Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0392-W/08
Haftung nach § 13 Abs. 2 ErbStG für die Erbschaftsteuer eines Miterben, der - zugunsten eines anderen Miterben - qualifiziert auf sein Erbrecht verzichtet hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-W/08vom 06.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im Allgemeinen nur dann
gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die
Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich
erschwert ist (vgl. VwGH vom 23. April 1992, 90/16/0196). Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes D vom 28. März 2007 wurde der geringfügige Nachlass
der Frau TS ihrem Sohn FG an Zahlungsstatt überlassen, sodass keine
Einbringungsmöglichkeiten gegenüber dem (nicht vertretenen) Nachlass
bestehen. Mangels Einantwortung gibt es auch keinen Gesamtsrechtsnachfolger auf
den die Pflichten übergegangen sind. Bei der Überlassung des
Nachlassvermögens an Zahlungsstatt dauert daher der Zustand der ruhenden
Erbschaft fort und tritt nur für die betreffenden Vermögensobjekte
Singularsukzession ein (vgl. Ritz, Tz 13 zu § 19 BAO). Die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Erblassers sind nicht im Wege der
Rechtsnachfolge nach § 19 Abs. 1 BAO auf Herrn FG übergegangen. Die
vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung, die Erbenhaftung nach § 13
Abs. 2 ErbStG gegenüber dem Bw. geltend zu machen, ist daher
grundsätzlich gesetzeskonform.
Im Berufungsverfahren ist
allerdings die Ermessentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz voll zu
prüfen; in der Berufungs-(vor)entscheidung ist das Ermessen
eigenverantwortlich zu üben (vgl. Ritz, Tz 11 zu § 20 BAO unter
Hinweis auf Stoll, BAO, 213 f).
Im Rahmen der Ermessensübung kann die
Abgabenbehörde auch nur hinsichtlich einer Teilschuld den Haftenden in
Anspruch nehmen, wofür die Verweisung auf § 891 ABGB im § 6 BAO
spricht (siehe dazu auch die vom Bundesministerium für Finanzen auf seiner
Homepage www.bmf.gv.at/steuern/richtlinien unter RZ 1241 Richtlinien
Abgabeneinhebung (RAE) dargelegte Rechtsansicht).
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in
Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten
Rechtsmittels nur dann eine Härte bedeuten, wenn der angefochtene Bescheid
offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im
Rechtsmittelverfahren zu gewärtigen ist (vgl. VwGH 16.2.1988, 87/14/0064
mit Hinweis auf VwGH 30.6.1967, 0349/67).
Im vorliegenden Fall haben die
von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates im Rahmen des zu
RV/0428-W/04 anhängigen Berufungsverfahrens durchgeführten
Ermittlungen ergeben, dass selbst bei einer vollständigen Verneinung der
Steuerfreiheit des ausländischen Kapitalvermögens nach § 15 Abs.
1 Z: 17 ErbStG die Erbschaftsteuerschuld der Frau TS auf € 17.158,49 zu
verringern ist (siehe dazu den an Frau TS gerichteten Vorhalt vom 6. Oktober
2006). Zieht man davon den von Frau TS entrichteten Betrag von
€ 3.070,00 ab, so verbliebe eine Abgabenschuldigkeit von €
14.088,49.
Wie sich aus der am 21.
Dezember 2007 gegenüber dem Bw. erlassenen Berufungsvorentscheidung ergibt,
geht das Finanzamt allerdings davon aus, dass das ausländische
Kapitalvermögen mit einem Teilbetrag von S 466.137,95 steuerfrei zu
belassen ist und ermittelte dadurch einen Erbschaftsteuerbetrag in Höhe von
€ 6.420,21. Zieht man davon den von Frau TS entrichteten Betrag von
€ 3.070,00 ab, so verbliebe eine restliche Abgabenschuldigkeit von
€ 3.350,21.
Nach der vom Unabhängiger
Finanzsenat ua. in seiner Entscheidung vom 09.03.2005, RV/2547-W/02 vertretenen
Rechtsansicht können jedoch Kapitalerträge, die einer rechtzeitigen
Einkommensbesteuerung entzogen wurden, ungeachtet dessen, ob es sich um
ausländische oder inländische Kapitalerträge handelt, keiner
Steuerabgeltung nach § 97 Abs. 2 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen, und können daher Erwerbe von Todes wegen von
Kapitalvermögen, aus welchem diese Erträge flossen, auch nicht unter
die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fallen. Da die zu GZ.
2005/16/0116 bis 0118 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen
Fälle Anlassfälle wurden, liegt bis dato keine höchstgerichtliche
Judikatur dazu vor, unter welchen Voraussetzungen ausländischen
Kapitalvermögen die Erbschaftsteuerfreiheit des § 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG zukommt.
Im vorliegenden Fall wird die
Frage, ob für das ausländischen Kapitalvermögen (bzw. Teilen
davon) die Steuerfreiheit des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG zusteht - nach
Durchführung weiterer Ermittlungen - im Berufungsverfahren betreffend den
an Frau TS gerichteten Abgabenbescheid vom 17. September 2003 zu klären
sein. Ungeachtet der Bindungswirkung des Abgabenbescheides sprechen allerdings
Billigkeitserwägungen dafür, die Haftungsinanspruchnahme für die
Erbschaftsteuerschuld der Frau TS derzeit nur mit jenem Teilbetrag
auszuüben, der sich aus der vom Finanzamt am 21. Dezember 2007 erlassenen
Berufungsvorentscheidung (in der im Ergebnis das auf deutschen Sparbüchern
befindliche Kapitalvermögen steuerfrei belassen wurde) ergibt, das sind
€ 3.350,21 (€ 6.420,21 abzüglich der geleisteten Zahlungen
von € 3.070,00). Dem trat auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme
vom 30. Oktober 2008 nicht entgegen.
Auch die Auswahl aus mehreren
als Haftungspflichtige in Betracht kommender Miterben, die Belastung der
einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des
Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner
liegt im Ermessen der Behörde (siehe UFS vom 25.5.2005, RV/0287-I/04 unter
Hinweis auf Stoll, BAO, Kommentar, Band 1, Seite 94; Ritz, Ermessen bei der
Erbenhaftung gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 1991, Seite
93ff und VwGH 14.11.1996, 95/16/0082, VwGH 7.12.2000, 97/16/0365,0366).
Die, die Erbenhaftung nach
§ 13 Abs. 2 ErbStG sachlich rechtfertigende Rechtsbeziehung zwischen dem
Eigenschuldner und den Haftungspflichtigen besteht im Hinblick auf die kraft
Gesetzes eintretende Miterbengemeinschaft (siehe VwGH vom 16. März 1995,
94/16/0288; VfGH vom 27.9.1994, B 1515/94), sodass bei einer sachlich
gerechtfertigten Auswahl des Haftungspflichtigen auf das Verhältnis des
Eigenschuldners zu allen Miterben bedacht zu nehmen ist. Weiters ist zu
bedenken, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom
Bereicherungsprinzip beherrscht wird. Gleichermaßen, wie sich aus der
Rechtsnatur der Erbschaftssteuer als "Bereicherungssteuer" ergibt, dass für
diese Abgabe in erster Linie der Bereicherte selbst in Anspruch zu nehmen ist
(siehe Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung gemäß
§ 13 Abs. 2
ErbStG, ÖStZ 7/1991, S. 94. 2.2 Wesen der Erbschaftssteuer als
Bereicherungssteuer), ergibt sich daraus, dass bei mehreren potentiell haftenden
Miterben diese bei einer Haftungsinanspruchnahme grundsätzlich im
Verhältnis des Ausmaßes ihrer Bereicherung zu belasten sind (vgl. UFS
12.02.2008 GZ. RV/1976-W/04).
Der angefochtene Bescheid
enthält keinerlei Ausführungen, weshalb der Bw. zu 100 % als Haftender
in Anspruch genommen wurde, obwohl auch Frau JW und Herr GS als weitere Miterben
als Haftende in Betracht kommen. In der Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt die Auswahl des Bw. damit, dass beim Bw. die höchste
Haftungssumme gegeben sei und dass das Vorhandensein der Haftungssumme nach so
langer Zeit bei Liegenschaften größer sei als bei beweglichen
Vermögen. Dazu ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Wert der
Liegenschaft EZ-X samt Inventar nicht Teil der Haftsumme iSd 13 Abs. 2 ErbStG
ist, weil diese vom Bw. als Vorausvermächtnis ohne Anrechnung auf seinen
Erbteil erworben wurde. Das Erbe nach Herrn J.S ist dem Bw. ebenso wie Frau JW
und Herrn GS mit einem Viertel des Reinnachlasses angefallen, sodass der "Wert
des aus der Erbschaft Empfangenen" für diese 3 Personen gleich hoch
ist.
Aus den vom Finanzamt
vorgelegten Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit nur beim Bw., nicht aber bei den
Miterben gegeben wäre (zumal Herr GS auf Grund des Erbverzichtes zu seinen
Gunsten zusätzlich zu seinem Erbteil auch den Erbteil der Frau TS erworben
hat). Auch in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2008 wurde vom Finanzamt nichts
zu den Einkommensverhältnissen und der aktuellen Vermögenslage des Bw.
und der Miterben dargelegt, weshalb der Unabhängige Finanzsenat nach wie
vor davon ausgeht, dass die Einbringlichkeit der Erbschaftsteuerschuld der Frau
TS nicht nur durch die ausschließliche Haftungsinanspruchnahme des Bw.,
sondern auch bei einer anteiligen Inanspruchnahme aller drei Miterben gegeben
ist.
Zum Hinweis des Finanzamtes,
dass sich im Gesetzestext kein Hinweis finde, dass alle Erben gleichteilig oder
quotenmäßig zur Haftung heranzuziehen seien und die
Haftungsinanspruchnahme nur wertmäßig im aus der Erbschaft
empfangenen Vermögen gedeckt sein müsse, ist Folgendes zu
bemerken:
Vom Unabhängigen
Finanzsenat wird nicht in Zweifel gezogen, dass eine Haftungsverpflichtung des
Bw. für die gesamte Erbschaftsteuerschuld der Frau TS besteht. Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9.11.2000, 2000/16/0376 unter Hinweis
auf Stoll, BAO-Kommentar, 103 ausgeführt hat, entsteht die
Haftungsverpflichtung iSd § 13 Abs. 2 ErbStG ex lege ohne behördliche
Tätigkeit mit dem Tod des Erblassers. Das konstitutive Element des
Haftungsbescheides iSd § 224 BAO besteht darin, dass erst mit der
Geltendmachung der Haftung die Voraussetzungen für die Einhebung
erfüllt werden und erst mit der Geltendmachung der Haftung die
Gesamtschuldnerschaft entsteht.
Die tatsächliche
Inanspruchnahme des Haftenden - die Geltendmachung der Haftung iSd § 13
Abs. 2 ErbStG mittels Haftungsbescheid iSd § 224 BAO - erfordert jedoch
zusätzlich zum bestehen des Haftungsverhältnisses, dass von der
Abgabenbehörde eine Ermessensentscheidung getroffen wird. Für eine
Ermessensentscheidung würde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
beispielsweise dann kein Raum verbleiben, wenn nur ein zahlungsfähiger
Gesamtschuldner vorhanden wäre (vgl. VwGH 16.3.1995, 94/16/0288). Im
vorliegenden Fall sind allerdings drei zahlungsfähige Haftende vorhanden
und ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls eine
Ermessenentscheidung zu treffen, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem
Ausmaß die drei Haftenden in Anspruch genommen werden. Wie bereits oben
ausgeführt wurde, ist die Ermessensentscheidung gemäß
§ 20
BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Auch wenn
Zweckmäßigkeitsüberlegungen (öffentliches Interesse an
einer möglichst raschen und kostengünstigen Abgabenerhebung) für
die Inanspruchnahme nur eines Miterben für die gesamte "fremde"
Erbschaftsteuerschuld sprechen, so dürfen dennoch bei der vorzunehmenden
Interessensabwägung die berechtigten Interessen des Haftenden nicht
unberücksichtigt bleiben.
Wie vom Bw. in seiner
Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 betont wurde, ist im Rahmen der
Ermessenentscheidung zu berücksichtigen, dass Frau TS zugunsten des
Miterben GS auf ihren Erbteil verzichtet hat. Auf den ersten Blick schien es
auch dem Unabhängigen Finanzsenat angebracht, ausschließlich Herrn GS
für die Entrichtung der Erbschaftsteuerschuld seiner Mutter als Haftenden
in Anspruch zu nehmen und die übrigen Miterben gar nicht mit der "fremden"
Abgabe zu belasten. Gegen diese Vorgehensweise ist jedoch ins Treffen zu
führen, dass der qualifizierte Erbverzicht als Schenkung unter Lebenden
einen weiteren steuerpflichtigen Vorgang zwischen Frau TS und Herrn GS
auslöste (siehe dazu die Berufungsentscheidung des UFS RV/0429-W/04 vom
22.11.2006) und Herrn GS hinsichtlich des seiner Mutter angefallenen Erbteils
nur die Stellung eines Einzelrechtsnachfolgers zukommt. Einen Geschenknehmer
trifft als Einzelrechtsnachfolger - ebenso wie beispielsweise einen Legatar -
keine Haftung für die Erbschaftsteuerschuld des Rechtsvorgängers nach
§ 13 Abs. 2 ErbStG, und ist daher für die Haftung des Herrn GS bei
Betrachtung des "Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen" nur auf den ihm
selber angefallene Erbteil von einem Viertel des Nachlasses abzustellen. Der
zusätzlich durch die rechtsgeschäftliche Verfügung der Frau TS
erworbene Erbteil ist hingegen - ebenso wie die vom Bw. auf Grund eines
Vermächtnisses erworbenen Liegenschaft EZ-X - nur bei Betrachtung der
insgesamt gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haftenden von
Relevanz. Zusammengefasst war für die vom Unabhängigen Finanzsenat
getroffene Ermessensentscheidung ausschlaggebend, dass der
haftungsbegründende "Wert des aus der Erbschaft Empfangenen" und damit die
auf Grund der Erbenstellung eingetretene Bereicherung bei allen drei Miterben
gleich hoch war, die geltendgemachte Abgabenschuld von € 3.350,21
nicht bloß geringfügig ist (weshalb der durch die Erlassung von 3
Haftungsbescheiden entstehende erhöhte Verwaltungsaufwand nicht als
unverhältnismäßig anzusehen ist), der Erbfall schon mehr als 10
Jahre zurückliegt, sich aus der Aktenlage keine gravierenden Unterschiede
in der insgesamt gegebenen wirtschaftlichen oder persönlichen
Leistungsfähigkeit der drei Haftenden ergibt und - zuguter Letzt - die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld auch durch eine quotenmäßige
Inanspruchnahme der Haftenden nicht gefährdet wird (zumal die derzeitige
Haftungsinanspruchnahme mit einem Teilbetrag eine weitere
Haftungsinanspruchnahme des Bw. - zB falls bei den Miterben
Einbringungsschwierigkeiten bestehen oder falls bei Erledigung der vom Bw. gegen
den gegenüber Frau TS erlassenen Abgabenbescheid eine Festsetzung der
Erbschaftsteuer mit einem € 6.420,21 übersteigenden Betrag erfolgen
sollte- nicht ausschließt) und sprechen daher Billigkeitsüberlegungen
dafür, den Bw. derzeit mit einem Drittel des Teilbetrages von
€ 3.350,21 = € 1.116,74 als Haftenden heranzuziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-W/08
- Stammnummer
- 37618
- Gültig
- 06.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF