Findok · EAS-Auskünfte
EAS 864
Beteiligung an einem indischen Anlagenbau
geltende FassungEAS-AuskunftI 16/2-IV/4/96vom 22.04.1996
Wortlaut laut Findok
Verpflichtet sich eine österreichische Gesellschaft
gegenüber einer indischen Gesellschaft, die eine Magnesium-Gewinnungsanlage
errichtet, zu folgenden Leistungen:
Überlassung
von Technologie;
Überlassung
von technischem Know-How;
Technische
Assistenz bei Errichtung, Inbetriebnahme und laufendem Betrieb;
Training
von Personal der indischen Gesellschaft;
Assistenz
bei Beschaffung von Ausrüstungen, Ersatzteilen und Material;
Übertragung
einer Alleinlizenz und von Patentrechten an die indische Gesellschaft;
Diverse
Tests und Nachbesserungen;
dann wird eine
Entgeltaufteilung nach gemäß VI und VII DBA-Indien in Indien
steuerpflichtigen und dort steuerfreien Leistungen vorzunehmen
sein.
Artikel VI
umfasst die Entgeltteile für die Überlassung der Alleinlizenz und
anderer Patente; diese Entgeltteile unterliegen insgesamt der Besteuerung in
Indien und sind in Österreich von der Besteuerung
freizustellen.
Artikel
VII umfasst die übrigen Entgelteile für die technischen
Assistenzleistungen; allerdings nur mit jenem Teil, der auf Leistungen
entfällt, die auf indischem Staatsgebiet ausgeführt worden sind. Es
wird daher hinsichtlich aller unter Ziffer 1 bis 5 und 7 genannten Leistungen
eine diesbezügliche Untersuchung anzustellen sein, und demzufolge eine
Aufteilung der Erträge und Aufwendungen vorzunehmen sein (diese
Untersuchung wird aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen durchaus
nach den gleiche Kriterien erfolgen können, die bei einer Funktionsanalyse
im Falle des Bestandes einer indischen Baubetriebstätte nach den Regeln der
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze zur Anwendung gelangen müssten).
Entgeltteile, die der in Österreich entwickelten - und rechtlich nicht
geschützten - Technologie zuzuordnen sind, wären daher in
Österreich und nicht in Indien steuerlich zu erfassen. Gleiches gilt
für Entgeltteile, die der gesamten in den österreichischen Werken
ausgeführten Vorbereitung der Indienaktivitäten zuzuordnen
sind.
Bei jenen Entgeltteilen, die der auf indischem Staatsgebiet
ausgeführten Assistenzleistung zuzuordnen sind, und an denen Indien das
Besteuerungsrecht erlangt, hat sich Indien in Artikel VII zur Nettobesteuerung
verpflichtet, sodass Indien alle mit der Indien-Tätigkeit
zusammenhängenden Aufwendungen (insb. die aliquoten Lohnkosten für
Eigen- und Fremdpersonal) berücksichtigen muss.
Werden im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an
dem indischen Bauvorhaben die "Indien-Leistungen" durch jeweils kurzfristig (6
bis 8 Wochen jährlich) nach Indien entsandte Mitarbeiter erbracht, dann ist
unter den gegebenen Umständen die 183-Tage-Klausel des Art. XIV DBA-Indien
nicht anwendbar : denn nach dem Vorhergesagten unterliegt das
österreichische Unternehmen mit den auf indischem Staatsgebiet erbrachten
Assistenzleistungen nach Art. VII der indischen Besteuerung und es werden
hierbei die Arbeitslöhne steuerwirksam in Abzug gebracht, sodass damit die
Voraussetzung des Art. XIV Abs. 2 lit. d DBA-Indien für eine
Steuerfreistellung der Lohnbezüge in Indien nicht erfüllt
ist.
22. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
SteuerfreistellungBetriebstätteVerrechnungspreisgrundsätzesteuerliche ZurechnungGewinnaufteilungArbeitskräfteentsendung183-Tage-Frist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 16/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 16123
- Gültig
- 22.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF