Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1378
Abfindungszahlungen wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses
geltende FassungEAS-AuskunftV 262/1-IV/4/98vom 17.12.1998
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichisches Theater mit einem
in Deutschland ansässigen Schauspieler für die Dauer von knapp 6
Monaten einen Dienstvertrag, der jedoch aus Gründen, die dem Theater
zuzuschreiben sind, vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindungssumme beendet wird,
dann unterliegt die Abfindungszahlung der inländischen Besteuerung. Das BM
für Finanzen schließt sich in dieser Hinsicht der Beurteilung durch
den deutschen Bundesfinanzhof an, der Abfindungen, die Arbeitnehmern
anläßlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt
werden, als Einkünfte aus Arbeit ansieht (BFH 18.7.1973, BStBl. II S. 757),
die daher nach den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen in dem Staat zu
besteuern sind, in dem die (vorzeitig beendete) Arbeitsleistung erbracht worden
ist. Diese Abfindungszahlungen sind folglich auf deutscher Seite
gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland von der Besteuerung freizustellen.
Die korrespondierende innerstaatliche Rechtsgrundlage ist
in § 98 Z 4 EStG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Z 2 EStG zu sehen
(Lohnsteuerabzug mit 20%).
17. Dezember
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 262/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 27437
- Gültig
- 17.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF