Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300026/2023
Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht, Verbandsverantwortlichkeit für den Entscheidungsträger
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300026/2023vom 06.02.2024Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Besch.: Es ging um Beteiligungen und es ist uns gelungen, tschechische und deutsche Firmen dazu zu bringen, ihre Beteiligungen in die amerikanische Firma einzubringen. Das wurde auch immer beim Notar gemacht.
V: Und auch dazu gibt es keine Unterlagen?
Besch.: Es gibt Unterlagen dazu beim Notar. Die österreichische Firma hat die amerikanische Firma beraten. Es wurde ein Beteiligungsportfolio im Jahresabschluss in der Höhe von 6,5 Mio. ausgewiesen. Dieses Beteiligungsportfolio wurde wegen dieses Verfahrens nunmehr auf ca. 1,8 Mio. reduziert.
V: Welche Person hat Leistungen erbracht? Nur Sie? Sie legen dazu lediglich Tabelle mit Stundenangaben vor.
Besch: Ja.
V: Zur ***35*** ***86***. konnte ich ermitteln:
Die Empfängerin der Leistungen laut Rechnungen der beiden belangten Verbände, die ***35*** ***86***. ist seit 2010 inaktiv. Als Kontaktperson wurde ***70***, also Sie, erfasst.
Folgende Daten waren dazu ermittelbar:
***35*** ***87*** INC. was filed on 05 Jan 2009 as Profit Corporation type, registered at ***66***. It's Document Number is ***67***. The state for this company is ***22***. There is 1 director of this company. The agent name of this company is: ***68***, and company's status is INACTIVE now.
***35*** ***86***.'s dissolution date is Sep 24 2010 and it had been 1 years 8 months, and 19 days since its registered.
Document No. ***67***, Company Name: ***35*** ***87*** INC.
Date of Incorporation: 2009-01-05, Status: INACTIVE
Company Type: ***22*** Profit Corporation
State: ***22***
Annual Reports: No Annual Reports Filed
Last Event: ADMIN DISSOLUTION FOR ANNUAL REPORT
Date of Dissolution: 2010-09-24
Principal Address
***66***
Registered Agent Name: ***68***
Registered Agent Address: ***69***
updated on 2023-07-06
Director details (1) Name Title Address
***70***, ***71***
ADVERTISING
Companies Name Start With ***35***
• ***72***
• ***73***.
• ***35*** ***87*** INC.
• ***74***
• ***75***
• ***76***
• ***77***
• ***78***
• ***79***
• ***80***
Similar name companies of other state / region
• ***81***
V: Sie waren demnach der ehemalige Leiter der Rechnungsempfängerin und es hat diese Firma in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht mehr gegeben. Wieso erklären Sie Auslandsumsätze an diese Firma in den verfahrensgegenständlichen Jahren?
Besch.: Es ist richtig, dass ich auch der Gf. der ***35*** ***86***. war. In den anderen soeben genannten Firmen war ich nicht Gf., könnte aber beteiligt gewesen sein. Es gab sehr viele Leute, die Interesse hatten.
V: Wann sind Sie nach Amerika gegangen?
Besch: Ich bin 2009 nach Amerika gegangen.
V: Waren Sie laufend bis 2010/2011 dort?
Besch.: Ich habe auch im Jahr 2010 oder 2011, als wir den Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt hatten, ein Büro in ***22*** behalten und bin immer wieder hin und her gefahren. Es war zudem erforderlich, dass für die Gründung auch ein amerikanischer Staatsbürger als Gründungshelfer zur Verfügung steht. Wir haben uns dort sehr leicht elektronisch registrieren können und haben lediglich die Ausweise vorgelegt und einen Kapitalnachweis erbracht und schon war die Firma gegründet. Wir hatten auch eine Steuernummer und eine Krankenversicherungsnummer.
V: Sie behaupten, dass die ***35*** ***86***. nicht "geschlossen" ist und Sie in den verfahrensgegenständlichen Jahren Leistungen an sie erbracht haben?
Besch.: Ja, ich könnte jederzeit wieder Verträge schließen.
V: Damit sind Sie aber dort die Person gewesen, mit der man Verträge schließt?
Besch.: Ja, ich war der Einzige.
V.: Sie haben zuerst gesagt, dass die Gesellschafter der SE die Verträge mit den Aufsichtsräten der amerikanischen Firma abgeschlossen haben, nunmehr sagen Sie, dass die Verträge mit Ihnen geschlossen wurden.
Besch.: Es gibt im ganzen Portfoliomanagement ca. 10 Gesellschaften und die Leitung ergibt sich jeweils aus den entsprechenden Vorschriften der Länder für Leitungsorgane von Gesellschaften. Zunächst habe ich Gesellschaften gegründet und dann verkauft.
V: Um es nochmals auf den Punkt zu bringen. Wir haben eine österreichische Firma ***35*** ***96*** dort sind Sie Gf., diese Firma erbringt Leistungen an eine ***35*** ***86***. wo ebenfalls sie Gf. sind und daher liegt auf der Hand, dass Sie mit sich einen Vertrag machen.
Besch: Nein, das war nicht so, das war die Anweisung der ***35*** ***97***. Die wiederum eine Anweisung von ihrer Mutter bekommen hat.
V: Bei der amerikanischen Firma sind Sie Gf.?
Besch.: Auch in Amerika gibt es eine Muttergesellschaft, diese bekommt die Anweisung, dies ging wieder über die ***97***.
Besch. bringt vor, dass es sich nicht um ein Insichgeschäft handeln könne, weil der Besch. zwar Gf. aber nicht Gesellschafter ist laut Notariatsakten, somit wäre er strafrechtlich relevant tätig gegenüber den Gesellschaftern.
Besch. fragt, ob er die Anfragen der Vorsitzenden konkret beantwortet habe,
V: Es ist Ihre Sache wie sie auf meine Fragen bzw. später ergänzende Fragen der anderen Personen jeweils antworten.
Ich versuche die Fragen so konkret wie möglich zu stellen und meine mit diesen Anfragen jeweils die Nennung bestimmter natürlicher Personen, die gehandelt haben, sei es Leistungen im Beratungsbereich erbracht haben oder sei es diesbezügliche vertragliche Gestaltungen gemacht oder Zahlungen geleistet oder empfangen haben.
Besch.: Oder Arbeitsanweisungen bekommen haben.
V: Die ***8*** hat am 30.9.2016 eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***35*** ***96*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum 1.7.2016 bis 30.9.2016 im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***35*** ***96*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***8*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.
Die ***8*** hat am 30.9.2017 eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***3*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum 1.7.2017 bis 30.9.2017 im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***3*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***8*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.
In beiden Jahren sollen demnach Leistungen in derselben Größenordnung erbracht worden sein und wurde derselbe Stundensatz verrechnet.
Die ***8*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.10.2007 gegründet und hatte ebenfalls ***Bf1-Adr*** als Firmensitz. Der Beschuldigte fungierte ab 16.11.2007 bis 7.9.2010 mit ***25*** (***41***, ***42***) als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit 16.1.2013 ist er alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Diese beiden Personen fungieren je zu 50 % als Gesellschafter.
Am 15.11.2018 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Sanierungsverfahren zu ***40*** eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 08.01.2019 ***40*** wurde die Eigenverwaltung entzogen. Am 29.5.2019 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Dagegen wurde Rekurs erhoben, dem nicht stattgegeben wurde.
Am 27.12.2023 hat eine Sanierungsplantagsatzung stattgefunden. Für die Schlussrechnungstagsatzung wurde der 20.2.2024 bestimmt.
Besch: Die Unterschrift auf den Rechnungen stammt von mir. Es ist auch niemand Anderer zeichnungsberechtigt.
V.: Annahme: Ihre ***3*** erbringt keine Leistungen an die angebliche Rechnungsempfängerin und die ***8*** erbringt auch keine Leistungen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, welche Nachweise gibt es zu einer Leistungserbringung von wem an wen?
Sie haben soeben gesagt, bei der ***8*** sind Sie Gf. Sie erbringen Leistungen an eine österreichische Firma wo sie Gf. sind und diese wiederum an eine amerikanische Firma wo sie auch Gf. sind. Wozu braucht man eine weitere Gesellschaft, wann Sie diese Leistung auch als Gf. der ***35*** ***96*** derbringen können?
Besch.: Das ist einfach, weil ich alle Gesellschaftsanteile an der ***35*** ***96*** veräußert habe. Herr ***82*** ist zu mir gekommen, weil er in Österreich einen Vertrag mit ***83*** haben wollte und dafür eine österr. Gesellschaft gebraucht hat. Ich habe ihn nicht gekannt. Er hat mich über Empfehlungen kontaktiert und hat mir die Frage gestellt, ob ich mit ihm in Österreich eine GmbH gründen möchte. Damit ***83*** Österreich einer österr. Gesellschaft einen Auftrag geben kann.
V: Gab es diese Aufträge?
Besch: Wir haben Rechnungen von ***83*** bekommen, diese wurden jedoch in Vorzeiträumen von der Finanzbehörde nicht anerkannt. Daraufhin hat sich Herr ***82*** aus der Gesellschaft zurückgezogen und ich habe dann die Beratungen über ***85*** gemacht.
Sonst hätten die Gesellschafter der ***35*** alles gratis bekommen. Ich habe meine Verpflichtung eingehalten, ein Beteiligungsportfolio aufzubauen. Es wurde jedoch nicht vereinbart, welche Gesellschaft. Die Gesellschafter der Muttergesellschaft der ***35*** ***97*** haben sich in ***85*** nicht ausgekannt. Ich habe ihnen meine Dissertation als PDF zur Verfügung gestellt und versucht es ihnen zu erklären. Sie haben dies als kleinen Börsengang bezeichnet, in dem eine Firma mit ihren Anteilen die Unternehmenswertsteigerung bezahlt.
V: Wer hat die ***8*** Rechnungen bezahlt?
Die Rechnungslegung erfolgt an ***3***., dort sind Sie Gf. und diese Firma ist an derselben Adresse wie die ***8***, wie wurden die Rechnungen bezahlt?
Besch: Es gab Barzahlungen.
V: War das dann Sie an Sie? Oder welche Person hat welcher Person den Geldbetrag bar übergeben?
BEsch: Alle genannten Gesellschaften katten keinen Mitarbeiter, somit habe ich als Organ der Gesellschaften diese Rechtsakte durchgeführt.
Ergänzend wird vorgebracht, dass bei der Gründung die ***8*** eine andere Geschäftsanschrift hatte.
Nachdem sich der weitere Gf. zu Beginn des Jahres 2013 zurückgezogen hat, wurde der Sitz an die Adresse der ***35*** ***88*** verlegt. Den Mietvertrag an dieser Adresse hatte die ***5***. Damit waren alle 3 Firmen an derselben Adresse.
V: Wer hat die Zahlungen im Zahlungsverkehr ***35*** ***96*** und ***35*** ***86***. durchgeführt? War das auch bar?
Besch.: Das waren auch Barzahlungen.
V: Auch Sie an sich?
Besch. Die Gesellschaften haben sich cash bezahlt.
V: Nunmehr sagen Sie Gesellschaft und nicht, dass sie sich bezahlt haben? Bei der Bezahlung der ***8*** haben Sie gerade gesagt, dass sie bar kassiert haben. Daher stellt sich die Frage, ob auch im Zusammenhang mit der Rechnungslegung an die Firma in ***22*** Bargeld übergeben wurde und welche natürliche Person das Geld übergeben und welche Person es angenommen hat?
Besch.: Ja, ich war das als Organ der Gesellschaften.
V.: ***5***:
Die Umsatzsteuererklärung 2016 wäre am 30.06.2017 einzureichen gewesen und wurde am 28.09.2017 eingebracht.
Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen mit € 82.000,00 erklärt und Vorsteuer mit € 8.617,24 geltend gemacht.
Der Erstbescheid vom 23.11.2017 erbrachte eine Gutschrift von -8.617,24.
Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 25.017,24 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Der Erstbescheid zur Körperschaftsteuer 2016 v. 23.11.2017 basierend auf der Erklärung vom 28.9.2017 erbrachte eine Festsetzung mit € 7.878,00.
Es wurden Umsatzerlöse von € 82.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.916,97, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 2.817,47, übrige Aufwendungen € 40.756,60 angegeben.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 führte zu einer Nachforderung von € 9.999,00.
Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.968,22 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 wäre am 30.6.2018 einzureichen gewesen und wurde am 12.9.2018 eingebracht.
Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 78.800,00 erklärt und Vorsteuern von € 8.362,97 geltend gemacht.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderung von € 24.122,97.
Die Körperschaftsteuererklärung 2017 wäre ebenfalls am 30.6.2018 einzureichen gewesen und wurde am 12.9.2018 eingebracht.
Es wurde eine Festsetzung mit € 7.799,00 vorgenommen.
Es wurden Umsatzerlöse von € 78.800,00, Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen € 40.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.322,56, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 581,23, übrige Aufwendungen € 700,69 angegeben
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderung von € 10.000,00.
Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.503,61 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt
Die Umsatzsteuererklärung 2018 wäre am 30.6.2019 einzureichen gewesen und wurde am 30.9.2019 eingereicht. Sie führte jedoch zu keiner Abgabenfestsetzung.
Es wurden Auslandsumsätze von € 77.200,00 und steuerpflichtige Umsätze von € 2.020,83 erklärt sowie Vorsteuern im Ausmaß von € 8.102,57 geltend gemacht.
Die Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 15.844,17.
Die Körperschaftsteuererklärung 2018 wurde ebenfalls erst am 30.9.2019 eingereicht und führte zu keiner Abgabenfestsetzung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 31.209,35 angegeben.
Die Jahresveranlagung der Körperschaftsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 16.052,00.
Es gab in den Jahren 2016, 2017 und 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen, die Abgabenbehörde hatte bei Eintritt der Erklärungsfrist des § 134 BAO keine Kenntnis von der Entstehung der Abgabenansprüche.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden den gesetzlichen Vorgaben folgend vor Entstehung des Abgabenanspruches für die jeweilige Körperschaftsteuer mit Ablauf des Jahres 2016, 2017 und 2018 festgesetzt, von einem tatsächlich erzielten Gewinn hatte die Behörde erst nach Einreichung der unrichtigen Erklärungen Kenntnis und dies nach Ablauf der Erklärungsfrist.
Die ***5*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.1.2006 gegründet. Sie hat seit 23.1.2015 ihre Firmenadresse an derselben Adresse wie die ***3***.
Der Beschuldigte fungiert seit Gründung als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und war auch bis 29.11.2013 alleiniger Gesellschafter. Seit 29.3.2013 ist die ***35*** ***96*** alleinige Gesellschafterin.
Die ***5*** hat ab 2007 laufend steuerfreie Auslandsleistungen erklärt. 2007 € 69.200,00, 2008 € 58.753,00, 2009 € 112.000,00, 2010 € 132.000,00, 2011 € 44.000,00, 2012 € 37.800,00, 2013 € 36.000,00, 2014 € 52.000,00, 2015 € 86.400,00.
In den vorgelegten Akten befindet sich eine Honorarnote 1-2016 der ***5*** vom 31.3.2016 an die ***35*** ***86***. ***89*** - ***90***, ***22*** ***91*** für im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 erbrachte Leistungen im Ausmaß von € 20.500,00 netto (205 Stunden je Stundensatz von € 100,00) mit einer Leistungsbeschreibung und den einzelnen Leistungsbeschreibungen zugeordneten geleisteten Stunden wie auch bereits in den Honorarnoten der ***3*** ersichtlich.
In der Honorarnote 2-2016 vom 30.6.2016 an dieselbe Empfängerin wurden wiederum Leistungen in der Gesamthöhe von € 20.500,00 ausgewiesen, auch dazu liegt eine Leistungsbeschreibung vor.
Desweiteren gibt es Honorarnoten 3-2016 v. 30.9.2016 und 4-2016 vom 31.12.2016 wiederum über je € 20.500,00 an dieselbe Empfängerin (incl. Leistungsbeschreibung).
Die Honorarnote 1-2017 v. 31.3.2017 weist Leistungen an dieselbe Empfängerin v. € 19.700,00 aus (197 Stunden zu € 100,00).
Die Honorarnoten 2-2017 v. 30.6.2017, 3-2017 v. 30.9.2017, 4-2017 v. 31.12.2017 enthalten ebenfalls Leistungen an dieselbe Empfängerin von je € 19.700,00, auch dazu gibt es Leistungsbezeichnungen.
Letztlich liegen auch 4 Honorarnoten für das Jahr 2018 zu je € 19.300,00 an dieselbe Empfängerin samt Leistungsbeschreibung vor.
Journal gesamt 2016: 30.9.2016 ***8*** Rechnung über € 48.000,00, Vorsteuerabzug € 8.000,00
Journal gesamt 2017: 30.10.2017 ***8*** Rechnung über € 48.000,00, Vorsteuerabzug € 8.000,00
V: Dem Besch. werden die Rechnungen der ***5*** vorgehalten, ist das Ihre Unterschrift?
Besch.: Ja. Das ist auch meine Unterschrift. Es ist deswegen keine dieser Honorarnoten mit ***21*** unterschrieben, weil ich sie so wie im Firmenbuch sowie beim Notar 2006 gezeichnet habe. Auf den Rechnungen habe ich noch mit dem alten Namen unterschrieben.
Den Laienrichtern werden sowohl sämtliche Rechnungen gezeigt, als auch ihnen Einsicht in die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen des Beschuldigten gegeben.
Besch: Es ist immer alles pauschal ausgewiesen.
V: Und es ergibt sich auch für jedes Jahr das gleiche Ausmaß an Beratungsstunden und dieselbe Zuteilung zu den einzeln angeführten Beratungsthemen.
Wie sind sie zu diesen Stunden gekommen? In den einzelnen Bereichen gibt es ein Ausmaß von nur ca. 1-1,5 Stunden bis zu dem Höchstausmaß jeweils für ***98***. Und dies ist eben ständig für die Abrechnungszeiträume gleichgeblieben, genauso wie der Stundensatz. Gibt es schriftliche Zusammenstellungen, kann ich nach einer Stunde eine Bearbeitungszeit die Arbeit einstellen, aber Sie legen keine Beratungsprotokolle von Kunden vor.
Wie wurde dieses Zeitausmaß so gleich erbracht?
Besch.: Das ist auch relativ einfach. Die Zielsetzung war das Portfolio aufzubauen und somit habe ich meine Dissertation herangezogen und aus Haftungsgründen alle diese Punkte erläutert, erklärt und schriftlich festgehalten, damit nicht falsche Beratung der neuen Materie aufgrund der Dissertation ***98*** entsteht. Alle Klienten haben meinen Aufbau zur Dissertation als Beratungsleistung erklärt bekommen. Ich habe meine rechtliche Pflicht erfüllt und somit konnten die Verträge beim Notar im Ausland für das Beteiligungsportfolio rechtmäßig abgeschlossen werden.
V: Wenn man heutzutage in eine Bank geht, wird ein Beratungsprotokoll ausgefertigt und vom Berater und dem Bankkunden unterfertigt. Gibt es bei Ihnen ausgefüllte Beratungsprotokolle?
Besch: Es gibt keine Unterschriften. Aber durch die Anerkennung der Honorare ist das eine Zustimmung, die konkludent vorgenommen wurde. Wir haben vielleicht den Wert seines Unternehmens schon erhöht und ich wollte nicht, dass dann jemand sagt, dass dies nicht angemessen gewesen sei.
Das Beteiligungsportfolio ist durch Empfehlungen entstanden oder Recherche im jeweiligen Handelsgesetzbuch und Internetrecherche, wo festgestellt wurde, welches Unternehmen allenfalls unterbewertet ist.
V: Sie stellen sich soeben als großen Geschäftsmann dar, haben aber, wie ich eingangs der Einvernahme gesagt habe, in Österreich immer ein Einkommen, das unter einem Mindesteinkommen liegt, womit sich die Frage stellt, wovon sie eigentlich leben.
Besch.: Ich bin sehr sparsam. Ich habe schon mit meinem 17. Lebensjahr Einkommen und Pensionszeiten gehabt. Ich habe dann mein damaliges Vermögen in die Gesellschaften gesteckt, dies waren 2006 ca. € 350.000,00. Ich wollte nicht pro Stunde bezahlt werden, sondern aufgrund des Erfolges, daher das ***85***.
Ich war auch in Karenz, nach der Geburt meiner Tochter war für mich das Geld nicht mehr das Wichtigste.
V: Ich habe keine Fragen mehr, wollen Sie noch etwas vorbringen?
Besch.: Ich hätte gerne noch festgehalten, dass alle Buchhaltungsunterlagen und Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 im gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurden, welche die Grundlage für die Jahresabschlüsse, einzureichen auch beim Handelsgericht Wien, sind. Somit wurde vollständig und ordnungsgemäß der gesamte Ablauf der Gesellschaften dargestellt, keine Buchung ohne Beleg. Außerdem wurden 21 Honorarnoten mit Leistungsbeschreibung vorgelegt, welche das Gericht ausführlich besprochen hat. Jede Honorarnote wurde ordnungsgemäß nummeriert, mit Datum, Betrag und Leistungserbringung gemäß § 11 UStG. Es wurde sogar die UID bei jeder Rechnung angeführt, dies obwohl es Barzahlungen gegeben hat. Es wurden die Grundlagen für alle 21 Rechnungen betreffend den Aufbau des inländischen Beteiligungsportfolios in Höhe von ca. 6 Mio., welches aufgrund des anhängigen Verfahrens auf 1,8 Mio. geschrumpft ist, weswegen die Gesellschafter überlegen eine Haftungsklage einzubringen. (Anmerkung der Vorsitzenden: Der Beschuldigte hat mitunter in nicht enden wollenden Schachtelsätzen gesprochen. Teilweise war es möglich, sein Vorbringen in einzelne Sätze zu zergliedern, der letzte Satz ging jedoch wie ausgeführt direkt ins Protokoll und wurde nicht beendet.)
Sie überlegen entweder mich als Gf zu klagen oder die zuständige Behörde, deswegen habe ich ungewollt, gezwungenermaßen, mit der Vorlage der Urkunden die fortgesetzt befangene Verletzung des Objektivitätsgebots der Behörden vorbringen müssen, um gegenüber den Gesellschaftern und dem BFG meine Unschuld zu beweisen, weil bsp. die Schätzung von € 600.000,00 in den Vorjahren nicht verfahrensrelevant ist.
V. unterbrechend: Ja, die Vorjahre sind nicht verfahrensrelevant, allenfalls kann etwas einen weiteren Einfluss haben, damit kausal für ein weiteres Vorgehen sein.
Besch.: Es war aber allenfalls "kausal" für weitere Prüfungshandlungen, welche dann wiederum in Folgezeiträumen Vorsteuern nicht anerkannt haben. Die Unterlassung der Veranlagung der Steuererklärungen und ein gestellter Insolvenzantrag wurden jedoch erfolgreich bekämpft. Verwiesen wird auf die vorgelegten Schreiben der Finanzprokuratur zur Einstellung des Verfahrens zur amtswegigen Löschung der beiden belangten Verbände. Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen die jeweiligen Jahresanschlüsse eingebracht und die Steuererklärungen nach der tatsächlichen Lage gemacht. Ich habe befürchtete, dass ich kriminalisiert werde, wenn ich Umsätze nicht offenlege und es war mir technisch nicht möglich, dass ich Leistungen in der Umsatzsteuererklärung eintrage.
Das FA hält mir vor, dass ich den Unterschied zwischen Lieferung und Leistung verkenne, für mich war jedoch Priorität, erzielte Umsätze offenzulegen. Daher war dies ein rechtlicher und technischer Irrtum, jedenfalls kann mir nicht vorgehalten werden, dass ich Umsätze unterschlagen hätte. Das Ergebnis des Beteiligungsportfolios von über 6 Mio. steht im Verhältnis zu den verrechneten Honorarnoten als ein Projekterfolg dar, auch nach der nunmehrigen Einschränkung auf € 1,8 Mio. Daher haben die verrechneten Beratungsleistungen in den verfahrensgegenständlichen Perioden bei der Gesellschaft ***8*** und den beiden belangten Verbänden zu abgeführten Abgaben an Umsatz und Körperschaftssteuern in 6-stelliger Höhe geführt. Ich kann in keiner objektiven Weise nachvollziehen, warum es sich bei den Gesellschaften um Scheingesellschaften, Scheinumsätze handeln sollte.
Ich habe mit in den Tabellen "Leistungsverzeichnis zu Honorarnoten" aufgezeichneten Stunden mit jährlich 750 Stunden, dividiert durch 12 Monate, somit den Beweis erbracht, dass monatlich nur 62,5 Stunden von mir erbracht worden sind und aufgrund der Dissertation ***98*** gemeinsam mit einem Multiplikator-Faktor die Beratungsstunden mehrfach verkauft werden konnten. Dies so wie bei einer Software.
V: an die AB:
Haben wir irgendeinen Hinweis darauf, dass in Österreich steuerpflichtige Leistungen durch die beiden belangten Verbände in den verfahrensgegenständlichen Jahren erbracht wurden?
AB: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurden keine Unterlagen vorgelegt. Erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Rechnungen vorgelegt. Mehr als die vorliegenden Rechnungen haben wir in diesem Verfahren nicht. Die Leistungsverzeichnisse wurden auch erst im Zuge des Spruchsenatsverfahrens vorgelegt.
V: Dem Besch. wird zusammenfassend nochmal dargelegt, dass eben die Prüferin im Abgabenverfahren keine Unterlagen hatte. Die Rechnungsvorlage und die Vorlage seiner Leistungsverzeichnisse erfolgte erst in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren (auch in den offenen Beschwerdeverfahren zur Abgabenfestsetzung beim BFG) sowie im Finanzstrafverfahren.
V gibt bekannt, dass die heute besprochenen Unterlagen auch aus den beim BFG anhängigen Beschwerdeverfahren zu den Abgabenfestsetzungen beigeschafft wurden. Wir haben keine Unmittelbarkeit des Verfahrens und können zur Bewertung alles heranziehen, was bereits vorgelegt wurde und von dem die beiden Verfahrensparteien wissen, dass wir es haben.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens.
Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.
Der Beschuldigte erklärt sein soeben erstattetes Vorbringen auch zu seinem Schlussantrag auf Einstellung der Verfahren und verweist darauf, dass in eine Bewertung auch alle seine bisherigen schriftlichen Eingaben Eingang zu finden haben. Ich bin unschuldig."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden, bewirkt.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2 Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Wie bereits bei Darstellung des Vorverfahrens beim BFG ausgeführt, wurden die drei Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht ordnungsgemäß eingebracht, daher sind sie inhaltlich nicht zu behandeln und besteht für das BFG ein Verböserungsverbot.
Das BFG könnte dennoch amtswegig zu dem Schluss kommen, dass es für eine Entscheidung in der Sache unzuständig ist.
Sache des Verfahrens, denkmögliche Unzuständigkeitserklärung des BFG:
Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 150 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 150 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG gilt: Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hiervon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben. Zugleich ist das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.
Gemäß § 157 FinStrG gilt: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden.
Gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde oder
e) die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Abs. 2: In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d darf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.
Abs. 3: Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Art enthält. Wurde das Verfahren durch ein Erkenntnis eines Spruchsenates oder eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes abgeschlossen, so steht auch dem Amtsbeauftragten das Recht zu, eine Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zu beantragen.
Abs. 4: Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat. Falls das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der im ersten Satz genannten Frist bei diesem einzubringen.
Sache des Verfahren sind folgende Schuldsprüche des Spruchsenates:
Gegen 1) ***Bf1*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der
a) ***3*** wegen Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 14.023,00, 2017 in Höhe von € 14.041,51, 2018 in Höhe von € 14.215,22, insgesamt somit € 42.279,73
b) ***5*** Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 25.017,24, 2017 in Höhe von € 24.122,97, Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61, insgesamt somit € 58.612,21.
Aus den Schuldsprüchen resultiert ein strafbestimmender Wertbetrag von € 100.891,94.
2. und 3. die beiden belangten Verbände mit strafbestimmenden Wertbeträgen von € 42.279,73 bei der ***3*** und € 58.612,21 bei der ***5***.
Die im Erkenntnis des Spruchsenates ausgesprochenen Einstellungen sind mangels rechtswirksam erhobener Beschwerden der Amtsbeauftragten in Rechtskraft erwachsen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurde bisher nicht beantragt.
Nach den Ausführungen der Amtsbeauftragten wurden folgende Ausdehnungen vorgenommen, die nicht Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen, aber in eine Betrachtung zu einer angeregten Unzuständigkeitserklärung des BFG mit einbezogen werden müssen.
a. ***3*** bezüglich
Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 9.369,00, 2017 in Höhe von € 9.341,00, 2018 in Höhe von € 8.750,00
b. ***5*** bezüglich
Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 14.507,45, 2015 in Höhe von € 26.697,76, Körperschaftssteuer 2015 in Höhe von € 14.867,00, 2016 in Höhe von € 16.127,00, 2017 in Höhe von € 16.049,00, 2018 in Höhe von € 16.052,00
***3*** neu € 69.739,73
***5*** neu € 162.912,42
Eine Unzuständigkeitserklärung für die ***3*** würde selbst bei einer Übernahme der neuen Anlastungen der Behörde bereits mangels Erreichen der Zuständigkeitsgrenze für ein Gerichtsverfahren ausscheiden.
Wie in der Folge begründet wird, kam das BFG zu dem Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Auslandsumsätze nicht getätigt wurden, was jedoch nicht dazu führt, dass in dieser Höhe von der Annahme von steuerpflichtigen Umsätzen auszugehen sein kann. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass durch den Beschuldigten bzw. die von ihm geleiteten Gesellschaften steuerpflichtige Umsätze in dieser Größenordnung erzielt und in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht erklärt wurden, kam es spruchgemäß zu weiteren Teileinstellungen des Verfahrens und ergäbe sich bei Umlegen dieser Ansicht auf die neuen Anschuldigungen der Finanzstrafbehörde auch beim Beschuldigten und bei der ***5*** keine Überschreitung der Zuständigkeitsgrenze für ein gerichtliches Finanzstrafverfahren.
Das BFG hatte somit zu allen drei Beschwerdeführern jeweils in der Sache zu entscheiden und war dabei hinsichtlich seiner Überprüfungskompetenz an die im Straferkenntnis des Spruchsenates dazu angeführten Tatanlastungen gebunden.
Zum Verwaltungsgeschehen ergänzend:
***5***:
Im Prüfungsbericht vom 24.1.2020 sind die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2014 bis 2017 samt USt Nachschau 2018 aufgelistet:
Feststellungen
Tz. 1 Prüfungsverlauf
Die Ankündigung der Außenprüfung (Anmeldung) erfolgte auf verschiedene Art und Weise.
Zunächst wurde versucht, mit dem Geschäftsführer, Herrn Mag. ***21*** telefonisch Kontakt aufzunehmen. Am Mobiltelefon gab es jedoch nie eine Antwort, obwohl es immer aufgedreht war. Auch wurden mehrere Nachrichten auf die Mailbox gesprochen, auch darauf wurde nicht reagiert. Außerdem wurden per Email mehrere Ankündigungen versendet.
Weiters wurden persönliche Anmeldungen an der Betriebsadresse in Wien 22., ***59*** sowie an der Wohnadresse ***84*** versucht. Da diese auch erfolglos verliefen, zumal die Tür nicht geöffnet wurde, wurden die Prüfungsankündigungen im Fensterkuvert in die Briefkästen sowohl an der Betriebsadresse als auch an der Wohnadresse eingeworfen.
Daneben erfolgten die Anmeldungen über finanzonline und auch eingeschrieben mit Rückscheinbriefen (RSb). Die Ankündigung mit Rückscheinbrief wurde am 16.9.2019 wieder an beide Adressen versendet und die diesbezügliche nachweisliche Hinterlegung erfolgte nach dem erfolglosen Zustellversuch am 18.8.2019 mit 19.9.2019.
Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte demnach mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens sowohl an der Betriebs- als an der Wohnadresse des Geschäftsführers.
Tz. 2 Prüfungsabschluss
Alle Ankündigungen zur Außenprüfung verliefen erfolglos. Es gab keinerlei Reaktion des Geschäftsführers. Die Rückscheinbriefe wurden nicht behoben und deshalb retourniert.
Da keine Unterlagen vorgelegt wurden, wurde ein Termin für die Schlussbesprechung am 13.1.2020 festgesetzt.
Die Einladung zur Schlussbesprechung über die Außenprüfung erfolgte mit Hinterlegung des Einladungsschreibens vom 12.12.2019 sowohl an der Betriebs- als an der Wohnadresse (es wurden Rückscheinbriefe an beide Adressen gesendet). Der erfolglose Zustellversuch war am 18.12.2019, die Abholfrist des hinterlegten Schreibens begann am 19.12.2019.
Außerdem wurde der Termin für die Schlussbesprechung (13.1.2020) mit gleichem Schreiben auch mit einem Fensterkuvert versendet.
Auch auf diese Schreiben gab es keinerlei Reaktion von Seiten des Geschäftsführers Herrn Mag. ***21***.
Trotz Vorladung erscheinen weder der Abgabepflichtige noch ein steuerlicher Vertreter zur Schlussbesprechung. Liegt ein Zustellnachweis vor, so ist kein weiterer Termin für die Schlussbesprechung festzulegen, zu dem der Abgabepflichtige und sein steuerlicher Vertreter mit Zustellnachweis zu laden sind.
Die Schlussbesprechung kann unter anderen entfallen, wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheinen (§ 149 Abs. 2 BAO).
Die Prüfung wird demnach ohne Schlussbesprechung abgeschlossen.
Wie bereits in der Einladung zur Schlussbesprechung angekündigt, werden die Besteuerungsgrundlagen durch die Außenprüfung ermittelt. In diesem Schreiben wurde auch die weitere Vorgangsweise beschrieben.
Tz. 3 Umsatzsteuer
In den Prüfungsjahren 2014 bis 2017 wurden steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z.1 in Verbindung mit § 7 UstG erklärt. Demnach werden sämtliche Umsätze steuerfrei belassen.
Vorsteuern werden abgezogen.
Die zum Ansatz gebrachten steuerfreien Umsätze betragen im Jahr 2014 € 52.000,--, im Jahr 2015 86.400,-, im Jahr 2016 € 82.000,- und im Jahr 2017 € 78.800.
Die Steuerbefreiung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche von der liefernden Unternehmerin/dem liefernden Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden müssen. Sollten die geforderten Nachweise, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht vorgelegt werden können, muss für die entsprechenden Umsatzgeschäfte die Umsatzsteuer entrichtet werden, unabhängig davon, ob diese von der Abnehmerin/dem Abnehmer nachgefordert werden kann oder nicht.
Die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein.Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, kann die Steuerfreiheit im Zuge der Prüfung keine Anerkennung finden. Die erklärten Erlöse werden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die geltend gemachten Vorsteuern betragen im Jahr 2014 € 4.107,45, im Jahr 2015 € 9.417,76, im Jahr 2016 € 8.617,24 und im Jahr 2017 € 8.362,97.
Eine Unternehmerin/ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz - UStG vorliegt, im Inland für ihr/sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs. 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 UStG).
Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden, können die geltend gemachten Vorsteuern keine Anerkennung finden.
[Grafik]
Tz. 4 Körperschaftsteuer
Bei den Gewinnermittlungen für die Jahre 2015 bis 2017 werden Aufwendungen für Fremdleistungen geltend gemacht. Für das Jahr 2015 betragen diese Kosten € 35.000,-, für 2016 € 40.000,- und für 2017 € 40.000,-.
Diesbezüglich kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Empfänger dieser abgesetzten Beträge genau bezeichnet. § 162 BAO normiert, dass Ausgaben bzw. Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, wenn auf Verlangen der Abgabenbehörde der Empfänger nicht genannt wird. Das bedeutet, dass diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können (§ 162 BAO). Da im Prüfungsverfahren keinerlei Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, können diese Aufwendungen keine Anerkennung finden. Die erklärten Ergebnisse sind dementsprechend zu erhöhen.
[Grafik]
Prüfungsabschluss
Schlussbesprechung
Weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter sind zur Schlussbesprechung am 13.1.2020 erschienen.
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen.
Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt.
[Grafik]
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Da der in den Tz. 3 und 4 dargelegte Sachverhalt der Nichtvorlage von Nachweisen für die Steuerfreiheit von Umsätzen, den Abzug von Vorsteuern und die geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen erst durch die Außenprüfung zu Tage trat und nicht schon im Zeitpunkt der Erstveranlagung der Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und der Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 bekannt war, stellt dies eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 dar, die auch in ihrer Auswirkung durch Nichtanerkennung der Umsatzsteuerfreiheit, der abgezogenen Vorsteuern und Betriebsausgaben für Fremdleistungen in ihrem Spruch erheblich anders lautende Sachbescheide zur Folge hat.
[Grafik]
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***3***:
Im Prüfungsbericht vom 24.1.2020 sind die Feststellungen zur abgabenbehördlichen Prüfung für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 und die Umsatzsteuernachschau 2019 enthalten:
"Tz. 1 Prüfungsverlauf
Die Anmeldung zur Außenprüfung erfolgten über finanzonline und auch eingeschrieben mit Rückscheinbriefen (RSb). Die Ankündigung mit Rückscheinbrief wurde am 30.10.2019 an die Betriebsadresse in Wien 22., ***57***.11/1/40 und auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn Mag. ***21*** in ***84*** versendet.
Die diesbezügliche nachweisliche Hinterlegung erfolgte nach dem erfolglosen Zustellversuch am 5.11.2019 mit 6.11.2019.
Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte demnach mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens sowohl an der der Betriebs- als an der Wohnadresse des Geschäftsführers.
Tz. 2 Prüfungsabschluss
Alle Ankündigungen zur Außenprüfung verliefen erfolglos. Es gab keinerlei Reaktion des Geschäftsführers. Die Rückscheinbriefe wurden nicht behoben und wieder retourniert.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Prüfung zur Steuernummer ***19*** verwiesen. Da keine Unterlagen vorgelegt wurden, wurde ein Termin für die Schlussbesprechung am 13.1.2020 festgesetzt.
Die Einladung zur Schlussbesprechung über die Außenprüfung erfolgte mit Hinterlegung des
Einladungsschreibens vom 12.12.2019 sowohl an der Betriebs- als an der Wohnadresse (es wurden Rückscheinbriefe an beide Adressen gesendet). Der erfolglose Zustellversuch war am 18.12.2019, die Abholfrist des hinterlegten Schreibens begann am 19.12.2019.
Außerdem wurde der Termin für die Schlussbesprechung (13.1.2020) mit gleichem Schreiben auch mit einem Fensterkuvert versendet.
Auch auf diese Schreiben gab es keinerlei Reaktion von Seiten des Geschäftsführers Herrn Mag. ***21***.
Trotz Vorladung erscheinen weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter zur Schlussbesprechung. Liegt ein Zustellnachweis vor, so ist kein weiterer Termin für die Schlussbesprechung festzulegen, zu dem der Abgabepflichtige und sein steuerlicher Vertreter mit Zustellnachweis zu laden sind.
Die Schlussbesprechung kann unter anderen entfallen, wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheinen (§ 149 Abs.2 BAO).
Die Prüfung wird demnach ohne Schlussbesprechung abgeschlossen.
Wie bereits in der Einladung zur Schlussbesprechung angekündigt, werden die Besteuerungsgrundlagen durch die Außenprüfung ermittelt. In diesem Schreiben wurde auch die weitere Vorgangsweise näher beschrieben.
Tz. 3 Umsatzsteuer
In den Prüfungsjahren 2014 bis 2017 wurden steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z.1 in Verbindung mit § 7 UStG erklärt. Demnach werden sämtliche Umsätze steuerfrei belassen, Vorsteuern werden abgezogen.
Die zum Ansatz gebrachten steuerfreien Umsätze betragen in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils € 35.000,- .
Die Steuerbefreiung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche von der liefernden Unternehmerin/dem liefernden Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden müssen. Sollten die geforderten Nachweise, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht vorgelegt werden können, muss für die entsprechenden Umsatzgeschäftedie Umsatzsteuer entrichtet werden, unabhängig davon, ob diese von der Abnehmerin/dem Abnehmer nachgefordert werden kann oder nicht.
Die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen
eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, kann die Steuerfreiheit im Zuge der Prüfung keine Anerkennung finden. Die erklärten Erlöse werden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die geltend gemachten Vorsteuern betragen im Jahr 2016 € 7.023 im Jahr 2017 € 7.041,51, und im Jahr 2018 € 7.215,22.
Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz - UStG vorliegt, im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs. 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 UStG).
Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden, können die geltend gemachten Vorsteuern keine Anerkennung finden.
[Grafik]
Tz. 4 Körperschaftsteuer
Bei den Gewinnermittlungen für die Jahre 2016 bis 2018 werden Aufwendungen für Fremdleistungen geltend gemacht. Diese betragen für diese Jahre pro Jahr € 35.000.
Diesbezüglich kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Empfänger dieser abgesetzten Beträge genau bezeichnet. § 162 BAO normiert, dass Ausgaben bzw. Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, wenn auf Verlangen der Abgabenbehörde der Empfänger nicht genannt wird. Das bedeutet, dass diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Da im Prüfungsverfahren keinerlei Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, können diese Aufwendungen keine Anerkennung finden. Die erklärten Ergebnisse sind dementsprechend zu erhöhen.
Prüfungsabschluss Schlussbesprechung
Weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter sind zur Schlussbesprechung am 13.1.2020 erschienen.
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen.
Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt.
[Grafik]
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300026/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300026.2023
- Stammnummer
- 143473
- Gültig
- 06.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF