Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103740/2025
Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, Wahrscheinlichkeit für die Annahme der subjektiven Tatseite für ein Finanzvergehen als Anspruchsgrundlage für eine Abgabenerhöhung bei Verkürzung einer UVZ nicht gegeben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103740/2025vom 10.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es gibt dazu die Steuerberatungskanzlei des Sohnes, aber diese Kanzlei hat ein mehr als "entspanntes Verhältnis" zu einer umsatzsteuerrechtlichen Seite dieser Betriebsübergabe. Man sollte annehmen, dass spätestens im Juni 2024 bei der Erstellung des Notariatsaktes, in dem expressis verbis festgehalten wird, dass eine Umsatzsteuerüberrechnung vorzunehmen sein wird und die Steuerberatungskanzlei ***24*** als für die umsatzsteuerliche Seite des Vertrages zuständige Steuerberatung bezeichnet wurde, auch eine Rechnungslegung erfolgen würde. Nein, wiederum passiert dies völlig unverständlicherweise nicht! Erst eine Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei kommt Ende des Jahres 2024 endlich auf die Idee, dass eine Rechnung erstellt werden muss und dann wurde wiederum nur die Vorsteuer aus der Rechnung beim Rechnungsempfänger geltend gemacht und die Umsatzsteuer erst im Rahmen einer SA bei Prüfungsbeginn erklärt.
Als Grund dafür, dass die geschuldete Umsatzsteuer nicht bereits in die UVA 1/2024 aufgenommen wurde, werden zwei Argumente genannt, 1) man habe vor Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung deren Höhe nicht gekannt, weil die Bewertung des Warenlagers aktualisiert werden musste und neue Maschinen zu bewerten gewesen seien und 2) es sei noch nicht festgestanden in welcher Rechtsform eine Übernahme erfolgen werde.
Kennt man bei Übergabe und damit einhergehender Fälligkeit der Umsatzsteuer die tatsächliche Höhe des Wertes des Warenlagers nicht, ist dieser zu schätzen. Hätte sich dann beispielsweise bis zum Notariatsakt im Juni eine Änderung ergeben, wäre eine Berichtigung vorzunehmen gewesen. Dieses Wissen hat zwar ein Steinmetz nicht, eine Steuerberatungskanzlei jedoch schon.
Die Übergabe ist letztlich unbestritten nach den Prüfungsfeststellungen mit 31.1.2024 erfolgt, der Bf. ist mit Februar 2024 in Pension gegangen, daher waren vor Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2024 am 15.3.2024 auch die Überlegungen in welcher Rechtsform eine Übernahme stattfinden könnte bereits abgeschlossen, weil die Übernahme ja realisiert war.
Es gibt einen Steuerberater als Ansprechpartner, der die Aufgabenstellung kennt und dennoch fließt kein anlassfallbezogenes steuerliches Spezialwissen in die UVA 1/2024 ein.
Nach der gesamten Verfahrenseinlassung des Bf. und des involvierten steuerlichen Vertreters ist der Senat der Verantwortungslinie des Bf. gefolgt, dass die Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass er es bei Fälligkeit der Vorauszahlung für 1/2024 nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er eine Abgabenschuld aus der Übergabe des Betriebes an seinen Sohn zu begleichen hat. Niemand hat ihm gesagt, wie die steuerliche Erfassung vorzunehmen ist und er selbst wusste es nicht.
Der 15.3.2024 (bzw. bei Annahme einer Finanzordnungswidrigkeit der 20.3.2024) ist ein denkmöglicher Tattag. Dolus superveniens non nocet, es wäre irrelevant, wenn der Bf. danach eine Verkürzung ernstlich für möglich gehalten hätte, wobei rein zur Abrundung auch dies verfahrensgegenständlich nicht erweisbar erschiene, wenn die steuerliche Vertretung selbst bei Nachreichung der Gutschriftsvoranmeldung für seinen Sohn nicht unterstützend dafür Sorge trägt, dass auch die Umsatzsteuerzahllast nachgemeldet wird.
Mit finanzstrafrechtlichen Überlegungen jedoch nach dem Wahrscheinlichkeitsgrundsatz in einem Abgabenverfahren ist der Senat daher zu dem Schluss gekommen, dass der Abgabenerhöhungsbescheid mangels Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der subjektiven Tatseite für ein als Anspruchsgrundlage einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG normiertes Finanzvergehen, aufzuheben war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag nicht vor.
Wien, am 10. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103740/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103740.2025
- Stammnummer
- 151554
- Gültig
- 10.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF