Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0392-W/08
Haftung nach § 13 Abs. 2 ErbStG für die Erbschaftsteuer eines Miterben, der - zugunsten eines anderen Miterben - qualifiziert auf sein Erbrecht verzichtet hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-W/08vom 06.11.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn BW, ADR, gegen den
"vorläufigen Abgaben- und Haftungsbescheid" des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern W vom 4. Oktober 2007 betreffend
Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx.xxx/1998, St.Nr. yyy/yyyy entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern
abgeändert als einerseits die Bezeichnung "vorläufiger Abgaben- und
Haftungsbescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO" durch
"Haftungsbescheid" ersetzt wird und als anderseits der Spruch zu lauten hat wie
Folgt:
"Herr BW wird
gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG iVm § 224 BAO als
Haftungspflichtiger für die Erbschaftssteuerschuld der Frau TS in Höhe
von € 18.038,77 (festgesetzt mit Berufungsvorentscheidung vom 15.
Jänner 2004 zu ErfNr.xxx.xxx/1998, StNr. yyy/yyyy) mit einem Teilbetrag von
€ 1.116,74 in Anspruch genommen und ist dieser Teilbetrag von ihm an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern W zu entrichten.
Hinsichtlich
der Fälligkeit dieses Teilbetrages mit einem Monat ab Zustellung des
Bescheides vom 4. Oktober 2007 - das war der 11. November 2007 - tritt keine
Änderung ein."
Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren war als
unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 8. Dezember 1997
verstorbenen Herrn JS waren auf Grund des Testamentes vom 24. November 1997 zu
gleichen Teilen der erbl. Enkel BW (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.),
die erbl. Tochter JW, der erbl. Sohn GS und die geschiedene Gattin TS als Erben
berufen. Die erbl. Tochter GG wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Weiters wurde
verfügt, dass der Bw. als echtes Vorausvermächtnis ohne Anrechnung auf
seinen Erbteil die Liegenschaft EZ-X samt Inventar erhält.
Am 23. April 1998 erklärte Frau TS auf ihr Erbrecht
zugunsten ihres Sohnes Herrn GS zu verzichten, und nahm dieser den Erbverzicht
an. Sodann gaben der erbl. Enkel BW und die erbl. Tochter JW je zu einem Viertel
und der erbl. Sohn GS zur Hälfte des Nachlasses bedingte
Erbserklärungen ab, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes BG vom 15. Mai
1998 zu Gericht angenommen wurden. Mit Einantwortungsurkunde vom 13. März
2002 wurde der Nachlass den oben angeführten Personen entsprechend ihren
Erbserklärungen eingeantwortet.
Laut Inventar vom 12. Juni 2001 setzte sich das
Nachlassvermögen wie Folgt zusammen (alle Wertangaben in Schilling):
|
1) 1/2
Einfamilienhaus M im Schätzwert von
|
2.563.500,009.500,00
|
2 a) Girokonto
Dresdner Bank
|
59.591,98
|
2 b)
Depotkonto Dresdner Bank
|
75.998,93
|
2 c)
Wertpapierdepot Dresdner Bank
|
2.571.101,30
|
2 d) Girokonto
Salzburger Sparkasse
|
7.252,65
|
2 e)
Sterbeversicherung Wiener Verein
|
54.386,00
|
2 f) Sparbuch
CA-BV
|
21.275,27
|
2 g) Girokonto
CA-BV
|
6.983,37
|
2 h)
Safekaution CA-BV
|
500,00
|
2 i) Safe
CA-BV beinhaltend nachstehende Sparbücher
|
|
2 j) Sparbuch
CA-BV
|
163.818,84
|
2 k) Sparbuch
CA-BV
|
163.818,84
|
2 l) Sparbuch
PSK
|
5,05
|
2 m) Sparbuch
PSK
|
2.318,36
|
2 n) Sparbuch
Postbank Niederlassung H
|
559.514,31
|
2 o) Girokonto
Dresdner Bank
|
1.169.446,60
|
2 p) Guthaben
Finanzamt
|
4000,00
|
2 q)
Bargeld
|
35.045,00
|
2 r)
Pflichtteilsanspruch aus der Verlassenschaft nach KS gemäß
Pflichtteilsabkommen vom 12.4.2000
|
470.000,00
|
s) Forderung
gegen die Verlassenschaft nach KS für Anschaffung Eigentumswohnung S
300.000,00 - mit dem obigen Pflichtteilsbetrag abgegolten
|
0,00
|
3 a) PKW Volvo
|
9.000,00
|
3 b) PKW
VW
|
3.000,00
|
3 c) Fahrnisse
B
|
10.000,00
|
3) d)
Ölgemälde
|
40.000,00
|
3) e)
Ölgemälde
|
20.000,00
|
3 f)
Fahrnisse M
|
8.850,00
|
3) g)
Fahrnisse W
|
0,00
|
3) h)
Pretiosen
|
11.960,00
|
3) i) Kleider
und Wäsche
|
0,00
|
Summe der
Aktiva
|
8.037.366,50
|
Summe
Passiva
|
-
132.700,37
|
Reiner
Nachlass
|
7.904.666,13
Frau KS, die Ehegattin des Erblasers ist am 18. Oktober
1996 vorverstorben. Da die Konten und das Wertpapierdepot bei der Dresdner Bank
und das Sparbuch bei der Postbank H auf "K oder J.S" lauteten, wurde die
entsprechenden Guthaben zur Hälfte auch in das in der Verlassenschaft nach
KS errichtete Inventar aufgenommenen. Die Erben nach JS erklärten dazu,
dass diese Vermögenswerte in der Verlassenschaft nach KS nicht
nachlasszugehörig seien, sondern zur Gänze in den Nachlass nach JS
fallen würden. Dies wurde von der nach KS pflichtteilsberechtigten Tochter
ID sowie von den von KS mit Legaten bedachten Enkelkindern AD, SD, BS und MS
bestritten. Von ID, AD und SD wurde in der Folge (ua.) gegen die Verlassenschaft
nach JS Klagen eingebracht, die sich darauf stützten, dass diese
Vermögenswerte (auch) KS gehört hätten.
Am 12. April 2000 schlossen die Verlassenschaft nach JS und
Herr JA (Erbe und Legatar nach KS) ein Erb- und Pflichtteilsübereinkommen
ab, in dem ua. vereinbart wurde, dass weder die Verlassenschaft nach KS noch
Herr JA einen Anspruch auf die Guthaben auf den "oder Konten" erheben. Herr JA
verpflichtet sich an die Verlassenschaft nach JS einen Pflichtteilsbetrag in
Höhe von S 470.000,00 zu bezahlen und diese für die
Pflichtteilsansprüche der Frau ID, für die Legatsansprüche von
SD, BS, MS und AD sowie für sämtliche Ansprüche von
Gläubigern, die gegenüber der Verlassenschaft nach KS Forderungen
geltend gemacht haben oder werden, sowie für die Massekosten, und auch
hinsichtlich seiner eigenen Pflichtteils-, Erb- und Legatsansprüche
vollkommen schad- und klaglos zu halten. Für den Fall, dass Herr JA von ID,
SD, BS, MS oder AD wegen Pflichtteils- bzw. Legatsansprüchen aus der
Verlassenschaft nach KS geklagt werden sollte, welche ihre ausschließliche
Grundlage in inländischen oder ausländischen Kontoguthaben, die als
Oder-Konto auf "JS oder KS" lauten, haben, verpflichtete sich die
Verlassenschaft nach JS, Herrn JA hinsichtlich solcher Ansprüche schadlos
zu halten.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom 29. August 2002 zu
xAxx/00 erging in der Verlassenschaftssache nach KS ua. nachstehende
Verfügung:
"1. Die Dresdner Bank AG ... wird über Antrag der
Erben, insbesondere auch der Erben in der Verlassenschaftssache des
vorverstorbenen Ehegatten J.S ersucht und angewiesen, aus den Darlehen zu Konten
xxxxxxx, lautend auf J.S oder KS, je ATS 113.000,00 an den
Gerichtskommissär .........auf die Konten .........zu überweisen.
Weitere Verfügungen über diese Konten haben im
Verlassenschaftsverfahren nach J.S zu erfolgen.
2. Mit Eingang der vorangeführten Beträge
erliegen für die mj. Legatare BS ...und MS ... je ATS 358.802,37 in der
Verwahrung des Gerichtskommissärs "
Damit verminderte sich die der Verlassenschaft nach JS
zugekommene Abfindung für die Abgeltung der Pflichtteilsansprüche nach
KS von S 470.000,00 um S 226.000,00. Außerdem ist diese Abfindung noch mit
Erbschaftsteuer in Höhe von voraussichtlich S 5.096,00 belastet (die
entsprechenden Erbschaftsteuerverfahren sind noch nicht abgeschlossen), sodass
der Verlassenschaft nach JS aus den Pflichtteilsansprüchen nach KS (nach
dem derzeitigen Ermittlungsstand) ein Betrag von S 238.904,00 verblieb.
Über entsprechende Anfrage teilte der
rechtsfreundliche Vertreter der nach JS pflichtteilsberechtigten Tochter GG dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W mit Schreiben vom 19.
August 2003 mit, dass Pflichtteilsansprüche in Höhe von insgesamt
€ 44.000,00 gegen die Erben gerichtlich geltend gemacht worden seien. Diese
Ansprüche seien von den Erben jedoch bestritten worden.
Mit vorläufigem Erbschaftsteuerbescheid vom 17.
September 2003 setzte das Finanzamt gegenüber Frau TS vorläufig
Erbschaftsteuer in Höhe von € 25.631,13 (entspricht S 352.692,00 = 30
% eines steuerpflichtigen Erwerbes von S 1.175.640,00) fest. Dabei ist die
Bemessungsgrundlage vom Finanzamt wie folgt ermittelt worden:
|
Erbanfall zu
1/4
|
|
Geld
|
8.886,25
|
Lebensversicherung,
Sterbegeld
|
13.596,50
|
Guthaben bei
Banken
|
91.368,09
|
Guthaben beim
Finanzamt
|
1.000,00
|
Sonstige
Forderungen
|
117.500,00
|
Ausländisches
Vermögen
|
1.108.913,28
|
Hausrat
einschließlich Wäsche
|
17.500,00
|
Andere
bewegliche Gegenstände (z.B. Schmuck, PKW)
|
5.990,00
|
Kosten der
Bestattung
|
-
33.175,09
|
Kosten der
Regelung des Nachlasses
|
-
47.925,99
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
|
- 15.140,59
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
1.500,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
|
-
91.368,09
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
1.175.644,36
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
durch den Verzicht zugunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht worden
sei und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß
§
2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegender Erwerb durch Erbanfall. Der
Erbschaftsteuerbescheid ergehe vorläufig, da der Prozess wegen des
Pflichtteils an Frau GG noch nicht abgeschlossen sei.
In der dagegen von Frau TS eingebrachten Berufung wurde
eingewandt, dass 1) der bereits bezahlten Pflichtteil in Höhe von S
220.950,17 nicht berücksichtigt worden sei und 2) der erfolgte
Verzicht zugunsten eines Dritten unrichtig berechnet worden sei.
Ad 1) Von der ermittelten Bemessungsgrundlage von S
1.175.644,36 sei der bereits geleistete Pflichtteilsbetrag an Frau GG in
Höhe von S 220.950,17 abzuziehen, womit das Erbrecht nur mit einem Betrag
von S 954.469,20 zu bewerten sei. Nachgewiesen werde die Zahlung durch die Klage
der Pflichtteilsberechtigten vom 10.12.2002, in welcher diese einen Betrag von S
441.900,35 als bezahlt bestätigt habe. Davon entfalle die Hälfte auf
das testamentarische Erbe des GS und die Hälfte auf den durch Verzicht der
Bw. entrichteten Betrag. Zum Beweis wurde eine Kopie der beim Landesgericht
für ZRS W zu xCgxxx/02 eingebrachten Klage vorgelegt.
Ad 2) Frau TS habe nicht zu Gunsten irgendeines Dritten auf
den Erbteil verzichtet, sondern zu Gunsten des Testamentserben GS und damit zu
Gunsten eines auch ohne qualifizierte Erbsausschlagung ohnehin (neben JW und BW)
zu einem Drittel Akkreszenzberechtigten. Durch den Verzicht zu Gunsten des GS
habe Frau TS tatsächlich daher nur zu zwei Drittel über ihr Erbrecht
verfügt (vgl. VwGH 91/16/0094 und darin zitierte Erkenntnisse).
Ziffernmäßig sei somit von der obigen Bemessungsgrundlage von S
954.469,20 das dem GS auch ohne besondere Verfügung jedenfalls zugekommene
Drittel in Höhe von S 318.156,40 abzuziehen, womit der Betrag von S
636.312,80 verbleibe, über welchen von Frau TS unter Gebrauch ihres
Erbrecht verfügt worden sei. Damit liege ein steuerpflichtiger Erwerb von S
636.312,80 vor, demnach € 46.242,00, womit sich die Erbschaftsteuer in der
vorliegenden Steuerklasse V bei einem Steuersatz von dann 22 % auf den Betrag
von € 10.173,00 belaufe. Es werde daher beantragt den angefochtenen
Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Erbschaftsteuer vorläufig in
Höhe von höchstens € 10.173,00 festgesetzt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004 gab
das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die Erbschaftssteuer
gegenüber Frau TS vorläufig mit € 18.038,77 (26 % von
S 954.690,00) fest. Dabei wurde die Pflichtteilszahlung in Höhe von S
220.950,17 von der bisherigen Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht. Hingegen
wurde dem darüber hinausgehende Berufungsbegehren nicht Rechnung getragen.
Dies mit folgender Begründung:
"Der VwGH hat in
seinem Erkenntnis vom 2.7.1992, 90/16/0167 die Auffassung vertreten, dass die
Abgabe der Erbserklärung nicht die einzige Möglichkeit ist, sich dem
Erbanfall zuzuwenden, um ihn iS des § 2(1)1 ErbStGes zu erwerben. Eine
Ausschlagung zu Gunsten Dritter bewirkt nämlich, dass der Erbe auch schon
vor Abgabe der Erbserklärung vom Erbrecht Gebrauch macht und dieses auf
einen Dritten überträgt.
Gegenstand einer
Erbschaftsschenkung bzw einer dieser gleichzusetzenden "qualifizierten
Erbausschlagung" ist das Erbrecht als solches. Das Erbrecht ist gemäß
§ 532 ABGB das ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder
einen bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen. Mit dem Tod des Erblassers
besteht für den Erben mehr als eine bloße Anwartschaft auf sein
Erbrecht. Bereits die Möglichkeit, der Erbschaft zu entsagen oder sie
unbedingt oder einfach auszuschlagen, spricht für einen
Vermögensvorteil des Erben. Die Möglichkeit, die Erbschaft oder einen
Teil derselben vor Abgabe der Erbserklärung veräußern zu
können. Zeigt, dass der Erbe bereits mit dem Tod des Erblassers durch den
Erwerb seines Erbrechtes von Todes wegen bereichert ist. Durch den Verzicht auf
die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten wird daher vom Erbrecht Gebrauch gemacht
und dieses übertragen. Das Erbrecht der Berufungswerberin beträgt laut
Testament 1/4 Dieses Erbrecht ist der Testamentserbin angefallen und durch ihren
Verzicht zu Gunsten eines Dritten im Schenkungswege übertragen worden. Der
Steuerberechnung ist daher ein Viertel des Reinnachlasses zu Grunde zu legen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.9.1992, 91/16/0094 ausgeführt:"
Bekäme aber der Dritte bei Ausschlagung ohne jeden Beisatz ohnedies die
ganze Erbportion, so liegt eine Ausschlagung nach § 805 ABGB vor und kommt
dem Beisatz "zu Gunsten......" nur die Bedeutung einer Motivierung zu:" Im
gegenständlichen Fall wäre aber dem begünstigten Dritten nicht
die ganze Erbportion der Verzichtenden zugekommen, weshalb Ihre Berufung
diesbezüglich abzuweisen war."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde nochmals betont, dass Herr GS zu einen
Drittel akkreszenzberechtigt gewesen wäre, woraus folge, dass die Bw. ihm
nichts schenken habe können, was ihm ohnehin zugefallen wäre. Die
qualifizierte Ausschlagung der Bw. habe nur zwei Drittel ihrer Erbportion
umfasst und komme hinsichtlich des letzten Drittels ihrer Qualifikation nur die
Bedeutung einer Motivierung im Sinne des Erkenntnisses 91/16/0094 zu. Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung sei die Bemessungsgrundlage daher um dieses
Drittel zu vermindern.
Die Berufung der Frau TS wurde am 10. März 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und dort zur
Geschäftszahl RV/428-W/04 erfasst.
Am 27. April 2006 erteilte der Unabhängiger
Finanzsenat dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W unter
Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 15.7.2004, C-315/02 (Rs Lenz) und
des UFS 9.3.2005, RV/2547-W/02 und UFS 11.1.2006, RV/3829-W/02 den Auftrag, die
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates noch erforderlichen
Ermittlungen 1) über die einkommensteuerrechtliche Qualifikation des
ausländischen Kapitalvermögen und 2) über den Stand des
Rechtsstreites mit der Pflichtteilsberechtigten durchzuführen.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 ersuchte das Finanzamt Frau
TS daher um Beantwortung folgender Fragen:
"Wurden die im
Zeitpunkt des Ablebens vom Erblasser nicht im Inland bezogenen Einkünfte
aus Kapitalerträgen gemäß
§ 37 (8) EStG der Einkommensteuer
unterzogen bzw. waren sie nach dieser Gesetzesstelle zu
versteuern?
Um Vorlage der
entsprechenden Wertpapier-Depotauszüge und des letzten
Einkommensteuerbescheides samt Aufstellung der Kapitalerträge des
Erblassers wird ersucht.
Wurde der
Rechtstreit betreffend der pflichtteilsberechtigten Tochter
G.G bereits beendet? Wenn ja, ist die
Höhe allfälliger weiterer Zahlungen bekanntzugeben."
Dazu wurde vom Vertreter der Frau TS mit Schreiben vom 26.
Juni 2006 mitgeteilt, dass sämtliche Konten im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung aufgelöst und zur Abdeckung von
Verbindlichkeiten bzw. für Zahlungen verwendet worden seien. Auf Grund des
bereits verstrichenen Zeitraumes von beinahe 9 Jahren seit dem Tod des
Erblassers seien Unterlagen nicht (mehr) vorhanden. Im Rechtsstreit mit der
pflichtteilsberechtigten Tochter G.G sei einfaches Ruhen eingetreten; eine
Fortsetzung des Verfahrens sei bisher nicht erfolgt. Es seien demnach auch keine
weiteren Zahlungen geleistet worden.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in W dem unabhängigen Finanzsenat
mit, dass nach den beim Wohnsitzfinanzamt durchgeführten Ermittlungen eine
Versteuerung der Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen
nicht erfolgt sei und wurde dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Da die
Einkünfte aus den Girokonten bei der Dresdner Bank (2. a und 2. o. des
Inventars), aus dem Sparbuch bei der Postbank Niederlassung
H (2. n des Inventars) und dem
Depotkonto bei der Dresdner Bank (2. b des Inventars) als nicht im Inland
bezogene Kapitaleinkünfte gemäß
§ 37 Abs. 8 EStG zu
versteuern wären, ist dieses Vermögen gem. § 15 (1) 17 ErbStG
sachlich befreit. Für die Anwendung des § 15 (1) 17 ErbStG genügt
es, dass dieses Vermögen steuerbar ist.
Betreffend
Wertpapierdepot bei der Dresdner Bank (2. c des Inventars) kann keine Aussage
gemacht werden, da keine Wertpapieraufstellung vorgelegt wurde."
Mit Vorhalt vom 6. Oktober 2006 teilte der Unabhängige
Finanzsenat Frau TS mit, wie sich die Sach- und Rechtslage zum damaligen
Zeitpunkt für ihn darstellte. Darin wurde zunächst eine Neuberechnung
der Erbschaftsteuer mit dem Betrag von € 17.158,49 (26 % von S 908.100,00 =
S 236.106,00, das entspricht € 17.158,49) durchgeführt (ohne
Berücksichtigung einer Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
für das ausländische Kapitalvermögen). Dazu wurde festgehalten,
dass nach den Ermittlungen des Finanzamtes die Erträge des
ausländischen Kapitalvermögens vom Erblasser nicht der Einkommensteuer
unterzogen wurden und daher, der Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 9. März 2005 zu RV/2547-W/02 folgend, das von Frau TS
erworbene ausländische Kapitalvermögen in Höhe von S 1.108.913,28
nicht nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit sei.
Da gegen die genannte Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates beim
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht worden war und die Höhe des
steuerpflichtigen Erwerbes der Frau TS entscheidend von der rechtlichen
Beurteilung des ausländische Kapitalvermögens abhängt, wurde das
zu RV/0428-W/04 anhängige Berufungsverfahren mit Bescheid vom 22. November
2006 gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung der zum damaligen
Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof zu den Geschäftszahlen 2005/16/0116
bis 0118 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
In den genannten Beschwerdefällen stellte der
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Jänner 2007; A 2007/0003-1,
bis 007-1 gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag, die Z 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, mit der
Wortfolge "1. der Erwerb von Todes wegen" als verfassungswidrig aufzuheben. Mit
Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06-15 ua., hob der Verfassungsgerichtshof
auch aus Anlass dieser Beschwerdefälle § 1 Abs. 1 Z. 1 des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes als verfassungswidrig auf. Da die
Beschwerdefälle Anlassfälle bildeten, hob der Verwaltungsgerichtshof
mit Erkenntnis vom 29. März 2007 zu den Zahlen 2005/16/0116 bis 0118 die
angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Dadurch kam es
in den Beschwerdefällen zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung des
Verwaltungsgerichtshofes mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen
ausländisches Kapitalvermögen nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG von
der Erbschaftsteuer zu befreien ist.
Am 15. Mai 2007 richtete der Unabhängige Finanzsenat
ein Schreiben an Frau TS zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters Herrn
Rechtsanwalt RA über die Fortsetzung des zu RV/0428-W/04 anhängigen
Berufungsverfahrens. Dazu teilte Herr Rechtsanwalt RA mit E-Mail vom 19. Juni
2007 mit, dass seine Mandantin Frau TS am 1. Februar 2007 verstorben ist und das
Verlassenschaftsverfahren zu GZ xAxx/07 des Bezirksgerichtes D geführt
wird.
Eine Einsichtnahme in den Akt des Bezirksgerichtes D zur
genannten Geschäftszahl ergab, dass die Verlassenschaft nach Frau TS mit
Beschluss vom 28. März 2007 deren Sohn FG an Zahlungsstatt überlassen
wurde.
Da die Erbschaftsteuer von Frau TS noch nicht
vollständig entrichtet worden war, erließ das Finanzamt am 4. Oktober
2007 gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber einen Bescheid mit der
Bezeichnung "vorläufiger Abgaben- und Haftungsbescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO"
Dieser Bescheid hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
|
"Betrifft
|
Erwerb von
Todes wegen nach JS verstorben am 8.
Dezember 1997
|
für den
oben angeführten Rechtsvorgang wird die ERBSCHAFTSSTEUER festgesetzt
mit
|
€
|
18.038,78
|
Berechnung der
festgesetzten
Erbschaftsteuer:
gemäß
§ 8 Abs. 1. ErbStG (Steuerklasse) mit 26 % vom gemäß
§ 28
ErbStG gerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von S 954.690,00
mit
|
S
|
248.219,40
|
Erbschaftsteuer
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
S
|
248.219,00
Begründung:
Da die Abgabe
bei der Miterbin TS teilweise
uneinbringlich ist, ergeht dieser Bescheid an Sie als Haftungsbescheid (§
224 Abs. 1 BAO) gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG als
Gesamtschuldner.
Der noch
ausständige Betrag ist dem beiliegenden Zahlschein zu
entnehmen."
Anschließend wurde in der Begründung
noch die Ermittlung der Bemessungsgrundlage rechnerisch dargestellt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde
einerseits ausführlich dargestellt, weshalb die Erbschaftsteuer vom
Finanzamt zu hoch festgesetzt worden sei und wurden anderseits folgende
verfahrensrechtliche Einwände erhoben:
1. Die festgesetzte Steuer sei verjährt.
Die Verjährung beginne in der Regel mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 BAO).
Die Erbschaftsteuerschuld entstehe bei dem Erwerb von Todes
wegen mit dem Tod des Erblassers bzw. beim Pflichtteil mit der Geltendmachung.
Die Erbschaftsteuer sei daher in dem Verlassenschaftsverfahren nach KS 1996 und
in dem Verlassenschaftsverfahren nach DI J.S 1997 entstanden. Im Bereich der
Erbschaftsteuer beginne die Verjährung bei Erwerben von Todes wegen mit dem
Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerbsvorgang Kenntnis
erhalten hat (§ 208 Abs. 2 BAO). Die Behörde habe von dem
Erwerbsvorgang nach KS 1996 und dem Erwerbsvorgang nach DI J.S voraussichtlich
1997, spätestens aber 1998, Kenntnis erlangt.
Die Festsetzungsverjährung betrage 5 Jahre und sei
längst abgelaufen. Eine allfällige Unterbrechung der Verjährung
habe nur demjenigen gegenüber Wirkungen, der von einer Amtshandlung nach
außen betroffen sei.
Die Festsetzung bzw. Vorschreibung der Abgabe
verstoße gegen die Verjährungsbestimmungen.
2. Da die Abgaben für Frau TS noch nicht
rechtskräftig bestimmt worden seien, das Berufungsverfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat RV/0428-W/04 sei bis zur Beendigung der beim
Verwaltungsgerichtshof zu den Geschäftszahlen 2005/16/116 bis 0118
anhängigen Verfahren ausgesetzt - sei die Erlassung eines Abgaben- und
Haftungsbescheides unzulässig. Da eine rechtskräftige
Abgabenfestsetzung noch nicht erfolgt sei, könne auch nicht beurteilt
werden, ob die Abgabe teilweise uneinbringlich sei oder nicht.
3. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich der noch
ausständige Betrag nicht entnehmen, obgleich dieser Bestandteil des
Bescheides zu sein habe. Es widerspreche den Rechtsgrundsätzen, zu
bestimmen, dass eine festgesetzte Abgabe mit Ablauf eines Monats mit
Bescheidzustellung fällig werde und lediglich in der Begründung
auszuführen, dass der noch ausstehende Betrag dem beiliegenden Zahlschein -
welcher mit € 14.896,63 ausgefüllt worden sei - zu entnehmen ist. Die
Behörde sei verbunden, den ausständigen Betrag konkret und
nachvollziehbar unter Abzug bisheriger Zahlungen aufzuschlüsseln.
3. Abgesehen davon, dass das Erbschaftsteuergesetz durch
den Verfasssungsgerichtshof schon als verfassungswidrig aufgehoben worden sei,
verstoße die Bestimmung des § 13 Abs. 2 ErbStG per se gegen die
Verfassung, weil sie insbesondere den Gleichheitsgrundsatz verletzte. Einen
Erben treffe keine Haftung für Vermögenswerte, die ihm nicht
zugekommen sind und deren Auszahlung er an einen Miterben zu verhindern ebenso
wenig imstande sei. Diese Bestimmung widerspreche dem Prinzip der Erbenhaftung
bei Abgabe einer bedingten Erbserklärung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2007 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und die Abgabenschuldigkeit vorläufig
mit € 6.420,21 festgesetzt. Zur Begründung wurde nach der
rechnerischen Darstellung des steuerlichen Erwerbes mit nunmehr €
441.726,37 (dabei wurde das ausländische Kapitalvermögen mit einem
Betrag von € 466.137,95 steuerfrei belassen) zur Haftung Folgendes
ausgeführt:
"Auf Grund des
§ 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben dem Erwerber auch der Nachlass sowie jeder
Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die
Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.
Das
Rechtsinstitut der Haftung dient der Verstärkung und Sicherung des
Abgabenanspruchs. Gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach
Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser
Haftung zu Gesamtschuldnern. Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO
werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Grundsätzlich
handelt es sich bei der Entscheidung der Abgabenbehörde, einen Erben zur
Haftung für die Erbschaftssteuerschuld eines anderen heranzuziehen, um eine
Ermessensentscheidung. Liegen jedoch sachgerechte Gründe vor, die der
Behörde keinen Ermessenspielraum belassen, ist sogar zwingend der Haftende
in Anspruch zu nehmen. Unter sachgerechten Gründen versteht man solche
Umstände, die die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen
lassen.
Im
gegenständlichen Fall starb die Erbin während des offenen
Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Hinterlassung
eines Erben. Mangel Rechtsnachfolger gegen den sich der Abgabenanspruch richten
könnte und gegen den die Finanzbehörde Einbringungsschritte vornehmen
kann ergibt sich, dass die Steuerschuld bei der Erbin absolut uneinbringlich
ist.
Welcher der
Gesamtschuldner heranzuziehen ist, liegt ebenfalls im Ermessen der
Abgabenbehörde. Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber in
Hinblick auf die Sicherung des Abgabenanspruchs herangezogen, da bei diesem die
höchste Haftungssumme gegeben ist und da das Vorhandensein der
Haftungssumme nach so langer Zeit bei Liegenschaften größer ist als
bei beweglichen Vermögen. Die Haftungssumme ist im Wert des aus der
Erbschaft Empfangenen gedeckt, zumal der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung auch klargestellt hat, dass für die
Berechnung des Empfangenen nicht der Einheitswert sondern der Verkehrswert einer
Liegenschaft maßgeblich ist (VwGH 25. 6. 1992, ZI. 91/16/0045). Die
Inanspruchnahme war daher berechtigt.
Die Erlassung
von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme. Das Erlassen eines
Haftungsbescheides ist innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238
BAO) zulässig, auch wenn die Bemessungsverjährung bereits eingetreten
ist. § 224 Abs 3 BAO schränkt dies insoweit ein, dass die erstmalige
Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines
Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 leg cit nach Eintritt der
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig
ist. Im gegenständlichen Fall stellt der Haftungsbescheid aber keine
erstmalige Geltendmachung dar.
Die
Einhebungsverjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchen die Abgabe fällig geworden ist.
Die Einhebungsverjährung ist daher noch nicht eingetreten.
Gemäß
§ 224 BAO ist im Haftungsbescheid der Haftungspflichtige unter Hinweis auf
die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet,
aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von
einem Monat zu entrichten. Der Berufungswerber haftet für die gesamte
Abgabenschuld, folglich war auch die gesamte Abgabeschuld in den
Haftungsbescheid aufzunehmen. Der Berufungswerber hat keinen Anspruch auf eine
detaillierte Aufschlüsselung der bereits geleisteten Zahlungen im
Haftungsbescheid.
Das
Berufungsverfahren vor dem Unhabhängigen Finanzsenat konnte aufgrund des
Todes der Erbin und mangels Rechtsnachfolger nicht fortgesetzt
werden.
Da bis
31.07.2008 die Bestimmungen des Erbschaftsteuergesetzes anzuwenden sind, ist die
Erlassung des Haftungsbescheides zurecht erfolgt. Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden und der Berufung nur teilweise
stattzugeben."
Dem erwiderte der Bw. im Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt wurde, Folgendes:
"Ich wurde nicht
aufgefordert, Unterlagen (Depotauszug) bezüglich des Wertpapierdepots bei
der Dresdner Bank vorzulegen. Die Steuerbefreiung ist für diese Wertpapiere
anzuwenden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
gegeben sind.
Die erbliche
Liegenschaftshälfte in M., wurde
bereits vor Jahren verkauft.
Wie bereits
ausgeführt, ist Verjährung eingetreten.
Abgesehen davon,
ist die diesbezügliche Argumentation in der Berufungsvorentscheidung
verfehlt. Bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erbschaftssteuerbescheides
gegenüber der Erbin TS war
Verjährung eingetreten. Eine rechtskräftige Abgabenfestsetzung
gegenüber der Erbin TS ist nicht
erfolgt. Die Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides stellt mir
gegenüber keine Einhebungsmaßnahme dar, sondern ist eine
verjährte Festsetzung der Erbschaftssteuer. Es handelt sich im
Erbschaftssteuergesetz um keine subsidiäre/funktionelle Haftung, sondern um
eine gesamtschuldnerische Haftung der Erben, weswegen die Abgabenfestsetzung mir
gegenüber binnen 5 Jahren ab Entstehung des Abgabenanspruches erfolgen
hatte müssen. Die Erlassung des Haftungsbescheides einer rechtskräftig
nicht festgesetzten Abgabe gegenüber einem gesamtschuldnerischen
Steuerschuldner ist keine Einhebungsmaßnahme, sondern eine
Abgabenfestsetzung. Dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine
Abgabenfestsetzung handelt, ergibt sich bereits aus dem Spruch: "... für
den oben angeführten Rechtsvorgang wird die Erbschaftssteuer festgesetzt
mit ... Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer ... die festgesetzte
Abgabe ..." (angefochtener Bescheid, Spruch). Der angefochtene Bescheid ist mir
gegenüber keine Einhebungsmaßnahme, sondern die Festsetzung einer
seit vielen Jahren verjährten Abgabe (vgl. dazu den Spruch eines
gewöhnlichen Haftungsbescheides, der keine Festsetzung, sondern eine
Haftbarmachung enthält).
Die Ansicht im
Berufungsbescheid, wonach ich keinen Anspruch auf eine detaillierte
Aufschlüsselung der bereits geleisteten Zahlungen im Haftungsbescheid
hätte, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und stellt
rechtliche Willkür dar. Eine Abgabe, die bereits bezahlt wurde, kann
rechtens weder festgesetzt noch erneut eingehoben werden. Schon nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen einer Solidarhaftung kann rechtslogisch für
erloschene Verbindlichkeiten nicht mehr gehaftet werden. Die Behörde ist
daher verpflichtet, die geleisteten Zahlungen darzustellen und gegebenenfalls zu
belegen."
Mit Vorhalten vom 8. September 2008 teilte die Referentin
des Unabhängige Finanzsenat dem Bw. und dem Finanzamt mit, wie sich die
Sach- und Rechtslage nach dem damaligen Ermittlungsstand für sie darstelle
und dass der angefochtene Bescheid ihrer Ansicht nach - selbstverständlich
unvorgreiflich der Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat - insofern
abzuändern sei, als die Haftungsinanspruchnahme derzeit mit einem
Teilbetrag von € 1.116,74 zu erfolgen habe.
In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 verzichtete
der Bw. auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
sowie auf Entscheidung durch den Senat. Außerdem führte er noch
aus, 1. dass es unrichtig sei, dass weder die Kapitalerträge aus den
Sparbüchern bei deutschen Banken, noch die Erträge aus den deutschen
Wertpapierdepots vom Erblasser der Einkommensteuer unterzogen worden wären.
Der Erblasser habe eine Pension bezogen (aus unselbständiger
Tätigkeit), für welche die Einkommensteuer durch die
pensionsauszahlende Stelle in Abzug gebracht worden sei. Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen seien durch den Erblasser gegenüber dem Finanzamt
erklärt worden und sei Einkommensteuer bezahlt worden. Die Veranlagung sei
beim Wohnsitzfinanzamt zur Steuernummer xxx/xxxx (siehe dazu auch lit. 2p des
Inventars) erfolgt. Wie der Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 16. Jänner 1998 zu
entnehmen sei, habe die vierteljährliche Vorauszahlung S 14.300,00
betragen. Beweis: beiliegende Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 16.01.1998,
Akt des Wohnsitzfinanzamtes zu St.Nr. xxx/xxxx, Verlassenschaftsakt 2.
Weiters sei zu berücksichtigen, dass Zinsen in Bezug auf Sparbücher
bzw. sonstige Konten als Kapitalerträge der Einkommensteuer in Deutschland
unterlägen und die auf die Zinsguthaben entfallende Einkommensteuer direkt
von der Bank in Abzug gebracht und an die zuständige Finanzbehörde
weitergeleitet werde. Allfällige Zinsen auf Girokonten (lit. a, lit. b,
lit. o des Inventars) - soweit solche Zinsen bei (Giro-)Konten überhaupt
durch die Bank (für täglich fälliges Geld) gegeben worden seien -
seien - wie auch in Österreich - extrem niedrig gewesen und hätten
eine Geringfügigkeitsgrenze kaum überschritten, sodass damit gerade
die Kosten der Kontoführung abgedeckt werden hätten können,
sodass tatsächlich keine Einkommensteuer abzuführen gewesen
wäre. Beweis: Anfragen an die Dresdner Bank bzw. die Postbank
Niederlassung H 3. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu
berücksichtigen, dass Frau TS zugunsten des Miterben (ihres Sohnes) GS auf
ihren Erbteil verzichtet habe, sodass deren gesamter Erbteil Herrn GS zugekommen
sei. Es sei daher unbillig, Miterben, die keinen Einfluss darauf gehabt
hätten noch irgendeinen Vorteil daraus erlangt hätten, zur Haftung
heranzuziehen, zumal für sie auch keine Möglichkeit bestanden habe,
für die Sicherstellung der Erbschafssteuer durch Frau TS bzw. Herrn GS zu
sorgen. Auch bei Zugrundelegung der Billigkeitsüberlegungen des UFS sei von
den Erbquoten (50 % GS und jeweils 25 % JW und der Berufungswerber), und nicht
von einer Haftung nach Köpfen auszugehen.
Eine Kopie diese Stellungnahme wurde vom Unabhängigen
Finanzsenat ans Finanzamt weitergeleitet.
Das Finanzamt führte in seiner Stellungnahme vom 30.
Oktober 2008 aus, dass den Ausführungen betreffend der Inanspruchnahme des
Bw. als Haftenden nichts hinzuzufügen sei. Jedoch hinsichtlich des in
Anspruch genommenen Betrages sei zu sagen, dass gemäß
§ 13
Abs. 2 ErbStG neben dem Steuerschuldner der Nachlass sowie jeder Erbe in
Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der
am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner hafte. Im Gesetzestext finde sich
kein Hinweis, dass alle Erben gleichteilig oder quotenmäßig zur
Haftung heranzuziehen seien. Die Haftungsinanspruchnahme müsse
wertmäßig nur im aus der Erbschaft empfangenen Vermögen gedeckt
sein, dies treffe im vorliegenden Fall zu. Da diese gesetzliche Bestimmung nur
die Inanspruchnahme der Haftung betreffe, trete das Grundprinzip der
Erbschaftsteuer, die Bereicherung zu besteuern in den Hintergrund. Wie in
der Vorbehaltsbeantwortung vom 26. Juni 2006 des Rechtsanwaltes RA bereits
ausgeführt, sei im Rechtsstreit mit der pflichtteilsberechtigten Tochter
G.G ein einfaches Ruhen eingetreten; ein Fortsetzung des Verfahrens sei bisher
nicht erfolgt. Es seien daher auch keine weiteren Zahlungen geleistet worden.
Dies sei in einem Telefonat mit Rechtsanwalt RA am 31. Oktober 2008 nochmals
bestätigt worden. Nach menschlichem Ermessen komme es zu keiner Fortsetzung
des Verfahrens zumal Frau TS in der Zwischenzeit auch verstorben sei.
Bis zum 6. November 2008 wurde dem Abgabenkonto der Frau TS
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern W zu St.Nr. yyy/yyyy
insgesamt ein Betrag von € 3.070,00 gutgeschrieben (Frau TS erbrachte im
Zeitraum 29. Oktober 2003 bis 12. Jänner 2007 Ratenzahlungen von 3 x €
300,00, 1 x € 140,00 und 29 x € 70,00 = insgesamt €
3.070,00).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist die
erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung
eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 nach Eintritt der
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr
zulässig.
§ 7 Abs. 1 BAO bestimmt,
dass Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch
Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern werden.
Bei Erwerben von Todes wegen
ist nach § 13 Abs. 1 ErbStG der Erwerber Steuerschuldner (und zwar jeder
Erwerber für das von ihm von Todes wegen erworbene Vermögen). Daneben
haftet nach Abs. 2 leg. cit. der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des
Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall
Beteiligten als Gesamtschuldner. Im vorliegenden Fall war daher
Steuerschuldnerin für das von Frau TS von Todes wegen nach Herrn JS
erworbene Vermögen ausschließlich Frau TS. Ihr gegenüber wurde
mit vorläufigem Abgabenbescheid vom 17. September 2003 die Erbschaftssteuer
für ihren Erwerb mit € 25.631,13 festgesetzt. Auch wenn dieser
Bescheid durch die von Frau TS erhobene Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen
ist, so gehört er doch dem Rechtsbestand an. Gleiches gilt für die
Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004, mit der die Erbschaftsteuer
gegenüber Frau TS mit € 18.038,77 festgesetzt wurde. Der
rechtzeitige und zulässige Vorlageantrag führte zwar dazu, dass die
Berufung wieder als unerledigt gilt. Die Berufungsvorentscheidung bleibt jedoch
bis zur abschließenden Berufungserledigung im Rechtsbestand (vgl. dazu
Ritz, BAO3, § 276, Tz 24).
Im vorliegenden Fall wurde der
Abgabenanspruch zunächst gegenüber der Primärschuldnerin geltend
gemacht, weshalb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine erstmalige
Geltendmachung eines Abgabenanspruches erfolgte und die zwischenzeitig
eingetretene Bemessungsverjährung der Erlassung eines Haftungsbescheides
nicht entgegensteht.
Gemäß
§ 254 BAO
wird durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen
Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung
einer Abgabe nicht aufgehalten. Wegen § 254 BAO ist beispielsweise auch
eine Haftungsgeltendmachung (§224) vor Rechtskraft jener Bescheide, die
Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, zulässig (vgl. dazu Ritz,
BAO3, § 254, Tz 2 unter Hinweis auf VwGH 13.9.1988, 86/14/0095).
Wenn einem Haftungsbescheid ein
Abgabenbescheid, der an den Abgabepflichtigen ergangen ist, vorangeht, ist die
Behörde daran gebunden; die Behörde hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen
Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug
gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Nur wenn der Entscheidung über
die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangeht, gibt es eine solche
Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung zuständigen
Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung bekämpft werden,
womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt (VwGH
19.12.2002, 2000/15/0217; VwGH 16.9.2003, 99/14/0200).
Im Berufungsverfahren gegen den
Haftungsbescheid können - solange Bescheide über den Abgabenanspruch
dem Rechtsbestand angehören - Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden. Solche Einwendungen
können nur im Rechtsmittelverfahren betreffend den Bescheid über den
Abgabenanspruch mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden. (vgl. VwGH 30.3.2006,
2003/15/0125).
Der nach Abgabenvorschriften
Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für
die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist
auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen, wobei es hiezu
keines gesonderten Schriftsatzes bedarf (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/14/0200). Die
Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem
gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor
(vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148). Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist zuerst über die gegen den Haftungsbescheid
erhobene Berufung zu entscheiden, weil von der Erledigung dieses Rechtsmittels
die Frage der Rechtsmittellegitimation gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch abhängig ist (vgl. VwGH 20.8.1998, 97/16/0512 mit Hinweise
auf Ritz, BAO-Kommentar Rz 16 zu § 248 BAO bzw. Stoll, BAO-Kommentar III,
S. 2556).
Es ist daher im vorliegenden Fall zunächst
darüber abzusprechen, ob der Bw. mit dem Bescheid vom 4. Oktober 2007
zu Recht als Haftender für die Erbschaftsteuerschuld der Frau TS
herangezogen wurde und ist erst danach in einem gesonderten Verfahren über
die Berufung des Bw. gegen den an Frau TS gerichteten Abgabenbescheid zu
entscheiden (Anm: Da sich die vom Bw. eingebrachte Berufung ihrem Inhalt nach
gegen die Höhe des Abgabenanspruches richtet liegt nach Ansicht der
Referentin auch eine Berufung des Bw. gegen den an die Primärschuldnerin
ergangen vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid vom 17. September 2003 vor.
Nach Abschluss des Verfahrens betreffend den Haftungsbescheid wird dann im
Verfahren betreffend die Berufung gegen den an Frau TS gerichteten
Abgabenbescheid ua. zu klären sein, ob der Abgabenanspruch im Zeitpunkt der
Festsetzung gegenüber Frau TS bereits verjährt war und ob bzw. in
welcher Höhe die Abgabenbefreiung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
für das ausländische Kapitalvermögen zum Tragen kommt).
Die Inanspruchnahme
persönlich Haftender durch Haftungsbescheid (§ 224 BAO) stellt eine
Einhebungsmaßnahme dar; sie ist nur zulässig, wenn die
Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht
eingetreten ist (vgl. Ritz, BAO3, § 238 24 Tz 5 unter Hinweis auf VwGH
17.12.2003, 99/13/0036). Im vorliegenden Fall wurde die Abgabe am 24. Oktober
2003 (ein Monat nach Zustellung des Erbschaftsteuerbescheides vom 17. September
2003 an Frau TS) fällig, weshalb bei Erlassung des nunmehr angefochtenen
Bescheides vom 4. Oktober 2007 die 5-jährige
Einhebungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Die Überschrift des
angefochtenen Bescheides ("vorläufiger Abgaben- und Haftungsbescheid")
macht deutlich, dass das Finanzamt gegenüber dem Bw. sowohl einen
Haftungsbescheid iSd § 224 BAO als auch einen Abgabenbescheid iSd
§ 198 BAO erlassen hat. Wie vom Bw. im Vorlageantrag zutreffend
ausgeführt wurde, spricht der Wortlaut des Bescheides ("... für den
oben angeführten Rechtsvorgang wird die Erbschaftssteuer festgesetzt mit
... Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer ...") dafür, dass mit dem
angefochtenen Bescheid vom Finanzamt - auch - eine Abgabenfestsetzung
vorgenommen wurde. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer mittels Abgabenbescheid
hat jedoch ausschließlich gegenüber dem Primärschuldner (bzw.
einem allfälligen Gesamtrechtsnachfolger - siehe dazu die Bestimmung des
§ 19 BAO) zu erfolgen, nicht jedoch gegenüber dem Haftenden. Wäre
vor der Haftungsinanspruchnahme noch kein Abgabenbescheid an den
Primärschuldner erlassen worden, so wäre - wie bereits oben
ausgeführt - über die Höhe der Erbschaftsteuerschuld als Vorfrage
zu entscheiden gewesen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - bereits ein
Abgabenbescheid an den Primärschuldner erlassen, so ist gegenüber dem
Haftenden lediglich die Haftung geltend zu machen und hat nicht darüber
hinaus eine - nochmalige - Festsetzung der Erbschaftsteuer zu erfolgen.
Der angefochtene Bescheid ist
daher insofern abzuändern als sowohl die Worte "vorläufiger
Abgabenbescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO" als auch "Für den
angeführten Rechtsvorgang wird die Erbschaftsteuer festgesetzt mit
........." zu entfallen haben und ist nur auszusprechen, mit welchem Betrag der
Bw. als Haftender in Anspruch genommen wird.
Auch wenn jeder Erbe
grundsätzlich für die gesamte Erbschaftsteuerschuld seiner Miterben
haftet, so ist entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht die gesamte
Abgabeschuld in den Haftungsbescheid aufzunehmen, sondern dürfen im
Haftungsverfahren nur die restlich (unberichtigt) aushaftenden
Abgaben-(Zahlungs)Schuldigkeiten angefordert werden (vgl. VwGH 15.4.1988,
85/17/0062). Bei Geltendmachung der Haftung sind daher die im Haftungsweg
geltend gemachten Abgabenansprüche mit den um Abstattungen und sonstigen
Tilgungen verminderten Beträge auszuweisen (vgl. VwGH 21.9.1990,
87/17/0223). Die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die
Berufungsbehörde würde sich nach dem Grundsatz der Akzessorität
der Haftung etwa dann als rechtswidrig erweisen, wenn die Forderung, für
die gehaftet werden soll, aus einem bestimmten Grund nicht mehr dem
Rechtsbestand angehört; weiters ist im Haftungsbescheid inhaltlich auch die
Feststellung enthalten, dass die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag,
hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet
(vgl. VwGH 28.5.1993, 93/17/0049).
Der herangezogene
Haftungspflichtige ist jedenfalls als Partei anzusehen; daher steht der
Einsichtnahme des Haftungspflichtigen in die Akten des Abgabenverfahrens (§
90 BAO) die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO
keinesfalls entgegen (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275). Dem Haftungspflichtigen steht
das Recht auf Akteneinsicht (§ 90 BAO) unter anderem in das Abgabenkonto
des Erstschuldners bzw. in Teile hievon zu, etwa wenn der Haftungspflichtige
prüfen will, ob die gegenständliche Abgabenschuldigkeit bereits
(teilweise) entrichtet wurde (VwGH 10.2.1989, 86/17/0114).
Wie bereits oben
ausgeführt besteht im Rahmen des Haftungsverfahrens eine Bindungswirkung an
den wirksamen Abgabenbescheid (Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner
2004) und ist daher von einer Erbschaftsteuerschuld der Frau TS in Höhe von
€ 18.038,77 auszugehen und davon der von Frau TS entrichtete Betrag
von € 3.070,00 in Abzug zu bringen, sodass die Haftungsinanspruchnahme des
Bw. maximal mit dem Differenzbetrag von € 14.968,77 erfolgen kann.
Die persönliche Haftung
der Erben nach § 13 Abs. 2 ErbStG ist mit der Höhe des Wertes des aus
der Erbschaft Empfangenen begrenzt. Den Legatar und den Pflichtteilsberechtigten
trifft hingegen nur die Verpflichtung, die Erbschaftsteuer für den eigenen
Erwerb als primäre Schuldner derselben zu entrichten. Sie haften im
Gegensatz zum Erben nicht für die Steuer der Erben, andere Legatare oder
anderer Pflichtteilsberechtigter (vgl. Fellner, RZ 13 zu § 13 ErbStG). Der
Bw. war nicht nur Erbe nach Herrn JS, sondern hat er als echtes
Vorausvermächtnis ohne Anrechnung auf seinen Erbteil die Liegenschaft EZ-X
samt Inventar erhalten. Da der Erwerb dieser Liegenschaft nichts mit der
Erbenstellung des Bw. zu tun hat, zählt deren Wert nicht zum "Wert des aus
der Erbschaft Empfangenen" iSd § 13 Abs. 2 ErbStG. Aber auch wenn man den
Wert dieser Liegenschaft außer Ansatz lässt, so findet der
Haftungsbetrag von € 14.968,77 (das entspricht S 205.974,76) im "Wert
des aus der Erbschaft Empfangenen" des Bw. deutlich Deckung (in der an den Bw.
gerichteten Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004 ging das Finanzamt
von einem steuerpflichtigen Erwerb des Bw. von S 1.182.010,00 aus, so dass sich
nach Abzug des darin enthaltenen steuerlichen Wertes der Liegenschaft von S
158.000,00 und Hinzurechnung der darin enthaltenen Steuerfreibeträge von
insgesamt S 153.708,09 (lt. Erstbescheid) ein Betrag von S 1.177.718,09 ergibt,
sodass auch bei Berücksichtigung weiterer Lasten von einem "Wert des aus
der Erbschaft Empfangenen" von rund S 1.000.000,00 auszugehen ist). Es
liegen daher im vorliegenden Fall die Tatbestandvoraussetzungen für eine
Haftungsinanspruchnahme des Bw. nach § 13 Abs. 2 ErbStG mit einem Betrag
von € 14.968,77 grundsätzlich vor.
Da bei einem Haftungsverfahren
die Sache durch die von der Abgabenbehörde erster Instanz
betragsmäßig oder quotenmäßig konkretisierte
Haftungsinanspruchnahme bestimmt wird, ist die Abänderungsbefugnis der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren begrenzt und darf eine
Ausdehnung des Haftungsbetrages bzw. der Quote nur von der Abgabenbehörde
erster Instanz vorgenommen werden (vgl. VwGH 27.3.2008, 2005/13/0047, VwGH
19.12.2002, 2001/15/0029). Sollte anlässlich der Erledigung der vom
Haftungspflichtigen erhobenen Berufung gegen den Abgabenbescheid eine
Verböserung vorgenommen werden (eine Entscheidung über den
Abgabenanspruch kann wie bereits oben ausgeführt erst nach Bestätigung
der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme getroffen werden), so
würde die Inanspruchnahme des Haftenden für den Mehrbetrag eines
weiteren Haftungsbescheides (der nur von der Abgabenbehörde erster Instanz
erlassen werden könnte) bedürfen (vgl. dazu UFS 11.11.2005,
RV/0146-W/03).
Durch den im angefochtenem
Bescheid enthaltenen Verweis "Der ausständige Betrag ist dem beiliegenden
Zahlschein zu entnehmen" wurde der Bw. vom Finanzamt mit einer Quote von 100 %
zur Zahlung eines Betrages von € 14.896,63 aufgefordert, sodass im
gegenständlichen Haftungsverfahren die Abänderungsbefugnis der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit diesem Betrag begrenzt ist.
Die Inanspruchnahme des
Haftungspflichtigen liegt allerdings im Ermessen der Abgabenbehörde.
Die im Rahmen des § 224
BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der
Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" insbesondere die
Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einhebung der Abgaben" beizumessen
(vgl. VwGH 15.3.2001, 98/16/0167; VwGH 16.10.2002, 99/13/0060).
Bei der Erbenhaftung des §
13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-W/08
- Stammnummer
- 37618
- Gültig
- 06.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF