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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 202

US-Dienstnehmerentsendung zur österreichischen Tochtergesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftD 1043/1/1-IV/4/92vom 26.11.1992

Wortlaut laut Findok

  Entsendet eine US-Gesellschaft eine Dienstnehmerin vorübergehend, jedoch nicht länger als 183 Tage, zu ihrer österreichischen Tochtergesellschaft, so sind die hiefür gezahlten Vergütungen nach Maßgabe des Artikels X DBA-USA von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Dies gilt auch für Bezugsteile, die im "abgekürzten Zahlungsweg" für den amerikanischen Arbeitgeber in Österreich zur Auszahlung gelangen (Diäten, allfällige Sachbezüge). Die vorstehende Beurteilung setzt allerdings voraus, dass die Entsendung der Erfüllung einer Dienstleistung dient, die die US-Gesellschaft ihrer österreichischen Tochtergesellschaft erbringt, und dass daher die österreichische Tochtergesellschaft nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Arbeitgeber zu werten ist (Ziffer 8 des OECD-Kommentars zu Artikel 17 des OECD-Musterabkommens in der Fassung 1.9.1992). Weiters ist Voraussetzung, dass die entsandte Dienstnehmerin nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegt; durch die Anmietung bzw. Zurverfügungstellung einer Wohnung für die Dauer von höchstens 6 Monaten würde keine unbeschränkte Steuerpflicht eintreten, wenn diese Wohnungsanmietung bzw. Überlassung nicht unter Umständen erfolgt, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten wird. 26. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

183-Tage-Frist183-Tage-KlauselArbeitskräfteentsendungAuslandsentsendungFreistellungSteuerfreistellungwirtschaftliche Betrachtungsweise6-Monats-Frist6-Monats-Grenze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
D 1043/1/1-IV/4/92
Stammnummer
18225
Gültig
26.11.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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