Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2589
Ungarische Grenzgänger
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0181-IV/4/2005vom 25.04.2005
Wortlaut laut Findok
Werden von einer ungarischen
Kapitalgesellschaft Grenzgänger-Arbeitnehmer für länger als 183
Tage pro Jahr zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, dann
unterliegen die Arbeitslöhne der österreichischen Besteuerung. Die
steuerliche Erfassung hat im Veranlagungsweg zu erfolgen, wenn der ungarische
Arbeitgeber in Österreich über keine Lohnsteuerbetriebstätte im
Sinn des § 81 EStG verfügt (LStR 2002 Rz 1178).
Vorsorglich wird aber beigefügt, dass dann, wenn es
sich um die Überlassung ungarischer Arbeitskräfte an
österreichische Firmen handeln sollte, besonderes Augenmerk darauf zu legen
ist, ob die ungarische Kapitalgesellschaft auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als Arbeitgeber zu werten ist oder ob ihre Funktion nicht eher
jener eines Arbeitskräftevermittlers entspricht. Im letztgenannten Fall
würde den österreichischen Firmen die Rolle des steuerlichen
Arbeitgebers zufallen.
25. April
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0181-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24797
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF