Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2986
Arbeitskräfteüberlassung nach Frankreich
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1920-IV/4/2008vom 23.07.2008
Wortlaut laut Findok
Wird ein Dienstnehmer einer
österreichischen Konzernmuttergesellschaft vorübergehend - für
drei Jahre - der französischen Tochtergesellschaft im Wege eines
Arbeitsgestellungsvertrages überlassen und verlagert sich für diesen
Zeitraum (wegen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) die Ansässigkeit
im Sinn von Art. 4 DBA-Frankreich nach Frankreich, unterliegen die Bezüge
insoweit der Besteuerung in Frankreich, als sie nicht auf in Österreich
ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen. Da der Arbeitgeber (die
Konzernmuttergesellschaft) in Österreich ansässig ist, hängt das
österreichische Besteuerungsrecht an den in Österreich ausgeübten
Tätigkeiten nicht davon ab, ob die Aufenthalte in Österreich die Frist
der "183-Tage-Klausel" (Art. 15 Abs. 2 DBA-Frankreich)
überschreiten.
Da Frankreich zu jenen Ländern zählt, die - wie
Österreich - grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellungen nicht
gegenüber inländischen diskriminieren, ist nicht zu erwarten, dass der
Arbeitsgestellungsvertrag mit der österreichischen Muttergesellschaft auf
französischer Seite steuerlich nicht anerkannt wird, wenn er unter gleichen
Bedingungen wie innerfranzösische
Arbeitskräftegestellungsverträge abgeschlossen wird.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 15 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1920-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36383
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF