Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300026/2023
Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht, Verbandsverantwortlichkeit für den Entscheidungsträger
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300026/2023vom 06.02.2024Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***52***, den Richter ***53*** und die fachkundigen Laienrichter ***54*** und ***55***er in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, zuletzt gemeldet gewesen in ***84*** (Bf. 1) 2) die ***3*** (Bf. 2) und 3) die ***5*** (Bf. 3) vertreten durch Mag. Stefan Schuster, Joseph-Lister-Gasse 31C Tür 12, 1130 Wien wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie die Verbandsverantwortlichkeit der beiden belangten Verbände für ihren Entscheidungsträger über 1) die Beschwerde des Beschuldigten sowie 2) und 3) die Beschwerden der beiden belangten Verbände vom 25.4.2023 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 9. März 2023, Strafnummern FV-001 352 622, FV-***43***, FV-***30*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.2.2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter der belangten Verbände, des Verteidigers Mag. Stefan Schuster, der Amtsbeauftragten***27*** sowie der Schriftführerin ***56*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten ***Bf1*** wird insoweit stattgegeben, dass das Verfahren hinsichtlich der Anschuldigung grob fahrlässig als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der
a) ***3*** unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 7.023,00, 2017 in Höhe von € 7.041,51, 2018 in Höhe von € 7.215,22,
b) ***5*** unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 17.017,24, 2017 in Höhe von € 16.122,97, Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61
gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird.
Für die verbleibenden Finanzvergehen zu
a) grob fahrlässige Verkürzungen bei der ***3***
Umsatzsteuer 2016 in der Höhe von € 7.000,00, Umsatzsteuer 2017 in der Höhe von € 7.000,00, 2018 in der Höhe von € 7.000,00
b) grob fahrlässige Verkürzungen bei der ***5***
Umsatzsteuer 2016 € 8.000,00, Umsatzsteuer 2017 € 8.000,00
werden die Schuldsprüche nach § 34 FinStrG (in der Tatvariante des § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG) bestätigt und wird gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe von € 9.000,00 ausgesprochen.
Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 22 Tagen bemessen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.
II. Der Beschwerde der ***3*** wird insoweit stattgegeben, dass das Verfahren hinsichtlich folgender Anschuldigungen der Verbandsverantwortlichkeit für durch Ihren Entscheidungsträger begangener Finanzvergehen gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 7.023,00, 2017 in Höhe von € 7.041,51, 2018 in Höhe von € 7.215,22.
Für die verbleibenden Finanzvergehen, begangen durch den Entscheidungsträger ***Bf1***, hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 in der in der Höhe von € 7.000,00, Umsatzsteuer 2017 in der Höhe von € 7.000,00, 2018 in der Höhe von € 7.000,00 wird die Verbandsverantwortlichkeit nach § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) bestätigt, mit Strafneubemessung nach § 34 Abs. 3 FinStrG vorgegangen und eine Geldbuße von € 3.900,00 ausgesprochen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 390,00.
III. Der Beschwerde der ***5*** wird insoweit stattgegeben, dass das Verfahren hinsichtlich folgender Anschuldigungen der Verbandsverantwortlichkeit für durch Ihren Entscheidungsträger begangener Finanzvergehen gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 17.017,24, 2017 in Höhe von € 16.122,97, Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61
Für die verbleibenden Finanzvergehen, begangen durch den Entscheidungsträger ***Bf1***, hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 in der Höhe von € 8.000,00 und Umsatzsteuer 2017 in der Höhe von € 8.000,00 wird die Verbandsverantwortlichkeit nach § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) bestätigt, mit Strafneubemessung nach § 34 Abs. 3 FinStrG vorgegangen und eine Geldbuße von € 3.200,00 ausgesprochen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 320,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 9. März 2023, Strafnummer FV-001 352 622, wurden
***Bf1*** geboren am ***1***, Geschäftsführer, wohnhaft in ***2***, die
***3*** als belangter Verband, mit Sitz zuletzt in ***4*** und die
***5*** als belangter Verband, mit Sitz zuletzt in ***4***
wegen § 34 Abs. 1 lit. a FinStrG am 9. März 2023 wie folgt schuldig erkannt:
"1) ***Bf1*** ist schuldig, er hat grob fahrlässig als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der
a) ***3*** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, nämlich dadurch, dass Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 14.023,00, 2017 in Höhe von € 14.041,51, 2018 in Höhe von € 14.215,22, insgesamt somit € 42.279,73
b) ***5*** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, nämlich dadurch, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten bzw. Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 25.017,24, 2017 in Höhe von € 24.122,97, Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61, insgesamt somit € 58.612,21
***Bf1*** hat hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen und wird hierfür nach § 34 Abs. 3 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 25.000,-- (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen, verurteilt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Hingegen wird das Finanzstrafverfahren, in dem ***Bf1*** darüber hinaus vorgeworfen wurde, als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der ***5***, Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17 und Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 16.052,00 grob fahrlässig zu gering erklärt und hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
2) Die Firma ***3*** ist schuldig, sie hat gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter I. a) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG begangen und wird hierfür nach § 34 Abs. 3 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 8.000,-- (in Worten: Achttausend Euro) verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***3*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,-- zu ersetzen
3) Die Firma ***5*** ist schuldig, sie hat gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter I. b) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG begangen und wird hierfür nach § 34 Abs. 3 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 12.000,-- (in Worten: Zwölftausend Euro) verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***5*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,-- zu ersetzen
Hingegen wird das darüberhinausgehende Finanzstrafverfahren, in dem der ***5*** als belangter Verband vorgeworfen wurde, durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17 und Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 16.052,00 grob fahrlässig verkürzt zu haben, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
Der ***6*** geborene Beschuldigte ***Bf1***, verdient monatlich netto ca. € 500,-- und ist sorgepflichtig für eine dreizehnjährige Tochter. Er ist finanzstrafbehördlich unbescholten.
***Bf1*** ist Geschäftsführer diverser Unternehmen, nämlich der ***3***, der ***5***, der ***7***. und der ***8***. Wer wirtschaftlicher Eigentümer dieser Unternehmungen ist, ist unklar, der Beschuldigte ist zur Hälfte Eigentümer der ***8***, hinter den anderen GmbHs stehen andere Unternehmen, wobei der Beschuldigte - wenig glaubwürdig - angab, nicht zu wissen, wer als natürliche Person der wirtschaftliche Eigentümer ist, zumal er auch Geschäftsführer eines Unternehmens in ***9*** ist, welches wiederum Eigentümer der ***3*** ist.
Eine Betriebsprüfung bezüglich der Jahre 2016 bis 2018 der ***3*** und der ***5*** gestaltete sich als äußerst schwierig, zumal der Beschuldigte als Geschäftsführer für diese Unternehmen ca. ein halbes Jahr lang nicht erreichbar war. An der Postanschrift des Unternehmens befand sich kein Firmenschild.
Nachbarn kannten weder den Geschäftsführer noch andere Personen aus diesem Unternehmen. Die Hausverwaltung bestätigte zwar das Bestehen eines Mietvertrages, erklärte aber, dass Mietrückstände bestünden. Eine schriftliche Kontaktaufnahme sowohl am Wohnort als auch am Firmensitz misslang regelmäßig, da stets der Post die Ortsabwesenheit des Beschuldigten gemeldet worden war.
Die Unternehmen erlangten aufgrund ihrer Umsatzsteuerklärungen in den Jahren 2016 bis 2018 stets Gutschriften.
Die Erklärungen für die Umsatzsteuer 2018 und Körperschaftssteuer 2018 wurden während der Betriebsprüfung abgegeben und vom Betriebsprüfer unter einem festgesetzt.
In den gegenständlichen Prüfungsjahren wurden steuerfrei Ausfuhrlieferungen erklärt, ohne dass buchmäßig nachgewiesen wurde (mit Belegen), dass tatsächlich Ausfuhrlieferungen erfolgten. Es erfolgten in diesen Jahren aber auch keine Umsatzsteuerleistungen ins Ausland. Vielmehr ergab die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Buchhaltung, dass die Unternehmen de facto nach außen hin keine Leistungen erbrachten, sondern stets nur ein Unternehmen für das andere Unternehmen Leistungen verzeichnete.
Diese Leistungen waren völlig unnachvollziehbar, zumal keinerlei Leistungsbeschreibung erfolgte, sondern lediglich pauschal angegeben wurde z. B. 350 Stunden á € 100,00. Was Gegenstand dieser Stundenleistungen war, bleibt völlig offen. Ebenso ist völlig offen, wie diese Unternehmen diese Leistungen an die anderen Unternehmen (alle mit demselben Geschäftsführer) erbracht haben wollen, zumal keines der Unternehmen angestellte Mitarbeiter hatte und sich in den Eingangsrechnungen keinerlei Rechnungen von Subunternehmen finden. Tatsächlich wurden offenbar überhaupt keine Leistungen erbracht, sondern durch wechselseitige Verrechnungen Umsatzsteuergutschriften erwirkt. Der Beschuldigte handelte dabei zumindest grob fahrlässig, indem er jene Sorgfalt außer Acht ließ, zu der er als Geschäftsführer verpflichtet und fähig ist. Eine Abgabenverkürzung lag durch dieses Vorgehen nahe. Gleiches gilt für die Körperschaftsteuer. Bei diesen -, die verspätet - erklärt wurden, ergab sich vor der Betriebsprüfung aufgrund dieser Erklärungen jeweils Gutschriften. (Anmerkung: Die Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates werden wortwörtlich wiedergegeben.)
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, insbesondere die Einvernahme der Zeugen ***10***, die die Betriebsprüferin war und des ***11***, der die Beschwerdevorentscheidung machte und so die Buchhaltung, die erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurde, geprüft hat. Beide Zeugen gaben überaus glaubwürdig und nachvollziehbar die in den Feststellungen oben gemündeten Auskünfte, denen der Beschuldigte mit seiner Verantwortung auch nichts Substantielles entgegenhalten konnte.
Die Bescheide sind zwar noch nicht rechtskräftig, aufgrund der Angaben des ***12***, der die Buchhaltung eingehend geprüft hat, steht jedoch außer Zweifel, dass hinter den "quasi im Kreis verzeichneten Leistungen mit immer demselben Geschäftsführer bei verschiedenen Unternehmen" keine tatsächlichen Leistungen standen und sohin die Gutschriften zu Unrecht lukriert wurden.
Die Höhe der verkürzten Abgaben ergibt sich aus den nachvollziehbaren Darstellungen in der Betriebsprüfung, die die Betriebsprüferin als Zeugin glaubwürdig darstellte.
Der Beschuldigte hat sohin zumindest die Finanzdelikte der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung begangen. Lediglich hinsichtlich der USt und KöSt 2018 betreffend die ***5*** war das Verfahren einzustellen, da infolge Übergabe der Erklärungen an die Betriebsprüferin, die direkt die Abgaben festsetzte, lediglich Versuch vorlag und dieser bei einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nicht strafbar ist.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat
mildernd: den bisher ordentlichen Lebenswandel
erschwerend: die besonders gravierend grobe Fahrlässigkeit, die schon fast an Vorsatz heranreicht
Bei einem Strafrahmen betreffend ***Bf1*** von bis zu € 100.891,77,- ist die verhängte Geldstrafe gerade noch schuld- und tatangemessen.
Hinsichtlich beider Verbände wurde - im Zweifel zugunsten des Beschuldigten - mildernd berücksichtigt, dass offensichtlich auch er materiell hinter diesen Unternehmen steht, auch wenn er seine wirtschaftliche Beteiligung weitgehend bestreitet.
Bei einem Strafrahmen für die ***3*** von € 42.279,73 und für die ***5*** von € 58.612,21 sind die verhängten Geldbußen jeweils angemessen."
****
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden des Beschuldigten und der belangten Verbände wird wie folgt ausgeführt:
"Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenats ***13*** betreffend
***Bf1***
***3***
***5***
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und Namen meiner oa Mandanten wird gegen das Erkenntnis des Spruchsenats (***13***) vom 9. März 2023, zugestellt am 5. April 2023, unter rechtswahrender Anmeldung der Beschwerde bei Erkenntnisverkündung, fristgerecht (Schuld- und Straf-) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Die zu bekämpfen erkannten Punkte betreffen;
A) ***3*** (in weiterer Folge auch: ***14***)
Umsatzsteuer 2016 14.023,-
Umsatzsteuer 2017 14.041,51
Umsatzsteuer 2018 14.215,22
Zudem wird die verhängte Geldbuße von 8.000,- (§ 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG) plus vorgeschriebene Kosten des Verfahrens iHv 500,- Euro (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) bekämpft und der zurechenbare zugrundeliegende Schuldspruch, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach,
B) ***5*** (in weiterer Folge auch: ***15***)
Umsatzsteuer 2016 25.017,24
Umsatzsteuer 2017 24.122,97
Körperschaftsteuer 2016 4.968,22
Körperschaftsteuer 2017 4.503,61
Zudem wird die verhängte Geldbuße von 12.000,- (§ 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG) plus vorgeschriebene Kosten des Verfahrens iHv 500,- Euro (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) bekämpft und der zurechenbare zugrundeliegende Schuldspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
C) ***Bf1***
Bekämpft wird die verhängte Geldstrafe iHv 25.000,- (§ 34 Abs. 1 FinStrG) plus vorgeschriebene Kosten des Verfahrens iHv 500,- Euro (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) und der zugrundeliegende Schuldspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Zur Begründung wird ausgeführt:
A) ***3***
1. Umsatzsteuer
1.1. Schuldbeschwerde
Der Gesellschaft werden, wie auch der ***5*** zwei Sachverhalte im umsatzsteuerlichen Bereich zur Last gelegt.
1.1.1. Steuerfreie Ausfuhrlieferungen - Irrtum in der Steuererklärung
Der ***14*** werden steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 UStG) vorgeworfen, für die keine Ausfuhrnachweise vorliegen und diese von der Abgabenbehörde im Zuge der Außenprüfung mit dem Normalsteuersatz unterworfen wurden. Die Beträge setzen sich auf die einzelnen Jahre, wie folgt, zusammen:
***14***
Jahr BMGL vorgeschriebene USt
2016 35.000 7.000
2017 35.000 7.000
2018 35.000 7.0 00
Die Erklärung al s Ausfuhrlieferung erfolgte von der Gesellschaft selbst. Im Zuge des Verfahrens wurde jedoch mehrfach ins Treffen geführt, dass es sich hier um einen Irrtum bei den Erklärungen handelte.
Wie dem Akt und den diesbezüglichen Fakturen zu entnehmen ist, wurden hier Beratungsleistungen an ein in einem Drittstaat (USA) ansässiges Unternehmen erbracht.
Meiner Mandantin war lediglich klar, dass es sich hier um nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegende Leistungen handelt (nämlich tatsächlich sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 1 UStG und nicht, wie in der Erklärung angegeben, Lieferungen). Der Eintrag fand daher irrtümlich unter die für steuerfreie Ausfuhrlieferungen zugeordnete Kennzahl in den Jahressteuererklärungen statt.
Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen ergibt sich gem. § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort des Unternehmens (so auch Rz 639b UStR 2000). Somit ergibt sich als Leistungsort der Sitz des US-amerikanischen Unternehmens. Es handelt sich bei den erbrachten sonstigen Leistungen der Mandantin um nicht steuerbare Umsätze in Österreich, die keinerlei Berücksichtigung in den Umsatzsteuererklärungen erfahren dürfen.
Im Verfahren vor dem Spruchsenat wurde ein Vertreter der Abgabenbehörde, ***11***, befragt, ob es irgendwelche Belege oder sonstige Feststellungen gab, die einen Hinweis für Handelswaren der ***14*** oder sonstige Anhaltspunkte gaben, dass die Gesellschaft (körperliche) Lieferungen tätige oder je getätigt hat. Dies wurde vom Zeugen verneint.
Im Erkenntnis des Spruchsenats wird diese Aussage nicht gewürdigt. Ebenso erfolgte keine Würdigung der Tatsache, dass in sämtlichen Fakturen für diesen Sachverhalt der Begriff "Leistung" genannt ist, und zwar ohne Umsatzsteuerausweis.
Diese Nichtberücksichtigung von Beweisen stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Dass, wie im Erkenntnis angeführt, keine Umsatzsteuerleistungen ins Ausland erfolgten, ist eine Behauptung, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Finanzstrafverfahrens ist und, mangels Zuständigkeit, auch nicht sein kann.
Nimmt man nun die vorgelegten Dokumente und die Zeugenaussage in Zusammenschau (kein Handelswareneingang, keine Lieferungen, Ausweis als Leistung auf der Faktura), so ist es nicht denkbar, dass die Gesellschaft irgendwelche Lieferungen, weder in das In- noch in das Ausland, getätigt hat. Es ist daher von einem tatsächlichen Irrtum der Gesellschaft in der Erklärungserstellung auszugehen, der jedoch nicht strafbar ist.
Zudem wäre ohnehin, auch bei korrekter Erklärung dieses Sachverhalts, kein Steuerausfall in Österreich gegeben, da sonstige Leistungen an ein Unternehmen mit Empfängerort im Drittland in Österreich nicht steuerbar sind.
Die Argumentation im bekämpften Erkenntnis, dass es sich um fingierte Leistungen handeln sollte, wird ausdrücklich und erneut zurückgewiesen. Überdies stimmen die Feststellungen nicht mit den im Erkenntnis behaupteten Scheinrechnungen überein. Es fehlt an konsequenter Behandlung des Sachverhalts. Sollten es nämlich tatsächlich Scheinrechnungen sein, wie dies im Erkenntnis behauptet wird, so wären diese für die Feststellung der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung besteht nicht, da für die Auslandsgeschäfte keine österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde.
Abgesehen davon, dass keine Abgabenverkürzung vorliegt, ist, wenn man eine grobe Fahrlässigkeit bei diesem Handeln unterstellen und untersuchen würde, keines der Merkmale von auffälliger Sorgfaltspflicht oder ungewöhnlichen Handelns kumulativ erfüllt.
Es liegt daher keine der ***14*** zurechenbare Schuld vor. Das Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
1.1.2. Streichung von Vorsteuer/Versagung von Betriebsausgabenabzug
Vorsteuer 2016 7.023
Vorsteuer 2017 7.041,51
Vorsteuer 2018 7.215,22
Von den versagten Vorsteuern betreffen erhaltene Beratungsleistungen der ***8*** pro Jahr Vorsteuern iHv 7.000,- Euro.
Eingangs ist zu erwähnen, dass diese Leistungen spiegelbildlich abgabenwirksam (ertrags- und umsatzsteuerlich) bei der leistenden Gesellschaft (***8***) erfasst und veranlagt wurden. Zur abgabenrechtlichen und gebotenen spiegelbildlichen Behandlung von Scheinrechnungen, wobei diese hier nicht vorliegen, vgl. auch VwGH 25.1.2012, 2008/13/0037 (Begründung für die Eventualanträge).
Der im bekämpften Erkenntnis erwähnten Unnachvollziehbarkeit dieser Leistungen kann nicht gefolgt werden. Der Geschäftsführer promovierte im Gebiet der Finanzierung durch ***85***, was ihm die Qualifikation zur Geschäftsführung gibt. ***8*** hat hier Beratungsleistungen erbracht, welche von der Gesellschaft weiter fakturiert wurden. Im Verfahren wurden Leistungsbeschreibungen vorgelegt, die Teil des Aktes sind.
Der Aussage im bekämpften Erkenntnis, dass "[die] Leistungen [...] völlig unnachvollziehbar [waren] [,..]", kann demnach nicht gefolgt werden.
Die Beweise in Form von Leistungsbeschreibungen wurde vom erkennenden Spruchsenat nicht gewürdigt. Stattdessen wurde das Erkenntnis ausschließlich auf Zeugenaussagen der beiden Zeugen ***10*** und ***11*** gestützt.
Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen wurde nicht gewürdigt. Somit liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Weiters nicht nachvollzogen werden kann, welche die in der Stellungnahme ins Treffen geführte Angehörigenjudikatur für eine konkrete negative finanzstrafrechtliche Konsequenz haben sollte. ***8*** ist eine Gesellschaft, bei der auch Dr. ***21*** Gesellschafter-Geschäftsführer ist, allerdings hat ***8*** auch einen Fremdgesellschafter. Beide Gesellschafter sind zu je 50% beteiligt, womit auch allfällige Ergebnisse des Unternehmens geteilt wurden. Es gab hier keine deckungsgleichen Eigentümerstrukturen zu ***8***, weder seitens der ***15***, noch seitens der ***14***.
Konkret wurden Beratungsleistungen von der ***8*** zu folgenden Fragestellungen, entsprechend auch ihrem Unternehmensgegenstand, der auch die Führung von Unternehmen und damit verbundene Leistungen umfasste, erbracht:
***98***, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, ***85***, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88*** und Risk Management.
Diese Konzepte wurden erstellt, um Finanzierungen und schlussendlich Wertsteigerungen von Gesellschaften zu erzielen, die diese Konzepte erwerben und anwenden.
Dieses Gesamtpaket an Leistungen wurde pauschaliert im Wert von dem des der Leistung zu Grunde gelegten Stundenaufwandes, kalkuliert zu Marktpreisen im Wert von x Stunden, abgegolten. Diese Stunden, im Ausmaß dessen, was ein Konzept, das dann mehrfach verkauft wird, in Anspruch nimmt, sind auf den Rechnungen auch ausgewiesen.
Weiters ist anzumerken, dass es nicht unüblich ist, fertige Konzepte mehrfach zu nutzen.
So ist es üblich einem Konzept einen Marktwert von bspw. 300 Stunden zu unterlegen, und dieses in diesem Stundenausmaß auch mehrfach zu verkaufen, ohne dafür jedes Mal 300 Stunden tatsächlich aufs Neue leisten zu müssen. Diese Skaleneffekte machen einen wesentlichen Teil betriebswirtschaftlichen Handelns aus.
Die Nichtanerkennung dieser Leistungen erfolgte demnach zu Unrecht. Selbst wenn die Rechnungserstellung nicht den Rechnungsmerkmalen in der Leistungsbeschreibung entsprechen sollte, was jedoch in Abrede gestellt wird, kann nicht von fingierten Leistungen gesprochen werden.
Dem Geschäftsführer und damit der zuzurechnenden Gesellschaft fehlt jedoch die erforderliche Klarheit des falschen Handelns, das für grob fahrlässiges Handeln nötig ist.
Das der Gesellschaft zuzurechnende Verhalten ist weder ungewöhnlich noch auffallend sorgfaltswidrig und schon gar nicht sind diese Merkmale kumuliert vorhanden, wie dies gesetzlich gefordert ist (§ 8 Abs. 3 FinStrG). Das Verhalten erfolgte mit keinerlei Schädigungsabsicht. Tatsächlich wurden Fakturen von Leistungen erstellt, die zwischen zwei Unternehmen abgewickelt wurden und, wiederholt vorbringend, umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich bei ***8*** erfasst und veranlagt wurden.
Auf die Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsteuern wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabenverfahren verwiesen, welche am 2.9.2020 an die Abgabenbehörde im Wege des Vorlageantrags vorgelegt wurde. Diese wurden im bekämpften Erkenntnis nicht gewürdigt.
Zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit der ***14*** ist auf die beigelegten Bilanzen der Jahre 2016 und 2017 It. Firmenbuch der Gesellschaft zu verweisen, wo auch Beteiligungsportfolios ausgewiesen und positive Ergebnisse ausgewiesen sind.Das Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
1.2. Strafbeschwerde
Der Gesellschaft wird als verantwortlicher Verband wegen vorgeworfener grob fahrlässiger Abgabenverkürzung durch den Geschäftsführer ***Bf1*** zu einer Geldstrafe von 8.000,- Euro verurteilt. Weiters werden Verfahrenskosten iHv 500,- Euro festgesetzt.
Mangels vorliegender Schuld des vertretungsbefugten Organs, dessen Handeln dem Verband zugerechnet werden, erfolgte die Festsetzung der Strafe und des Kostenersatzes zu Unrecht und stellt für das Erkenntnis eine Rechtswidrigkeit des Inhalts dar.
ln eventu wird vorgebracht, dass der Verband, ebenso wie der Beschuldigte Vertreter des Verbandes, finanzstrafrechtlich unbescholten ist. Dies erfährt im bekämpften Erkenntnis keine Berücksichtigung. Der Grad der Ermessensausübung ist im Erkenntnis nicht nachvollziehbar.
B) ***5*** (***15***)
1. Umsatzsteuer
Aus Gründen der Vermeidung von Wiederholungen und der gleichen Identität der Sachverhalte, jedoch mit unterschiedlichen Werten, wird inhaltlich auf das Vorbringen in Punkt A) (***3***) verwiesen. Es werden daher nur die bekämpften Beträge dargestellt.
1.1. Schuldbeschwerde
1.1.1. Steuerfreie Ausfuhrlieferungen - Irrtum in der Steuererklärung
Die bekämpften Feststellungen betreffen:
Jahr BMGL Vorgeschriebene USt
2016 82.000 16.400
2017 78.800 15.760
2018 77.200 15.440
Wie bereits erwähnt, wird auf die Begründung unter Punkt A) 1.1.1. verwiesen mit der Maßgabe, dass der Zeuge ***11***, auch für die ***15*** keine Belege oder andere Hinweise auf (körperliche) Lieferungen festgestellt hat.
Auf die übrigen Punkte (Beweiswürdigung, Aktenlage, irrtümliche falsch erstellte Erklärung) wird verwiesen.
Das Erkenntnis ist in diesem Punkt sowohl wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
1.1.2. Streichung von Vorsteuer/Versagung von Betriebsausgabenabzug
Die bekämpften Feststellungen betreffen:
Vorsteuer 2016 8.617,24
Vorsteuer 2017 8.362,97
Vorsteuer 2018 8.102,57
Von den versagten Vorsteuern betreffen erhaltene Beratungsleistungen der ***8*** pro Jahr Vorsteuern iHv 8.000,- Euro.
Zur weiteren Begründung wird auf das in Punkt A) 1.1.2. erwähnte Vorbringen verwiesen.
Auf die Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsteuern wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabenverfahren verwiesen, welche am 2.9.2020 an die Abgabenbehörde im Wege des Vorlageantrags übermittelt wurden.
Das Erkenntnis ist in diesem Punkt sowohl wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
2. Körperschaftsteuer
Die zusätzlich festgestellte Körperschaftsteuer der ***15*** ergibt sich, aufgrund der Gewinnsituation der Gesellschaft, durch Versagung der Betriebsausgaben in Punkt B) 1.
2016 4.968,22
2017 4.503,61
Auf die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe wird daher auf Punkt B) 1. verwiesen, für die anderen Ausgaben wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabenverfahren verwiesen, welche am 2.9.2020 an die Abgabenbehörde im Wege des Vorlageantrags übermittelt wurde. Im bekämpften Erkenntnis erfolgte für die anderen Ausgaben keine Würdigung, womit das Erkenntnis ebenso mit einem Rechtsmangel behaftet ist.
Die Argumentation im bekämpften Erkenntnis, dass es sich um fingierte Leistungen handeln sollte, wird, wie im Bereich der Umsatzsteuer ausdrücklich und erneut zurückgewiesen. Überdies stimmen auch hier die Feststellungen nicht mit den im Erkenntnis behaupteten Scheinrechnungen überein. Es fehlt an konsequenter Behandlung des Sachverhalts. Sollten es nämlich tatsächlich Scheinrechnungen sein, wie dies im Erkenntnis behauptet wird, so wären diese auch bei der Feststellung der Körperschaftsteuer ertragsmindernd zu berücksichtigen.
Zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit der ***15*** ist auf die beigelegten Bilanzen der Jahre 2016, 2017 und 2018 It. Firmenbuch der Gesellschaft zu verweisen, wo auch Beteiligungsportfolios ausgewiesen und positive Ergebnisse ausgewiesen sind.
Das Erkenntnis ist in diesem Punkt sowohl wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
3. Strafbeschwerde
Der Gesellschaft wird als verantwortlicher Verband wegen vorgeworfener grob fahrlässiger Abgabenverkürzung durch den Geschäftsführer ***Bf1*** zu einer Geldstrafe von 12.000,- Euro verurteilt. Weiters werden Verfahrenskosten iHv 500,- Euro festgesetzt.
Mangels vorliegender Schuld des vertretungsbefugten Organs, dessen Handeln dem Verband zugerechnet wird, erfolgte die Festsetzung der Strafe und des Kostenersatzes zu Unrecht und stellt für das Erkenntnis eine Rechtswidrigkeit des Inhalts dar.
In eventu wird vorgebracht, dass der Verband, ebenso wie der Beschuldigte Vertreter des Verbandes, finanzstrafrechtlich unbescholten ist. Dies erfährt im bekämpften Erkenntnis keine Berücksichtigung. Der Grad der Ermessensausübung ist im Erkenntnis nicht nachvollziehbar.
C) ***Bf1***
1. Schuldbeschwerde
Der Beschuldigte wurde wegen Begehung des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 34 Abs. 1 FinStrG) durch das Erkenntnis verurteilt.
Wie bereits dargelegt fehlt dem Verhalten der Schuldcharakter. Wie dargestellt, wurde in keinen Punkten eine Abgabenverkürzung bewirkt.
In eventu wird auch hier nochmals vorgebracht, dass die kumulativen Merkmale der groben Fahrlässigkeit (auffällige Sorgfaltspflichtverletzung und ungewöhnliches Verhalten) nicht erfüllt sind. Auch fehlt die Schädigungsabsicht.
Der Beschuldigte hat im Steuerrecht keine adäquate Ausbildung, was schlussendlich ein Grund war, warum ihm und den Verbänden Verfahrenshilfe gewährt wurde. So ist etwa das irrtümliche Erklären von Umsätzen in falschen Kennzahlen aufgrund der Komplexität des (Umsatz-)Steuerrechts ein entschuldbares Fehlverhalten. Hätte er den Umsatz verschleiern wollen, so hätte er diese Umsätze etwa gar nicht in die Jahressteuererklärungen aufgenommen und keine Rechnungen gelegt. Die Nicht-Aufnahme dieser Umsätze in die Steuererklärung wäre im Übrigen sogar in diesem konkreten Auslandssachverhalt (nicht steuerbar) das richtige Ergebnis gewesen.
Die Übereifrigkeit des Beschuldigten hier eine richtige Erklärung abzugeben und die Umsätze als irrtümlich als steuerfreie Auslandslieferungen statt nicht steuerbare Auslandsleistungen zu deklarieren, kann ihm nicht zum finanzstrafrechtlichen Nachteil gereicht werden. Zu den in Abzug gebrachten Vorsteuern und der Geltendmachung als Betriebsausgabe ist auf oben Erwähntes in den Punkten A) und B) zu verweisen.
2. Strafbeschwerde
Da keine Abgabenverkürzungen vorliegen, ist mangels Schuld keine Strafe und kein Kostenersatz vorzuschreiben.
In eventu wird vorgebracht, dass neben der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten keine wesentlichen monatlichen Einkünfte erzielt werden (500,- Euro pro Monat) und er eine unterhaltspflichtige dreizehnjährige Tochter hat.
Der Beschuldigte verfügt über kein weiteres Vermögen. Der Grad der Ermessensausübung ist im Erkenntnis nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich nicht, in welchem Umfang die Strafe unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit 500,- Euro Monatseinkommen und einer unterhaltsberechtigten Tochter festgesetzt wurde.
D) Sonstiges
Der Spruchsenat führt in seiner Begründung aus, dass der Beschuldigte "[...] - wenig glaubwürdig - angab nicht zu wissen, wer [hinter den anderen GmbHs] natürlicher Eigentümer ist." Hierzu ist anzumerken, dass sämtlich gesetzlich vorgesehene Meldungen gem. WiEReG erstattet wurden. Tatsächlich hat der Beschuldigte, gem. den eingebrachten Meldungen, keine Kenntnis über die natürlichen Eigentümer. Jedenfalls ist der Beschuldigte weder zivilrechtlicher (natürlicher) noch wirtschaftlicher Eigentümer iSd WiEReG.
Im Übrigen wird auf das Vorbringen im Laufe des Verfahrens verwiesen, nämlich die Rechtfertigung vom 10. September 2022 aller Beschuldigten, sowie auf die Replik der Stellungnahme das Amtsbeauftragten vom 4. Dezember 2022, die im Wesentlichen oben angeführte Sachverhalte wiedergeben.
Es werden daher folgende Anträge gestellt:
Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenats vom 9. März 2023, ***13***, aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, sowie Einstellung der Finanzstrafverfahren gegenüber sämtlichen Beschuldigten
Mündliche Durchführung der Verhandlung vor dem BFG
In eventu: In Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses tat- und schuldangemessene Teilfreisprüche zu fällen, im Falle eines Schuldspruches die Taten nicht unter § 34 FinStrG zu subsumieren, jedenfalls aber die verhängten Strafen tat- und schuldangemessen deutlich herabzusetzen.
Gerne stehen wir für einen Erörterungstermin und weitere Fragen zur Verfügung."
****
Mit Schriftsatz vom 27.4.2023 wurden auch drei Beschwerden der Amtsbeauftragten erhoben:
"Erkenntnisbeschwerde gemäß § 150 FinStrG
Betrifft: 1) ***Bf1***, geboren am ***1***, wohnhaft in ***2***//3/12, St.Nr. ***BF1StNr2***
2) ***3***, Sitz in ***4***, St.Nr. ***17***, FN ***18***
3) ***5***, mit Sitz in ***4***, St.Nr. ***19***, FN ***20***
1. Beschwerdegegenstand:
Die zuständige Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG
Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates auf Bestrafung vom 09.03.2023, welches mit 30.03.2023 zugestellt wurde.
2. Sachverhalt:
Für den Abgabenzeitraum 2016-2018 wurde eine Außenprüfung bei der ***3*** bezüglich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer sowie eine Nachschau bezüglich Umsatzsteuer 2019, durchgeführt.
Für den Abgabenzeitraum 2014-2017 wurde eine Außenprüfung bezüglich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer sowie eine Nachschau bezüglich Umsatzsteuer 2018 bei der ***5*** durchgeführt.
Alle Ankündigungen zur Außenprüfung verliefen seitens der Betriebsprüferin erfolglos. Es gab keinerlei Reaktion des Geschäftsführers ***21***. Die Rückscheinbriefe wurden nicht behoben und deshalb retourniert. Es wurden dementsprechend auch keine Unterlagen vorgelegt. Nachdem die Kontaktaufnahme mit ***21***, bzw. gegenständlichen Verbänden zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war und die angegebenen Geschäftsräumlichkeiten leer vorgefunden wurden, wurde die Prüfung auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen.
Bezüglich der ***5*** ergingen, in Folge der unter Punkt 3 erläuterten Feststellungen, am 23.01.2020 die Abgabenbescheide. Der Prüfbericht wurde mit 24.01.2020 datiert. Am 26.02.2020 wurde eine Beschwerde eingebracht, die Buchhaltung (Saldenlisten, Bilanzen, Buchungsjournale, ER, AR etc.) war in einem Ordner als Beweismittel angeschlossen. Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche des Finanzamts erneut nicht möglich war, von ***21*** weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlagen, wurde auf Basis der Aktenlage entschieden und die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit 05.08.2020 erlassen. Am 02.09.2020 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und diesem mit 28.09.2020 entsprochen.
Bezüglich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2018 erging der jeweilige Erstbescheid mit 18.01.2021, wobei mit 12.02.2021 Beschwerde erhoben wurde. Mit 07.06.2021 erging eine BVE bezüglich der Umsatzsteuer 2018 und mit 28.05.2021 eine BVE für die Körperschaftsteuer 2018 mit Abweisung der Beschwerde. Am 18.06.2021 wurde jeweils ein Vorlageantrag eingebracht und diesem mit 27.07.2021 entsprochen.
Bezüglich der ***3*** ergingen in Folge der, unter Punkt 3 erläuterten Feststellungen, am 23.01.2020 die Abgabenbescheide, der Prüfbericht wurde mit 24.01.2020 datiert. Am 26.02.2020 wurde eine Beschwerde eingebracht, die Buchhaltung (Saldenlisten, Bilanzen, Buchungsjournale, ER, AR etc.) war in einem Ordner als Beweismittel angeschlossen. Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche der Finanz erneut nicht möglich war, von ***21*** weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlagen, wurde auf Basis der Aktenlage entschieden und die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit 05.08.2020 erlassen. Am 02.09.2020 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und diesem mit 23.09.2020 entsprochen.
3. Feststellungen Prüfbericht und finanzstrafrechtliche Würdigung:
In den Prüfberichten, jeweils vom 24.01.2020, wurde Folgendes festgestellt und wie folgend finanzstrafrechtlich gewürdigt:
1) Es wurde bei der ***5*** festgestellt, dass in den gegenständlichen Prüfungsjahren steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG in Verbindung mit § 7 UStG erklärt wurden. Die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, zumal keine Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, konnte die Steuerfreiheit im Zuge der Prüfung keine Anerkennung finden. Die erklärten Erlöse wurden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die zum Ansatz gebrachten steuerfreien Umsätze betragen im Jahr 2014 € 52.000, im Jahr 2015 € 86.400, im Jahr 2016 € 82.000 und im Jahr 2017 € 78.800.
In Bezug auf geltend gemachte Vorsteuern in den gegenständlichen Prüfungsjahren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung für einen Vorsteuerabzug (ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz) im gegenständlichen Fall nicht erfüllt waren, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden. Somit konnten die geltend gemachten Vorsteuern keine Anerkennung finden und die erklärten Erlöse wurden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die geltend gemachten Vorsteuern betragen im Jahr 2014 € 4.107,45, im Jahr 2015 € 9.417,76, im Jahr 2016 € 8.617,24 und im Jahr 2017 € 8.362,97.Bei den Gewinnermittlungen für die Jahre 2015 bis 2017 werden Aufwendungen für Fremdleistungen geltend gemacht. Für das Jahr 2015 betragen diese Kosten € 35.000, für 2016 € 40.000 und für 2017 € 40.000. Ausgaben bzw. Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn auf Verlangen der Abgabenbehörde der Empfänger nicht genannt wird (§ 162 BAO). Da im Prüfungsverfahren keinerlei Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, können diese Aufwendungen keine Anerkennung finden und nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Die erklärten Ergebnisse wären dementsprechend zu erhöhen. Aufgrund der Nichtvorlage der Rechnungen ging die Finanzstrafbehörde von einem "herkömmlichen" § 162 BAO aus, welcher für ein finanzstrafrechtliches Verfahren bis dato außer Anwendung blieb.
Im Rahmen der Würdigung des Prüfberichts der ***5*** wurde außerdem das Abgabenkonto gesichtet und festgestellt, dass Körperschaftsteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht und entrichtet (abgeführt) wurden.
2) Es wurde bei der ***3*** festgestellt, dass in den gegenständlichen Prüfungsjahren steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG in Verbindung mit § 7 UStG erklärt wurden. Die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, zumal keine Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, konnte die Steuerfreiheit im Zuge der Prüfung keine Anerkennung finden. Die erklärten Erlöse wurden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die zum Ansatz gebrachten steuerfreien Umsätze betragen in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils € 35.000.
In Bezug auf geltend gemachte Vorsteuern in den gegenständlichen Prüfungsjahren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung für einen Vorsteuerabzug (ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz) im gegenständlichen Fall nicht erfüllt waren, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden. Somit konnten die geltend gemachten Vorsteuern keine Anerkennung finden und die erklärten Erlöse wurden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die geltend gemachten Vorsteuern betrugen im Jahr 2016 € 7.023, im Jahr 2017 € 7.041,51 und im Jahr 2018 € 7.215,22.
Bei den Gewinnermittlungen für die Jahre 2016 bis 2018 werden Aufwendungen für Fremdleistungen geltend gemacht. Diese betragen für diese Jahre pro Jahr € 35.000.
Ausgaben bzw. Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn auf Verlangen der Abgabenbehörde der Empfänger nicht genannt wird (§ 162 BAO). Da im Prüfungsverfahren keinerlei Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, können diese Aufwendungen keine Anerkennung finden und nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Die erklärten Ergebnisse sind dementsprechend zu erhöhen. Aufgrund Nichtvorlage der Rechnungen ging die Finanzstrafbehörde von einem "herkömmlichen" § 162 BAO aus, welcher für ein finanzstrafrechtliches Verfahren außer Anwendung blieb.
Im Rahmen der Würdigung des Prüfberichts der ***3*** wurde außerdem das Abgabenkonto gesichtet und festgestellt, dass teilweise Körperschaftsteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht und entrichtet (abgeführt) wurden.
Aufgrund dieser Feststellungen wurde mit 22.10.2021 jeweils das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten Herrn ***Bf1***, die ***3*** und die ***5*** eingeleitet, da der Verdacht bestand, dass ***21*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***3*** grob fahrlässig, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, nämlich dadurch, dass Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, und zwar: Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 14.023,00
Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 14.041,51
Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 14.215,22
und hierdurch Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen hat.
Der strafbestimmende Wertbetrag belief sich hier auf € 42.279,73.
Weiters bestand der Verdacht, dass ***21*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***5*** grob fahrlässig, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, nämlich dadurch, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten bzw. Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 25.017,24
Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 24.122,97
Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17
Köst 2016 in Höhe von € 4.968,22
Köst 2017 in Höhe von € 4.503,61
Köst 2018 in Höhe von 16.052,00
und hierdurch Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen hat.
Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 90.508,21. Der strafbestimmende Wertbetrag ergab insgesamt € 132.787,94.
Des Weiteren bestand der Verdacht, dass die ***3***, als belangter Verband gem. § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz dafür verantwortlich ist, dass durch ihren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG, Geschäftsführer ***21*** zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten die oben angeführten Finanzvergehen begangen hat. Der strafbestimmende Wertbetrag ergab insgesamt € 42.279,73.
Des Weiteren bestand der Verdacht, dass die ***5***, als belangter Verband gem. § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz dafür verantwortlich ist, dass durch ihren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG, Geschäftsführer ***21*** zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten die oben angeführten Finanzvergehen begangen hat. Der strafbestimmende Wertbetrag ergab insgesamt € 90.508,21.
Nach Würdigung des Sachverhalts und der schriftlichen Rechtfertigung der Beschuldigten, wurde seitens der Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG als erfüllt angesehen und der Fall zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses an den Spruchsenat weitergeleitet.
In der am 13.12.2022 und 09.03.2023 stattgefundenen mündlichen Verhandlung bekennt sich der Geschäftsführer ***21*** als nicht schuldig hinsichtlich grober Fahrlässigkeit. Der Spruchsenat sprach den Beschuldigten wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig bezüglich der
a) ***3*** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, nämlich dadurch, dass Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar: Umsatzsteuer
2016 in Höhe von € 14.023,00
2017 in Höhe von € 14.041,51
2018 in Höhe von € 14.215.22
insgesamt somit € 42.279,73
b) ***5*** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, nämlich dadurch, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten bzw. Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar: Umsatzsteuer
2016 in Höhe von € 25.017,24
2017 in Höhe von € 24.122,97
Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22,
2017 in Höhe von € 4.503.61
insgesamt somit € 58.612,21
Das Verfahren bezüglich der ***5***, bezüglich Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17 und Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 16.052,00 wurde gemäß § 136 FinStrG eingestellt, da die Verkürzung im Versuchsstadium begangen wurde.
***Bf1*** wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von € 25.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen, verurteilt.
Die ***3*** wurde zu einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 8.000,- verurteilt.
Die ***5*** wurde zu einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 12.000,- verurteilt. Das Verfahren bezüglich der Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17 und Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 16.052,00 wurde gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
4. Zulässigkeit der Beschwerde:
Da noch in der Verhandlung am 09.03.2023 seitens der Amtsbeauftragten (AB) mündlich zu Protokoll Beschwerde angemeldet und das Erkenntnis am 30.03.2023 zugestellt wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist die Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit. b FinStrG zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. Die Beschwerde ist demnach zulässig.
5. Beschwerdegründe:
Die Beschwerde richtet sich
I. gegen den Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung. Es wird eine Bestrafung hinsichtlich vorsätzlicher Begehung bzw. Unterlassung beantragt bezüglich der:
a. ***3*** bezüglich Umsatzsteuer
2016 in Höhe von € 14.023,00
2017 in Höhe von € 14.041,51
2018 in Höhe von € 14.215,22
b. ***5*** bezüglich
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 25.017,24, 2017 in Höhe von € 24.122,97
Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61
und aufgrund vorsätzlicher Behandlung oben genannter Zeiträume mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats aufzuheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde zu verfügen.
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300026/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300026.2023
- Stammnummer
- 143473
- Gültig
- 06.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF