…Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, oder wegen der Begehung einer einzigen fortgesetzten Finanzstraftat zur Verantwortung gezogen wird. Die allfällige nachträgliche - aufgrund der hier im Speziellen gegebenen Aktenlage grundsätzlich denkmögliche - Konstatierung eines fortgesetzten Deliktes (zur Rechtsfigur eines solchen siehe z.B. die diesbezüglichen…
…Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG. entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG…
…lit. a FinStrG, nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit die Höhe der geschuldeten Vorauszahlungen entrichtet oder deren Höhe bekannt gegeben zu haben, erfüllt. Subjektiv ist bei einem Vergehen (einer Tat = Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Tatzeitraum) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit…
…Betracht. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…der Spruchsenat, ist nach diesen Erhebungen und Feststellungen in freier Beweiswürdigung den Angaben der Z.2 gefolgt, dass der Bf. ihr die Weisung gegeben habe, die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung nicht einzureichen. Wie oben ausgeführt ist der Senat des Bundesfinanzgerichtes nach § 161 FinStrG berechtigt, sowohl im Spruch…
…fest: Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird durch dort pönalisiertes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen) in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich eines jeden solchen Zeitraums eine…
…unter den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu subsumieren. Gegen den Schuldspruch der Abfuhrdifferenzen wird keine Beschwerde erhoben." **** Dem Beschuldigten wurde im Vorverfahren des BFG mit Schreiben der Vorsitzenden vom 26.9.2024 die Beschwerde der Amtsbeauftragten übermittelt, zusätzlich wurden ihm (erneut…
…Dazu sind zwei Vergehen denkmöglich, 1) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit Fälligkeit der Vorauszahlung (15.8.2019, 15.2.2020, 15.2.2021 und 15.2.2022) oder 2) Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bewirkt 5 Tage nach…
…bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch Finanzvergehen zu 1) und 2. a) nach § 33 Abs. 1 sowie zu 2. b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Gemäß § 33 Abs. 5 [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG…
…Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…des nächstfolgenden Monats fällig gewesenen lohnabhängigen Abgaben für 2013 erst mit Ablauf des Jahres 2023 ein (siehe dazu auch § 4 Abs. 2 lit. a Z 2. BAO). Zum Verwaltungsgeschehen: Prüfbericht zur Umsatzsteuer Im Prüfungsbericht vom 25.9.2018 sind Feststellungen zur abgabenbehördlichen Prüfung für 2008…
… 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz - hinterzogene Umsatzsteuer - der strafbestimmende Wertbestand für 2008 - 2015 nur € 27.611.27 ausmacht, der strafbestimmende Wertbetrag an Umsatzsteuervorauszahlung - Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz nur € 4.114,02 (für 2017). Geht man von diesen strafbestimmenden…
…Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem…
…Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…und 11/2018 (§ 33 Abs. 2 lit. a oder § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, drei denkmögliche Taten) gegeben sind, in diesem Abgabenverfahren war lediglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG erfüllt sind, was eben nicht gegeben ist…
… 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Bei der Strafbemessung war gem. § 23 Abs. 1 FinStrG von der Schuld des Täters…
…bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…