Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300026/2023
Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht, Verbandsverantwortlichkeit für den Entscheidungsträger
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300026/2023vom 06.02.2024Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der in den Tz. 3 und 4 dargelegte Sachverhalt der Nichtvorlage von Nachweisen für die Steuerfreiheit von Umsätzen, den Abzug von Vorsteuern und die geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen erst durch die Außenprüfung zu Tage trat und nicht schon im Zeitpunkt der Erstveranlagung der Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und der Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 bekannt war, stellt dies eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 dar, die auch in ihrer Auswirkung durch Nichtanerkennung der Umsatzsteuerfreiheit, der abgezogenen Vorsteuern und Betriebsausgaben für Fremdleistungen in ihrem Spruch erheblich anders lautende Sachbescheide zur Folge hat.
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Die ***5*** wurde am 31.1.2006 gegründet. Der Beschuldigte fungierte zwischen Gründung und 29.11.2013 als alleiniger Gesellschafter. Mit 29.11.2013 wurde die ***23*** alleinige Gesellschafterin. Der Beschuldigte fungiert seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer.
Die ***3*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.1.2006 gegründet. Gesellschafterin ist die ***35*** ***97***. Der Beschuldigte vertritt seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer.
Am 7.11.2021 brachte der Beschuldigte folgenden Antrag auf Verfahrenshilfe ein:
"Die Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens vom 22. Oktober 2021 würde per ERV am 27. Oktober 2021 zugestellt. Innerhalb der offenen Frist wird der Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG gestellt, insbesondere die Beigabe eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren, um die gesetzlichen Anforderungen des Verfahrens gemäß der Rechtslage zu erfüllen sowie aufgrund der rechtlichen Komplexität der schwierigen Sach- und Rechtslage des Verfahrens, im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Die Verfahrenshilfe ist einer Partei - neben anderen Voraussetzungen - nur soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für eine offenbare Mutwilligkeit besteht kein Anhaltspunkt. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung sind aufgrund der Akten- und Rechtslage samt Beweisen und Zeugen erfolgsversprechend und keinesfalls aussichtslos oder mutwillig. Alle Unterlagen sind aktenkundig. Offenbar aussichtslos ist Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe zu bewilligen, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Die offenbare Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung muss nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Dass die Partei die Aussichtslosigkeit ihrer Verfahrenshandlungen nicht erkennt, ist bedeutungslos. Bei der Annahme von Aussichtslosigkeit ist größte Vorsicht geboten, da sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung selbst vorweggenommen werden könnte. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Im vorliegenden Fall kann von offenbarer Aussichtslosigkeit im Sinne des Gesetzes nicht ausgegangen werden, weil schon zur Prüfung des vorgebrachten Sachverhaltes gemäß der Akten- und Rechtslage samt Beweisen und Zeugen eine Reihe von bereits beantragten Beweisanträgen aufzunehmen sein wird.
Ergänzend wird die finanzielle und rechtliche Situation zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Vermögensbekenntnis erläutert. Der Ehemann hat aufgrund der Arbeitslosigkeit der Ehefrau 18 Jahre während der ganzen Beziehung immer alle monatlichen Ausgaben bezahlt und noch der Ehefrau gemäß der Darlehensvereinbarung vom 24.2.2004 bis 3.2.2020 mit Banküberweisungen insgesamt EUR 132.523,44 geliehen. Die finanziellen Mittel des Ehemannes wurden mit Februar/März 2020 gerade in der Corona-Pandemie aufgebraucht, daher hat der Ehemann die Darlehenszahlungen an die Ehefrau am 3.2.2020 eingestellt und noch alle monatlichen Ausgaben bis 31.5.2020 zahlen können, welche im Antrag auf Verfahrenshilfe dargelegt worden sind. Die Ehefrau zahlt diese monatlichen
Ausgaben ab dem Bezug der Mindestsicherung EUR 1.300 netto monatlich ab Juni 2020 in Kenntnis der finanziellen Notlage des Ehemannes. Der Ehemann versucht eine besser bezahlte Beschäftigung zu finden, was in der Zeit der Corona-Pandemie schwierig ist. Der Antragsteller bezog 2020 ein Jahreseinkommen von EUR 4.847,76 netto, erwähnenswerte Barmittel oder Ersparnissen sind nicht vorhanden, hat Sorgepflichten und lebt in einer Wohnung (monatliche Miete EUR 603,40) und ist somit evident außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens selbst zu bestreiten, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden, daher ist die Verfahrenshilfebedürftigkeit zu bejahen. Beweise: 1. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Vermögensbekenntnis, 2. Einkommensteuererklärung 2020, 3. Bankkontoauszug, 4. Mietzinsbeleg, 5. Heizung-Wasser-Rechnung, 6. Stromrechnung.
Am 31.12.2021 wurden seitens der ***5*** und der ***3*** ebenfalls Anträge auf Verfahrenshilfe gestellt.
Allen drei nunmehrigen Beschwerdeführern wurde seitens der Finanzstrafbehörde ein Verteidiger nach § 77 (3) FinStrG beigegeben.
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Rechtfertigungen zu den Einleitungen von Finanzstrafverfahren:
Nach Übermittlung einer Aktenabschrift an den Verteidiger wurde am 10.9.2022 eine Stellungnahme eingereicht:
"GZ FV-***30***, ***5***
Rechtfertigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und Namen meiner oa Mandantin übermittle ich Ihnen folgende Rechtfertigung.
Meiner Mandantin wird mit Schreiben vom 22.10.2021 die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mitgeteilt. Vorgeworfen wird das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 Abs. 1 FinStrG. Die umfassten Steuerarten betreffen Umsatzsteuer für die Jahre 2016-2018, sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2016-2018.
1. Sachverhalt
Die Finanzstrafbehörde stützt sich bei ihren Vorwürfen auf den Prüfbericht der Abgabenbehörde Finanzamt Österreich (vormals Finanzamt Wien 2/20/21/22) vom 24.1.2020 bzgl. der Vorwürfe der Jahre 2016 und 2017, für die eine Abgabenprüfung durchgeführt und das Jahr 2018, für welches eine Nachschau durchgeführt wurde.
1.1. Umsatzsteuer
1.1.1. Steuerfeie Ausfuhrlieferungen
Im Prüfbericht wurde festgehalten, dass in den Prüfungsjahren in den jeweiligen Abgabenerklärungen steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 12 1 iVm § 7 UStG erklärt wurden. Mangels Vorlage der nötigen Ausfuhrnachweise, wurden die erklärten Umsätze dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen.
Eine Feststellung durch die Abgabenprüfung für das Jahr 2018 ist nicht erfolgt. Dennoch wird meiner Mandantin auch für das Jahr 2018 unter dem gleichen Titel grob fahrlässige Abgabenverkürzung für die Umsatzsteuer 2018 zur Last gelegt. Die abgabenbehördliche Feststellung erfolgte scheinbar unter Annahme des gleichen Sachverhalts wie für die Jahre 2016 und 2017, was aus dem abgaberechtlichen Vorlagebericht vom 22.7.2021 zu entnehmen ist ("Nachdem die Erklärungen der Bf. die Feststellungen der Prüfung nicht berücksichtigten wichen die bekämpften Steuerbescheide unter Verweis und Rückgriff auf den Prüfbericht bzw. die Nachschau von den Erklärungen ab."). Eine Sachverhaltserhebung ist aus dem finanzstrafrechtlichen Akt nicht erkennbar.
1.1.2. Streichung von Vorsteuer
Mangels Vorlage von Rechnungen im Zuge der Abgabenprüfung für die Jahre 2016 und 2017 wurden Vorsteuern versagt.
Eine Feststellung durch die Abgabenprüfung für das Jahr 2018 ist nicht erfolgt. Dennoch wird meiner Mandantin auch für das Jahr 2018 unter dem gleichen Titel grob fahrlässige Abgabenverkürzung für die Umsatzsteuer 2018 zur Last gelegt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Pkt 1.1.1. verwiesen. Eine Sachverhaltserhebung ist aus dem finanzstrafrechtlichen Akt nicht erkennbar.1.2. Körperschaftsteuer
Mangels Vorlage von Unterlagen wird gem. oa Prüfbericht geltend gemachten Fremdleistungen der Betriebsausgabenabzug für das gegenständliche Verfahren für die Jahre 2016 und 2017 versagt.
Eine Feststellung durch die Abgabenprüfung für das Jahr 2018 ist nicht erfolgt. Dennoch wird meiner Mandantin auch für das Jahr 2018 unter dem gleichen Titel grob fahrlässige Abgabenverkürzung für die Umsatzsteuer 2018 zur Last gelegt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Pkt 1.1.1. und 1.1.2. verwiesen. Eine Sachverhaltserhebung ist aus dem finanzstrafrechtlichen Akt nicht erkennbar.2. Weiterer abgabenrechtlicher Verfahrensgang
Soweit aus dem vorliegend finanzstrafrechtlichen Akt ersichtlich, wurde am 12.2.2021 eine Beschwerde zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2018 eingebracht. Dabei wurden ua auch die Rechnungen der in der USt-Erklärung 2018 irrtümlich geltend gemachten Ausfuhrlieferungen vorgelegt. Wie aus den vorgelegten Rechnungen zu entnehmen ist, wurden unter diesem Titel Beratungsleistungen, und nicht wie irrtümlich erklärt Ausfuhrlieferungen, an ein Unternehmen im Drittland erfolgt sind. (Anmerkung: Auch die Parteienschriftsätze werden wortwörtlich wiedergegeben.)
In der Beschwerde wurde weiters erklärt, welche Leistungen hinter den versagten Fremdleistungen als Betriebsausgabe stehen.
Für die anderen Veranlagungsperioden wurden ebenso die Buchhaltungs- und Jahresabschlussunterlagen im Abgabeverfahren vorgelegt, die sich jedoch nicht im finanzstrafrechtlichen Akt wiederfinden. Diese haben jedoch entlastende Wirkung für die Mandantin, da aus diesen Unterlagen ua hervorgeht, dass es sich um Leistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer handelt und Ausführungen zu den nicht anerkannten Betriebsausgaben getätigt wurden.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Ausfuhrlieferungen
Hier ist in den abgegebenen Erklärungen ein offensichtlicher Irrtum beim Ausfüllen der Erklärung unterlaufen. Es handelt sich, wie aus den vorgelegten Belegen ersichtlich, nicht um Lieferungen, sondern um Leistungen, die aus beratender kaufmännischer Tätigkeit, an ein in den USA (Drittstaat) ansässiges Unternehmen (***7***., ansässig in ***22***, USA) geleistet wurden. Es handelt sich somit um eine sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 1 UStG.
Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen ergibt sich gem. § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort des Unternehmens (Rz 639b UStR 2000). Somit ergibt sich als Leistungsort der Sitz des US-amerikanischen Unternehmens. Es handelt sich bei den erbrachten sonstigen Leistungen der Mandantin um nicht steuerbare Umsätze in Österreich, die keinerlei Berücksichtigung in den Umsatzsteuererklärungen erfahren dürfen.
Im Ergebnis liegt hier keine Abgabenverkürzung vor, sondern lediglich ein Irrtum der erklärenden Gesellschaft bei der Erklärung als Ausfuhrlieferung, der keiner Strafbarkeit unterliegt. Es liegt für sämtliche Jahre ein in Österreich nicht steuerbarer Umsatz vor, der, richtigerweise, keiner Aufnahme in die Umsatzsteuererklärungen der betroffenen Jahre hätte bedürfen.
3.2. Fremdleistungen/Betriebsausgabe
Die Abgabenbehörde versagte die Anerkennung der Fremdleistungen der ***8*** an die Mandantin. Auch dafür wurden im weiteren Verfahren Belege nachgereicht.
Zudem ist zu erwähnen, dass diese Leistungen spiegelbildlich abgabenwirksam (ertrags- und umsatzsteuerlich) bei der leistenden Gesellschaft (***8***) erfasst wurden.
Bei den empfangenen Leistungen handelt es sich um Beratungsleistungen an die Mandantin. Die geleisteten Beratungen betreffen den Unternehmensgegenstand der Mandantin und umfassten folgende Themenbereiche: ***98***, Managementinformationssystem, Beratung Webdesign ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88***, sowie Risk Management. Die Verrechnung erfolgte zu pauschalen Stundensätzen. Konkret wurden Beratungsleistungen zu diesen Fragestellungen erbracht:
***98***, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, ***85***, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88*** und Risk Management.
Es liegen somit sowohl abzugsfähige Betriebsausgaben als auch daraus zustehende Vorsteuern vor, die von der Abgabenbehörde versagt wurden. Daraus folgend liegt keine Abgabenverkürzung vor.
Auf die Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsteuern in Höhe von EUR 617,24 (2016), EUR 362,97 (2017) und EUR 444,17 (2018) wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabenverfahren verwiesen. Für die Jahre 2016-2017 erfolgte die Vorlage mittels des Vorlageantrags vom 2.9.2020, für das Jahr 2021 am 12.2.2021.
Ebenso ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen samt Belegen die gleichen Sachverhalte für sämtliche Jahre und es sind die gleichen Erklärungen zu den Vorwürfen im Bereich Körperschaft- und Umsatzsteuer heranzuziehen.
Somit liegt aus keinem der vorgeworfenen Gründe eine Abgabenverkürzung vor.
Die Geltendmachung der Betriebsausgaben, die Nicht-Versteuerung der Beratungsleistungen (wegen tatsächlicher Nicht-Steuerbarkeit) und die Geltendmachung der Vorsteuern erfolgte zu Recht.3.3. Finanzstrafrecht
Wie aus obigen Ausführungen zu entnehmen ist, liegt keine Abgabenverkürzung vor, die dem Beschuldigten angelastet werden könnte.
Verfahrensrechtlich ist festzustellen, dass es aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ob Erhebungen für das Jahr 2018 durchgeführt wurden und wie, sofern vorhanden, diese Beweismittel einer finanzstrafrechtlichen Würdigung im Ergebnis entsprachen. Dies ist im gegenständlichen Akt nicht erkennbar und verletzt das Recht auf Parteiengehör gem. § 161 BAO. Die bereits im Abgabeverfahren am 2.9.2020 eingebrachten Unterlagen für die Jahre 2016 und 2017 fehlen im finanzstrafrechtlichen Akt zur Gänze. Auf diese wird verwiesen, da sie wesentlich zur Aufklärung und Entkräftigung der vorgeworfenen Tat beitragen.
Die Tatsache einer etwaig verspätet abgegebenen Abgabenerklärung verwirklicht nicht den Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG.
Im Übrigen ist auf die Unbescholtenheit der Mandantin hinzuweisen.
Es wird daher der Antrag gestellt, das Finanzstrafverfahren gegen meine Mandantin einzustellen."
Am 10.9.2022 erging folgende Stellungnahme des Verteidigers zur ***3***:
"Rechtfertigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und Namen meiner oa Mandantin übermittle ich Ihnen folgende Rechtfertigung.
Meiner Mandantin wird mit Schreiben vom 22.10.2021 die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mitgeteilt. Vorgeworfen wird das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gern § 34 Abs. 1 FinStrG. Die umfasste Steuerart für das gegenständliche Finanzstrafverfahren betrifft die Umsatzsteuer für die Jahre 2016-2018.
1. Sachverhalt
Die Finanzstrafbehörde stützt sich bei ihren Vorwürfen auf den Prüfbericht der Abgabenbehörde Finanzamt Österreich (vormals Finanzamt Wien 2/20/21/22) vom 24.1.2020.
1.1. Umsatzsteuer
1.1.1. Steuerfeie Ausfuhrlieferungen
Im Prüfbericht wurde festgehalten, dass in den Prüfungsjahren in den jeweiligen Abgabenerklärungen steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 UStG erklärt wurden. Mangels Vorlage der nötigen Ausfuhrnachweise, wurden die erklärten Umsätze dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen.
1.1.2. Streichung von Vorsteuer
Mangels Vorlage von Rechnungen im Zuge der Abgabenprüfung wurden für die Jahre 2016 bis 2018 Vorsteuern versagt.
Die Kürzung stammt zum Großteil (je 7.000 Euro Vorsteuer pro Jahr) aus versagten Betriebsausgaben.
2. Weiterer abgabenrechtlicher Verfahrensgang
Aus dem finanzstrafrechtlichen Akt ist der weitere abgabenrechtliche Verfahrensgang nicht ersichtlich. Diese haben jedoch entlastende Wirkung für die Mandantin, da aus diesen Unterlagen ua hervorgeht, dass es sich um Beratungsleistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer handelt.
Soweit aus dem vorliegend finanzstrafrechtlichen Akt ersichtlich, wurde am 12.2.2021 eine Beschwerde zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2018 eingebracht. Dabei wurden ua auch die Rechnungen der in der USt-Erklärung 2018 irrtümlich geltend gemachten Ausfuhrlieferungen vorgelegt. Wie aus den vorgelegten Rechnungen zu entnehmen ist, wurden unter diesem Titel Beratungsleistungen, und nicht, wie irrtümlich erklärt, Ausfuhrlieferungen, an ein Unternehmen im Drittland erfolgt sind.
In der Beschwerde wurde weiters erklärt, welche Leistungen hinter den versagten Fremdleistungen als Betriebsausgabe stehen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Ausfuhrlieferungen
Hier ist in den abgegebenen Erklärungen ein offensichtlicher Irrtum beim Ausfüllen der Erklärung unterlaufen. Es handelt sich, wie aus den vorgelegten Belegen ersichtlich, nicht um Lieferungen, sondern um Leistungen, die aus beratender kaufmännischer Tätigkeit, an ein in den USA (Drittstaat) ansässiges Unternehmen (***7***., ansässig in ***22***, USA) geleistet wurden. Es handelt sich somit um eine sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 1 UStG.
Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen ergibt sich gem. § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort des Unternehmens (Rz 639b UStR 2000). Somit ergibt sich als Leistungsort der Sitz des US-amerikanischen Unternehmens. Es handelt sich bei den erbrachten sonstigen Leistungen der Mandantin um nicht steuerbare Umsätze in Österreich, die keinerlei Berücksichtigung in den Umsatzsteuererklärungen erfahren dürfen.
Im Ergebnis liegt hier keine Abgabenverkürzung vor, sondern lediglich ein Irrtum der erklärenden Gesellschaft bei der Erklärung als Ausfuhrlieferung, der keiner Strafbarkeit unterliegt. Es liegt für sämtliche Jahre ein in Österreich nicht steuerbarer Umsatz vor, der, richtigerweise, keiner Aufnahme in die Umsatzsteuererklärungen der betroffenen Jahre hätte bedürfen.
3.2. Fremdleistungen/Betriebsausgabe
Die Abgabenbehörde versagte die Anerkennung der Fremdleistungen der ***8*** an die Mandantin. Auch dafür wurden im weiteren Verfahren Belege nachgereicht.
Zudem ist zu erwähnen, dass diese Leistungen spiegelbildlich abgabenwirksam (ertrags- und umsatzsteuerlich) bei der leistenden Gesellschaft (***8***) erfasst wurden.
Bei den empfangenen Leistungen handelt es sich um Beratungsleistungen an die Mandantin. Die geleisteten Beratungen betreffen den Unternehmensgegenstand der Mandantin und umfassten folgende Themenbereiche: ***98***, Managementinformationssystem, Beratung Webdesign ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88***, sowie Risk Management. Die Verrechnung erfolgte zu pauschalen Stundensätzen. Konkret wurden Beratungsleistungen zu diesen Fragestellungen erbracht:
***98***, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, ***85***, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***16***, Beteiligungsgeselischaften, ***87***, ***88*** und Risk Management.
Es liegen somit sowohl abzugsfähige Betriebsausgaben als auch daraus zustehende Vorsteuern vor, die von der Abgabenbehörde versagt wurden. Daraus folgend liegt keine Abgabenverkürzung vor.
Auf die Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsteuern wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabeverfahren verwiesen, welche am 2.9.2020 an die Abgabenbehörde im Wege des Vorlageantrags vorgelegt wurden.
Ebenso ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen samt Belegen die gleichen Sachverhalte für sämtliche Jahre und es sind die gleichen Erklärungen zu den Vorwürfen im Bereich Körperschaft- und Umsatzsteuer heranzuziehen.
Somit liegt aus keinem der vorgeworfenen Gründe eine Abgabenverkürzung vor.
Die Geltendmachung der Betriebsausgaben, die Nicht-Versteuerung der Beratungsleistungen (wegen tatsächlicher Nicht-Steuerbarkeit) und die Geltendmachung der Vorsteuern erfolgte zu Recht.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen zur Rechtfertigung zur GZ FV-***30***, ***5*** zu verweisen.
3.3. Finanzstrafrecht
Wie aus obigen Ausführungen zu entnehmen ist, liegt keine Abgabenverkürzung vor, die der Beschuldigten angelastet werden könnte.
Verfahrensrechtlieh ist anzumerken, dass die bereits im Abgabeverfahren am 2.9.2020 eingebrachten Unterlagen für die gegenständlichen Jahre im finanzstrafrechtlichen Akt zur Gänze fehlen. Auf diese wird verwiesen, da sie wesentlich zur Aufklärung und Entkräftigung der vorgeworfenen Tat beitragen.
Die Tatsache einer etwaigen verspätet abgegebenen Abgabenerklärung verwirklicht nicht den Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG.
Im Übrigen ist auf die Unbescholtenheit der Mandantin hinzuweisen.
Es wird daher der Antrag gestellt, das Finanzstrafverfahren gegen meine Mandantin einzustellen."
Letztlich wurde auch für den Beschuldigten am 10.9.2022 eine Rechtfertigung eingereicht:
"Rechtfertigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und Namen meines oa Mandanten übermittle ich Ihnen folgende Rechtfertigung.
Meinem Mandanten wird mit Schreiben vom 22.10.2021 die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mitgeteilt. Vorgeworfen wird das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 Abs. 1 FinStrG als abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***5*** (anhängig unter GZ FV-***30***) und der ***3*** (anhängig unter GZ FV-***43***). Auf die Ausführungen der jeweiligen Rechtfertigung zu den letztgenannten Verfahren wird verwiesen.
Zur objektiven Tatseite ist festzuhalten, dass die Abgabe einer verspäteten Abgabenerklärung für sich noch kein Finanzvergehen gem. § 34 Abs. 1 FinStrG darstellt.
Zu den zu Unrecht zT durch Abgabenprüfungen festgestellten Abgabennachforderungen wurde in den rubrizierten Verfahren bereits Stellung genommen und wird auf diese verwiesen. Es ist daher festzustellen, dass keine Abgabenverkürzung vorliegt.
Zur subjektiven Tatseite führt die Strafbehörde begründend aus, dass ,,[f]ür den Beschuldigten [...] es aufgrund des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse und seiner langjährigen Expertise als Geschäftsmann daher geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar [...], dass sämtliche Rechnungen, Bücher oder Grundaufzeichnungen, welche von ihm formal unrichtig geführt wurden bzw. nicht vorhanden waren, im Zuge einer Betriebsprüfung keine Anerkennung finden konnten. Daraus resultierte die Aberkennung von Steuerbefreiungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG in Verbindung mit § 7 UStG und die Aberkennung von Vorsteuerabzügen. Eine derartige Vorgangsweise kann wohl nur als ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG angesehen werden, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war."
Dazu ist auszuführen, dass sämtliche Belege im Abgabeverfahren mittlerweile vorgelegt wurden und von einer nicht vorhandenen Buchführung keine Rede sein kann. Die angeführten Auslandslieferungen, die mangels Nachweises während der Außenprüfung zur Nachversteuerung in der Umsatzsteuer führten, wurden, wie in den anderen rubrizierten Verfahren ausführlich ausgeführt, irrtümlich als Auslandslieferungen erklärt.
Vielmehr handelte es sich um nicht in Österreich steuerbare Umsätze, da es sich um Beratungsleistungen an ein US-amerikanisches Unternehmen handelte. Die irrtümliche Erklärung, die im Übrigen, nach Aufklärung und Richtigstellung zu keinem Abgabenausfall führte, kann nicht als straffälliges Verhalten vorgeworfen werden, geschweige denn eine grobe Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs. 3 FinStrG darstellen.
Im Übrigen ist auf die Unbescholtenheit des Mandanten hinzuweisen.
Es wird daher der Antrag gestellt, das Finanzstrafverfahren gegen meinen Mandanten einzustellen.
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Beschwerde der ***5*** im Abgabenverfahren vom 26.2.2020:
Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 23. Jänner 2020.
2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. Jänner 2020.
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom 23. Jänner 2020.
4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 23.Jänner 2020.
5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom 23. Jänner 2020.
6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 23. Jänner 2020.
7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom 23. Jänner 2020.
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.
9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.
11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020.
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.
15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.
17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23. Jänner 2020.
18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23. Jänner 2020.
19. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020.
20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 31. Jänner 2020.
21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Februar 2020
Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 werden folgende Beweise vorgelegt:
1. ***5*** 2014 Saldenliste.pdf
2. ***5*** 2014 Buchungsjournal.pdf
3. ***5*** 2014 Kontoauszug.pdf
4. ***5*** 2014 Bilanz.pdf
5. ***5*** 2014 GuV.pdf
6. ***5*** 2014 Grundlage E1a.pdf
7. ***5*** 2014 Kontenplan.pdf
8. ***5*** 2014 Bankkontoauszug.pdf
9. ***5*** 2014 Eingangsrechnungen.pdf
10. ***5*** 2014 Ausgangsrechnungen.pdf
11. ***5*** 2015 Saldenliste.pdf
12. ***5*** 2015 Buchungsjournal.pdf
13. ***5*** 2015 Kontoauszug.pdf
14. ***5*** 2015 Bilanz.pdf
15. ***5*** 2015 GuV.pdf
16. ***5*** 2015 Grundlage E1a.pdf
17. ***5*** 2015 Kontenplan.pdf
18. ***5*** 2015 Bankkontoauszug.pdf
19. ***5*** 2015 Eingangsrechnungen.pdf
20. ***5*** 2015 Ausgangsrechnungen.pdf
21. ***5*** 2016 Saldenliste.pdf
22. ***5*** 2016 Buchungsjournal.pdf
23. ***5*** 2016 Kontoauszug.pdf
24. ***5*** 2016 Bilanz.pdf
25. ***5*** 2016 GuV.pdf
26. ***5*** 2016 Grundlage E1a.pdf
27. ***5*** 2016 Kontenplan.pdf
28. ***5*** 2016 Bankkontoauszug.pdf
29. ***5*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf
30. ***5*** 2016 Ausgangsrechnungen.pdf
31. ***5*** 2017 Saldenliste.pdf
32. ***5*** 2017 Buchungsjournal.pdf
33. ***5*** 2017 Kontoauszug.pdf
34. ***5*** 2017 Bilanz.pdf
35. ***5*** 2017 GuV.pdf
36. ***5*** 2017 Grundlage E1a.pdf
37. ***5*** 2017 Kontenplan.pdf
38. ***5*** 2017 Bankkontoauszug.pdf
39. ***5*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf
40. ***5*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020 wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom 23. Jänner 2020 bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom 23. Jänner 2020 vor, denn 24. Jänner 2020 liegt nicht vor dem 23. Jänner 2020. Aus der Eingabe vom 9. Jänner 2020 wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis vom Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet ist. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom 9. Jänner 2020 zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke.
Beweise:
41. ***5*** Eingabe vom 9.1.2020.pdf
Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 31. Jänner 2020 wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer-Identifkationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmens notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.
Beweise:
42. ***5*** Rechnung 1-2020 vom 31.1.2020.pdf, Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.
Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:
1. Seit 11.11.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***31*** ***32*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig.
2. Seit 15.12.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***33*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig.
3. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***19*** ***5*** in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.
4. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***17*** ***3*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.
In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter ***Bf1***, ***84*** mitgeteilt.
Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 23. Jänner 2020.
2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. Jänner 2020.
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom 23. Jänner 2020.
4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 23. Jänner 2020.
5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom 23. Jänner 2020.
6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 23. Jänner 2020.
7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom 23. Jänner 2020.
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.
9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.
11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020.
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.
15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.
17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23. Jänner 2020.
18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23. Jänner 2020.
19. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020.
20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 31. Jänner 2020.
21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Februar 2020.
Bereits am 12.2.2020 wurde eine Beschwerde betreffend die Abgabennachforderungen für 2018 eingebracht, deren Inhalt mangels Relevanz in diesem Verfahren nicht wiedergegeben wird.
Dazu erging seitens der Abgabenbehörde am 14.4.2020 ein Auskunftsersuchen mit folgenden Anfragen: Sie werden ersucht, die mit den Auslandsumsätzen im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen. Zu den von der ***8*** bezogenen Leistungen werden Sie ersucht, die mit diesen Betriebsausgaben im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen.
Das Ersuchen blieb unbeantwortet.
Beschwerde der ***3*** im Abgabenfestsetzungsverfahren vom 26.2.2020:
Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.
2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.
4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020.
6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020.
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.
10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23. Jänner 2020.
11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018 vom 23. Jänner 2020.
12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 23. Jänner 2020.
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom 23. Jänner 2020.
14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 23. Jänner 2020.
15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23. Jänner 2020.
16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020.
17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 31. Jänner 2020.
18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Februar 2020.
Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen, der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 werden folgende Beweise vorgelegt:
1. ***3*** 2016 Saldenliste.pdf
2. ***3*** 2016 Buchungsjournal.pdf
3. ***3*** 2016 Kontoauszug.pdf
4. ***3*** 2016 Bilanz.pdf
5. ***3*** 2016 GuV.pdf
6. ***3*** 2016 Grundlage E1a.pdf
7. ***3*** 2016 Kontenplan.pdf
8. ***3*** 2016 Bankkontoauszug.pdf
9. ***3*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf
10. ***3*** 2016 Ausgangsrechnungen.pdf
11. ***3*** 2017 Saldenliste.pdf
12. ***3*** 2017 Buchungsjournal.pdf
13. ***3*** 2017 Kontoauszug.pdf
14. ***3*** 2017 Bilanz.pdf
15. ***3*** 2017 GuV.pdf
16. ***3*** 2017 Grundlage E1a.pdf
17. ***3*** 2017 Kontenplan.pdf
18. ***3*** 2017 Bankkontoauszug.pdf
19. ***3*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf
20. ***3*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf
21. ***3*** 2018 Saldenliste.pdf
22. ***3*** 2018 Buchungsjournal.pdf
23. ***3*** 2018 Kontoauszug.pdf
24. ***3*** 2018 Bilanz.pdf
25. ***3*** 2018 GuV.pdf
26. ***3*** 2018 Grundlage E1a.pdf
27. ***3*** 2018 Kontenplan.pdf
28. ***3*** 2018 Bankkontoauszug.pdf
29. ***3*** 2018 Eingangsrechnungen.pdf
30. ***3*** 2018 Ausgangsrechnungen.pdf
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020 wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom 23. Jänner 2020 bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom 23. Jänner 2020 vor, denn 24. Jänner 2020 liegt nicht vor dem 23. Jänner 2020. Aus der Eingabe vom 9. Jänner 2020 wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis vom Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet ist. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom 9. Jänner 2020 zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke.
Beweise:
31. ***3*** Eingabe vom 9.1.2020.pdf
Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 31. Jänner 2020 wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmens notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.
Beweise:
32. ***3*** Rechnung 1-2019 vom 31.10.2019. pdf, Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.
Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:
1. Seit 11.11.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***31*** ***32*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig.
2. Seit 15.12.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***33*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig.
3. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***19*** ***5*** in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.
4. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***17*** ***3*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.
In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter ***Bf1***, ***84*** mitgeteilt.
ANTRAG
Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.
2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.
4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020.
6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.
10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23. Jänner 2020.
11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018 vom 23. Jänner 2020.
12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 23. Jänner 2020.
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom 23. Jänner 2020.
14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 23. Jänner 2020.
15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23. Jänner 2020.
16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020.
17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer vom 31. Jänner 2020.
18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Februar 2020.
****
Beschwerdevorentscheidung zur ***3*** vom 5.8.2020:
"Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 26.02.2020 von Firma ***3***, ***Bf1-Adr*** gegen
• die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016-2018, die Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2016-2018, die Anspruchszinsenbescheide 2016-2017, den Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.01.2020,
• den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020,
• den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom 31.01.2020 und
• den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen.
Ihre Beschwerde wird im restlichen Umfang als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte während der Streitjahre in ihrer Umsatzsteuererklärung jährlich Ausfuhrlieferungen iHv € 35.000 und machte diverse Vorsteuern geltend. Die Körperschaftsteuererklärung enthielt jährliche Fremdleistungsaufwendungen von € 35.000. In den Streitjahren lautete die Firmenbezeichnung "***35*** ***96***".
Die Prüferin versuchte wiederholt erfolglos eine Kontaktaufnahme mit der Bf. bzw. deren Geschäftsführer ***Bf1*** sowohl an der Firmenadresse als auch der Wohnadresse des Vertreters. In Folge dessen wurde die Prüfung ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen und mangels Unterlagen die erklärten Ausfuhrlieferungen einer 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern sowie die erklärten Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt.
In der Beschwerde vom 26.02.2020 wendete sich die Bf. gegen diese Vorgangsweise und ersuchte um künftige Zustellung an die Wohnadresse des gesetzlichen Vertreters. Der Beschwerde beigelegt war ein Aktenordner mit der Buchhaltung der Streitjahre.
Die Buchhaltung enthielt Honorarnoten von der an der gleichen Adresse wie die Bf. befindlichen ***8*** an die ***35*** ***96*** und der ***35*** ***96*** an die ***35*** ***86*** in ***22*** in identischer Höhe. Aus diesen Rechnungen war in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Leistungen die ***8*** an die Bf. bzw. die Bf. an die ***35*** ***86*** erbracht hat, auch Grundaufzeichnungen zu diesen Leistungen waren keine beigelegt. Laut Firmenbuchauszug war ***Bf1*** bis zur Insolvenzeröffnung auch Geschäftsführer der ***8***.
Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Es wurden insgesamt 2 Vorhalte, jeweils am 14.04.2020 und am 30.04.2020 - wie in der Beschwerde gefordert - an den Zustellbevollmächtigten ***Bf1***, ***84*** versendet. Der erste Vorhalt wurde mit dem Vermerk "abwesend bis 30.04.2020", der zweite mit dem Vermerk "abwesend bis 30.05.2020" retourniert.
Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche der Finanz nicht möglich war, von der Bf. weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlagen wird auf Basis der Aktenlage entschieden.
Im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbescheiden konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welche Gegenstände ausgeführt wurden. Die Vorsteuern aus den Rechnungen waren nicht anzuerkennen, da eine Ungewissheit über das Bestehen bzw. Umfang der Abgabepflicht besteht (siehe auch Ritz BAO, § 200, RZ 1). Es liegt eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vor, die im Ermittlungsverfahren - mangels Erreichbarkeit des Geschäftsführers nicht beseitigbar war (siehe Ritz, BAO, § 200, RZ 3). Hinsichtlich der Rechnungen bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen erbrachten Leistung aufgrund des Naheverhältnisses durch Geschäftsführer- und Gesellschaftsidentität sowie ein Verdacht auf Scheinrechnungen im gesamten Gesellschaftskonstrukt.
Aus demselben Grund - dem Fehlen eines Leistungsnachweises - wurden im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide zu Recht die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen nicht anerkannt.
Dass der Prüfbericht nach den Bescheiden erstellt wurde, welche sich darauf beziehen stellt keinen Formalmangel dar. Wird eine Begründung separat von einem Bescheid versendet, beginnt die Beschwerdefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem beide Dokumente dem Adressaten zugegangen sind, wann der Bescheid oder dessen Begründung (in diesem Fall der Prüfbericht) erstellt wurden ist irrelevant.
Die Beschwerde gegen den Außenprüfungsbericht war zurückzuweisen, da Einwendungen gegen Prüfungsfeststellungen im Rahmen von Beschwerden gegen die jeweiligen Abgabenbescheide vorzubringen sind. Eine abgesonderte Beschwerde gegen einen Prüfungsbescheid ist nicht zulässig.
Beschwerdevorentscheidung zur ***5*** vom 5.8.2020:
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 26.02.2020 von Firma ***5***, ***Bf1-Adr*** gegen
• die Umsatzsteuerbescheide 2014-2017, die Körperschaftsteuerbescheide 2015-2017, die Wiederaufnahmebescheide zu Umsatzsteuer 2014-2017, die Wiederaufnahmebescheide zu Körperschaftsteuer 2015-2017, die Anspruchzinsenbescheide 2015-2017 vom 23.01.2020,
• den Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.01.2020,
• den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020
• den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom 31.01.2020 und
• den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen.
Ihre Beschwerde wird im restlichen Umfang als unbegründet abgewiesen.Begründung:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 52.000,-- im Jahr 2014, 86.400,-, im Jahr 2015, € 82.000,- im Jahr 2016 und € 78.800,- im Jahr 2017 und machte diverse Vorsteuern geltend. In den Körperschaftsteuererklärungen wurde Fremdleistungsaufwand geltend gemacht, uzw. im Jahr 2015 € 35.000,-, im Jahr 2016 € 40.000,- und im Jahr 2017 € 40.000,-.
Die Prüferin versuchte wiederholt erfolglos eine Kontaktaufnahme mit der Bf. bzw. deren Geschäftsführer ***Bf1*** sowohl an der Firmenadresse als auch der Wohnadresse des Vertreters. In Folge dessen wurde die Prüfung ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen und mangels Unterlagen die erklärten Ausfuhrlieferungen einer 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern sowie die erklärten Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt.
In der Beschwerde vom 26.02.2020 wendete sich die Bf. gegen diese Vorgangsweise und ersuchte um künftige Zustellung an die Wohnadresse des gesetzlichen Vertreters. Der Beschwerde beigelegt war ein Aktenordner mit der Buchhaltung der Streitjahre. Die Buchhaltung enthielt Honorarnoten von der an der gleichen Adresse wie die Bf. befindlichen ***8*** an die ***5*** und der ***5*** an die ***35*** ***86*** in ***22*** in identischer Höhe. Aus diesen Rechnungen war in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Leistungen die ***8*** an die Bf. bzw. die Bf. an die ***35*** ***86*** erbracht hat, auch Grundaufzeichnungen zu diesen Leistungen waren keine beigelegt. Laut Firmenbuchauszug war ***Bf1*** bis zur Insolvenzeröffnung auch Geschäftsführer der ***8***.
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300026/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300026.2023
- Stammnummer
- 143473
- Gültig
- 06.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF