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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1934

Arbeitsgestellung aus Spanien

geltende FassungEAS-AuskunftG 214/1-IV/4/01vom 21.09.2001

Wortlaut laut Findok

Werden von einem österreichischen Gebäudereinigungsunternehmen Arbeitskräfte von einem spanischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen angemietet, dann sind die an das spanische Unternehmen gezahlten Gestellungsvergütungen gemäß Art. 7 DBA-Spanien von der österreichischen Abzugsbesteuerung zu entlasten. Liegt eine Ansässigkeitsbescheinigung des spanischen Unternehmens vor, dann können die Gestellungsvergütungen dem Grundsatz nach abzugsfrei nach Spanien überwiesen werden. Allerdings kann im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass in besonders gelagerten Fällen eine abgabenrechtliche Inanspruchnahme des Gestellungsnehmers erfolgen kann. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Grund für die Annahme besteht, dass das spanische Unternehmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, sondern als bloßer Vermittler der betreffenden Arbeitskräfte agiert. Werden Arbeitslöhne z.B. unmittelbar an die Arbeitskräfte selbst ausgezahlt, dann könnte das bereits ein erstes Indiz dafür darstellen, dass in Wahrheit das österreichische Unternehmen als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist und dass folglich das österreichische Unternehmen für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben einzustehen hat. Kann das österreichische Unternehmen im Rahmen der es treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen nicht einwandfrei dokumentieren, dass die von ihm ausgezahlten Beträge auf Grund des DBA-Spanien von der Abzugsbesteuerung freizustellen sind, dann wird sich im Zweifel empfehlen, vorweg den Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG vorzunehmen und es sodann dem spanischen Unternehmen zu überlassen, beim Finanzamt Eisenstadt einen Rückerstattungsantrag einzubringen. Es könnte dann zwar sein, dass dieses Amt im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens von dem spanischen Rückerstattungswerber Belege darüber verlangt, dass die Arbeitsgestellungsvergütungen als Betriebseinnahmen in den in Spanien zur Versteuerung gelangenden Gewinn des Unternehmen einbezogen worden sind. Sollte dieses Amt die Anspruchsberechtigung nach dem DBA-Spanien aber schließlich anerkennen, könnte dies als Rechtfertigung dafür gewertet werden, in der Folge - solange die tatsächlichen Verhältnisse von den finanzamtlich geprüften nicht wesentlich abweichen - die Steuerfreistellung vorzunehmen. 21. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ArbeitskräfteüberlassungAbzugsbesteuerungwirtschaftliche Betrachtungsweisesteuerlicher ArbeitgeberArbeitgebersteuerlichererhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbeziehungenMitwirkungspflichterhöhtebei AuslandsbeziehungenRückerstattungSteuerfreistellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
G 214/1-IV/4/01
Stammnummer
1947
Gültig
21.09.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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