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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2986

Arbeitskräfteüberlassung nach Frankreich

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1920-IV/4/2008vom 23.07.2008

Wortlaut laut Findok

Wird ein Dienstnehmer einer österreichischen Konzernmuttergesellschaft vorübergehend - für drei Jahre - der französischen Tochtergesellschaft im Wege eines Arbeitsgestellungsvertrages überlassen und verlagert sich für diesen Zeitraum (wegen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) die Ansässigkeit im Sinn von Art. 4 DBA-Frankreich nach Frankreich, unterliegen die Bezüge insoweit der Besteuerung in Frankreich, als sie nicht auf in Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen. Da der Arbeitgeber (die Konzernmuttergesellschaft) in Österreich ansässig ist, hängt das österreichische Besteuerungsrecht an den in Österreich ausgeübten Tätigkeiten nicht davon ab, ob die Aufenthalte in Österreich die Frist der "183-Tage-Klausel" (Art. 15 Abs. 2 DBA-Frankreich) überschreiten. Da Frankreich zu jenen Ländern zählt, die - wie Österreich - grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellungen nicht gegenüber inländischen diskriminieren, ist nicht zu erwarten, dass der Arbeitsgestellungsvertrag mit der österreichischen Muttergesellschaft auf französischer Seite steuerlich nicht anerkannt wird, wenn er unter gleichen Bedingungen wie innerfranzösische Arbeitskräftegestellungsverträge abgeschlossen wird.   Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008

Normen und Schlagworte

ArbeitsgestellungsverträgeArbeitskräftegestellungsverträgeAnsässigkeitsverlagerung183-Tage-Klausel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/1920-IV/4/2008
Stammnummer
36383
Gültig
23.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF