Findok · EAS-Auskünfte
EAS 461
Unterstützung einer tschechischen Spielbetriebs-GesmbH durch eine österreichische Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftC 376/5/1-IV/4/94vom 27.06.1994
Wortlaut laut Findok
Wird eine tschechische
Spielbetriebs-GesmbH von einer in derselben Branche tätigen
österreichischen Kapitalgesellschaft beim Aufbau ihres Betriebes
unterstützt und werden hiezu drei Vereinbarungen (Know-How-Vertrag;
Service-Agrement; Beratungsvertrag) abgeschlossen, so richtet sich die
steuerliche Behandlung der auf Grund dieser Verträge zu zahlenden
Vergütungen nach dem wesentlichen Inhalt der auf Grund dieser
Vereinbarungen tatsächlich erbrachten Leistungen.
Know-How-Vertrag:
Werden die Vergütungen für die Überlassung von Erfahrungen mit
"Know-How-Charakter" geleistet, so steht Tschechien gemäß Artikel 12
Abs. 2 DBA-CSSR ein 5%iges Quellenbesteuerungsrecht daran zu.
Service
Agreement: Es ist im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht möglich,
abschließend zu beurteilen, ob es sich bei diesem Vertrag tatsächlich
um einen bloßen Personalgestellungsvertrag handelt. Der Umstand, dass
"Assistenz im professionellen Management und in der Ausbildung des
Spielbetriebspersonals" angestrebt wird, deutet nämlich eher auf einen
Dienstleistungsvertrag hin, der die gleiche steuerliche Behandlung wie der
nachstehend genannte Beratungsvertrag nach sich zieht.
Sollte doch der Fall einer echten Personalgestellung
vorliegen, würde hiedurch keine Betriebstätte in den Räumen des
Gestellungsnehmers begründet, mit der Folge, dass die
Gestellungsvergütung in Tschechien nicht besteuert werden darf und die
Löhne und Gehälter der nach Tschechien entsandten Arbeitnehmer
ebenfalls nur in Österreich besteuert werden dürfen, falls die
Entsendungsdauer die 183-Tage-Frist des Artikels 15 Abs. 2 nicht
überschreitet.
Beratungsvertrag:
Hier ist entscheidend, ob zur Erfüllung der Beratungsleistung dem
österreichischen Unternehmen Räume überlassen werden, die als
Betriebstätte im Sinn des Artikels 5 des DBA-CSSR zu werten sind; dies
wäre der Fall, wenn Räumlichkeiten für eine Dauer von mehr als 6
Monaten zur ausschließlichen Nutzung der mit der Beratung betrauten und
nach Prag entsandten Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden. Ist dies
nicht der Fall, unterliegen die Dienstleistungsvergütungen gemäß
Artikel 7 DBA-CSSR in Tschechien keiner Besteuerung; die Gehälter der nach
Prag entsandten Dienstnehmer sind in diesem Fall ebenfalls nur in
Österreich steuerpflichtig, wenn die 183-Tage-Frist des Artikels 15 Abs. 2
DBA-CSSR nicht überschritten wird.
27. Juni
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 15 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 5 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 7 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
QuellensteuerQuellenbesteuerungPersonalgestellungBeratungsleistungenKnow-HowArbeitskräfteüberlassungDienstnehmerentsendung183-Tage-Klausel6-Monats-Grenze6-Monats-FristAuslandsentsendungdauerhafte GeschäftseinrichtungDauerhaftigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 376/5/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17620
- Gültig
- 27.06.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF