Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0173-L/06
Erhalt einer Forderung für einen Pflichtteilsverzicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-L/06vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch
Notar, vom 30. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Petra-Maria Wöran, vom
13. Jänner 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955
(Steuerklasse I) jeweils mit 2,5% vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 9.536,00 €, somit in
Höhe von 238,40 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 31. Oktober 2005 wurde zwischen J.R. und
seiner Gattin E.R. als übergebende Partei einerseits und deren Sohn C.R.
als übernehmende Partei unter Beitritt der Tochter der übergebenden
Partei und Schwester der übernehmenden Partei Bw. ein Übergabsvertrag
samt Pflichtteilsverzicht in Form eines Notariatsaktes errichtet. Die
für die Berufungsentscheidung wesentlichen Vertragsteile lauten wie
folgt: "1.
Die
übergebende Partei übergibt an die übernehmende Partei und diese
übernimmt von der Ersteren in ihr volles und unwiderrufliches Eigentum die
der übergebenden Partei je zur Hälfte gehörige Liegenschaft.....,
um den beiderseits vereinbarten Übergabspreis von 50.162,80 €,
sowie gegen Duldung beziehungsweise Leistung der unten näher bezeichneten
Rechte und
Leistungen.
.....
2.
Die
Berichtigung des Übergabspreises erfolgt in nachstehender Art und
Weise:
a)
Einen
Übergabspreisteilbetrag von 10.162,80 € verpflichtet sich die
übernehmende Partei der übergebenden Partei zur Tilgung des auf der
Vertragsliegenschaft haftenden Darlehens....über jederzeitige Anforderung
vollkommen abzugsfrei zur Verfügung zu stellen, wobei sich die
übergebende Partei verpflichtet, mit diesem Betrag das erwähnte
Darlehen zur Gänze zu
tilgen.
b)
Den
sohin verbleibenden Restbetrag von 40.000,00 €, wodurch die
Berichtigung des Übergabspreises von 50.162,80 € ausgewiesen und
verrechnet erscheint, verpflichtet sich die übernehmende Partei über
Anweisung der übergebenden Partei an deren Tochter,
Bw., zu deren Entfertigung vollkommen
abzugsfrei zu bezahlen. Hierbei ist ein Teilbetrag von 10.000,00 € an
diese bis spätestens 31. Dezember 2008, und der verbleibende
Restbetrag von 30.000,00 € bis spätestens bei Vollendung deren
fünfunddreißigsten Lebensjahres zu
entrichten.
Zwischenzeitige
Teilzahlungen sind möglich. Bei Einhaltung dieser Zahlungstermine wird
seitens der übergebenden Partei auf eine zwischenzeitige Verzinsung und
Sicherstellung des Übergabspreisrestbetrages ausdrücklich verzichtet.
Verzugszinsen werden keine
vereinbart.
Es wird jedoch
ausdrücklich die Wertbeständigkeit dieses
Übergabspreisrestbetrages vereinbart, und zwar hat sich der zu bezahlende
Betrag zum vereinbarten Betrag so zu verhalten, wie sich der am Zahlungstag
zuletzt verlautbarte Index der Verbraucherpreise zu dem für den Monat des
Vertragsabschlusses noch zu verlautbarenden Index
verhält.
.....
Die
diesem Vertrage beigetretene Tochter der übergebenden Partei
Bw. nimmt obige Zuwendung ihrer Eltern
hiermit schenkungsweise
an.
.....
16.
Mit
Rücksicht auf die in diesem Vertrage erhaltene Zuwendung verzichtet hiermit
die diesem Vertrage beigetretene weichende Tochter der übergebenden Partei
Bw. für sich und ihre gesetzlich
erbberechtigten Nachkommen unwiderruflich auf das ihr beziehungsweise diesen
gegenüber dem seinerzeitigen Nachlass der übergebenden Partei
hinsichtlich der in gegenständlicher Übergabe gelegenen
unentgeltlichen Zuwendung zustehende Pflichtteilsrecht einschließlich
sämtlicher Schenkungseinrechnungsansprüche iSd
§ 785 ABGB.
Bei
der späteren Berechnung ihres Pflichtteiles nach ihren Eltern hat somit das
Vertragsobjekt außer Ansatz zu
bleiben.
Die übergebende
Partei nimmt diesen teilweisen Pflichtteilsverzicht hiermit vertraglich
an."
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 wurde auf
Grund des Übergabsvertrages zugleich Pflichtteilsverzicht vom
31. Oktober 2005 mit J.R. die Schenkungssteuer mit 534,00 €
festgesetzt. Die Berechnung hätte sich wie folgt
ergeben:
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse I) 3% vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 17.800,00 €
|
534,00 €
|
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
|
Geld
|
20.000,00 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
17.800,00 €
Begründet wurde dieser Bescheid
folgendermaßen: Die Bezahlung des Übergabspreises stelle eine
Forderung dar. Die Steuerschuld sei somit im Zeitpunkt der mit der
Vertragsunterfertigung erfolgten Annahme der Zuwendung entstanden.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 wurde auf
Grund des Übergabsvertrages zugleich Pflichtteilsverzicht vom
31. Oktober 2005 mit E.R. die Schenkungssteuer mit 534,00 €
festgesetzt. Die Berechnung hätte sich wie folgt
ergeben:
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse I) 3% vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 17.800,00 €
|
534,00 €
|
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
|
Geld
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20.000,00 €
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
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-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
17.800,00 €
Begründet wurde dieser Bescheid
folgendermaßen: Die Bezahlung des Übergabspreises stelle eine
Forderung dar. Die Steuerschuld sei somit im Zeitpunkt der mit der
Vertragsunterfertigung erfolgten Annahme der Zuwendung entstanden.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 wurde
gegen obige Bescheide Berufung eingereicht wie folgt: Mit notariellem
Übergabsvertrag zugleich Pflichtteilsverzicht vom
31. Oktober 2005, abgeschlossen zwischen den Ehegatten J.R. und E.R.
als Übergeber einerseits, und deren Sohn C.R. als Übernehmer
andererseits, hätten die Übergeber den Übernehmer im
Vertragspunkt "Zweitens" angewiesen, den vereinbarten
Übergabspreisrestbetrag von 40.000,00 € an Bw. zu ihrer
Entfertigung zu bezahlen. Hierbei sei ein Teilbetrag von 10.000,00 €
bis spätestens 31. Dezember 2008 und der verbleibende Restbetrag
von 30.000,00 € spätestens bei Vollendung ihres
35. Lebensjahres, sohin bis spätestens 7. Mai 2018, zu
entrichten. Die Berufungswerberin sei diesem Übergabsvertrag
beigetreten und hätte diese Zuwendung ihrer Eltern schenkungsweise
angenommen. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 entstehe bei
Schenkungen unter Lebenden iSd § 3 ErbStG 1955 die
Steuerschuld erst im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (VwGH
21.11.1961, 2088/60 Slg 2544F u.a.). Der Zeitpunkt der Ausführung
der Zuwendung sei jener Tag, an dem der Schenkungsvertrag erfüllt werde und
die Bereicherung endgültig eintrete. Bei Verträgen zugunsten
Dritter - wie hier vorliegend - werde der Dritte im Zeitpunkt der
Erfüllung der Verpflichtung durch den Versprechungsempfänger (in ihrem
Fall ihres Bruders C.R. als Übernehmer) bereichert. Genauso entstehe im
Fall des Abs. 5 des § 3 ErbStG 1955 die Steuerschuld
erst im Zeitpunkt der Leistung der Ausstattung bzw. des Heiratsgutes. Da
für die von ihr, Bw., über Anweisung ihrer Eltern im oben
angeführten Übergabsvertrag erhaltenen Zuwendung in Höhe von je
20.000,00 € die Steuerschuld noch nicht entstanden sei, erfolge die
Vorschreibung einer Schenkungssteuer zum derzeitigen Zeitpunkt zu unrecht. Aus
diesem Grunde werde beantragt, der Berufung Folge zu geben und die beiden
angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidungen je vom
7. Februar 2006 wurde die Berufung gegen obige Bescheide wie folgt als
unbegründet abgewiesen: Laut Übergabsvertrag vom
31. Oktober 2005 hätte die Berufungswerberin einen Barbetrag in
der Höhe von insgesamt 40.000,00 € (ein Teilbetrag von
10.000,00 € sei bis spätestens 31. Dezember 2008 und
der verbleibende Restbetrag bis spätestens Vollendung des
fünfunddreißigsten Lebensjahres zu entrichten) erhalten. Im
Hinblick auf die Auszahlung dieses Betrages sei ein Pflichtteilsverzicht
abgegeben worden. In der Regel sei die Zuwendung als ausgeführt
anzusehen, wenn der Begünstigte erkläre, oder zu erkennen gebe, dass
er die Leistung zu fordern beabsichtige. Das sei im Übergabsvertrag
(Punkt 2b) erfolgt. Somit gelte die Schenkung im gegenständlichen
Fall als ausgeführt und sei die Schenkungssteuer vorzuschreiben. Dies gelte
auch, wenn der vereinbarte Hinauszahlungsbetrag in Raten oder zu einem
späteren Zeitpunkt zu leisten sei.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 wurde durch
Bw. der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Als Begründung wurde
auf die diesbezügliche Berufungsschrift verwiesen.
Am 22. Februar 2006 wurde obige Berufung dem UFS
zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalten jeweils vom
29. November 2006 wurde die Berufungswerberin bzw. die Amtspartei
aufgefordert, zu Folgendem Stellung zu nehmen: Nach Ansicht des Senates
würde auf Grund des vorliegenden Vertrages die Zuwendung einer Forderung
iSd § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955
vorliegen. Nach § 14 Abs. 3 BewG 1955 sei der
Wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden der Betrag, der nach
Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in Höhe
von 5,5% v.H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibe. Im
gegenständlichen Fall liege eine unverzinsliche Forderung vor. Eine
Abzinsung (jeweils mit 5,5%) des Betrages von 10.000,00 € bis
31. Dezember 2008 würde einen Betrag von 8.516,14 €
ergeben, eine solche für den Restbetrag von 30.000,00 € bis
7. Mai 2018 einen Betrag von 14.956,82 €, in Summe somit
einen Zuwendungsbetrag von 23.472,96 €. Die Schenkungssteuer
würde sich daher jeweils wie folgt ergeben:
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse I) 2,5% vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 9.536,00 €
|
238,40 €
|
abgezinste Forderung
|
11.736,48 €
|
Freibetrag
gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
9.536,00 €
Von der Berufungswerberin wurde mit Schreiben vom
12. Dezember 2006 wie folgt geantwortet: Gegen die Ansicht des
Senates, wonach die der Berufungswerberin von ihren Eltern zugewendete
unverzinsliche und befristete Übergabspreisforderung abzuzinsen sei,
hätte er keinerlei Einwände. Die in der Berufung
geäußerte Ansicht, dass die Steuerschuld derzeit noch nicht
entstanden sei und die Vorschreibung der Schenkungssteuer zum jetzigen Zeitpunkt
daher zu Unrecht erfolgt sei, würde jedoch aufrechterhalten
werden.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2007 wurde
durch die Amtspartei folgende Stellungnahme abgegeben: Im
gegenständlichen Übergabsvertrag und zugleich
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 31. Oktober 2005 zwischen J.R. und
E.R. als Übergeber und C.R. als Übernehmer sei die Berufungswerberin
im Punkt 2.b ihres Erbteiles entfertigt worden. Durch Mitunterfertigung des
Vertrages durch Bw. sei der Tatbestand des
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 verwirklicht
worden. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 gelte als
Schenkung (unter Lebenden) im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für
einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) gewährt werde. Während
der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bilde (Hinweis Dorazil/Taucher,
ErbStG 1955, 4. Auflage, § 3 Rz 13.3), solle durch
den Tatbestand des
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 das erfasst
werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung für den Erbverzicht
gewährt werde (Hinweis Dorazil/Taucher, ErbStG 1955, 4. Auflage,
§ 3 Rz 13.4; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, ErbStG 1955, Rz 69a zu
§ 3 ErbStG 1955). Nach § 12
Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 entstehe die Steuerschuld bei
Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung. Der Übergabsvertrag stelle nach Ansicht der Behörde
einen Anwendungsfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter dar; er sei eine
verfrühte Erbfolge, eine lebzeitige Vermögensabhandlung und enthalte
zahlreiche erb- und familienrechtliche Bestandteile, er sei ein Vertrag sui
generis (Jbl. 1960, 391). Übergabsverträge, worin gleich wie im
gegenständlichen Fall die so genannten weichenden Geschwister bedacht
würden, seien somit echte Verträge zu Gunsten Dritter. Beim Vertrag zu
Gunsten Dritter (§ 881 ABGB) verspreche nämlich der
Schuldner (hier: der Übernehmer) dem Versprechensempfänger (hier:
Übergeber) die Erbringung einer Leistung an einen Dritten (hier: die
weichende Schwester). Der Dritte erwerbe daher das Recht auf die zu seinen
Gunsten versprochene Leistung im Zweifel mit der tatsächlichen
Übergabe. Gleichzeitig und als Folge der vom Übernehmer
eingegangenen Entfertigungsverpflichtung hätte Bw. die
Pflichtteilsverzichtserklärung abgegeben (Punkt 16. des Vertrages), und
damit zu erkennen gegeben, dass sie die für den Pflichtteilsverzicht
vereinbarte Leistung zum gegebenen Zeitpunkt zu fordern beabsichtige. Bw. als
begünstigte Dritte hätte zu diesem Zeitpunkt ein rechtsverbindliches
Forderungsrecht auf Erbringung der ihr vom Übergeber zugedachten Leistung
gehabt. Bei Verträgen zu Gunsten Dritter unter Lebenden sei
nämlich die Schenkung in dem Augenblick, in dem der Dritte unmittelbar
berechtigt sei, tatsächlich vollzogen und erlange Gültigkeit (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, ErbStG 1955, RZ 29d zu
§ 12 ErbStG 1955). Das auf die bedungene Leistung gerichtete
Forderungsrecht bilde für Bw. zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt der
Entstehung einen Vermögenswert, über den sie auch z.B. im Wege einer
Zession oder eines Forderungsverkaufes ("Factoring") verfügen würde
können. Nach Ansicht der Amtspartei sei mit Eintritt dieser Bereicherung
auf Seiten der begünstigten Dritten die Schenkung als ausgeführt
anzusehen und für diesen Vorgang sei die Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
entstanden. Nachdem die Forderung laut Vertrag Unverzinslichkeit aufweise
und zu einem Telbetrag in Höhe von 10.000,00 € zum
31. Dezember 2008 und in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von
30.000,00 € zum 7. Mai 2018 auszubezahlen sei, greife nach
Ansicht der Amtspartei die Abzinsung gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG 1955 für unverzinsliche
befristete Forderungen und Schulden.
Zur obigen Stellungnahme der Amtspartei wurde mit Schreiben
vom 29. Jänner 2007 folgende Gegenäußerung der
Berufungswerberin eingereicht: Richtig sei nur, dass Bw. als
begünstigte Dritte mit dem Zeitpunkt, als sie im Übergabsvertrag
gegenüber ihren Eltern eine Pflichtteilsverzichtserklärung abgegeben
habe, ein rechtsverbindliches Forderungsrecht auf Erbringung des ihr von ihren
Eltern zugewendeten Entfertigungsbetrages habe. Die Steuerpflicht trete
jedoch nicht schon mit dem Zeitpunkt der Gewährung des Entfertigungbetrages
ein, sondern erst mit jenem Zeitpunkt, als die Zuwendung ihr selbst
zufließe, da sie erst mit diesem Zeitpunkt bereichert werde (siehe auch
Dorazil/Taucher zu § 3 ErbStG 1955, 13.4b). Bei
Verträgen zu Gunsten Dritter werde der Dritte (Bedachte) im Zeitpunkt der
Erfüllung der Verpflichtung durch den Versprechensempfänger bereichert
(VwGH 16.6.1983, 82/15/0028). Die zur Vorschreibung gelangende
Schenkungssteuer sei somit erst mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der
Bereicherung - tatsächlicher Zahlungstag - fällig und
nicht schon dann, wenn das Forderungsrecht entstehe. Die eingereichte
Berufung werde somit in unveränderter Form aufrechterhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall eine
Schenkung iSd § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955
vor. Bw. erhält laut Übergabsvertrag vom
31. Oktober 2005 eine Abfindung für einen Erbverzicht (hier:
Pflichtteilsverzicht) in Höhe von je 20.000,00 € durch beide
Elternteile.
Fraglich ist lediglich, ob diesbezüglich die
Steuerschuld iSd
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 bereits
entstanden ist. Nach dieser Bestimmung ist dabei bei Schenkungen unter
Lebenden auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung
abzustellen. Laut Übergabsvertrag Punkt 1 haben die Eltern der
Berufungswerberin unter Anderem eine Forderung an ihren Sohn in Höhe von
40.000,00 €. Dieser verpflichtet sich laut Punkt 2.b über
Anweisung seiner Eltern, diesen Betrag an Bw. zu bezahlen. Somit
erhält die Berufungswerberin für den Erbverzicht eine Forderung der
Eltern an ihren Sohn zugewendet. Auch die Berufungswerberin geht im
Schreiben vom 29. Jänner 2007 davon aus, dass sie
"ein rechtsverbindliches Forderungsrecht auf
Erbringung des ihr von ihren Eltern zugewendeten Entfertigungsbetrages
habe".
Wie auch Fellner in seinem Kommentar zum ErbStG 1955,
§ 12, Rz 26, ausführt, ist eine Schenkung dann ausgeführt, wenn
der Geschenkgeber (die Eltern der Berufungswerberin) durch Vertrag mit einem
Dritten und dem Beschenkten diesem eine frei verfügbare Forderung gegen den
Dritten zuwendet. Verwiesen wird dabei auf das Urteil des BFH vom
22. Oktober 1980, II R 73/77, BFHE 131, 150. Demnach
"besteht kein Grund, die Steuerpflicht
hinauszuschieben, bis die Forderung erfüllt ist. Mit dem frei
verfügbaren Recht auf Leistung hat der Begünstigte bereits einen
Vermögensgegenstand in Händen." Im gegenständlichen
Fall wurde in Form einer Zession die Forderung in Höhe von
40.000,00 € von den Eltern der Berufungswerberin als bisherige
Gläubiger auf Bw. als neue Gläubigerin übertragen. Sowohl
die Vereinbarung der Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft
zwischen den Eltern und dem Sohn, als auch die Zuwendung der Forderung für
den Pflichtteilsverzicht wurden in einer Vertragsurkunde, einem Notariatsakt,
von sämtlichen Vertragsparteien unterzeichnet. Darin wurde demnach
C.R. angewiesen, die seinen Eltern gegenüber entstandene Schuld in Form
eines Übergabspreisrestbetrages mit schuldbefreiender Wirkung an Bw. zu
bezahlen. Diese erlangt somit das Recht, die 40.000,00 € von ihrem
Bruder C.R. zu fordern. Laut Urteil des BFH vom 20.1.2005, II R 20/03,
"ist die Schenkung eines Forderungsrechtes
dann ausgeführt, wenn dieses formgerecht abgetreten oder wirksam in der
Person des Zuwendungsempfängers neu bestellt
wurde.
Bei einem Vertrag zu
Gunsten Dritter entsteht das Forderungsrecht originär in der Person des
Dritten ohne seine Mitwirkung allein auf Grund des Vertrages zwischen dem
Versprechensempfänger und dem Versprechenden." Wie oben
bereits ausgeführt ist unwesentlich, wann die Forderung tatsächlich
erfüllt wird. Dass diese laut Vertrag in Teilbeträgen zu späteren
Zeitpunkten fällig ist, steht der Zuwendung der Forderung mit
Vertragsabschluss nicht entgegen (siehe etwa BFH vom 23.10.2002, II R
71/00). Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.1996,
95/16/0089, eine Forderungsschenkung als zugewendet qualifiziert. Auch dort
wurde durch notariellen Schenkungsvertrag zugewendet, sofortige Bezahlung der
Forderung war in diesem Fall ebenfalls nicht gefordert. Zu erwähnen ist
auch das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.2000, 97/16/0222, wonach eine
Schuldforderung durch Übergabe eines Gutscheines als zugewendet angesehen
worden ist.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG 1955 richtet sich die Bewertung
nach den Vorschriften des ersten Teiles des BewG 1955. Ein
Forderungsrecht ist ein selbständig zu bewertendes
Wirtschaftsgut. Nach § 14 Abs. 3 BewG 1955 ist
der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden der Betrag, der
nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in
Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit
verbleibt. Im gegenständlichen Fall liegt eine unverzinsliche
Forderung vor. Eine Abzinsung (jeweils mit 5,5%) des Betrages von
10.000,00 € bis 31. Dezember 2008 ergibt einen Betrag von
8.516,14 €, eine solche für den Restbetrag von
30.000,00 € bis 7. Mai 2018 einen Betrag von
14.956,82 €, in Summe somit einen Zuwendungsbetrag von
23.472,96 €. Die Schenkungssteuer ergibt sich daher
jeweils wie folgt:
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse I) 2,5% vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 9.536,00 €
|
238,40 €
|
abgezinste Forderung
|
11.736,48 €
|
Freibetrag
gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
9.536,00 €
Linz, am
30. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-L/06
- Stammnummer
- 26047
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF