Findok · EAS-Auskünfte
EAS 736
Arbeitnehmerentsendungen nach Tschechien auf Grund von Beratungs- und Wartungsaufträgen
geltende FassungEAS-AuskunftM 2639/1/1-IV/4/95vom 19.10.1995
Wortlaut laut Findok
Werden von einer österreichischen
Softwareentwicklungs- und Softwareberatungsgesellschaft
Außendienstmitarbeiter nach Tschechien entsandt, um dort Beratungs- und
Wartungsaufträge auszuführen, dann dürfen die hiefür von der
österreichischen Gesellschaft bezogenen Vergütungen nur dann einer
tschechischen Besteuerung unterzogen werden, wenn das österreichische
Unternehmen in Tschechien eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-CSSR
unterhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Betreuung eines tschechischen
Kunden derart langdauernde Aufenthalte erfordert, dass hiezu dem
österreichischen Unternehmen Räumlichkeiten in Tschechien
überlassen werden. Diese Überlassung muss allerdings dergestalt sein,
dass das österreichische Unternehmen hierüber zumindest 6 Monate
verfügen kann (und in dieser Zeit andere von der Raumnutzung
auszuschließen berechtigt ist). Der bloße Umstand, dass
österreichische Außendienstmitarbeiter sich - ohne derartige feste
Einrichtung - in verschiedenen Räumlichkeiten des betreuten Unternehmens
für einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum aufhalten, begründet
noch keine Betriebstätte im Sinn des DBA-CSSR (auch dann nicht, wenn dies
nach innerstaatlichem tschechischen Recht der Fall wäre).
Nimmt Tschechien entgegen den Abkommensbestimmungen eine
Besteuerung vor, so kann ein solcher Besteuerungskonflikt nur im Wege eines auf
Art. 25 des Abkommens gestützten Verständigungsverfahrens beseitigt
werden; es wäre gesetzlich nicht gedeckt, zu Unrecht in Tschechien erhobene
Körperschaftsteuern in Österreich als Betriebsausgabe geltend zu
machen, oder aber ihre Anrechnung auf die österreichische
Körperschaftsteuer zu begehren.
19. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
ArbeitskräfteentsendungDienstnehmerentsendungBeratungsvertragBeratungsleistungenBeratungshonorareAuslandsbetriebstättebetriebstättenbegründende Räumlichkeitenfeste Einrichtungenfeste örtliche Einrichtungfeste GeschäftseinrichtungAnrechnung der ausländischen SteuerVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 2639/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17037
- Gültig
- 19.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF