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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103740/2025

Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, Wahrscheinlichkeit für die Annahme der subjektiven Tatseite für ein Finanzvergehen als Anspruchsgrundlage für eine Abgabenerhöhung bei Verkürzung einer UVZ nicht gegeben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103740/2025vom 10.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***13***, die Richterin ***14*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***15*** und ***16*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die ***24*** über die Beschwerde vom 26. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. März 2025 über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. März 2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters ***25***, des Amtsbeauftragten ***26*** und der Schriftführerin ***17*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 18.3.2025 wurde gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 26.760,60 aufgrund eines Umsatzsteuermehrbetrages 2024 von € 133.803,18 mit 20 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt und zur Begründung ausgeführt: "Gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG tritt strafbefreiende Wirkung von anlässlich einer finanzstrafbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen erstatteten Selbstanzeigen hinsichtlich zumindest grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur insoweit ein, als neben den verkürzten Abgaben auch eine festzusetzende Abgabenerhöhung rechtzeitig entrichtet wird. Die Höhe dieser Abgabenerhöhung bemisst sich mit einem Prozentsatz der Summe der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge. Die Höhe dieses Prozentsatzes beträgt 5 %. Übersteigt die Summe 33.000,00 €, beträgt der Prozentsatz 15 %, übersteigt sie 100.000,00 €, beträgt der Prozentsatz 20 % und übersteigt die Summe 250.000,00 € beträgt der Prozentsatz 30 %. Die gegenständliche Selbstanzeige wurde anlässlich einer Außenprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO erstattet. Aufgrund des mit der Selbstanzeige dargelegten Fehlverhaltens liegt zumindest grob fahrlässige Tatbegehung vor. Aufgrund der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Summe der Mehrbeträge von € 133.803,18 ist die Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG mit 20 % zu bemessen." **** Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26.3.2025, eingebracht über FinanzOnline durch den steuerlichen Vertreter, die ***28*** mit folgendem Vorbringen: "Im Namen und Auftrag meines Mandanten ***1*** sen. erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Zuschlag Selbstanzeige vom 18.3.2025 innerhalb offener Frist und begründe dies wie folgt: 1. Sachverhalt: Mein Mandant übertrug sein Unternehmen mit Ende Jänner 2024 an seinen Sohn ***1*** jun. Steuernummer ***10***. Die Bewertung der Inventur war eine wesentliche Frage bei und nach der Betriebsübergabe. Dieses Thema konnte erst im Zuge der Jahresabschlusserstellung von ***1*** geklärt werden. Aufgrund der Schenkung war eine Rechnungslegung für die Schenkung (Entnahme) mit Vorsteuerabzug beim Übernehmer notwendig. ***1*** jun. hat die Rechnung mit berichtigter UVA am 26.2.2025, 15.12 Uhr beim Finanzamt Österreich mit Überrechnungsantrag und Beilagen eingereicht. Mein Mandant hat kurz darauf seinen Steuerberater befragt, wie er die berichtigte UVA einreichen muss. Bevor dies von ***1*** sen. durchgeführt wurde, meldete sich die Betriebsprüfung an. Es wurde - vorsichtshalber - eine Selbstanzeige erstattet, wofür der Zuschlag berechnet wurde. 2. Beschwerdegründe: Mit Einreichung der Rechnung und berichtigten UVA 1 2024 sowie Überrechnungsantrag war dem Finanzamt Österreich der Sachverhalt bekannt. Es lag keinerlei grobe Fahrlässigkeit oder Hinterziehungsabsicht vor. Die Überrechnung erfolgte ausschließlich innerhalb von Finanzamtskonten. Die Selbstanzeige wurde vorsichtshalber erstattet. 3. Antrag: Da keine Hinterziehungsabsicht oder Bereicherungsabsicht vorlag, dem Finanzamt der Sachverhalt vollinhaltlich bekannt war ergibt sich, dass kein finanzstrafrechtliches Delikt vorliegt. Damit ist Par. 29 FinStrG nicht anzuwenden. Es wird beantragt, den Zuschlag Selbstanzeige aufzuheben." **** Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.4.2025 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: "Aus dem Notariatsakt vom 6.6.2024 bzw. dem Übergabsvertrag geht hervor, dass eigene Inventarlisten über die betrieblichen Fahrnisse nicht aufgenommen wurden, da diese aus dem zuletzt erstellten Jahresabschluss (2023) ersichtlich sind. Der Jahresabschluss des Übergebers wurde am 22.4.2024 beim Finanzamt eingereicht. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Warenvorräte mit einem Betrag von € 631.610,73 aufscheinen. Da aufgrund von Erfahrungswerten vor Einreichung eines Jahresabschlusses - im gegenständlichen Fall der letzten Bilanz des Betriebsübergebers - eine Besprechung der Bilanz mit der steuerlichen Vertretung stattfindet, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Inventurwerte bereits schon erheblich früher vorgelegen sind. Es ist weiters davon auszugehen, dass die Inventurwerte bereits mit 31.12.2023 vorgelegen sind, zumal der Betriebsübernehmer schon mit Jänner 2024 den Betrieb fortgeführt hat. Es ist aus Sicht der Behörde daher nicht nachvollzieh- und argumentierbar, wenn Warenvorräte zum 31.12.2023 mit einem Wert aufgenommen werden, dass diese zum 1.1.2024 mit einem völlig anderen Wert bewertet würden, zumal es sich bei den Warenvorräten um keine verderblichen Waren bzw. um Waren, welche einer außergewöhnlichen Abnutzung bzw. einem Wertverfall unterliegen, handelt. Vom Betriebsübergeber wurde an den Betriebsübernehmer ein Betrag von € 627.263,76 für das Warenlager in Rechnung gestellt. Der in Rechnung gestellt Wert der Warenvorräte weicht um einen Betrag von € 4.346,97 vom in der Bilanz zum 31.12.2023 festgestellten Wert ab. Dieser Betrag ist im Verhältnis zum Wert der Warenvorräte marginal. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts ergibt sich sehr wohl ein Verschulden des Herrn ***1***. Dem Vorbringen des Steuerberaters in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung - die Bewertung der Inventur war eine wesentliche Frage bei der Betriebsübergabe - konnte daher nicht gefolgt werden. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung erfolgte somit zurecht." **** Dagegen richtet sich der wiederum elektronisch über FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag vom 13.5.2025, der dem BFG erst am 18.11.2025 vorgelegt wurde. Im Vorlageantrag wird ausgeführt: "Im Namen und Auftrag meines Mandanten beantrage ich Entscheidung über die Beschwerde zum Zuschlag Selbstanzeige durch das Bundesfinanzgericht. Es wird beantragt, 1. der gesamte Beschwerdesenat möge über die Beschwerde entscheiden. Weiters wird 2. ein Erörterungstermin und 3. eine mündliche Verhandlung beantragt. Zu den Beschwerdegründen wird weiters vorgebracht: Beim Warenlager handelt es sich zu einem erheblichen Teil von rd. 2/3 um etwa 200 Grabsteine, die seit Jahren im Freien am Betriebsareal stehen. Hier war zwischen Übergeber und Übernehmer in Diskussion, ob diese nicht erheblich abzuwerten sind. Umsatzsteuerlich stellte sich die Frage, ob diese irgendwann Anlagevermögen waren und daher überhaupt keine Vorsteuerberichtigung und Überrechnung stattzufinden hätte. Weiters ist für die Frage der ust-lichen Bewertung keine Bindung an die unternehmensrechtliche oder est-rechtliche Bewertung gegeben. Zur Schuldfrage ist daher ein grobes Verschulden oder gar Vorsatz keinesfalls gegeben. Darüber hinaus steht der Nachzahlung auf Seite des Übergebers eine gleich hohe Gutschrift auf Seiten des Übernehmers gegenüber, wofür zeitgleich mit der Einreichung der UVA ein Überrechnungsantrag gestellt wurde und sogar auf der Ust-Rechnung diese Überrechnung angeführt wurde. Der Nachzahlung steht ein gleich großes Guthaben gegenüber und hat oder sollte durch die Überrechnung Geld niemals die Finanzverwaltung verlassen. Die Beschwerde wird allerdings insofern eingeschränkt, als für die Vorsteuerberichtigung für Anlagevermögen von € 2.722,87 tatsächlich bereits am 15.3.2024 dieser Wert in der UVA zu errechnen gewesen war und übersehen wurde. Ergänzend wird beantragt, den Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Finanzstrafrechtliche Fragen fallen in die Zuständigkeit des Amts für Betrugsbekämpfung, somit auch der Zuschlag Selbstanzeige. Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ebenfalls eingewendet, es hätten amtswegig USt und Vorsteuer festgesetzt werden müssen." **** Am 24.11.2025 wurde ein Beschluss erlassen und der momentane Stand zur Annahme des Sachverhaltes mitgeteilt sowie um die Beantwortung von Fragen ersucht: "Nach der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Sie sind zu ***18*** steuerlich erfasst. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2024 wurde am 18.3.2024 mit einer Zahllast von € 3.188,58 gemeldet und entrichtet. Mit Prüfungsauftrag vom 6.3.2025 wurde eine Prüfung der Umsatzsteuer 1-3/2024 durchgeführt. Die Prüfung wurde telefonisch am 5.3.2025 angemeldet. Der Prüfungsbeginn war der 11.3.2025. Am 11.3.2025 haben Sie bei Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet und bekannt gegeben, dass für 1/2024 ein Umsatzsteuerbetrag von € 133.803,18 zuvor nicht gemeldet und entrichtet wurde. Der Prüfungsauftrag trägt den Übernahmestempel der steuerlichen Vertreterin ***7***. Der Schriftsatz zur Selbstanzeige wurde jedoch von Ihnen verfasst. Am 18.3.2025 wurde der Mehrbetrag der abgabenbehördlichen Prüfung für 1/2024 mit € 133.803,18 verbucht. Am 18.3.2025 wurde zudem eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG in der Höhe von € 26.760,60 dazu festgesetzt. Mit Buchungstag 20.3.2025 scheint die Überrechnung eines Betrages von € 131.080,31 auf. Diese Überrechnung kam vom Abgabenkonto von ***1*** jun. Am 18.3.2025 wurde für 1/2024 auf Grund der Einreichung einer Gutschrifts-UVA am 26.2.2025 durch den steuerlichen Vertreter eine Umsatzsteuergutschrift von € 131.080,31 bei ***1*** jun. gebucht und diese am 19.3.2025 als Überrechnung abgebucht. Sie haben seit 26.3.2025 ebenfalls die ***28*** als steuerlichen Vertreter. Das Unternehmen - Steinmetzbetrieb - wurde per 31.1.2024 von Ihnen an Ihren Sohn übertragen. Dazu gibt es auch eine Rechnung mit Datum 31.1.2024. Zur Prüfung, ob die Anspruchsgrundlagen nach § 29 Abs. 6 FinStrG für eine Abgabenerhöhung erfüllt sind, ergehen folgende Fragen: Wer hat die Umsatzsteuervoranmeldung für 1/2024 erstellt? Wenn dies die Steuerberaterin ***7*** gewesen ist, hatte sie für die Erstellung der Voranmeldung die Rechnung vom 31.1.2024, die zur Abgabennachforderung geführt hat? Wurde diese Rechnung AR 001/24 tatsächlich am 31.1.2024 ausgestellt? Wieso kam es erst am 26.2.2025 zur Geltendmachung der Gutschrift durch Ihren Sohn, wo doch die dazu berechtigende Rechnung vom 31.1.2024 stammt und die Übergabe schon im Jänner 2024 stattgefunden hat? Wann hat die Besprechung zur Bilanz 2023 stattgefunden? Wie kam es zur Erstattung der SA? Wurde die Vorgangsweise mit Ihrer Steuerberaterin besprochen? Wird Ihre ehemalige steuerliche Vertreterin von der Verschwiegenheit entbunden? Vorweg wird bekannt gegeben, dass der Abgabenerhöhungsbescheid zu Recht von der Abgabenbehörde im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs erlassen wurde, weil die Abgabenerhöhung einen Nebenanspruch nach § 3 BAO darstellt. Nach Einführung von Abgabenerhöhungen wurde seinerzeit in Beschwerdeverfahren die Rechtsansicht vertreten, dass eine Abgabenerhöhung als Strafe anzusehen sei, dem ist der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht gefolgt (VfGH 10.10.2018, E 210/2017, siehe auch Judikatur des BFG und des VwGH zu Abgabenerhöhungen) Es wird demnach auch ein zuständiger Abgabensenat des BFG über Ihre Beschwerde absprechen." **** Die Fragebeantwortung erfolgte nach kurzer Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 16.12.2025: "Im Namen und Auftrag meines Mandanten darf ich zum Vorhalt vom 24.11.2025 mitteilen und beantragen: Es wird die Zustellung zu Handen der ***28*** beantragt. Der Übernehmer hat mit Eingabe Finanz Online vom 26.2.2025 die UVA 1/2024 berichtigt und um 15:12 Uhr Unterlagen nachgereicht. Bei dieser Unterlage handelt es sich um die Rechnung des ***1*** sen. Auf dieser Rechnung ist der Vorsteuerbetrag ersichtlich und die Anweisung/Vereinbarung auf Überrechnung des Umsatzsteuerbetrages. Ich lege diese Rechnung bei. Die Überrechnung wurde am 26.2.2025 beantragt. Die Zahllast wurde am gleichen Tag bei der gleichen Dienststelle offengelegt. Das Finanzamt hätte jedenfalls amtswegig die Umsatzsteuer von ***Bf1***. buchen müssen. Meine Mandanten haben keinen Rückzahlungsantrag oder ähnliches gestellt. Alleine aus diesen Umständen ist objektiv nachgewiesen, dass keine Hinterziehungsabsicht vorlag. Die UVA 1/2024 wurde von der Buchhalterin meines Mandanten, ***11*** erstellt. Die Steuerberaterin ***7*** war mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt. Das laufende Rechnungswesen und die UVAen erstellte die Buchhalterin meines Mandanten. Die Rechnung 001/2024 wurde erst nach Erkennen der Notwendigkeit der Umsatzsteuerüberrechnung auf Grund der Schenkung erstellt. Die Bilanzbesprechung für 2023 hat - da die Erklärungen 2023 am 17.4.2024 veranlagt wurden - Anfang April 2024 stattgefunden. Die Bilanzbesprechung 2024 fand im März 2025 (nach der Betriebsprüfung) statt. Die Steuerberaterin ***7*** wollte ohne konkreten Auftrag keine Tätigkeiten übernehmen. Meine Kanzlei erstattet - vorsorglich, ohne Schuldeingeständnis - bei allen Nachforderungen über € 2.500,00 Selbstanzeige. Dies wurde meinem Mandanten auch empfohlen. Die Steuerberaterin ***7*** und meine Kanzlei haben meinen Mandanten darauf hingewiesen, dass im Falle einer Abgabenhinterziehung bis zu (üblicherweise) rund 30- 40 % Strafe droht, der Zuschlag 20% betragen kann. Es erfolgt eine Entbindung von der Verschwiegenheit der Steuerberaterin ***7*** (bzw. deren Miterbeiter für dieses Verfahren. **** Am 29.12.2025 erging an die Zeugin ***7*** eine Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage. Der Zeugin wurde folgender angenommener Sachverhalt mitgeteilt: "***1*** sen. ist zu ***18*** steuerlich erfasst. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2024 wurde am 18.3.2024 mit einer Zahllast von € 3.188,58 gemeldet und entrichtet. Nach den Angaben des Abgabepflichtigen hat diese UVA ***11*** erstellt. Mit Prüfungsauftrag vom 6.3.2025 wurde eine Prüfung der Umsatzsteuer 1-3/2024 durchgeführt. Die Prüfung wurde telefonisch am 5.3.2025 angemeldet. Der Prüfungsbeginn war der 11.3.2025. Am 11.3.2025 hat der Bf. bei Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet und bekannt gegeben, dass für 1/2024 ein Umsatzsteuerbetrag von € 133.803,18 zuvor nicht gemeldet und entrichtet wurde. Der Prüfungsauftrag trägt den Übernahmestempel der steuerlichen Vertreterin ***7***. Das Unternehmen - Steinmetzbetrieb - wurde per 31.1.2024 von Herrn ***12*** sen. an Herrn ***12*** jun. übertragen. Der Notariatsakt die Übergabe betreffend wurde am 6.6.2024 errichtet. Der Bf. hat seit 26.3.2025 die ***28*** als steuerlichen Vertreter, sein Sohn seit 11.7.2022. Die Jahreserklärungen 2023 des Bf. wurden am 16.4.2024 eingereicht. Zwischen 26.8.1998 und 17.4.2024 fungierte ***7***, ***19*** als steuerliche Vertreterin. Die Abgabennachforderung und die Abgabenerhöhung zur Rechnung vom 31.1.2024 an den Sohn des Bf. wurden nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet." Dazu wurde die Zeugin um Beantwortung dieser Fragen ersucht: "Wann hat die Besprechung zum Jahresabschluss 2023 stattgefunden (Datum)? Haben Sie mit Herrn ***12*** zu diesem Zeitpunkt darüber gesprochen, wie umsatzsteuerlich mit der Übergabe des Betriebes an seinen Sohn im Jänner 2024 umzugehen ist? Waren Sie in die Rechnungserstellung zur Übergabe des Betriebes eingebunden? Waren Sie in die Erstellung der Selbstanzeige, die bei Prüfungsbeginn eingereicht wurde, eingebunden? Hat die Betreuung der Prüfung noch mit einer "Sondervollmacht" stattgefunden?" **** Die Zeugin hat dazu am 12.1.2026 ihre Fragenbeantwortung übermittelt und angegeben: "Die Besprechung der Bilanz 2023 hat am 26. März 2024 stattgefunden. Herr ***12*** wurde auf die Rechnungslegungspflicht hingewiesen. Herr ***12*** erklärte, dass Herr ***27*** alles notwendige für die Betriebsübergabe in die Wege leiten wird. Wir waren über eine im Raum stehende Umgründung bzw. Betriebsaufgabe oder Übergabe weder involviert noch aktuell informiert. Dies war die alleinige Aufgabe von ***27***. Auch die notariellen Besprechungen wurden von ***27*** wahrgenommen und auch darauf verwiesen, dass er der Vertreter von Herrn ***1*** sen. sei. Ich war in die Rechnungserstellung zur Übergabe nicht eingebunden. Die Selbstanzeige wurde meinerseits nach Rücksprache (telefonisch bzw. email) mit ***27*** erstattet. -laut der Verwaltung der Klientendaten im finanzonline bin ich aktuell immer noch steuerlicher Vertreter von ***1*** sen. Das Auftragsverhältnis wurde auch nicht seitens des Steuerpflichtigen aufgekündigt." **** In der Folge erging eine Ladung an die Zeugin für die mündliche Verhandlung am 10.3.2026. Dazu hat der Sohn der Zeugin eine Woche vor der Verhandlung bei der Vorsitzenden angerufen und erklärt, dass sie wegen eines Sturzes nicht zur mündlichen Verhandlung kommen könne. Die Übermittlung von Unterlagen zu ihrer Verletzung wurde avisiert. Da bis 9.3.2026 keine Unterlagen eingelangt sind, wurde dies mit Anruf der Vorsitzenden an der von der Zeugin auf ihrer Aussage angegebenen Telefonnummer urgiert. Bei diesem Anruf meldete sich zunächst eine Kanzleimitarbeiterin, dann Herr ***21***, der zusagte, den Sohn der Zeugin zu kontaktieren und ihn an seine Ankündigung zu erinnern. Am 9.3.2026 wurde mit G. ***29*** unterzeichnet eine Mail bei der Vorsitzenden eingebracht und auf die Beilagen verwiesen. Die Zeugin erklärte in einer Beilage zur Mail, dass sie wegen vielfältiger Krankheit und Gebrechlichkeit der Ladung keine Folge leisten könne. Dies sei aus beiliegendem Entlassungsbrief einer Privatklinik ersichtlich. Nach dem Entlassungsbrief ist die Zeugin am ***20*** geboren und war am 17.2.2026 nach einem neuerlichen Sturz mit Rissquetschwunden in Behandlung. **** In der mündlichen Verhandlung v. 10.3.2026 wurde wie folgt ergänzend ermittelt und vorgebracht: "Nach Begrüßung trägt die Vorsitzende (V) als Berichterstatterin die Sache vor und berichtet darüber, dass eine schriftliche Zeugenaussage von ***7*** eingeholt wurde. Zur heutigen Verhandlung wurde sie geladen, hat aber bekanntgegeben, dass sie wegen Erkrankung nicht erscheinen könne. V: Das ist der derzeit angenommene Sachverhalt: ***1*** sen., der Bf., ist zu ***18*** steuerlich erfasst. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2024 wurde am 18.3.2024 mit einer Zahllast von € 3.188,58 gemeldet und entrichtet. Diese Voranmeldung hat ***11*** als Buchhalterin des Bf. erstellt. Die Betriebsübergabe von ***1*** sen. an seinen Sohn ist Ende Jänner 2024 erfolgt. Über die Schenkung der Liegenschaft ist ein Schenkungsvertrag zu erstellen gewesen, der diesbezügliche Notariatsakt wurde am 6.6.2024 unterfertigt. Am 26.2.2025 hat der Sohn des Bf. zu seiner Steuernummer eine berichtigte Voranmeldung für 1/2024 eingereicht und Vorsteuern aus der Rechnung über die Betriebsübergabe zum 31.1.2024 geltend gemacht. Mit Prüfungsauftrag vom 6.3.2025 wurde eine Prüfung der Umsatzsteuer 1-3/2024 durchgeführt. Die Prüfung wurde telefonisch am 5.3.2025 angemeldet. Der Prüfungsbeginn war der 11.3.2025. Am 11.3.2025 hat der Bf. bei Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet und bekannt gegeben, dass für 1/2024 ein Umsatzsteuerbetrag von € 133.803,18 zuvor nicht gemeldet und entrichtet wurde. Dazu wurde eine Rechnung Nr. 1/2024 mit dem Datum 31.1.2024 vorgelegt. Der Prüfungsauftrag trägt den Übernahmestempel der steuerlichen Vertreterin ***7***. Am 18.3.2025 wurde der Mehrbetrag der abgabenbehördlichen Prüfung für 1/2024 mit € 133.803,18 verbucht. Am 18.3.2025 wurde zudem eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG in der Höhe von € 26.760,60 verbucht. Mit Buchungstag 20.3.2025 scheint die Überrechnung eines Betrages von € 131.080,31 auf. Diese Überrechnung kam vom Abgabenkonto von ***1*** jun. mit der Steuernummer ***10***. Am 18.3.2025 wurde für 1/2024 auf Grund der Einreichung einer Gutschrifts-UVA am 26.2.2025 durch den steuerlichen Vertreter eine Umsatzsteuergutschrift von € 131.080,31 gebucht und diese am 19.3.2025 als Überrechnung abgebucht. Auf diesem Abgabenkonto scheint am 22.4.2024 eine erste Buchung zu einer Umsatzsteuervoranmeldung für 1/2024 mit einer Gutschrift von € 762,35 auf. Am 14.4.2025 wurde die Abgabenerhöhung entrichtet. Am 11.4.2025 war zur Umsatzsteuer 1/2024 noch ein Betrag von € 2.722,87 offen. Dieser Betrag wurde am 16.4.2025 entrichtet. Die Jahreserklärungen 2023 des Bf. wurden am 16.4.2024 eingereicht. Dazu hat es am 26.3.2024 eine Besprechung mit der steuerlichen Vertreterin gegeben. V: Hinsichtlich der Nachforderung von € 2.722,87 ist die Selbstanzeige nicht wirksam, weil dieser Teil der Nachforderung nicht binnen der Monatsfrist ab Selbstanzeigenerstattung entrichtet wurde und damit die Vorgabe des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht erfüllt ist. Es kann daher in diesem Verfahren nur noch um eine Abgabenerhöhung zur Rechnung datiert mit 31.1.2024 erstellt an ihren Sohn gehen. Wieso haben Sie im Jänner 2024 die Rechnung zur Betriebsübergabe an ihren Sohn nicht in die Voranmeldung genommen? Bf.: Die Selbstanzeige wurde mir vom Steuerberater meines Sohnes empfohlen. Es war mir bei Erstellung der Voranmeldung für 01/2024 nicht klar, dass ich überhaupt bei Betriebsübergabe eine Rechnung erstellen muss. V: Haben Sie dazu ihre Steuerberaterin befragt, wie bei einer Schenkung vorzugehen ist? Sie sagt aus, dass sie ihnen gesagt hat, dass eine Eigenbesteuerung vorzunehmen ist. Bf.: Ich habe Frau ***29*** in meinem Leben noch nicht gesehen. Mich hat immer Herr ***21*** vertreten. Es war im Zuge der Übergabe vereinbart, dass in diesem Zusammenhang die steuerlichen Belange der Steuerberater meines Sohnes ***27*** übernimmt. In diesem Zusammenhang war ua zu berücksichtigen, dass wir auch neue Maschinen hatten, sowie die Bewertung der vorhandenen Grabsteine vorzunehmen. Wir mussten auch eine neue Betriebsanlagengenehmigung machen. Es wurde auch ein Betriebsberater für die neuen Bewilligungen zugezogen. V: Wer ist Frau ***11***? Bf.: Das ist meine Frau. V: Nach der Beantwortung meines Vorhaltes, hat Frau ***11*** die UVA für Jänner 2024 erstellt? Bf.: Ja, meine Frau hat auch zuvor stets die UVAen des laufenden Betriebes erstellt. V: Haben Sie vor dem 15.03.2024 mit ihrer Frau darüber gesprochen, dass auch der Übergang des Betriebes an den Sohn in einer Rechnung festzuhalten und diese in der Voranmeldung zu erfassen ist? Bf.: Es war immer alles am letzten Drücker. Es wurde auch erst in der Woche vor der Betriebsübergabe die Gesellschaft meines Sohnes als Übernehmer festgelegt. V: Haben Sie über eine Rechnungserstellung gesprochen? Eigenverbrauchsbesteuerung? Bf.: Für mich war nicht klar, dass ich, wenn ich einen Betrieb schenke, dafür eine Rechnung erstellen muss. Frau ***29*** hat mir auch nicht gesagt, dass eine Rechnung zu erstellen ist, ich verweise darauf, dass ich sie nie gesehen habe. V: Hat Herr ***21*** davon gewusst oder war die Steuerberatungskanzlei in die Erstellung der Voranmeldungen eben nicht eingebrunden und hatte keine Kenntnis über die Übergabe mit Ende Jänner 2024? Bf.: Ich habe Herrn ***21*** mitgeteilt, dass ich nunmehr den neuen Steuerberater meines Sohnes mit der Übergabe beschäftigen werde. Daraufhin hat Herr ***21*** erklärt, in diese Angelegenheit nichts mehr zu machen. V: Es hat dann noch eine Bilanzbesprechung gegeben 26.03.2024 für 2023 und die Erklärungen wurden noch für Sie eingereicht. War bei dieser Besprechung Frau ***29*** oder Herr ***21***? Bf.: Auch Herr ***21***. V: Haben sie vor dem 15.03.2024 mit ***27*** über die Übergabe und eine allfällige Rechnungslegungsverpflichtung dazu gesprochen? Bf.: Ich habe keine Ahnung, wann es aufgekommen ist, dass eine Rechnung zu legen ist. Dazu habe ich ja einen steuerlichen Vertreter. Ich bin nur ein Steinmetz gewesen. V: Es hat im Juni 2024 einen Notariatsakt gegeben, da Gegenstand der Schenkung auch eine Liegenschaft war. Wurde in diesem Zusammenhang darüber gesprochen, dass USt zu erklären gewesen wäre? Bf.: Ich habe keine Erinnerung, ob im Rahmen des Notartermins über eine Rechnungslegung gesprochen wurde. V: Wann haben Sie die Rechnung mit dem Datum 31.1.2024 erstellt (rückdatiert)? War dies erst im 02/2025 als ihr Sohn eine berichtigte Voranmeldung eingebracht hat? Bf.: Ja, das kann so sein. Über Befragen des steuerlichen Vertreters: Vertreter (Vertr.): Im Zuge der Betriebsübergabe wurde zunächst auch eine Umgründung geplant und eine Einbringung in eine ***22***? Bf.: Ja. Vertr.: Wieso wurde die Einbringung nicht durchgeführt? Bf.: Es kam letztlich nicht dazu, weil es wegen der Banken keine entsprechende Besicherung gegeben hat und mein Sohn diese Einbringung ohne Besicherung nicht übernehmen wollte. Vertr.: War Ihnen die Rechtsfolge, dass bei einer Einbringung keine USt anfällt, bei der Übernahme durch ihren Sohn schon klar? Bf.: Nein. Vertr.: Eine wesentliche Frage war auch die Bewertung der Grabsteine, die im Freien gelagert sind und teilweises bis zu 20 Jahre alt. Bf.: Ja. Bf: Die Grabsteine sind nach dem Einkaufspreis bewertet worden. Vertr.: Meine Mitarbeiterin ***23*** hat dieses Referat betreut, wie schätzen Sie sie ein hinsichtlich ihrer Fähigkeiten? Bf: Ich hatte nicht mit ihr zu tun, es war mein Sohn, der die Gespräche geführt hat. Vertr.: Sie hat dann den Anstoß zur Rechnungsausstellung gegeben, dies Ende 2024/Anfang 2025. Bf.: Ja. Wir haben dann die Unterlagen von ihr bekommen und haben aufgrund dieser Unterlagen die Rechnung ausgestellt. Vertr.: Waren Sie bei der Selbstanzeigenerstattung der Ansicht, dass sie tatsächlich eine Hinterziehung begangen haben und wie hätten Sie diese begehen sollen? Bf.: Wenn ich USt abzuführen habe, muss ich sie abführen. Vert.: Was haben Sie sich für Gedanken gemacht, wie diese USt bezahlt wird? V: Das haben wir bereits im Akt, dass dazu eine Überrechnung vereinbart und diese auch durchgeführt wurde. Vertr.: Ist aus Ihrer Sicht ein Schaden für das Finanzamt entstanden? Bf.: Für das Finanzamt war das ein Nullsummenspiel, daher war die Sache für mich damit erledigt. Vertr.: Es hat dazu auch einen Säumniszuschlag gegeben, da die USt verspätet entrichtet wurde, dagegen wurde Beschwerde erhoben, wissen Sie was dann entschieden wurde? Bf.: Weiß ich nicht. AB: War Ihnen bewusst, wenn sie eine Rechnung rückdatieren, dass die USt-Schuld bereits gegeben war? Sie hätten schon bezahlen müssen. Bf.: Es war so viel zu tun bei der Übergabe, ich habe auf die Entscheidung vom Steuerberater gewartet. AB: Haben Sie in dem ganzen Jahr zwischen Übergabe und Rechnungserstellung nie daran gedacht mit dem Steuerberater zu sprechen? Bf.: Nein. Vertr.: Es hat zwar im Jänner schon eine Übergabe stattgefunden, jedoch hat sich die Rechtsgrundlage für diese Schenkung in der Folge erst in den nächsten Monaten realisiert, da eben eine Umgründung nicht zustande gekommen ist. Vertr.: Der Säumniszuschlag wurde aufgehoben, es wurde in diesem Verfahren kein grobes Verschulden gesehen. Bei der Vorlage der Rechnung ist auch der Abgabenbehörde ersichtlich gewesen, dass ein Überrechnungsantrag enthalten ist, daher ist keine Hinterziehung vorliegend. AB: Absicht ist nicht gefordert. Es ist bedingter Vorsatz ausreichend, daher wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Vertreter verweist auf das bisherige Vorbringen und beantragt der Beschwerde stattzugeben." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Einwand, das FAÖ habe unzuständig eine Abgabenerhöhung festgesetzt: § 3 Abs. 1 BAO: Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art. Abs. 2 lit. a Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere die Abgabenerhöhungen. Die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG ist ein Nebenanspruch, den die Abgabenbehörde mittels Festsetzungsbescheid geltend zu machen hat. Das FAÖ war demnach zuständig den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu erlassen. Im Beschwerdeverfahren besteht nach den Anträgen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit eines Abgabensenates des BFG. Zum Verwaltungsgeschehen: Mit vom Beschuldigten persönlich verfasstem Schriftsatz vom 11.3.2025 wurde Selbstanzeige erstattet: "Betreff: Selbstanzeige wegen Abgabenverkürzung Abgabepflichtiger: ***1*** St. Nr.: ***BF1StNr1*** Sehr geehrte Sachbearbeiterin! Ich ***1*** erstatte hiermit vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige wegen Verkürzung der Umsatzsteuer Jänner 2024 hinsichtlich der Beustung der unentgeltlichen Betriebsübergabe. Die Verkürzung der Umsatzsteuer beträgt Euro 131.080,31 Die anteilige Vorsteuerrückverrechnung beträgt Euro 2.722,87 Gesamtbetrag somit Euro 133.803,18." Im Prüfbericht vom 19.3.2025 sind die Feststellungen einer abgabenrechtlichen Prüfung für Umsatzsteuer und Kammerumlage je 1/2024 bis 3/2024 enthalten. Tz. 1 Unentgeltlliche Betriebsübergabe Im Jänner 2024 erfolgte eine unentgeltliche Betriebsübertragung von ***1***, geb. ***2***, an ***1*** (Sohn), geb. ***3***. Die im Rahmen einer Schenkung erfolgende Entnahme des Betriebes führt zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Umsatz betreffend Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (wozu auch ein darauf errichtetes Gebäude zählt) ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (unecht befreit). Von der Option in die Regelbesteuerung wurde kein Gebrauch gemacht. Da für das Grundstück in der Vergangenheit Vorsteuern abgezogen wurden, ist eine Vorsteuerberichtigung erforderlich. Betroffen sind Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Umbauten oder Großreparaturen die innerhalb von 19 Jahren nach dem Jahr der erstmaligen Verwendung veräußert oder ins Privatvermögen übernommen werden. Die Berechnung ergibt eine Berichtigung iHv 2.722,87 Euro. Für das bewegliche Anlagevermögen und die Warenvorräte wurde eine Rechnung (AR 001/24, datiert mit 31. Jänner 2024) mit 20 % USt-Ausweis iHv 131.080,31 € gelegt. Für die Entrichtung der Umsatzsteuer ist lt AR eine Überrechnung vom Abgabenkonto ***1*** (jun) auf das Abgabenkonto ***1*** (sen) vorgesehen. Beide Beträge wurden bis dato nicht erklärt. Es erfolgt eine Berichtigung für den Zeitraum Jänner 2024 mittels Festsetzungsbescheid." Zudem wurde vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das FAÖ eine Stellungnahme der Finanzstrafbehörde eingeholt: Die Finanzstrafbehörde hat am 25.4.2025 wie folgt festgehalten: ***12*** sen. UVA 1/2024 wurde am 18.3.2024 mit einer Zahllast iHv € 3.188,58 gemeldet und überwiesen. Das Unternehmen - Steinmetzbetrieb - wurde per 31.1.2024 von Herrn ***12*** sen. an Herrn ***12*** jun. übertragen. Der Notariatsakt die Übergabe betreffend wurde am 6.6.2024 errichtet. In diesem Notariatsakt vom 6.6.2024 wurde ua. festgehalten (Seite 5 - Übergabsgegenstand): "Übergabsgegenstand ist daher auch der vorgenannte Gewerbebetrieb am Standort in ***4***, ***5***, zugleich Firmensitz, mit allen Aktiven und Passiven, worüber die Parteien eine Übergabsstichtagsbilanz in diesen Vertrag nicht aufnehmen wollen, samt dem gesamten Inventar, dem gesamten Warenlager, allen Maschinen und allen betrieblichen Kraftfahrzeugen sowie dem gesamten Personal. Die der Übergabe zu Grunde gelegte Bilanz zum 31. (einunddreißigsten) Dezember 2023 (zweitausenddreiundzwanzig) ist den Vertragsparteien hinlänglich bekannt, maßgebliche Änderungen bis zum heutigen Übergabestichtag sind nicht eingetreten und wurde daher seit 31.12.2023 der Geschäftsbetrieb ohne wesentliche Änderungen geführt. Soweit die Übergabe des Betriebes beim Übergeber, Herrn ***1***, geboren ***6***, eine steuerpflichtige Lieferung gemäß Paragraph 3 (drei) Absatz 2 (zwei) Umsatzsteuergesetz 1994 (eintausendneunhundertvierundneunzig) in der derzeit geltenden Fassung auslöst, wird vereinbart, dass der dafür geschuldete Steuerbetrag dem Übernehmer gemäß § 12 (zwölf) Absatz 15 (fünfzehn) Umsatzsteuergesetz 1994 (eintausendneunhundertvierundneunzig) gesondert in Rechnung gestellt wird. Weiters wird festgehalten, dass eine Umsatzsteuerüberrechnung auf das gesamte Warenlager zu erfolgen hat. Im Zusammenhang mit der Übergabe des Gewerbebetriebes "Steinmetzmeister - ***1***" erklären die Parteien, für den gegenständlichen Vertrag steuerlich durch die ***30***, vertreten zu sein. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass eigene Inventarlisten über die betrieblichen Fahrnisse nicht aufgenommen werden, da diese aus dem zuletzt erstellten Jahresabschluss (2023) ersichtlich sind. Der Jahresabschluss des Übergebers wurde am 22.4.2024 beim Finanzamt eingereicht. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Warenvorräte mit einem Betrag von € 631.610,73 aufscheinen. Da aufgrund von Erfahrungswerten vor Einreichung eines Jahresabschlusses - im gegenständlichen Fall der letzten Bilanz des Betriebsübergebers - eine Besprechung der Bilanz mit der steuerlichen Vertretung stattfindet ist es mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Inventurwerte bereits schon erheblich früher vorgelegen sind. Es ist weiters davon auszugehen, dass die Inventurwerte bereits mit 31.12.2023 vorgelegen sind, zumal der Betriebsübernehmer schon mit Jänner 2024 den Betrieb fortgeführt hat. Es wäre nach Ansicht der FSB nicht nachvollziehbar und argumentierbar, wenn Warenvorräte zum 31.12.2023 mit einem Wert aufgenommen werden und am 1.1.2024 diese Warenvorräte mit einem völlig anderen Wert bewertet würden, zumal es sich bei den Warenvorräten um keine verderblichen Waren bzw. um Waren, welche einer außergewöhnlichen Abnutzung bzw. Wertverfall unterliegen, handelt. Vom Betriebsübergeber wurde an den Betriebsübernehmer ein Betrag von € 627.263,76 für das Warenlager in Rechnung gestellt. Der in Rechnung gestellt Wert der Warenvorräte weicht um einen Betrag von € 4.346,97 vom in der Bilanz zum 31.12.2023 festgestellten Wert ab. Dieser Betrag ist im Verhältnis zum Wert der Warenvorräte marginal. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts ergibt sich nach Ansicht der FSB, dass sehr wohl ein Verschulden des Herrn ***1*** vorliegt. Das Vorbringen des Steuerberaters in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung - die Bewertung der Inventur war eine wesentliche Frage bei der Betriebsübergabe - stellt eine Schutzbehauptung dar und ist durch die obige Darstellung nach Ansicht d. FSB widerlegt. Sachverhalt: ***1*** sen. ist zu ***18*** steuerlich erfasst. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2024 wurde am 18.3.2024 mit einer Zahllast von € 3.188,58 gemeldet und entrichtet. Diese Voranmeldung hat wie auch die Voranmeldungen für den laufenden Betrieb zuvor ***11***, die Gattin des Bf., als Buchhalterin erstellt. Die Betriebsübergabe von ***1*** sen. an seinen Sohn ist Ende Jänner 2024 erfolgt. Am 26.3.2024 hat die Bilanzbesprechung zur Bilanz 2023 stattgefunden. Über die Schenkung der Liegenschaft ist ein Schenkungsvertrag zu erstellen gewesen, der diesbezügliche Notariatsakt wurde am 6.6.2024 unterfertigt. Am 26.2.2025 hat der Sohn des Bf. zu seiner Steuernummer eine berichtigte Voranmeldung für 1/2024 eingereicht und Vorsteuern aus der Rechnung über die Betriebsübergabe zum 31.1.2024 geltend gemacht. Die mit 31.1.2024 datierte Rechnung des Bf. an seinen Sohn wurde erst Ende 2024/Anfang 2025 auf Anraten von Frau ***23***, Mitarbeiterin der Kanzlei ***27***, erstellt. Mit Prüfungsauftrag vom 6.3.2025 wurde eine Prüfung der Umsatzsteuer 1-3/2024 des Bf. durchgeführt. Die Prüfung wurde telefonisch am 5.3.2025 angemeldet. Der Prüfungsbeginn war der 11.3.2025. Am 11.3.2025 hat der Bf. bei Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet und bekannt gegeben, dass für 1/2024 ein Umsatzsteuerbetrag von € 133.803,18 zuvor nicht gemeldet und entrichtet wurde. Dazu wurde die verfahrensgegenständliche Rechnung vom 31.1.2024 vorgelegt. Der Prüfungsauftrag trägt den Übernahmestempel der steuerlichen Vertreterin ***7***. Am 18.3.2025 wurde der Mehrbetrag der abgabenbehördlichen Prüfung für 1/2024 mit € 133.803,18 verbucht. Am 18.3.2025 wurde zudem eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG in der Höhe von € 26.760,60 verbucht. Mit Buchungstag 20.3.2025 scheint die Überrechnung eines Betrages von € 131.080,31 auf. Diese Überrechnung kam vom Abgabenkonto von ***1*** jun. mit der Steuernummer ***10***. Am 18.3.2025 wurde für 1/2024 auf Grund der Einreichung einer Gutschrifts-UVA am 26.2.2025 durch den steuerlichen Vertreter eine Umsatzsteuergutschrift von € 131.080,31 gebucht und diese am 19.3.2025 als Überrechnung abgebucht. Auf diesem Abgabenkonto scheint am 22.4.2024 eine erste Buchung zu einer Umsatzsteuervoranmeldung für 1/2024 mit einer Gutschrift von € 762,35 auf. Der Sohn des Bf hat seit 11.7.2022 die ***28*** als steuerlichen Vertreter. Die Steuerberatungskanzlei des Bf. war nicht in die Erstellung und Einreichung seiner Umsatzsteuervoranmeldung für 1/2024 eingebunden, sie hatte auch nicht den Auftrag, sich um eine richtige steuerliche Behandlung der Übergabe des Warenbestandes an seinen Sohn anzunehmen. Diese Aufgabe sollte die Kanzlei ***28*** übernehmen, dies ergibt sich aus dem Notariatsakt vom 6.6.2024. Am 14.4.2025 wurde die Abgabenerhöhung entrichtet. Am 11.4.2025 war zur Umsatzsteuer 1/2024 noch ein Betrag von € 2.722,87 offen. Dieser Betrag wurde am 16.4.2025 entrichtet. Die Jahreserklärungen 2023 des Bf. wurden am 16.4.2024 eingereicht. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Angaben des Bf. und der Zeugin ***7***. Prüfung der Kriterien für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung: Die Selbstanzeige wurde nach Prüfungsanmeldung anlässlich einer Umsatzsteuernachschau erstattet. Sie hat die Abgabenbehörde in die Lage versetzt, eine richtige Abgabenfestsetzung vorzunehmen, damit sind die Voraussetzungen für eine Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der für eine Abgabenfestsetzung erforderlichen Umstände erfüllt. Die Abgabennachforderung hinsichtlich der sich aus der Rechnungslegung an den Sohn des Bf. ergebenden Umsatzsteuer und die Abgabenerhöhung wurden den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entsprechend entrichtet. Zur Umsatzsteuer auf Grund der Berichtigung in Höhe von € 2.722,87 erfolgte die Entrichtung dieser Selbstberechnungsabgabe nicht innerhalb der Monatsfrist ab Selbstanzeige, daher konnte wegen Nichterfüllung der Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG dazu keine strafaufhebende Wirkung erzielt werden und war daher der Beschwerde mit einem Anteil von € 544,57 der festgesetzten Abgabenerhöhung schon aus diesem Titel stattzugeben. Die Selbstanzeige sollte für den Beschuldigten strafaufhebende Wirkung erzielen, er ist der Anzeiger, damit erfolgte eine erforderliche Täternennung nach § 29 Abs. 5 FinStrG. Anspruchserfordernis für die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG ist die abgabenrechtliche Annahme (Wahrscheinlichkeit und nicht finanzstrafrechtlicher Tatverdacht) des Vorliegens eines Finanzvergehens. Dabei kommen bei der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium zwei Finanzvergehen in Betracht. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. § 3 Abs. 1 UStG: Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden. Abs. 2: Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. § 4 Abs. 1 UStG: Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat. Abs. 7: Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden. § 12 Abs. 15 UStG: Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Der abgabenrechtliche Mehrbetrag ergibt sich aus der Nichterfassung des in der Rechnung vom 31.1.2024 ausgewiesenen Betrages für die Schenkung des Betriebes an den Sohn in der Umsatzsteuervoranmeldung für 1/2024. Die Betriebsübergabe ist unbestritten Ende Jänner 2024 erfolgt. Über Schenkungen von Liegenschaften ist ein Schenkungsvertrag zu erstellen und notariell zu beurkunden. Der Notariatsakt wurde am 6.6.2024 unterfertigt. Das zivilrechtliche Erfordernis für diese Schenkung auch einen Notariatsakt zu erstellen, ändert jedoch nichts an der umsatzsteuerrechtlichen Vorgabe, dass bei Betriebsübergabe eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen und die Umsatzsteuer abzuführen gewesen ist. Der objektive Tatbestand eines denkmöglichen Finanzvergehens ist demnach erfüllt, die Umsatzsteuer 1/2024 wurde nicht in der richtigen Höhe erklärt und nicht bei Fälligkeit entrichtet. Es ist in diesem Zusammenhang gänzlich irrelevant, dass der Rechnungsempfänger auch erst 2025 die Vorsteuer aus der Rechnung geltend gemacht hat und die Vorsteuer überrechnet wurde. Die Geltendmachung von Vorsteuern ist ein Recht, die Zahlung der Umsatzsteuer eine Pflicht und die Hinterziehung ist bereits dann objektiv gegeben, wenn die geschuldete Umsatzsteuer nicht bei Fälligkeit entrichtet wird. Zur Annahme eines Finanzvergehens als Anspruchsgrundlage für eine Abgabenerhöhung ist jedoch auch die Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch einen Täter, für den strafaufhebende Wirkung mittels Selbstanzeige erzielt werden soll, eine Hinterziehung für gewiss gehalten oder die Nichtentrichtung bei Fälligkeit zumindest ernstlich für möglich gehalten wurde. Dazu hat der Senat in der Vorbesprechung der Senatsmitglieder sowie in der Beratung nach der mündlichen Verhandlung erwogen: Der Bf. war Steinmetz. Die laufende Erstellung der Voranmeldungen lag bei seiner Gattin. Nach der Aktenlage wurde das Unternehmen im laufenden Betrieb in steuerlicher Hinsicht ordnungsgemäß geführt. Die Übergabe des Unternehmens an seinen Sohn stellt einen Geschäftsvorgang dar, der nicht dem Alltagsgeschäft entspricht, daher war es für den Bf. geboten, sich um entsprechende Unterstützung durch Fachleute für die korrekte Abhandlung der Übergabe anzunehmen. Und das ging umgangssprachlich formuliert schief. Frau ***7*** ist 85 Jahre alt, damit 20 Jahre über dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter. Dennoch ziert ihr Stempel die Übernahme des Prüfungsauftrages und wurde sie ohne Anmerkung, dass der Bf. seinen Angaben folgend gar nicht mit ihr gesprochen haben will, als Zeugin von der Verschwiegenheit entbunden. Sie gibt das Datum der Bilanzbesprechung 2023 an, dabei soll diese durch Herrn ***21*** durchgeführt worden sein, der wiederum selbst am Tag vor der mündlichen Verhandlung im Gespräch mit der Vorsitzenden nichts dazu gesagt hat, dass ja eigentlich eher er Angaben zur Beratung für den Betrieb machen können müsste als Frau ***29***. Übereinstimmend haben sowohl Frau ***29*** als auch der Bf. angegeben, dass sich seine Steuerberatungskanzlei eben nicht mehr um die steuerliche Würdigung der Betriebsübergabe des Bf. an seinen Sohn angenommen hat und dies nicht von einem Auftragsverhältnis umfasst war.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103740/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103740.2025
Stammnummer
151554
Gültig
10.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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