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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300030/2020

Abgabenhinterziehungen Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben bei einem Buschenschank, absolute Verjährung, Übernehmbarkeit abgabenrechtlicher Schätzungen in Finanzstrafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300030/2020vom 03.07.2023Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die allfällige nachträgliche - aufgrund der hier im Speziellen gegebenen Aktenlage grundsätzlich denkmögliche - Konstatierung eines fortgesetzten Deliktes (zur Rechtsfigur eines solchen siehe z.B. die diesbezüglichen Ausführungen von Fellner, FinStrG, Anm 35 ff zu § 33; Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz I5, Rz 30 ff zu § 1; zuletzt BFG 7.5.2018, RV/6300001/2013) veränderte das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltssubtrat zum Nachteil des Beschuldigten, was zwar in Anbetracht der auch den Schuldspruch des Spruchsenatserkenntnisses betreffenden Beschwerde des Amtsbeauftragten gemäß § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG insofern möglich gewesen wäre, hätte der Amtsbeauftragte diesen Umstand innerhalb der Rechtsmittelfrist thematisiert, was nicht geschehen ist. Dem Bundesfinanzgericht selbst ist es verwehrt, den Beschwerdegegenstand auszutauschen oder allenfalls - wie es hier erforderlich wäre - zu erweitern. Somit ist im gegenständlichen Fall das rechtliche Schicksal jedes verfahrensgegenständlichen Faktums für sich selbstständig zu prüfen." Ein Fortsetzungszusammenhang war nicht Thema des behördlichen Verfahrens und wurde auch nicht mittels Beschwerde der Amtsbeauftragten geltend gemacht, daher ist im Hinblick auf die absolute Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG bei jeder einzelnen Tat gesondert eine Verjährungsprüfung vorzunehmen. Somit ist hinsichtlich folgender Anschuldigungen bereits absolute Verjährung eingetreten: USt 2008 € 4.107,92, USt 2009 € 5.040,55, USt 2010 € 5.285,55 Lohnabhängige Abgaben: L 2008 € 2.833,83, DB 2008 € 1.020,18 L 2009 € 3.290,06, DB 2009 € 1.184,43 L 2010 € 3.256,37, DB 2010 € 1.172,29 L 2011 € 3.904,26, DB 2011 € 1.405,53 L 2012 € 3.147,82, DB 2012 € 1.133,21 Da nach § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG die Verjährung nie früher zu laufen beginnt als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet, tritt absolute Verjährung hinsichtlich der jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats fällig gewesenen lohnabhängigen Abgaben für 2013 erst mit Ablauf des Jahres 2023 ein (siehe dazu auch § 4 Abs. 2 lit. a Z 2. BAO). Zum Verwaltungsgeschehen: Prüfbericht zur Umsatzsteuer Im Prüfungsbericht vom 25.9.2018 sind Feststellungen zur abgabenbehördlichen Prüfung für 2008 bis 2015 festgehalten: "Steuerliche Feststellungen Tz.01 Allgemeines Ertragssteuerlich ist ein Buschenschank kein land- u. forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern unmittelbarer Bestandteil des land- u. forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes. Der Buschenschank stellt eine besondere Vermarktungsform des selbsterzeugten Weines im Rahmen des Weinbaubetriebes dar und ist nach der Verkehrsauffassung ein unmittelbarer Bestandteil dieses Betriebes. Kein unmittelbarer Bestandteil des Hauptbetriebes, sondern ein eigenständiger Gewerbebetrieb liegt hingegen vor, wenn innerhalb des Buschenschanks über die Zukaufsgrenze hinausgehend überwiegend zugekaufte Speisen u. Getränke veräußert werden. Es kommt nicht nur darauf an, dass die Zukaufsgrenzen nicht überschritten werden, sondern es muss sich vielmehr nach der Verkehrsauffassung weiterhin um einen land- u. forstwirtschaftlichen Betrieb handeln. Dies ist nicht der Fall, wenn über die landesrechtlichen Vorschriften und die Vorschriften des § 2 Abs. 9 GewO hinausgehend Speisen und Getränke angeboten werden, sodass nach Gewerberecht und Landesrecht nicht mehr ein bäuerlicher Buschenschank vorliegt. Tz.02 Gewerblicher Buschenschank Im Zuge der Außenprüfung war zu untersuchen, ob der Buschenschank nach der Verkehrsauffassung in der Art eines landwirtschaftlichen Weinbaues geführt wird. Im konkreten Fall liegt ein Buschenschanklokal und die Zupachtung von ca. 1,4 ha Weingärten vor. Laut Zeugenvernehmung am 23.05.2017 gab Hr. ***12*** Folgendes zu Protokoll: Die Weingärten werden von Hr. ***12*** bewirtschaftet, da Fr. ***116*** keinerlei landwirtschaftliche Maschinen und Kellereinrichtungen für die Weinproduktion besitzt. Die Bezahlung für die Bewirtschaftung erfolgt in der Weise, dass Bouteillenweine für den Buschenschank vom Weingut ***13*** gekauft werden und der mehr produzierte (übrig gebliebene) Wein zu einem vergünstigten Preis abgegeben wird. Die Weintrauben werden vom Weingut ***13*** geerntet und gemeinsam mit seinen Trauben in seinen Fässern vergoren und ausgebaut. Es ist somit in der weiteren Folge nicht mehr genau bestimmbar, in welchem Fass der "***116***-WEIN" lagert. Bei der Abfüllung der Weine wird dann ein Teil des Weines mit Etiketten der Familie ***116*** beklebt. Meistens werden ca. 25 Kisten mit den Etiketten der Familie ***116*** abgefüllt. Es werden dann laufend die Kisten je nach Bedarf abgeholt. Hr. ***13*** gibt auch bekannt, dass er für die Familie ***116*** auch die Bestands- u. Erntemeldungen im System "Wein-Online" durchführt, wofür er auch die Zugangsdaten dazu von der Familie ***116*** erhalten hat. Nach Ansicht des Prüfers lieg hinsichtlich des Buschenschankes ein eigener von der Land- u. Forstwirtschaft getrennter Gewerbebetrieb vor.Untermauert wird dies durch folgende Umstände: .) die Bewirtschaftung erfolgt nicht von der Familie ***116***, sondern vom Weinbaubetrieb ***13***, da keinerlei landwirtschaftliche Maschinen und Kellereinrichtungen vorhanden sind .) die Ernte, Pressung, Vergärung und Weinausbau erfolgt gemeinsam in den Fässern des Weinbaubetriebes ***13***. .) bei gemeinsamen Weinbau liegt ein sogenannter Gemeinschaftwein vor, somit kann nicht mehr von selbsterzeugtem Wein gesprochen werden. Wer Getränke und Speisen der Öffentlichkeit anbietet unterliegt der Gewerbeordnung 1994. Gem. § 2 Abs. 1 Zi 5 der Gewerbeordnung ist der Buschenschank vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, solange dieser auf Basis der einzelnen landesgesetzlich geregelten Buschenschankgesetze ausgeübt wird.Laut § 1 NÖ Buschenschankgesetz sind nur Besitzer von Wein- und Obstgärten berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie Selbstgebrannte geistige Getränke entgeltlich ausschenken. Da die Trauben der Familie ***116*** mit denen des Weingutes ***13*** gemischt werden (s. o.), handelt es sich dabei um einen sogenannten Gemeinschaftswein, sodass nicht mehr von einem Produkt der eigenen Fechsung gesprochen werden kann. Da die Grundbedingung der eigenen Produktion nicht gegeben ist, ist von vornherein nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen. Auch unter der Annahme, dass tatsächlich ein Weinbaubetrieb bestünde, weicht die tatsächliche Bewirtschaftungsform von den in den NÖ Buschenschankgesetzen und der Gewerbeordnung definierten Grenzen erheblich ab. Landesrechtsvorschriften: § 11 NÖ Buschenschankgesetz: Bei der Ausübung des Buschenschankes ist der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser sowie höchstens zwei Sorten eines alkoholfreien, kohlensäurehältigen Erfrischungsgetränkes zulässig. Weiters ist die Verabreichung von kalten Speisen mit Ausnahme von Süßwaren gestattet. An Mehlspeisen dürfen jedoch Grammel- und Schmergebäck, Bauern- und Schmerkrapfen, Profesen sowie nach typischen bäuerlichen Rezepten hergestellte Obstkuchen aus eigener Erzeugung verabreicht bzw. verkauft werden. Gewerberechtsvorschriften: § 2 Abs. 9 GewO: Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Zi. 5) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost sowie von Selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig. Aktenkundig auf Grund der am 23.05.2017 durchgeführten Hausdurchsuchung ist das Anbieten von warmen Speisen und zugekauften Getränken: .) Schweinsbraten .) Gebackene Schinkenfleckerl .) Zweigeltbraten .) Faschierter Braten .) Pikanter Nudelauflauf .) Putenschnitzel in pikanter Champignonsauce .) Gefülltes Schweinsbrüstl im Natursaftl .) Jährliches Ganslessen .) Dazu Serviettenknödel, Erdäpfelknödel, Erdäpfel Püree usw, .) Weine von verschiedenen Winzern .) Schnäpse und Liköre verschiedenster Erzeuger .) Sekt .) Bier .) Frucade, Almdudler, Apfel- u. Traubensaft Im gegenständlichen Fall geht das Speisen- und Getränkeangebot über das für einen Buschenschank typische Ausmaß deutlich hinaus. § 7 NÖ Buschenschankgesetz: Abs. 1) Der Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch drei Monate ausgeübt werden. Abs. 2) Zwischen den Ausschankzeiten muss, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Diese Bestimmung wurde nicht eingehalten, da zwischen den Öffnungszeiten laufend Veranstaltungen abgehalten wurden (s. Reservierungen u. Sonderveranstaltungen). Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Tz.03 Schätzung gem. § 184 BAO Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen gem. Abs. 1 wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist weiters zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört dabei zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 15.9.1993, 92/13/0004, 26.11.1996, 92/14/0212). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH 17.12.1993, 91/17/0196; 26.11.1996, 92/14/0212). Die Besteuerungsgrundlagen wurden in Anlehnung an die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen bzw. an die Gaststättenpauschalierungsverordnung (BGBl II 2012/488) gem. § 184 BAO geschätzt, siehe beiliegendes Berechnungsblatt. Die Umsatzsteuerfestsetzung für den gesamten Zeitraum 2017 erfolgte aus verwaltungsökonomischen Gründen im Zeitraum 10 bis 12/2017. Tz.04 Begründung Wiederaufnahme Gemäß § 303 (1) BAO kann dann eine Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einem im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Anlässlich der Außenprüfung ist die in der Tz. 02 angeführte Tatsache und/oder ein Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Der in diesem Punkt geschilderte Sachverhalt stellt eine neue Tatsache dar, die dem Finanzamt bei Erlassung des Erstbescheides nicht bekannt war. Hätte das Finanzamt Kenntnis all dieser Umstände gehabt, hätte dies zu anderslautenden Bescheiden geführt. In Hinblick auf die Höhe der sich aus den getroffenen Feststellungen ergebenden Änderungen war nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit die Wiederaufnahme zu verfügen. Prüfbericht zu den lohnabhängigen Abgaben: Die Feststellungen zur Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sind im Prüfbericht vom 23.8.2018 enthalten: Eingesehene Unterlagen und Hinweise für den Dienstgeber: Auszahlungsaufzeichnungen Die Heranziehung zur Haftung gemäß § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) iVm § 202 Abs. 1 und § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist insbesondere die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einhebung der Abgaben" beizumessen. Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstellt und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß sind, waren bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu geben und die gegenständliche Haftungsheranziehung bescheidmäßig auszusprechen. Gemäß §§ 202 iVm 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (z.B. Lohnsteuer, Abzugsteuer) erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO liegen vor, weil Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, sind den unten angeführten Sachverhaltsdarstellungen und der Niederschrift zu entnehmen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (DB, DZ) erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO liegen vor, weil Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, sind den unten angeführten Sachverhaltsdarstellungen und der Niederschrift zu entnehmen. Feststellungen Pauschale Nachrechnung Finanz Sachverhaltsdarstellung Nachverrechnung der Lohnabgaben von jenen Bezügen, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 2008 ausbezahlt wurden (Wiedergabe ungeordnet, dem Prüfbericht folgend). | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 11/2008 | L | 25,00 | 11/2008 | DB | 9,00 | 10/2008 | L | 619,50 | 10/2008 | DB | 223,02 | 5/2008 | L | 540,94 | 5/2008 | DB | 194,74 | 3/2008 | L | 394,75 | 3/2008 | DB | 142,11 | 8/2008 | L | 570,50 | 8/2008 | DB | 205,38 | 12/2008 | L | 545,50 | 12/2018 | DB | 196,38 Pauschale Nachrechnung Finanz Sachverhaltsdarstellung Laut Betriebsprüfung wurde für Feiern und Veranstaltungen, die nicht in den vorgefundenen Aufzeichnungen erfasst waren, aber stattgefunden haben, ein Zuschlag von 10% des Umsatzes hinzugerechnet. Für die Durchführung dieser Veranstaltungen wird ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wird analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 1-12/2008 | L | 137,64 | 1-12/2008 | DB | 49,55 Nachverrechnung der Lohnabgaben von jenen Bezügen, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 2009 ausbezahlt wurden (Wiedergabe ungeordnet, dem Prüfbericht folgend). | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 5/2009 | L | 645,88 | 5/2009 | DB | 232,52 | 2/2009 | L | 21,50 | 2/2009 | DB | 7,74 | 10/2009 | L | 704,00 | 10/2009 | DB | 253,44 | 12/2009 | L | 228,16 | 12/2009 | DB | 82,14 | 8/2009 | L | 981,88 | 8/2009 | DB | 353,48 | 7/2009 | L | 571,00 | 7/2009 | DB | 205,56 Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wird analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 1-12/2009 | L | 137,64 | 1-12/2009 | DB | 49,55 Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wird analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 1-12/2010 | L | 137,64 | 1-12/2010 | DB | 49,55 Nachverrechnung der Lohnabgaben von jenen Bezügen, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 2010 ausbezahlt wurden (Wiedergabe ungeordnet, dem Prüfbericht folgend). | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 12/2010 | L | 238,75 | 12/2010 | DB | 85,95 | 10/2010 | L | 579,07 | 10/2010 | DB | 209,47 | 8/2010 | L | 1.025,57 | 8/2010 | DB | 369,20 | 6/2010 | L | 630,77 | 6/2010 | DB | 227,08 | 3/2010 | L | 404,04 | 3/2010 | DB | 145,45 | 2/2010 | L | 240,53 | 2/2010 | DB | 86,59 Nachverrechnung der Lohnabgaben von jenen Bezügen, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 2011 ausbezahlt wurden (Wiedergabe ungeordnet, dem Prüfbericht folgend). | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 4/2011 | L | 323,92 | 4/2011 | DB | 116,61 | 3/2011 | L | 199,72 | 3/2011 | DB | 71,90 | 12/2011 | L | 186,90 | 12/2011 | DB | 67,28 | 10/2011 | L | 664,72 | 10/2011 | DB | 239,30 | 8/2011 | L | 1.209,22 | 8/2011 | DB | 435,32 | 7/2011 | L | 92,00 | 7/2011 | DB | 33,12 | 6/2011 | L | 1.069,15 | 6/2011 | DB | 384,89 | 5/2011 | L | 20,99 | 5/2011 | DB | 7,56 Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wird analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 1-12/2011 | L | 137,64 | 1-12/2011 | DB | 49,55 Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wird analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 1-12/2012 | L | 137,64 | 1-12/2012 | DB | 49,55 Nachverrechnung der Lohnabgaben von jenen Bezügen, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 2012 ausbezahlt wurden (Wiedergabe ungeordnet, dem Prüfbericht folgend). | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 4/2012 | L | 273,41 | 4/2012 | DB | 98,43 | 3/2012 | L | 269,26 | 3/2012 | DB | 96,93 | 10/2012 | L | 761,25 | 10/2012 | DB | 274,05 | 8/2012 | L | 940,97 | 8/2012 | DB | 338,75 | 6/2012 | L | 765,29 | 6/2012 | DB | 275,50 Nachverrechnung der Lohnabgaben von jenen Bezügen, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 2013 ausbezahlt wurden (Wiedergabe ungeordnet, dem Prüfbericht folgend). | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 3/2013 | L | 426,85 | 3/2013 | DB | 153,67 | 11/2013 | L | 209,34 | 11/2013 | DB | 75,36 | 10/2013 | L | 314,08 | 10/2013 | DB | 113,07 | 8/2013 | L | 858,96 | 8/2013 | DB | 309,23 | 6/2013 | L | 815,19 | 6/2013 | DB | 293,47 | 1/2013 | L | 137,64 | 1/2013 | DB | 49,55 Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wird analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 1-12/2013 | L | 137,64 | 1-12/2013 | DB | 49,55 Nachverrechnung der Lohnabgaben von jenen Bezügen, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 2014 ausbezahlt wurden (Wiedergabe ungeordnet, dem Prüfbericht folgend). | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 11/2014 | L | 785,60 | 11/2014 | DB | 282,82 | 10/2014 | L | 110,36 | 10/2014 | DB | 39,73 | 8/2014 | L | 1.339,67 | 8/2014 | DB | 482,28 | 6/2014 | L | 745,78 | 6/2014 | DB | 268,48 | 4/2014 | L | 524,67 | 4/2014 | DB | 188,88 Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wird analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 1-12/2014 | L | 137,64 | 1-12/2014 | DB | 49,55 Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wird analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 1-12/2015 | L | 137,64 | 1-12/2015 | DB | 49,55 Nachverrechnung der Lohnabgaben von jenen Bezügen, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 2015 ausbezahlt wurden (Wiedergabe ungeordnet, dem Prüfbericht folgend). | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 3/2015 | L | 449,89 | 3/2015 | DB | 161,96 | 6/2015 | L | 703,68 | 6/2015 | DB | 253,32 | 5/2015 | L | 68,75 | 5/2015 | DB | 24,75 | 10/2015 | L | 630,08 | 10/2015 | DB | 226,83 | 8/2015 | L | 1.019,85 | 8/2015 | DB | 367,15 Nachverrechnung der Lohnabgaben von jenen Bezügen, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen 2016 ausbezahlt wurden (Wiedergabe ungeordnet, dem Prüfbericht folgend). | Abgabe | Zeitraum | Betrag | 6/2016 | L | 755,80 | 6/2016 | DB | 272,09 | 3/2016 | L | 194,35 | 3/2016 | DB | 69,97 | 11/2016 | L | 62,15 | 11/2016 | DB | 22,37 | 8/2016 | L | 1.162,14 | 8/2016 | DB | 418,37 Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wird analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 1-12/2016 | L | 137,64 | 1-12/2016 | DB | 49,55 Endbericht der Steuerfahndung vom 19.2.2019: Nach Angabe der Anlastungen, wie sie im Erkenntnis des Spruchsenates den Schuldsprüchen zu Grunde gelegt wurden, wurde zu den Tatanlastungen ausgeführt: "SACHVERHALTSDARSTELLUNG 1. Entscheidungswesentliche Grundlagen zum Abschlussbericht 1.1. Anlass der Ermittlungen ***Bf1*** ist einzelunternehmerisch tätig und betreibt unter Mithilfe ihres Gatten ***6*** seit dem Jahre 2006 in ***16*** den ***17***. Der HEURIGE hat laut Homepage ca. 150 Sitzplätze und hat an ca. 160 Tagen im Jahr geöffnet. Laut Steuererklärungen der letzten Jahre werden jährlich Einnahmen zwischen € 50.000,-- und € 60.000,-- aus Speisen und Getränken erzielt. Dies würde lediglich einen durchschnittlichen Tagesumsatz von ca. 310,-- bis € 380,- ergeben. Im Zuge einer augenscheinlichen Kontrolle am 15.03.2017 wurden alleine im Zeitraum zwischen 16:45 und 17:30 23 Gäste bedient. Wenn man bedenkt, dass das Lokal von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet hat, ist anzunehmen, dass bis zu Geschäftsschluss der Tagesumsatz bei weitem die oben angeführten € 310,-- bis € 380,- übersteigt. An Personal waren insgesamt 4 Personen (davon auch ***110*** und ***6***) ersichtlich. Weiters wurde durch eine Zeugeneinvernahme bekannt, dass beim Gebäcklieferanten Bäckerei ***82*** 50% der Gebäcklieferungen an den ***17*** auf eigenen Wunsch "schwarz" erfolgen. Dies wird in der Weise praktiziert, dass mengenmäßig ca. 50% der Lieferscheine bereits vom Lieferanten vernichtet werden. Aus div. Anzeigen wurde weiters bekannt, dass das Personal geringfügig angestellt wird, jedoch wesentlich mehr Stunden beschäftigt ist. Die Stundenaufzeichnungen werden von ***6*** in einem Kalender geführt, welcher in der Schanklade aufbewahrt wird. Die Auszahlung der "Schwarzlöhne" erfolgt in BAR in einem Kuvert an die jeweiligen Dienstnehmer nach der jeweiligen Aussteckperiode. Weiters erfolgen Schwarzeinkäufe von Lebensmittel, Salat usw. bei div. Lebensmittelmärkten HOFER und LIDL etc. In weiterer Folge wurde die Steuerfahndung Linz von der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten mit den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen betraut. Nach Durchsicht der Steuerakten und weiteren Recherchen durch die Steuerfahndung Linz erhärtete sich der in der Anzeige dargelegte Verdacht. In der Folge hat die Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg Senat IV als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde, ***18***, auf Antrag der Steuerfahndung, mit 10.05.2017 datierte Anordnungen der Hausdurchsuchung gern. § 93 Abs. 1 FinStrG sowie Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gem. § 99 Abs. 6 FinStrG erlassen. Die Zwangsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahme, Auskünfte über Bankgeschäfte) wurden am 23.05.2017 vollzogen (Beilagen 1-6). 1.2. Durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen und deren Ergebnis 1.2.1. Vollziehung der Anordnungen von Hausdurchsuchungen Die am 10.05.2017 durch den Vorsitzenden des Spruchsenates angeordneten Durchsuchungen von Orten und Räumlichkeiten wurden am 23.05.2017 vollzogen. Es wurden für 2 Einsatzorte (EO) Hausdurchsuchungen gem. §§ 93 ff FinStrG angeordnet. EO 1: ***19*** Betriebsanschrift des ***17*** Die Durchsuchung des Lokals sowie der Keller- und Lagerräumlichkeiten erfolgte ohne besondere Vorkommnisse im Beisein der Betreiberin ***Bf1***. Weiters wurde der von ***Bf1*** benutzte und auf sie zugelassene Pkw ***71*** mit dem pol. Kennzeichen ***20*** durchsucht. Es wurde ein Karton mit div. Unterlagen und losen Belegen für den Zeitraum 2008 bis dato beschlagnahmt, (siehe Beilage 7 NS über die Durchsuchung).EO 2: ***3***. ***4*** Wohn- und Meldeadresse der Ehegatten ***116*** Die Durchsuchung des Einfamilienhauses erfolgte im Beisein des Gatten ***6***. Im Zuge der Amtshandlung wurden von IT-Prüfern der Steuerfahndung elektronische Datensicherungen von mehreren Datenträgern, einer Registrierkasse und eines Mobiltelefons Marke Samsung durchgeführt (siehe Beilage 8). Es wurden 13 Kartons (siehe Beilage 9 Auflistung) mit Buchhaltungsunterlagen, Grund- und Hilfsaufzeichnungen, Schriftverkehr, Kontoauszügen, Notizbücher, Terminkalender und lose Belege für den Zeitraum 2008 bis dato beschlagnahmt. Unter diesen Unterlagen befanden sich sämtliche Einnahmen- und Ausgabenaufzeichnungen des Heurigen sowie die tatsächlichen Stundenaufzeichnungen und Auszahlungslisten der Arbeitnehmer. Weiters wurde der Pkw mit dem Kennzeichen ***21***, zugelassen auf ***6*** durchsucht. Der Durchsuchung wurde der steuerliche Vertreter ***22*** als Vertrauensperson beigezogen (siehe Beilage 10 NS über die Durchsuchung). 1.2.2. Vollziehung der Anordnung von Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte Die mit den Anordnungen vom 10.05.2017 durch der Vorsitzenden des Spruchsenates angeordneten Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte wurden am 23.05.2017 vollzogen. EO 3: Raiffeisenbank ***23***, ***24*** Es wurden Auskünfte über sämtliche Konten, Spar- und Kreditkonten, über die bzw. auf denen die Beschuldigte ***Bf1*** verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt ist bzw. war, eingeholt. Es wurde eine Niederschrift mit dem Geschäftsleiter ***25*** aufgenommen (Beilage 11) EO 4: BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG,***83*** Es wurden Auskünfte über sämtliche Konten, Sparkonten sowie Kreditkonten, über die bzw. auf denen die Beschuldigte ***Bf1*** verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt ist bzw. war, eingeholt. Es wurde eine Niederschrift mit ***26***, Sachbearbeiter der Rechtsabteilung der BAWAG PSK in Wien, aufgenommen (Beilage 12). EO 5: ***85***, ***84*** Es wurde Auskunft über das bestehende Sparkonto, das von ***Bf1*** eröffnet wurde, erteilt. Weitere Konten bzw. Safes oder Schließfächer sind nicht vorhanden bzw. gab es nicht. Es wurde eine Niederschrift mit ***27***, Unternehmensberater der Raiffeisen Wien, aufgenommen (Beilage 13). EO 6: ***86***, ***87*** Es wurde Auskunft über das bestehende Sparkonto, das von ***106*** ***116*** eröffnet wurde, erteilt. Weitere Konten bzw. Safes, Schließfächer sind bzw. waren nie vorhanden. Es wurde eine Niederschrift mit ***28***, Prokurist der ***88*** aufgenommen (Beilage 14). 1.2.3. Zeugeneinvernahmen Niederschrift mit ***12*** Bearbeiter des Weingartens vom ***17*** und Weinlieferant Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde ***12*** zu seiner Tätigkeit für den ***17*** (Bearbeitung des Weingartens) niederschriftlich befragt. ***13*** gibt zu Protokoll, dass er für die Familie ***116*** die gesamte Weingartenfläche bearbeitet, da Frau ***116*** keinerlei landwirtschaftliche Maschinen bzw. Kellereinrichtung für die Weinproduktion besitzt. Der Weingarten wird zur Gänze von der Familie ***13*** bearbeitet. Eine Mithilfe der Familie ***116*** im Weingarten findet bzw. fand nie statt. U.a. gibt ***12*** in der zeugenniederschriftlich am 23.05.2017 zu Protokoll: "Die Weintrauben aus der Fläche von Familie ***116*** werden von mir geerntet und GEMEINSAM mit meinen Trauben in meinen Fässern vergoren und ausgebaut, es ist somit in weiterer Folge nicht mehr genau bestimmbar in weichem Fass der ***116***-WEIN lagert (Beilage 15). Weiters wurden 6 ehemalige Bedienstete des ***17*** als Zeugen niederschriftlich befragt. Diese Zeugen geben im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: Die Entlohnung erfolgte immer erst am Ende jeder Aussteckungsperiode. Die Auszahlung erfolgte immer durch ***6*** in einem Kuvert in BAR (niemals wurden Löhne auf ein Konto überwiesen). Den Zeugen wurden Tabellen vorgelegt (s. Beilage zur Niederschrift) welche einerseits die Anmeldungszeiträume der Arbeitnehmer laut Lohnzettel ausweisen und andererseits die Beträge, welche die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Originalaufzeichnungen der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des ***17*** aufweisen. Die Zeugen bestätigen niederschriftlich, dass nicht der angeführte Betrag laut Anmeldung, sondern der Betrag unter der Spalte "ausbez.o.TG" (ausbezahlt ohne Trinkgeld) jener Betrag ist, den sie als Entlohnung erhielten. Der überwiegende Teil der Zeugen gibt weiters an, dass nie Lohnzettel ausgefolgt wurden. Zu den Geschäftstätigkeiten (Gepflogenheiten) im ***17*** geben die Zeugen an, dass ***106*** ***116*** im Heurigen für die Küche und ***6*** für das Service, die Abrechnung mit den Bediensteten und für das Inkasso im Heurigen und für die Losungsermittlungen zuständig war. ***6*** war auch täglich im Heurigen anwesend. Zeugenniederschrift mit ***29*** v. 05.07.2017 (Beilage 16) Zeugenniederschrift mit ***30*** v. 05.07.2017 (Beilage 17) Zeugenniederschrift mit ***31*** v. 05.07.2017 (Beilage 18) Zeugenniederschrift mit ***32*** v. 28.06.2017 (Beilage 19) Zeugenniederschrift mit ***33*** v. 28.06.2017 (Beilage 20) Zeugenniederschrift mit ***34*** v. 28.06.2017 (Beilage 21 1.2.4. Sicherstellungsmaßnahmen Am 18.05.2017 wurde ein Sicherstellungsauftrag iHv € 208.095,47 (USt und ESt 2008 bis 2015) erstellt, der am 23.05.2017 übernommen wurde. Folgende Sicherstellungen wurden veranlasst: Am 30.05.2017 wurde ein Guthaben vom Steuerkonto (€ 1.062,52) gepfändet und in Verwahrung gebucht. Am 07.06.2017 wurde eine Forderungspfändung an die Mieter der Eigentumswohnung in (***89***) veranlasst. Mit 18.07.2017 wurde eine Lebensversicherung gepfändet. Aufgrund dem Sicherungsersuchen vom 12.06.2017 wurde das CLO um Sicherungsmaßnahmen für € 208.000,- bei der im Eigentum der Ehegatten ***116*** stehenden Wohnung in ***15*** beauftragt, wobei eine Pfandrechtsbegründung (Grundbuchseingabe) durchgeführt wurde. 2. Die Beschuldigte und das involvierte Unternehmen 2.1.Grunddaten 2.1.1. Die als Einzelunternehmerin tätige ***Bf1***, geb. ***1***, betreibt in ***19*** einen Heurigen unter dem Namen "***17***". Die Beschuldigte ist mit dem Heurigen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie den Lohnabgaben beim Finanzamt Lilienfeld St. Pölten unter der St.Nr. ***35*** erfasst, wobei eine Pauschalierung für Buschenschankbetriebe in Anspruch genommen wird/wurde. Die steuerliche Vertretung wird von der ***90*** in ***91*** wahrgenommen. Die Beschuldigte zeichnet sich nach der Aktenlage für den inkriminierten Zeitraum jedenfalls für die abgabenrechtlichen Belange des Einzelunternehmens verantwortlich. 2.2.Eintragung im Finanzstrafregister Die Beschuldigte ***Bf1*** weist keine Eintragung im Finanzstrafregister auf, ist also aus finanzstrafbehördlicher Sicht unbescholten. 2.3.Eintragungen im Strafregister Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. 3. Prüfungsfeststellungen und inkriminierter Sachverhalt 3.1. Allgemeines Im Auftrag des Finanzamtes St. Pölten Lilienfeld wurden unter Zugrundelegung der umfangreichen, anlässlich der Hausdurchsuchungen am 23.05.2017 beschlagnahmten bzw. der in der Anzeige übermittelten Unterlagen die nachstehend angeführten Außenprüfungen nach § 144 und 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG durch das FA Lilienfeld St. Pölten zu ABNr. ***8*** (BP ***9***) und ABNr. ***10*** (GPLA ***11***) durchgeführt. 3.1.1. ***Bf1*** Gegenstand der Außenprüfung-Zeiträume Umsatzsteuer 2008-2016, Einkommensteuer 2008-2015, Nachschau hinsichtlich des Zeitraumes 01/2016 - 12/2017, Lohnabhängige Abgaben 2008 - 2016 Die diversen Prüfungsaufträge wurden von ***Bf1*** am 21.06.2017 unterschrieben. Am 07.08.2017 wurde im Sinne des Parteiengehörs die Einsicht in die sichergestellten Unterlagen gewährt. Die Akteneinsicht wurde durch die steuerliche Vertretung *** und ***111*** von der ***90***, ***7*** in den Räumlichkeiten des Finanzamtes St. Pölten durchgeführt. Von den Parteienvertretern wurden Fotos bzw. Kopien angefertigt. Die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung von ***Bf1*** (***17***) wurde am 09.08.2018 in den Räumlichkeiten der Steuerberatungskanzlei ***90*** in ***7*** in Anwesenheit von ***9*** (Prüfer) sowie der steuerlichen Vertreter Mag. ***, Mag. ***111*** u. Mag. ***112*** abgehalten. Die Schlussbesprechung der GPLA wurde am 02.08.2018 ebenfalls in den Räumlichkeiten der ***90*** in Anwesenheit von ***81*** (GPLA Prüfer) sowie der steuerlichen Vertreter *** und ***111*** abgehalten.3.1.2. ***6*** Im Zuge der Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass ***6*** neben seinen ab dem Jahr 2014 erklärten Einkünften aus der ***36*** und neben den Bezügen von AMS und NÖGKK ab zumindest dem Jahr 2010 weiteren Tätigkeiten nachging und diese Einkünfte nicht erklärte. So konnte auch nachgewiesen werden, dass ***6*** im Rahmen des Heurigenbetriebes ***17*** einer Vollbeschäftigung nachging. Somit wurde bei ***6*** auf Grund von Ermittlungen und bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen ebenfalls vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eine Außenprüfung nach § 144 und 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG zu ABNr. ***37*** (BP ***9*** - ESt, USt 2010 bis 2016) durchgeführt, welche derzeit noch nicht abgeschlossen ist. 3.2. Prüfungsfeststellungen Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen wurde festgestellt, dass wesentliche Einnahmen aus dem Heurigenbetrieb nicht in der Buchhaltung erfasst wurden. Ebenfalls wurden im Lokal Kellner und Küchenpersonal vollzeitlich beschäftigt, obwohl diese nur geringfügig angemeldet waren. Bei der Hausdurchsuchung konnten Bücher und Unterlagen beschlagnahmt werden, welche sowohl die tatsächlichen Umsätze als auch die Schwarzzahlungen an die Beschäftigten ausweisen. Die Zeugen (Personal) gaben niederschriftlich zu Protokoll, dass die tatsächlich ausbezahlten Löhne wesentlich höher waren als jene in den vorgelegten Auszahlungslisten laut Buchhaltung. Weiters gaben die Zeugen an, dass die Löhne immer in BAR und am Ende der Aussteckungsperiode von ***6*** persönlich ausbezahlt wurden. Die Zeugen bestätigen niederschriftlich, dass nicht der angeführte Betrag laut Anmeldung, sondern der Betrag unter der Spalte "ausbez.o.TG" (ausbezahlt ohne Trinkgeld) jener Betrag ist, den sie als Entlohnung erhielten. Der überwiegende Teil der Zeugen gibt weiters an, dass nie Lohnzettel ausgefolgt wurden. Zu den Geschäftstätigkeiten (Gepflogenheiten) im ***17*** geben die Zeugen an, dass ***106*** ***116*** im Heurigen für die Küche und ***6*** für das Service, die Abrechnung mit den Bediensteten, für das Inkasso im Heurigen und für die Losungsermittlungen zuständig war. Weiters konnte durch Ermittlungen und Zeugeneinvernahmen festgestellt werden, dass die für einen pauschalierten Buschenschank notwendigen Vorschriften aus nachstehenden Gründen (demonstrative Aufzählung) nicht erfüllt wurden. • Die zugepachtete Weingartenfläche wurde nicht von der Familie ***116*** bewirtschaftet, sondern an einem Weinbauern zur Bearbeitung weiterverpachtet. • Es wurden warme Speisen verabreicht (Ganslessen, Schweinebraten, fasch. Braten usw..) • Nichterlaubte Getränke wie Bier, Sekt, Weine von versch. Winzern und mehrere Fruchtgetränke wurden ausgeschenkt. • Die Bestimmungen der Öffnungszeiten wurden nicht eingehalten. Den, den Abgabenerklärungen zu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen war aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, die Rechtsvermutung der sachlichen Richtigkeit abzusprechen. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist weiters zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach der Abgabenvorschrift zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Weitere Details und der Verfahrensablauf sind den Berichten über die o.a. Außenprüfungen (BP, GPLA) samt Niederschriften über die Schlussbesprechungen und den dazugehörenden Schlussbesprechungsprogrammen zu entnehmen. 4. Sozialbetrug Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass gleichzeitig mit den finanzstrafrechtlichen Malversationen in Tateinheit auch der Verdacht des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach den Bestimmungen des § 153 c StGB begründet wird. Aus der vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten beim Einzelunternehmen ***Bf1*** durchgeführten GPLA-Prüfung über die Zeiträume 2008 bis 2016 ergibt sich, dass die Arbeitnehmer dieses Unternehmens zusätzlich zum offiziellen Lohn Schwarzzahlungen erhalten haben. Diese Schwarzzahlungen, welche unzweifelhaft Entgelt im Sinne der § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sind, wurden bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht angemeldet und es wurden diesbezüglich keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. ***Bf1*** wird somit verdächtigt, fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen im Zeitraum von 01/2008 bis 12/2016 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Einzelunternehmerin und als Dienstgeberin im Zusammenwirken mit ihrem Gatten ***6*** Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger, der NÖGKK, vorsätzlich vorenthalten zu haben, indem sie an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten die Beträge nicht vollständig einbehalten und abgeführt hat. Der überwiegende Teil der Arbeitnehmer erhielten zusätzlich zum an die GKK gemeldeten Lohn Schwarzzahlungen ausgefolgt. Dadurch wurde der berechtigte Versicherungsträger, die NÖGKK, für die Beitragszeiträume 01/2012 bis 12/2016 im Ausmaß von insgesamt € 18.004,62 geschädigt und hierdurch das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach § 153 c StGB begangen. BEWEISMITTEL Originalaufzeichnungen der tatsächlichen Umsätze ab dem Jahre 2008. Originalaufzeichnungen der tatsächlichen Auszahlungen an das Personal ab dem Jahre 2008 Berichte über die Außenprüfungen, samt Niederschriften über die Schlussbesprechung und dem dazugehörenden Schlussbesprechungsprogramm Niederschrift über die Vernehmung der Beschuldigten ***Bf1*** Zeugenaussagen Dienstnehmer Auswertungsergebnisse der beschlagnahmten Unterlagen VERANTWORTUNG DER BESCHULDIGTEN Die Verdächtige ***Bf1*** bekennt sich bei der Vernehmung vom 13.03.2018 in Bezug auf getätigte Schwarzumsätze bzw. ausbezahlte Schwarzlöhne an Bedienstete des ***17*** für schuldig. Zu weiteren Fragen nimmt sie jedoch zum jetzigen Zeitpunkt von ihrem Recht der Aussagenverweigerung Gebrauch. Diese Aussage erfolgte im Beisein des Verteidigers Dr. Peter KRÖMER. (Beilage 22). Der Zweitbeschuldigte ***6*** ist laut schriftlicher Mitteilung des Verteidigers Dr. Peter KRÖMER am 13.03.2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht vernehmungsfähig. Eine ärztliche Bestätigung wurde vorgelegt. AUSFÜHRUNGEN ZUR VERDACHTSLAGE Der gegenständliche Sachverhalt und die diesbezüglich getroffenen Feststellungen stehen in objektiver Hinsicht fest, dies betrifft auch die Höhe der inkriminierten Abgaben. Zur subjektiven Tatseite zeigte sich ***Bf1*** im Rahmen ihrer Vernehmung als im "Großen und Ganzen" geständig, demnach ist sie verdächtig, sich zur Umsetzung der unternehmerischen Ziele ihres Unternehmens über Jahre hinweg malversiver Praktiken bedient zu haben, indem teilweise Umsätze und Erlöse iZm. Lohnzahlungen nicht im buchhalterischen Rechenwerk der Unternehmen erfasst wurden und sie in Kenntnis ihrer Malversationen die steuerrechtliche Tragweite bei deren Aufdeckung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, wobei sie die damit verbundenen Abgabenverkürzungen zu Faktum II. und III. für gewiss gehalten hat. Darüber hinaus ist es ihr darauf angekommen bzw. hat sie die Taten in der Absicht ausgeführt, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen (monatlicher Betrag von € 400 übersteigenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Die ersten beiden Taten wurden bei der Umsatz- und Einkommensteuer sowie den lohnabhängigen Abgaben 2008 begangen, weshalb für diese drei Taten auf Grund der Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z. 3 FinStrG (idgF) eine Gewerbsmäßigkeit angezeigt wurde. ***106*** und ***6*** wussten, dass der ***17*** als Gewerbebetrieb geführt wird und eine Pauschalierung für einen Buschenschankbetrieb dahingehend nicht in Anspruch genommen werden hätte dürfen. In der o.a. Beschuldigteneinvernahme wurde von ***Bf1*** eingestanden, dass Umsätze und Erlöse iZm Lohnzahlungen teilweise nicht versteuert wurden. ***6*** wusste ebenso, dass die Umsätze und Erlöse iZm Lohnzahlungen nicht ordnungsgemäß versteuert wurden. So konnten im Zuge der Hausdurchsuchung von ***6*** geführte Aufzeichnungen über die tatsächlichen Umsätze und Stundenaufzeichnungen der beschäftigten Arbeitnehmer gefunden werden. Auch die Auszahlungen (inklusive "Schwarzauszahlungen") an die Arbeitnehmer und das Kassieren im Heurigenbetrieb wurde von ihm vorgenommen. Somit wird ***6*** verdächtigt, einen Tatbeitrag gem. § 11 FinStrG zu den Abgabenhinterziehungen der ***Bf1*** gem. § 33 Abs. 1, 2a und 2b FinStrG begangen zu haben." Zeuge ***12***: Der Zeuge wurde am 23.5.2017 befragt und hat folgende Angaben getätigt: "Ich bewirtschafte in ***16*** das Weingut ***13*** in der Größe von ca. 12 ha. Frage: In welcher Geschäftsbeziehung stehen Sie zum ***17*** ***110***? Antwort: Frau ***116*** hat eine Weingartenfläche von ca. 1,4 ha von Frau ***38***, geb. ***39***, seit ca. 2008 gepachtet (vorher war der Weingarten im Besitz der Eltern von Frau ***40***). Seit dieser Zeit bewirtschafte ich diesen Weingarten, da Frau ***116*** keinerlei landwirtschaftliche Maschinen und Kellereinrichtungen für die Weinproduktion besitzt. Der Weingarten wird also von mir und meinen Familienmitgliedern mit meinen Maschinen und Geräten bewirtschaftet. Eine Mitarbeit der Familie ***116*** im Weingarten findet nicht statt. Die Bezahlung für meine Bewirtschaftung erfolgt in der Weise, dass er mir meine Bouteillenweine für seinen Buschenschank abkauft und weiters gibt er mir die übrig gebliebenen Weine zu einem vergünstigten Preis ab, da er im Buschenschank nicht die volle Erntemenge vermarkten kann. Frage: Wie werden die Weine der Familie ***116*** ausgebaut: Antwort: Die Weintrauben aus der Fläche von Fam. ***116*** werden von mir geerntet und GEMEINSAM mit meinen Trauben in meinen Fässern vergoren und ausgebaut, es ist somit in weiterer Folge nicht mehr genau bestimmbar in welchem Fass der ***116***-Wein lagert. Die Rotweinfläche der Fam. ***116*** habe ich 2015 gerodet, sodass in Zukunft der Rotwein zur Gänze von mir geliefert wird. Der Weinanteil der Fam. ***116*** wird also gemeinsam mit meinen Weinen in einem Fass ausgebaut, bei der Abfüllung meiner Weine wird dann ein Teil des Weines mit Etiketten der Fam. ***116*** beklebt, meistens fülle ich ca. 25 Kisten mit seinen Etiketten mit ab. Die Familie ***116*** holt sich dann laufend die Kisten nach Bedarf ab. Die derzeit für Fam. ***116*** abgefüllten Weine werden im Anschluss an diese Niederschrift gezeigt. Maßnahmenblätter, im Speziellen, für den Wein der Fam. ***116*** gibt es nicht - da wie oben bereits erwähnt, die Trauben mit meinen Weinen mitverarbeitet werden. Ich führe für die Fam. ***116*** auch die Bestandsmeldungen und die Erntemeldung im System Wein-Online durch, ich habe die Zugangsdaten dazu von der Fam. ***116*** erhalten. Für Lieferungen meiner Bouteillenweine an die Fam. ***116*** gibt es laufend Rechnungen, diese lege ich im Anschluss an diese Niederschrift dem Prüfer vor (innerhalb von 14 Tagen per Excel-Tabelle). Den Ordner mit den ausgedruckten Ernte- und Bestandsmeldungen 2008 bis 2016, 2 Transportscheine, Rechnungen aus 2016 und 2015 sowie der Pachtvertrag und die AMA Meldungen, sowie die Vollmacht für die AMA, werden dem Prüfer übergeben." Zeugin ***93*** (Krankenschwester): Die Zeugin wurde am 5.7.2017 einvernommen und hat folgende Angaben getätigt: "Laut vorliegenden Unterlagen waren Sie beim ***17*** in ***16*** beschäftigt. Frage: Wie kamen Sie auf den ***17***, wer hat Sie angeworben, bzw. mit wem haben Sie das Einstellungsgespräch geführt? Antwort: Durch Facebook bin ich auf den ***17*** aufmerksam geworden. Das Einstellungsgespräch führte ich mit ***110*** und ***6***. Frage: In welchem Zeitraum waren Sie beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Glaublich war ich bis 2014 beim ***17*** als Kellnerin als Aushilfe tätig. Wann ich mein Dienstverhältnis beim ***17*** begonnen habe, kann ich nicht mehr sagen, glaublich ca. 2 bis 3 Jahre lang. Frage: Welche Tätigkeiten übten Sie dort aus? Antwort: Im Servicebereich.Frage: Wer hat Ihnen die Arbeit zugeteilt? Antwort: Die Arbeit hat mir ***6*** zugeteilt. Frage: Mit wem haben Sie zusammengearbeitet? Antwort: Zu meiner Zeit waren auch ***41*** aus ***42***, ***43***, weitere Mitarbeiter sind mir nicht mehr bekannt. Frage: Mit wem haben Sie die Details wie Stundenlohn, Arbeitszeiten, Auszahlungsmodus besprochen? Antwort: Die genauen Details habe ich mit ***6*** vereinbart. Frage: Welcher Stundenlohn wurde ausverhandelt bzw. erhielten Sie ausbezahlt? Antwort: Glaublich waren es zwischen 7,00 und 8,00 Euro. Genau kann ich es nicht mehr sagen. Frage: Mit wem wurde der Lohn abgerechnet und für welchen Zeitraum war dies immer der Fall? Wer hat den Lohn ausbezahlt und in welcher Form? Antwort: Der Lohn wurde am Ende der Aussteckperiode immer von ***6*** in bar in einem Kuvert ausbezahlt. Frage: Mussten Sie die Auszahlung quittieren bzw. erhielten Sie Lohnzettel ausgehändigt? Antwort: Quittieren musste ich die Auszahlungen nicht. Einen Lohnzettel habe ich glaublich schon erhalten. Vorhalt: Laut vorliegenden Unterlagen der Sozialversicherung waren Sie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 (siehe Beilage 1) beim ***17*** geringfügig beschäftigt. Frage: Waren Sie zusätzlich noch in anderen Zeiträumen beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Zusätzlich war ich nicht beim ***17*** beschäftigt. Die in der Beilage 1 angeführten Beträge in der Spalte "ausbez. O.TG" werden den Tatsachen entsprechen. Genau kann ich es nicht mehr sagen, da ich mir die Auszahlungsbelege (Lohnzettel) nicht aufbewahrt habe. Frage: Wer war ihrer Meinung nach der Chef des ***17***, wer hatte das Sagen? Antwort: Meiner Meinung nach war ***106*** ***116*** der "Chef". ***6*** war für den Service und ***106*** ***116*** für die Küche zuständig.Frage: Wer kassierte im Lokal bzw. wer führte die Abrechnungen am Abend durch? Antwort: Kassiert hat immer ***6***. Er führte auch am Abend die Abrechnung durch." Zeugeneinvernahme ***30*** am 5.7.2017 (Pensionistin) Die Zeugin hat folgende Angaben getätigt: Laut vorliegenden Unterlagen waren Sie beim ***17*** in ***16*** beschäftigt. Frage: Wie kamen Sie auf den ***17***, wer hat Sie angeworben, bzw. mit wem haben Sie das Einstellungsgespräch geführt? Antwort: Auf ein posting in Facebook wurde ich auf den ***17*** aufmerksam. Das Einstellungsgespräch führte ich mit ***106*** ***116***. Frage: In welchem Zeitraum waren Sie beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Ich war im Jahr 2014 von Mai bis Oktober zu den Aussteckungsperioden geringfügig beschäftigt. Frage: Welche Tätigkeiten übten Sie dort aus? Antwort: Ich war in der Küche tätig. Frage: Wer hat Ihnen die Arbeit zugeteilt? Antwort: Frau ***106*** ***116*** hat mir die Arbeit zugeteilt. Frage: Mit wem haben Sie zusammengearbeitet? Antwort: Mir sind nur mehr Vornamen bekannt: ***48***, ***, ***44***, ***45***. Frage: Mit wem haben Sie die Details wie Stundenlohn, Arbeitszeiten, Auszahlungsmodus besprochen? Antwort: Diese Details wurden mit ***106*** ***116*** vereinbart. Frage: Welcher Stundenlohn wurde ausverhandelt bzw. erhielten Sie ausbezahlt? Antwort: Der Stundenlohn betrug 8,00 Euro netto. Die Auszahlung erfolgte nach der Aussteckperiode in bar. Frage: Mit wem wurde der Lohn abgerechnet und für welchen Zeitraum war dies immer der Fall? Wer hat den Lohn ausbezahlt und in welcher Form? Antwort: Der Lohn wurde von ***6*** nach Beendigung der Aussteckperiode abgerechnet. Den Lohn erhielt ich in bar in einem Kuvert von ***6***. Frage: Mussten Sie die Auszahlung quittieren bzw. erhielten Sie Lohnzettel ausgehändigt? Antwort: Die Auszahlungen musste ich nicht quittieren und einen Lohnzettel habe ich nie erhalten. Vorhalt: Laut vorliegenden Unterlagen der Sozialversicherung waren Sie im Jahr 2014 (siehe Beilage 1) beim ***17*** geringfügig beschäftigt.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300030/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300030.2020
Stammnummer
141812
Gültig
03.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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