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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 461

Unterstützung einer tschechischen Spielbetriebs-GesmbH durch eine österreichische Kapitalgesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftC 376/5/1-IV/4/94vom 27.06.1994

Wortlaut laut Findok

Wird eine tschechische Spielbetriebs-GesmbH von einer in derselben Branche tätigen österreichischen Kapitalgesellschaft beim Aufbau ihres Betriebes unterstützt und werden hiezu drei Vereinbarungen (Know-How-Vertrag; Service-Agrement; Beratungsvertrag) abgeschlossen, so richtet sich die steuerliche Behandlung der auf Grund dieser Verträge zu zahlenden Vergütungen nach dem wesentlichen Inhalt der auf Grund dieser Vereinbarungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Know-How-Vertrag: Werden die Vergütungen für die Überlassung von Erfahrungen mit "Know-How-Charakter" geleistet, so steht Tschechien gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-CSSR ein 5%iges Quellenbesteuerungsrecht daran zu. Service Agreement: Es ist im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht möglich, abschließend zu beurteilen, ob es sich bei diesem Vertrag tatsächlich um einen bloßen Personalgestellungsvertrag handelt. Der Umstand, dass "Assistenz im professionellen Management und in der Ausbildung des Spielbetriebspersonals" angestrebt wird, deutet nämlich eher auf einen Dienstleistungsvertrag hin, der die gleiche steuerliche Behandlung wie der nachstehend genannte Beratungsvertrag nach sich zieht. Sollte doch der Fall einer echten Personalgestellung vorliegen, würde hiedurch keine Betriebstätte in den Räumen des Gestellungsnehmers begründet, mit der Folge, dass die Gestellungsvergütung in Tschechien nicht besteuert werden darf und die Löhne und Gehälter der nach Tschechien entsandten Arbeitnehmer ebenfalls nur in Österreich besteuert werden dürfen, falls die Entsendungsdauer die 183-Tage-Frist des Artikels 15 Abs. 2 nicht überschreitet. Beratungsvertrag: Hier ist entscheidend, ob zur Erfüllung der Beratungsleistung dem österreichischen Unternehmen Räume überlassen werden, die als Betriebstätte im Sinn des Artikels 5 des DBA-CSSR zu werten sind; dies wäre der Fall, wenn Räumlichkeiten für eine Dauer von mehr als 6 Monaten zur ausschließlichen Nutzung der mit der Beratung betrauten und nach Prag entsandten Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Dienstleistungsvergütungen gemäß Artikel 7 DBA-CSSR in Tschechien keiner Besteuerung; die Gehälter der nach Prag entsandten Dienstnehmer sind in diesem Fall ebenfalls nur in Österreich steuerpflichtig, wenn die 183-Tage-Frist des Artikels 15 Abs. 2 DBA-CSSR nicht überschritten wird. 27. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

QuellensteuerQuellenbesteuerungPersonalgestellungBeratungsleistungenKnow-HowArbeitskräfteüberlassungDienstnehmerentsendung183-Tage-Klausel6-Monats-Grenze6-Monats-FristAuslandsentsendungdauerhafte GeschäftseinrichtungDauerhaftigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
C 376/5/1-IV/4/94
Stammnummer
17620
Gültig
27.06.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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