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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3050

Abkommensrechtliche Behandlung des "Golden Hand-Shake"

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0674-IV/4/2009vom 24.03.2009

Wortlaut laut Findok

Mit der Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber gekündigt wird und nach seinem Zuzug nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung erhält, hat sich bereits EAS 3037 befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem Kausalitätsprinzip das Besteuerungsrecht Deutschlands gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland anzuerkennen ist. Vorsorglich wurde die Anerkennung dieser Steuerfreistellungsverpflichtung auf österreichischer Seite davon abhängig gemacht, dass Deutschland die Abfindung ebenfalls dem Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens zuordnet. Denn sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und deshalb auf Grund des DBA die Besteuerung unterlassen ("negativer Qualifikationskonflikt") wäre Österreich gemäß Artikel 28 Abs. 1 lit. a des Abkommens nicht zur Steuerbefreiung verpflichtet (ebenfalls EAS 3037). Ordnet daher Deutschland in einem solchen Fall - anders als im Fall der EAS 3037 - die Abfindung dem Artikel 21 Abs. 1 des Abkommens zu, ergibt sich für Österreich aus dem Abkommen keine Steuerfreistellungsverpflichtung. Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009

Normen und Schlagworte

Golden Hand-ShakeAbfindungennegativer Qualifikationskonflikt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0674-IV/4/2009
Stammnummer
40090
Gültig
24.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF