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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300026/2023

Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht, Verbandsverantwortlichkeit für den Entscheidungsträger

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300026/2023vom 06.02.2024Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 23.11.2017 erbrachte eine Gutschrift von € -8.617,24. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt. USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 24.9.2018 mit einer Gutschrift von € - 8.362,97. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt. Die fünf Abgabenverkürzungen wurden jeweils mit der Festsetzung der nicht zustehenden Gutschrift bewirkt (Finanzvergehen nach der Tatvariante des § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG) Subjektiver Tatbestand: Der Spruchsenat hat entschieden, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen lediglich grob fahrlässig begangen hat. Da die Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht rechtskonform eingebracht wurden, liegt ein Verböserungsverbot vor und steht es dem Senat des BFG trotz der Beweisergebnisse, dass die gesamte Firmengebarung für ein plangemäßes Vorgehen zur Lukrierung von Vorsteuern spricht, nicht zu, nunmehr von Vorsatz als Schuldform auszugehen. Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ***3*** und als Geschäftsführer der ***5*** bei fünf Taten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend gemacht, denen keine Leistung gegenüberstand, somit hat er ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Damit sind zu fünf Taten der objektive und der subjektive Tatbestand des § 34 FinStrG in der Tatvariante nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG erfüllt. Verbandsverantwortlichkeit: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe: 1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten. 2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen. 3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen. Der Bf. 1 war als Geschäftsführer der belangten Verbände (Bf. 2 und Bf. 3) ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über die beiden belangten Verbände wegen der durch ihren Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen jeweils eine Geldbuße zu verhängen. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 34 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der Beschuldigte verfügt nach seinen Angaben nur über ein monatliches Einkommen von € 500,00 und zahlt nach seinen Angaben € 100,00 für den Unterhalt seiner 14 jährigen Tochter. Es ist daher mangels Nachweises zu einem höheren tatsächlichen Einkommen von schlechter wirtschaftlicher Lage auszugehen. Bei der Strafbemessung für den Beschuldigten wertete der Spruchsenat mildernd: den bisher ordentlichen Lebenswandel erschwerend: die besonders gravierend grobe Fahrlässigkeit, die schon fast an Vorsatz heranreicht Der Strafrahmen betrug € 100.891,77, die Geldstrafe macht demnach 24,77 % der Strafdrohung aus. Der strafbestimmende Wertbetrag sowie der Strafrahmen machen nunmehr € 37.000,00 aus. Wegen des Verböserungsverbotes kann die Strafneubemessung trotz des Umstandes, dass auch nicht erschwerend gewertet wurde, dass 5 Finanzvergehen vorliegen, nur im Rahmen des bisherigen Strafsatzes eine Strafneubemessung vorgenommen werden, woraus sich die ausgesprochene Geldstrafe von € 9.000,00 ergeben hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach § 20 FinStrG an die Strafneubemessung anzupassen. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe haben auch spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) sowie generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) zu entsprechen. Dazu ist eben einmal mehr festzustellen, dass das BFG in der Strafbemessung nicht frei vorgehen kann und das Erkenntnis des Spruchsenates mangels wirksamer Bekämpfung durch die Amtspartei Sperrwirkungen erzielt hat, weswegen in diesem Fall lediglich rechtskonform auf die Feststellung des reduzierten strafbestimmenden Wertbetrages einzugehen und die Strafe entsprechend zu verringern war. Hinsichtlich der belangten Verbände wurde vom Spruchsenat mildernd berücksichtigt, dass offensichtlich der Beschuldigte hinter diesen Unternehmen steht, auch wenn er seine wirtschaftliche Beteiligung weitgehend bestreitet. Bei der ***3*** betrug der Strafrahmen € 42.279,73, die Strafe wurde demnach mit 18,92 % der Strafdrohung bemessen. Nunmehr betragen strafbestimmender Wertbetrag und Strafrahmen € 21.000,00. Bei der ***5*** betrug der Strafrahmen € 58.612,21, die Strafe wurde demnach mit 20,47 % der Strafdrohung bemessen. Nunmehr betragen strafbestimmender Wertbetrag und Strafrahmen € 16.000,00. Zur Strafbemessung bei den belangten Verbänden ist ergänzend auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Nach § 5 Abs. 2, Z 1 VbVG ist bei der ***3*** erschwerend zu berücksichtigen, dass 2 Taten begangen wurden, bei der ***5***, dass 3 Taten begangen wurden. Bei den belangten Verbänden ist die wirtschaftliche Lage ebenfalls schlecht. Sie haben bedeutende Außenstände bei der Abgabenbehörde und seit 2019 ist keine Geschäftstätigkeit mit einer Einnahmenerzielung bekannt. Der Bf. 1 bestreitet der wirtschaftliche Eigentümer der Verbände zu sein, daher wurde vom Spruchsenat der Milderungsgrund nach § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG unrichtig angenommen, dazu ist jedoch wiederum festzuhalten, dass diese Annahme dennoch wegen des Verböserungsverbotes dem BFG keinen Spielraum für die Bestimmung einer höheren Geldbuße aus diesem Titel zulässt. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich jeweils auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe/Geldbusse, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 6. Februar 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300026/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300026.2023
Stammnummer
143473
Gültig
06.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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