Bei der Anmietung von ausländischen Arbeitskräften besteht seit 1. Juli 2005 die Verpflichtung, eine DBA-konforme Steuerentlastung des ausländischen Arbeitsgestellungsunternehmens ausschließlich im Rückzahlungsverfahren herbeizuführen. Bei konzerninternen Personalgestellungen gilt dies allerdings nur bei der Überlassung von Arbeitern. Ist die deutsche Aktiengesellschaft "A" zu 100% an der…
…Unternehmen. Da bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften im Inland an Dritte derjenige als Arbeitgeber anzusehen ist, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlassen hat und sie entlohnt (Überlasser), und nicht jener (Beschäftiger), der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (VwGH 20.12.1972…
…Beratungsvertrag) abgeschlossen, so richtet sich die steuerliche Behandlung der auf Grund dieser Verträge zu zahlenden Vergütungen nach dem wesentlichen Inhalt der auf Grund dieser Vereinbarungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Know-How-Vertrag: Werden die Vergütungen für die Überlassung von Erfahrungen mit "Know-How-Charakter" geleistet, so…
…des Arbeitgebers" im Sinn von Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA-Schweiz gewertet werden. Dem Argument, das Ergebnis der österreichisch-schweizerischen Konsultationen könne sich nur auf eine Arbeitskräfteüberlassung an ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, nicht aber auf die Überlassung in eine schweizerische Betriebstätte…
…und dort steuerfreien Leistungen vorzunehmen sein. Artikel VI umfasst die Entgeltteile für die Überlassung der Alleinlizenz und anderer Patente; diese Entgeltteile unterliegen insgesamt der Besteuerung in Indien und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Artikel VII umfasst die übrigen Entgelteile für die technischen Assistenzleistungen…
…Kunden derart langdauernde Aufenthalte erfordert, dass hiezu dem österreichischen Unternehmen Räumlichkeiten in Tschechien überlassen werden. Diese Überlassung muss allerdings dergestalt sein, dass das österreichische Unternehmen hierüber zumindest 6 Monate verfügen kann (und in dieser Zeit andere von der Raumnutzung auszuschließen berechtigt ist). Der bloße Umstand…
…Dienstnehmerin nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegt; durch die Anmietung bzw. Zurverfügungstellung einer Wohnung für die Dauer von höchstens 6 Monaten würde keine unbeschränkte Steuerpflicht eintreten, wenn diese Wohnungsanmietung bzw. Überlassung nicht unter Umständen erfolgt, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten wird. …
…Anfrage. EAS 3041 erläutert, dass ein deutsches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Vergütungen für die Überlassung polnischer Arbeitskräfte der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 unterliegt. Hierzu wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass seitens des deutschen Unternehmens keine Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Art. 7 des DBA-Ö…
…dass dann, wenn es sich um die Überlassung ungarischer Arbeitskräfte an österreichische Firmen handeln sollte, besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, ob die ungarische Kapitalgesellschaft auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber zu werten ist oder ob ihre Funktion nicht eher jener eines Arbeitskräftevermittlers entspricht. Im…
…Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat bestehen darf, in den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung außer Wirksamkeit setzt. Diese Sonderregelung ist im Abkommenstext nicht auf Fälle der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung eingeschränkt und muss daher in allen Fällen einer - von beiden Staaten steuerlich anerkannten - Arbeitskräfteüberlassung gelten. 27. Oktober 2003 Für den Bundesminister…
…deutschen Besteuerung zu überlassen sein (auszuscheiden sind aber diesfalls auch die mit diesen Bezugsteilen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten); für die sonstigen Bezüge wird ebenfalls zu untersuchen sein, inwieweit die in Deutschland ausgeübte Arbeit ihre Quelle dargestellt hat. In dem vorbeschriebenen Beispielsfall wird von den Jahreseinkünften…
…und nicht auf eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes anzuwenden. Die Beurteilung des konkreten Sachverhalts kann jedoch nicht auf ministerieller Ebene im Rahmen des EAS-Verfahrens erfolgen, da dies weitere Sachverhaltsermittlungen erfordern würde, die der zuständigen Abgabenbehörde überlassen sind. Von Bedeutung wird dabei auch…
…183-Tage-Klausel keinen deutschen Besteuerungsanspruch aufleben lässt, so bezieht sich dies nur auf jene Fälle, in denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich ein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung und nicht jener einer Arbeitskräftevermittlung vorliegt. 17. Juni 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LSt-RL 1999, RZ 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu…
…vermietete Maschinen zum Einsatz gelangen, Betriebstätten des Mieters, aber nicht Betriebstätten des Vermieters. Gleiches gilt nach Auffassung des BM für Finanzen im Fall der Vermietung von Arbeitskräften; diese arbeiten in Betriebstätten des Beschäftigers, nicht aber in solchen des Gestellers. 14. Dezember 2005 Für den Bundesminister…
…in Abschnitt C Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche folgendes festgehalten worden : "Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer zwölf Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an…
…Muttergesellschaft (Erbringung von Dienstleistungen für die zugehörigen Konzerngesellschaften) nicht in ihrem Eigentum stehen, sondern ihr bloß zur Nutzung überlassen sind, löst in diesem Sinn jedoch noch keine Abzugspflicht aus; gleiches gilt für Fälle, in denen die Muttergesellschaft für die Erbringung ihrer Konzerndienstleistungen (tatsächlich) Arbeitskräfte einsetzt…
Die strittige Frage, ob im Fall des kurzfristigen Arbeitskräfteverleihs durch österreichische Manpowerleasingfirmen an deutsche Unternehmer die "183-Tage-Klausel" zur Anwendung gelangt (die bei Nichtüberschreiten der Frist das Besteuerungsrecht bei Österreich belässt), ist durch das ab 1. Jänner 2003 anzuwendende DBA-Deutschland-2000 in bejahender…
Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer 12 Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an den Baustellen insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern, dann steht das…
…Arbeitnehmer von der D-GmbH an ihre österreichische Tochtergesellschaft für einen 183 Tage nicht überschreitenden Zeitraum überlassen, dann kommt es für Zwecke der abkommensrechtlichen Behandlung dieser deutschen Arbeitnehmer im Rahmen des Art. 15 DBA Deutschland zunächst darauf an, ob ein Fall einer echten Arbeitskräfteüberlassung vorliegt…