderungen, die
ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem begünstigten Zweck
gesichert ist; dies gilt auch für Zuwendungen in das Ausland, soweit
Gegenseitigkeit besteht.
Die Befreiung steht unabhängig davon zu, wer
Empfänger der Zuwendung ist.
4.3.7 Zuwendungen im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 15
ErbStG 1955
§ 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955 betrifft Zuwendungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
(insbesondereSubventionen).
Solche Körperschaften sind vor allem die
Gebietskörperschaften, Kammern, gesetzlich anerkannte
Religionsgesellschaften und Sozialversicherungsträger.
4.3.8 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 20 ErbStG
1955
§ 15 Abs. 1 Z 20 ErbStG 1955 betrifft
Zuwendungen, die dazu dienen, den durch
Katastrophenschäden (insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) entstandenen
Schaden zu beseitigen, der nicht durch Ersatzleistungen (zB
Versicherungsleistungen) oder durch nach anderen Bestimmungen des § 15
ErbStG 1955 steuerbefreite Zuwendungen abgedeckt sind. Darüber
hinausgehende Zuwendungen sind zufolge § 121a BAO anzeigepflichtig.
Der Schadensbeseitigung dienen in erster Linie Zuwendungen
zur Wiederbeschaffung von zerstörten Wirtschaftsgütern.
4.3.9 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 21 ErbStG
1955
§ 15 Abs. 1 Z 21 ErbStG 1955 betrifft die
Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung nach § 14 des
Allgemeinen Pensionsgesetzes.
4.3.10 Unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende
Erwerbe
Nach § 1 Abs. 1 Stiftungseingangssteuergesetz
(StiftEG) unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche
Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen der
Stiftungseingangssteuer.
Unter das StiftEG fallen Zuwendungen unabhängig davon,
ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Dies ist somit auch für die im
§ 121a Abs. 2 lit. d BAO vorgesehene Befreiung von der Anzeigepflicht der
Fall.
4.3.11 Übliche Gelegenheitsgeschenke
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind, soweit (je
Gelegenheit und Geschenk) der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt,
nach § 121a Abs. 2 lit. e BAO von der Anzeigepflicht befreit.
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind unentgeltliche
Zuwendungen, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise aus besonderem
Anlass (zB Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Taufe) erfolgen (zB VwGH
10.10.1968, 1593/67). Als weitere Anlässe kommen beispielsweise Namenstag,
Verlobung, Muttertag, Vatertag, Hochzeitstag, Firmung, Konfirmation, Matura,
Sponsion, Promotion, Abschluss der Rechtsanwaltsprüfung,
Meisterprüfung und Angelobung zum Steuerberater in Betracht.
Übliche Gelegenheitsgeschenke können auch
Zuwendungen von Bargeld sein (vgl. zB VwGH 26.01.1995, 94/16/0058).
Keine üblichen Gelegenheitsgeschenke sind
Ersparnisse
am Wirtschaftsgeld, die der Ehegattin stillschweigend vom Ehegatten
überlassen bleiben (VwGH 26.09.1963, 0941/63),
ein
überhöhtes Taschengeld an die Ehegattin (vgl. VwGH 17.09.1992,
91/16/0086).
4.3.12 Hausrat
Hausrat einschließlich Wäsche und
Kleidungsstücke ist gemäß
§ 121a Abs. 2 lit. e BAO von der
Anzeigepflicht ausgenommen.
Zum Hausrat (im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG
1955) gehören bewegliche körperliche Gegenstände, die zur
gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum
alltäglichen persönlichen Gebrauch von Menschen dienen und in deren
Häusern bzw. Wohnungen üblicherweise auch aufbewahrt werden (zB VwGH
05.07.1999, 97/16/0160, 0161).
Entscheidend für die Zugehörigkeit zum Hausrat
ist nicht der Wert des Gegenstandes, sondern vor allem der räumliche und
funktionelle Zusammenhang mit einer Wohnung (zB VwGH 22.03.1984,
83/15/0065).
Zum Hausrat gehören beispielsweise Möbel,
Teppiche, Haushaltsgeräte, Geschirr, Bilder, Bücher,
Beleuchtungskörper.
Bei Hausrat kann es sich auch um wertvolle Gegenstände
handeln, wie zB echte Stilmöbel, wertvolle Teppiche und Gemälde; dies
jedoch stets unter der Voraussetzung, dass noch von einer Wohnungsausstattung
oder Wohnungseinrichtung gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung wäre
insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Räume nicht oder nur in
geringem Maße Wohnzwecken, sondern vielmehr ganz oder zum Teil nur der
Aufbewahrung oder Präsentation der Gegenstände dienen (VwGH
22.03.1984, 83/15/0065).
Nicht zum Hausrat gehören
Sammlungen. Sammlungen stellen eine
Mehrzahl von Gegenständen dar, die ein bestimmtes System zusammenhält,
die nicht zum Gebrauch bestimmt sind (zB VwGH 05.07.1999, 97/16/0160, 0161),
beispielsweise Briefmarkensammlungen, Münzsammlungen, Waffensammlungen und
Porzellansammlungen.
Pretiosen werden nicht dadurch zum Hausrat, dass sie im
Vitrinenschrank präsentiert werden (VwGH 05.07.1999, 97/16/0160,
0161).
Kein Hausrat sind
Gegenstände, die erst beschafft werden, um sie dem Bedachten zuzuwenden (zB
VwGH 21.05.1970, 1183/69).
Kein Hausrat sind weiters Gegenstände, die nur dem
persönlichen Gebrauch eines einzelnen Bewohners dienen, wie etwa
Schmuckgegenstände, Jagd- oder Fischereiausrüstungen, weiters etwa
Videokameras, Fotoapparate, Sportgeräte und Kraftfahrzeuge.
5. Die Anzeigepflicht
5.1. Zur Anzeige verpflichtete Personen
Gemäß
§ 121a Abs. 3 BAO sind folgende
Personen zur Anzeige verpflichtet:
Erwerber
(somit der Geschenknehmer und der Empfänger einer freigebigen
Zuwendung),
der
Geschenkgeber,
der
Zuwendende bei freigebiger Zuwendung,
der
Beschwerte bei Zweckzuwendung,
Rechtsanwälte
und
Notare,
die
beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb
mitgewirkt haben oder
die
zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
5.2 Anzeigeverpflichtung zur ungeteilten Hand
Die Anzeigeverpflichtung des § 121a BAO besteht
für die in Abschnitt 5.1 genannten Personen zur ungeteilten Hand.
Hat eine der verpflichteten Personen die Anzeige erstattet,
so entfällt die Pflicht der übrigen Verpflichteten.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen zur Anzeige
verpflichteten Personen können keine dieser Personen von der
(öffentlichrechtlichen) Anzeigepflicht entbinden.
5.3 Mitwirkung von Rechtsanwälten und
Notaren
"Mitwirken" (eines
Rechtsanwaltes oder
Notars) bedeutet jede aktive Beteiligung
am Zustandekommen des Erwerbsvorganges.
Für die Form der aktiven Beteiligung sind mehrere
Fallkonstellationen möglich:
Erstellt ein Rechtsanwalt oder Notar einen Vertragsentwurf
und die Parteien unterzeichnen diesen in Anwesenheit des Parteienvertreters,
wird es sich zweifellos um ein "Mitwirken" gehandelt haben.
Auch ausreichend für das Tatbestandsmerkmal der
Mitwirkung ist es, wenn die Parteien den vom Parteienvertreter erstellten
Vertragsentwurf unterschreiben, aber bekunden, eine Anzeige bei der Finanz
unterlassen zu wollen.
Keine Mitwirkung ist jedenfalls die Beglaubigung einer
Unterschrift durch einen Notar oder die Erstellung beglaubigter Vertragskopien
sowie die bloße Konzeption eines Vertragsentwurfes ohne Abschluss
desselben.
Ein strafbares Verhalten des Parteienvertreters nach §
49a FinStrG kommt jedoch nur in Betracht, wenn Vorsatz auf Umgehung der
Anzeigepflicht seitens de Parteienvertreters vorgelegen ist.
Die berufsrechtliche Geheimhaltungspflicht von
Rechtsanwälten und Notaren ist der Anzeigverpflichtung des § 121 a
Abs. 3 BAO hintanzustellen, sodass eine Anzeige beim Finanzamt für den
Parteienvertreter zulässig ist.
Wirken mehrere Parteienvertreter am Zustandekommen des
Erwerbsvorganges (somit der Schenkung oder Zweckzuwendung) mit, so trifft jeden
Vertreter die Anzeigepflicht. Die sich aus dem "Mitwirken" ergebende
Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Parteienvertreter vom
Zuwendenden und/oder vom Empfänger der Zuwendung bevollmächtigt ist.
Derartige Anzeigepflichten treffen nur die Notare und Rechtsanwälte
persönlich, nicht jedoch am Erwerbsvorgang mitwirkende Berufsanwärter
oder (andere) Angestellte des Parteienvertreters.
Aus dem "Mitwirken" oder aus Aufträgen (im Sinn des
§ 121a Abs. 3 BAO) kann sich für
Wirtschaftstreuhänder keine
Anzeigepflicht ergeben. Nach Maßgabe des Vollmachtverhältnisses kann
die Anzeige auch von Wirtschaftstreuhändern (im Namen einer zur Anzeige
verpflichteten Person, somit als Vertreter) erstattet werden.
5.4 Anzeigepflichten nach anderen materiellrechtlichen
Bestimmungen
Da auch andere Bestimmungen Anzeigepflichten bei der
Abgabenbehörde vorsehen, stellt sich die Frage, ob eine solche Anzeige
ausreichend für § 121a BAO ist oder ob parallel dazu eine Anzeige
explizit nach § 121a BAO erfolgen muss - unter der Voraussetzung, dass die
Wertgrenzen des § 121a Abs. 2 BAO überschritten werden.
Die Anzeigepflicht des § 121a BAO besteht
unabhängig davon, ob der Vorgang bereits einer anderen Anzeigepflicht (zB
nach § 120 Abs. 2 BAO) unterliegt.
Beispiel 1:
§ 43 UmgrStG sieht eine Anzeigepflicht für
eingebrachte Vermögen vor, die im Zuge eines Umgründungsvorganges in
ein Unternehmen eingebracht werden, während der Einbringende im Gegenzug
Gesellschafterrechte dafür erhält. Sind diese jedoch im Wert geringer
als der Wert des Eingebrachten, handelt es sich dabei um eine
Äquivalenzverletzung - vergleichbar mit einer gemischten Schenkung. Der
Wertüberschuss muss also als Schenkung erfasst werden, wobei eine Anzeige
nach § 43 UmgrStG dafür nicht ausreichend ist, sondern es
parallel dazu einer Anzeige nach § 121a BAO bedarf.
Beispiel 2:
Ein Betrieb wird übertragen, in dem sich ein
Grundstück befindet. Gemäß
§ 10 GrEStG 1987 hat
bezüglich des Grundstückes eine Abgabenerklärung beim Finanzamt
zu erfolgen, wodurch die Finanzbehörde Kenntnis von dem Vorgang hat. Nicht
jedoch erfasst davon ist die Übertragung des über das Grundstück
hinausgehenden Betriebes. Daher ist die Abgabenerklärung nach § 10
GrEStG 1987 nicht ausreichend und es bedarf einer Anzeige gemäß
§ 121a BAO.
6. Frist zur Erstattung der Anzeige
Die Anzeige ist binnen
dreier Monate ab Erwerb zu erstatten
(§ 121a Abs. 4 erster Satz BAO).
Für die Anzeigefrist gilt § 108 BAO (zB
Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes).
Diese Frist ist eine gesetzliche Frist. Sie ist daher
(zufolge § 110 Abs. 1 BAO) nicht
verlängerbar. Nach Maßgabe des § 308 BAO kommt eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht grob verschuldeter
Fristversäumung in Betracht.
"Erwerb" ist bei Schenkungen im bürgerlichrechtlichen
Sinn das Erfüllungsgeschäft (insbesondere durch körperliche
Übergabe des Gegenstandes), nicht bereits der Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes.
Auch bei freigebigen Zuwendungen (§ 3 Abs. 1 Z 2
ErbStG 1955) ist der Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten (freigebigen)
Zuwendung für den Fristbeginn maßgebend.
Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer
Erwerbe ausgelöst, so ist jener Erwerb für die Anzeigefrist
maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze des § 121a Abs. 2
lit. a oder b BAO erstmals überschritten wird (§ 121a Abs. 4
zweiter Satz BAO).
Beispiel:
Im Jahr 2009 erfolgen folgende Schenkungen eines Vaters
an seine Tochter (Tag der Schenkung ist ident mit dem Tag der körperlichen
Übergabe):
13. März: Familienschmuck (gemeiner Wert: 30.000
€), 15. April: PC (gemeiner Wert: 900 €) zum Geburtstag der
Tochter, 10. Mai: Gemälde (gemeiner Wert: 19.500 €), 20.
Oktober: Bargeld (3.000 €).
Der Wert des üblichen Gelegenheitsgeschenkes (900
€) ist für die Zusammenrechnung nicht bedeutsam. Die Betragsgrenze des
§ 121a Abs. 2 lit. a BAO (50.000 €) wird erst mit der Bargeldschenkung
vom 20. Oktober überschritten. Diese Schenkung löst daher die
Anzeigepflicht (binnen dreier Monate ab 20. Oktober) aus. Die Anzeige hat die
Schenkungen vom 13. März, 10. Mai und vom 20. Oktober zu umfassen.
7. Form und Inhalt der Anzeige
Die Anzeige ist ein Anbringen zur Erfüllung von
Verpflichtungen im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. § 85 Abs. 2 BAO
(Mängelbehebungsverfahren) ist für Anzeigen nicht anwendbar.
Die Anzeige ist keine Abgabenerklärung. Daher ist
§ 161 BAO nicht anwendbar.
Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln,
es sei denn, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist (§
121a Abs. 5 BAO). Siehe hiezu § 2
FinanzOnline-Erklärungsverordnung.
In der Anzeige ist stets der
gemeine Wert (§ 10 BewG 1955) der
Zuwendung anzugeben.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 BewG 1955).
Eine Anzeige ist, unbeschadet einer diesbezüglichen
Verpflichtung, grundsätzlich immer möglich.
Gemeine Werte sind stets geschätzte Werte.
Maßgebend sind die wertrelevanten Verhältnisse im Zeitpunkt der
Schenkung. Ein diesbezügliches Gutachten eines Sachverständigen ist
für die Anzeige nicht erforderlich.
Bei Zuwendungen ausländischer Zahlungsmittel (zB
Dollar) ist der Wert in Euro anzugeben.
Bei Wertpapieren (zB Aktien, Anleihen) sind die Kurswerte
anzugeben. Siehe weiters § 13 Abs. 2 BewG 1955 (Ableitung
gemeiner Werte aus Verkäufen bzw. Schätzung unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der AG
oder der GmbH).
Einheitswerte (von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, von im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken) und
Buchwerte (Bilanzwerte) sind keine gemeinen Werte.
8. Zuständigkeit (§ 121a Abs. 7 BAO)
Die Anzeige kann an jedes Finanzamt (außer an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien) übermittelt
werden.
Aus dieser wahlweisen Zuständigkeit ergibt sich die
Zuständigkeit auch für Auskünfte, die sich auf bereits erfolgte
Anzeigen beziehen. Für vor Erstattung der Anzeige zu erteilende
Auskünfte ist jenes Finanzamt zuständig, an das sich die Partei
wendet.
9. Inkrafttreten des § 121a BAO
§ 121a BAO ist für Erwerbe nach den 31. Juli
2008 anzuwenden. Bei der Zusammenrechnung nach § 121a Abs. 2 BAO sind
Erwerbe vor dem 1. August 2008 nicht zu berücksichtigen (§ 323
Abs. 22 BAO).
10. Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen stellen die
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse
einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch
weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- § 121a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0219-VI/2008
- Stammnummer
- 38233
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF