Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300030/2020
Abgabenhinterziehungen Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben bei einem Buschenschank, absolute Verjährung, Übernehmbarkeit abgabenrechtlicher Schätzungen in Finanzstrafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300030/2020vom 03.07.2023Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Insgesamt ergibt sich allerdings, dass die im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2022 betreffend die lohnabhängigen Abgaben in Aussicht genommenen strafbestimmenden Wertbeträge weiter zu reduzieren sind.
6. Es werden daher unsere Anträge in Richtung niedrigerer strafbestimmender Wertbeträge betreffend verkürzter Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und verkürzter Lohnabgaben mit deutlicher Reduktion der Geldstrafe (mit niedriger Ersatzfreiheitsstrafe) aufrechterhalten. Im Übrigen wird beantragt, den Beschwerden der Amtsbeauftragten gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 27.11.2019 keine Folge zu geben."
Der Stellungnahme waren 9 Seiten Kopien der Kalenderaufzeichnungen aus dem Zeitraum April, Mai, Juni 2016 zu den Beschäftigten des Unternehmens der Beschuldigten 1 angefügt.
Diese Aufzeichnungen sind auch den beschlagnahmten Kalendern zu entnehmen. Zu den Jahren 2013 bis 2016 gibt es 8 Buchkalender.
Die tageweise vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen zeigen Vornamen und Uhrzeiten auf. Zu manchen Namen scheinen auch Beträge und ein Hakerl auf.
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Am 11.5.2023 erging eine Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Prüfer ***11*** mit folgendem Inhalt:
"Thema der Zeugenladung: Die von Ihnen durchgeführte Prüfung lohnabhängiger Abgaben beim Unternehmen der Erstbeschuldigten. StNr. ***35***, Prüfbericht vom 23.8.2018
Beilage:
Dazu wird die Stellungnahme des Verteidigers vom 10.5.2023 übermittelt und auf die Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 verwiesen.
Die beschlagnahmten Unterlagen befinden sich derzeit beim BFG.
Es ist nur hinsichtlich der Anschuldigungen für die Zeiträume 2013, 2014, 2015 und 2016 absolute Verjährung noch nicht eingetreten.
Zeitraum Abgabe Betrag
3/2013 L 426,85
3/2013 DB 153,67
11/2013 L 209,34
11/2013 DB 75,36
10/2013 L 314,08
10/2013 DB 113,07
8/2013 L 858,96
8/2013 DB 309,23
6/2013 L 815,19
6/2013 DB 293,47
1/2013 L 137,64
1/2013 DB 49,55
11/2014 L 785,60
11/2014 DB 282,82
10/2014 L 110,36
10/2014 DB 39,73
8/2014 L 1.339,67
8/2014 DB 482,28
6/2014 L 745,78
6/2014 DB 268,48
4/2014 L 524,67
4/2014 DB 188,88
3/2015 L 449,89
3/2015 DB 161,96
6/2015 L 703,68
6/2015 DB 253,32
5/2015 L 68,75
5/2015 DB 24,75
10/2015 L 630,08
10/2015 DB 226,83
8/2015 L 1.019,85
8/2015 DB 367,15
6/2016 L 755,80
6/2016 DB 272,09
3/2016 L 194,35
3/2016 DB 69,97
11/2016 L 62,15
11/2016 DB 22,37
8/2016 L 1.162,14
8/2016 DB 418,37
Summen: L 11.287,87, DB 4.073,35
Zu diesen Zeiträumen erliegen in den vorgelegten Kartons 8 Kalender mit Eintragungen von Vornamen und Stundenbezeichnungen an einzelnen Tagen als verwertbare Grundaufzeichnungen.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung werden Sie ersucht unter Wahrheitspflicht zur Berechnung der Nachforderungsbeträge folgende Anfragen zu beantworten:
Wie kamen Sie zu den Hinzurechnungsbeträgen für die einzelnen Monate?
Berechnung nach Stundeneintragungen in den Kalendern? Stundenlohn nach Aussagen der einvernommenen Zeugen? Bestätigungen über Auszahlungen?
Gibt es Aufzeichnungen mit den vollständigen Namen der eingesetzten Dienstnehmer?
Hatten Sie Kenntnis von den Verdienstsummen der einzelnen Dienstnehmer (siehe Vorbringen Seite 7 der Stellungnahme des Verteidigers).
Es wird ersucht, die Beantwortung, wenn möglich, binnen 2 Wochen ab Zustellung der Ladung vorzunehmen."
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Dazu gab der Prüfer ***11*** am 25.5.2023 folgende Stellungnahme ab:
"Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Finanzstrafsache ***Bf1*** und ***6***, PLB zu StNr. ***BF1StNr1*** vom 23.8.2018
1.) Wie kamen sie zu den Hinzurechnungsbeträgen für die einzelnen Monate:
Die monatlichen Hinzurechnungsbeträge wurden aus den Kalendereintragungen ermittelt. Bei dieser Ermittlung wurden die Auszahlungen nach Empfänger und Datum sortiert, die lt. Lohnverrechnung bereits abgerechneten Beträge gegengerechnet und die Differenz der Lohnverrechnung unterzogen. Zur Erstellung einer korrekten Lohnverrechnung wurden diese Daten der steuerlichen Vertretung übergeben. Da es der steuerlichen Vertretung aber nicht möglich war, anhand der zur Verfügung stehenden Daten (keine Dienstverträge, keine vollständigen Arbeitszeitaufzeichnungen, etc.) eine Berechnung vorzunehmen, wurde mit der steuerlichen Vertretung eine pauschale Nachverrechnung vereinbart.
2.) Berechnung nach Stundeneintragungen in den Kalendern? Stundenlohn nach Aussagen der einvernommenen Zeugen? Bestätigung über Auszahlungen?
Die exakte Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen war nicht möglich, da nicht bei allen Dienstnehmern die Arbeitszeit und die Anzahl der Beschäftigungstage ersichtlich war.
Es konnte von der steuerlichen Vertretung auch keine dienstnehmerbezogene Lohnverrechnung durchgeführt werden.
Die Berechnung erfolgte nach folgendem Muster:
|
NAME lt LK
|
Vorname lt Kalender
|
Angemeldet bzw Auszahlungstag
|
Brutto lt Lohnzettel KZ 210
|
Auszahlung ohne Trinkgeld
|
Trinkgeld
|
Differenz ohne Trinkgeld
|
***93***
| |
1.3.-24.3.
|
102,20
|
592,00
|
63,10
|
489,80
|
***94***
| |
1.3.-24.3.
|
85,16
| | |
-85,16
|
***95***
| |
1.3.-24.3.
|
68,14
|
256,0
|
32,90
|
187,86
|
***96***
| |
1.3.-24.3.
|
136,26
|
704,00
|
71,60
|
567,74
|
***97***
| |
1.3.-24.3.
|
136,26
|
784,00
|
56,80
|
647,74
| |
***48***
|
30.3.2013
| |
628,00
|
76,40
|
628,00
| |
***98***
|
30.3.2013
| |
796
|
59,70
|
796,00
|
***99***
|
***100***
|
30.3.2013
|
85,16
|
192
|
19,90
|
106,84
| |
***101***
|
30.3.2013
| |
76
|
10,50
|
76
| | | | |
Differenz 3/2013
| |
3.414,82
Dazu wurde eine Kopie aus den Kalenderaufzeichnungen angefügt, die wegen der Anonymisierungsvorgaben im Erkenntnis nicht wiedergegeben werden kann, die Stellungnahme erliegt als Ausdruck im Rechtsmittelakt des BFG.
Zur Ermittlung von Lohnsteuer, DB und DZ wurden von den tatsächlich lt Kalender ausbezahlten Beträgen (Spalte Auszahlung ohne Trinkgeld) die über das Lohnkonto abgerechneten Löhne/Gehälter (Spalte Brutto lt Lohnzettel KZ 21o) gegengerechnet und die Differenz (Spalte Differenz ohne Trinkgeld) mit dem Lohnsteuersatz von 12,5% (Erfassung der Gesamtdifferenz für Monat März in Höhe von € 3.414,82 als Grundlage für Lst, DB und DZ) versteuert.
Eine genaue personenbezogene Abrechnung war laut den vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da z.B. für die Empfänger "***48***", "***98***" und "***101***" keine weiteren Daten vorhanden waren und auch die restlichen Empfänger nur aufgrund der identen Vornamen mit den angemeldeten Dienstnehmern zugeordnet werden konnten.
Weiters konnte z.B. für die Dienstnehmerin "***48***", die einen Betrag von 628,- erhalten hat, anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, ob dieser Betrag für 1 Arbeitstag oder für eine andere Abrechnungsperiode (zB Monatslohn) gedacht war.
Weiters konnten aus diesen Kalendereinträgen nicht festgestellt werden, ob etwaige aliquote Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld, Urlaubsersatzleistung etc) enthalten sind, die aber eine andere Abrechnung nötig machten.
3.) Gibt es Aufzeichnungen mit den vollständigen Namen der eingesetzten Dienstnehmer
Nur von den bei der ÖGK angemeldeten Dienstnehmer gab es vollständige Namen der Dienstnehmer.
Die Zuordnung der Vornamen zu den einzelnen Familiennamen war aber fehleranfällig zB die Aussage der Zeugin "***30***" zu ihrer Beschäftigung im Jahr 2015.
Die Zeugin gab bekannt, dass sie im Jahr 2015 nicht für Fam. ***116*** gearbeitet hat und es sich bei der in der Aufzeichnung angeführten "***102***" um eine Namensgleichheit "***102***" handeln muss.
4.) Hatten sie Kenntnis von den Verdienstsummen der Dienstnehmer (siehe Vorbringen Seite 7 der Stellungnahme des Verteidigers)
Ich hatte lediglich Kenntnis über die ausbezahlten Beträge lt Kalendereintrag. Eine Verdienstsumme die eindeutig auf einen Dienstnehmer zuzuordnen war und für einen exakten Zeitraum bestimmt war, hatte ich nicht.
Abschließend kann noch angemerkt werden, dass für die Abgabenberechnung die netto ausbezahlten Beträge als Grundlage herangezogen wurden und keine Hochrechnung von "Netto auf Brutto" durchgeführt wurde.
Diese Hochrechnung hätte zu einer nicht unbeträchtlichen Erhöhung der Lohnabgaben geführt."
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Am 26.5.2023 erstattete der Verteidiger folgende Stellungnahme:
"In außen angeführter Finanzstrafsache erstatten wir im Zusammenhang mit den mit der Mitteilung des Bundesfinanzgerichtes an unseren Verteidiger vom 11.5.2023 - zugestellt unserem Verteidiger am 16.5.2023 - übermittelten Unterlagen, wie Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 14.7.2020, Mailverkehr der Vorsitzenden mit der Amtsbeauftragten, nachstehende Stellungnahme dies auch in Vorbereitung der nunmehr für den 3.7.2023, 10:00 Uhr, Außenstelle des Bundesfinanzgerichtes in Linz anberaumten öffentlich-mündlichen Verhandlung über die Beschwerden gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019:
1. Zunächst halten wir im Zusammenhang mit den Erläuterungen in der Mitteilung des Bundesfinanzgerichtes an unseren Verteidiger vom 11.5.2023 betreffend des Mailverkehrs der Vorsitzenden des gegenständlichen Senates für Finanzstrafrecht mit der Amtsbeauftragten, Hofrätin Mag. ***104***, fest, dass aufgrund der nachvollziehbaren Erläuterungen der Vorsitzenden ein Ablehnungsantrag gemäß § 73 Finanzstrafgesetz nicht gestellt wird, weil nach unserer Auffassung im Hinblick auf die Erläuterungen der Vorsitzenden Befangenheitsgründe im Sinne des § 72 Abs. 1 lit. e Finanzstrafgesetz im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
2. Zu den Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 14.7.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019 wird von unserer Seite folgendes ausgeführt:
Die von der Amtsbeauftragten angeführten Gründe für eine Erhöhung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Zunächst darf - wie auch von uns bereits in unserer Beschwerde gemäß § 150 ff Finanzstrafgesetz vom 10.8.2020 ausgeführt - auf folgendes nochmals hingewiesen werden:
Im Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019 wird als Milderungsgrund nur die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt. Nach Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg am 27.11.2019 und vor Ausfertigung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnis am 13.7.2020 wurde eine Immobilie in ***15*** unsererseits verkauft, wobei nach grundbücherlicher Durchführung der Republik Österreich - Finanzamt Lilienfeld St. Pölten im Zusammenhang mit der Pfändung die gesamten offenen Steuern und Abgaben, die mir, ***Bf1***, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) sowie GPLA-Prüfüng in Ansehung des Buschenschankes "***109***" vorgeschrieben wurden, bezahlt wurden. Es erfolgte sohin eine gänzliche Schadensgutmachung, die nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch bei uns beiden entsprechend zu berücksichtigen ist, sohin die teilweise diesbezüglichen Überlegungen der Amtsbeauftragten unrichtig sind.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Amtsbeschwerde lag bereits eine vollständige Schadensgutmachung vor.
Soweit die Amtsbeauftragte - ähnlich, wie der Spruchsenat in dem angefochtenen Erkenntnis - das Vorliegen des Milderungsgrundes eines Geständnisses verneint, darf - auch unter Hinweis auf unsere Beschwerde vom 10.8.2020 - nochmals folgendes festgehalten werden:
Ein Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsgemäßigten Missbilligung der Tat (vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044 u.a.). Im gegenständlichen Fall erklärten wir beide gegenüber der Finanzpolizei, aber auch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren - wenn dies auch da und dort im Rahmen der Verhandlung vor dem Spruchsenat, vor allem am 2.10.2019, nicht entsprechend protokolliert wurde -, dass wir uns stets dem Grunde nach der uns zur Last gelegten Finanzvergehen schuldig bekannten bzw. bekennen, wir lediglich im Rahmen unserer schriftlichen Rechtfertigung, aber auch vor dem Spruchsenat erklärten, dass die strafbestimmenden Wertbeträge unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu hoch sind.
Letztgenanntes ändert nichts daran, dass wir uns voll unseres strafbaren Handelns bewusst sind und dieses auch bereuen, sohin ein Geständnis - Zugeben der Anschuldigung in wesentlichen Punkten - vorliegt, eine Schadensgutmachung durch Bezahlung aller Abgaben erfolgte. Im gegenständlichen Fall darf darauf hingewiesen werden, dass seitens der Amtsbeauftragten, aber auch dem Spruchsenat unsere Ausführungen im Zusammenhang mit der Qualifizierung und der geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen des Buschenschanks "***109***" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Außenprüfung (Betriebsprüfung) - anstelle von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft - missverstanden wurden. Dass die Einkünfte aus dem Buschenschank "***109***" abgabenrechtlich korrekterweise von Anfang an als Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten qualifiziert werden müssen, wurde und wird von uns im Rahmen des Finanzstrafverfahren gar nicht bestritten und wurde auch im Rahmen der Außenprüfung (Betriebsprüfung) akzeptiert. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge für die Finanzvergehen - damit auch für die Höhe der Geldstrafe - gaben wir nur an, dass ich, ***Bf1***, zunächst im Rahmen meiner Einkommen- und Umsatzsteuererklärung betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft den Buschenschank deklarierte, dies mit den entsprechenden Pauschalierungsmöglichkeiten (siehe auch die Zeugenaussage des Betriebsprüfer ***9*** vom 7.2.2019). Bei der Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge - nunmehr im Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb - muss finanzstrafrechtlich - nach unsere Sicht - die pauschalierte Steuer (Umsatzsteuer), die im Rahmen der Steuererklärungen deklariert wurde, auch als mindernd für die wertbestimmenden Strafbeträge berücksichtigt werden. Dies stellt allerdings dem Grunde nach unser strafwürdiges Verhalten im Sinne des Finanzstrafgesetzes sowie unser Geständnis nicht in Zweifel. Entgegen den Ausführungen der Amtsbeauftragten liegt daher auf jeden Fall ein Geständnis vor, welches als Milderungsgrund bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Berücksichtigt man in diesem Umfang ein Geständnis, ist für die Erhöhung der Geldstrafen sowie der Ersatzfreiheitsstrafen über uns - entgegen den Ausführungen der Amtsbeauftragten - kein Raum.
Hinzuweisen ist, dass die Amtsbeauftragte im gegenständlichen Fall keinerlei Ausführungen dazu tätigt, dass gemäß § 23 Abs. 3 Finanzstrafgesetz bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönliche und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täter zu berücksichtigen ist. Dies hat auf jeden Fall der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis teilweise gemacht, wie aus der Begründung zu entnehmen ist. Im gegenständlichen Fall verfügen wir beide jeweils nur über eine geringe Pension, nämlich ich, ***Bf1***, 356,98 (netto) monatlich (14x), ich, ***6***, 1.896,05 (netto) monatlich (14x). Zur Bezahlung der gesamten Steuern und Abgaben im Sinne der Außenprüfung sowie GPLA-Prüfung musste Vermögen unsererseits veräußert werden. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass ich, Herr ***6***, leider gesundheitlich Probleme habe, auch an den Folgen einer Operation (November 2017) und einer Sepsis (März 2023) leide, dies auch mit einem erhöhten Aufwand an Rezeptgebühr für die notwendige medizinische Behandlung, was auch bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Finanzstrafgesetz zweifelsfrei zu berücksichtigen ist.
Die wiederholten Tathandlungen wurden als erschwerend vom Spruchsenat bereits berücksichtigt, unserer Meinung nach teilweise zu stark. Wenn die Amtsbeauftragte nunmehr eine Gewerbsmäßigkeit einwendet, darf hingewiesen werden, dass mit dem EU-FinAnpG 2019 die gewerbsmäßige Begehung im Sinne des § 38 alte Fassung Finanzstrafgesetz entfallen ist, daher im gegenständlichen Fall trotz Entfall dieser Bestimmung nicht verdeckt wieder bei der Strafbemessung und dergleichen als erschwerend berücksichtigt werden kann. Der mehrfache Tatentschluss und die mehrfache Tatbegehung ist - wie bereits ausgeführt - im Erkenntnis des Spruchsenates als erschwerend berücksichtigt worden - unserer Auffassung nach zu intensiv -, eine weitere Berücksichtigung - wie dies die Amtsbeauftragte dartut - wäre letztlich eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Erschwerungsgrundes.
Gründe für eine Straferhöhung liegen sohin nicht vor, den Beschwerden der Amtsbeauftragten gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld - St. Pölten vom 27.11.2019 ist daher keine Folge zu geben.
3. Hinzuweisen ist, dass uns zu Handen unseres bevollmächtigten Rechtsvertreters mit der Kopie der Vorlage des gesamten Finanzstrafaktes an den Spruchsenat (25.6.2019) auch die beiliegende Niederschrift vom 7.2.2019 über die Einvernahme des Betriebsprüfers ***9*** als Zeugen übermittelt wurde, mit den angeschlossenen handschriftlichen Aufstellungen, die sich zumindest optisch von den nunmehr von der Amtsbeauftragten vorgelegten Unterlagen unterscheiden. Im Übrigen verweisen wir die Ausführungen der Amtsbeauftragten betreffend zu den strafbestimmenden Wertbeträgen bzw. neuen Berechnungen auf unsere Stellungnahme vom 10.5.2023 an das Bundesfinanzgericht sowie unsere Bescheidbeschwerde vom 10.8.2020."
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Die Aussage des Prüfers wurde dem Verteidiger und der Amtsbeauftragten übermittelt und die Stellungnahme des Verteidigers der Amtsbeauftragten zur Kenntnis gebracht.
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In der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2023 wurde wie folgt vorgehalten, ausgeführt, erhoben und festgestellt:
"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
V. an die beiden Beschuldigten: Wir haben keine Unmittelbarkeit des Verfahrens, d.h. es kann alles zur Beweiswürdigung herangezogen werden, was Akteninhalt ist und von dem die Parteien des Verfahrens Kenntnis haben. Gegenstand des Verfahrens sind eben die Feststellungen abgabenbehördlicher Prüfungen, die in der Folge einer auf Grund von Kontrollmaterial abgehaltenen Hausdurchsuchung durchgeführt wurden und zu Abgabennachforderungen für mehrere Jahre geführt haben.
Im Vorverfahren zur heutigen mündlichen Verhandlung habe ich dem Verteidiger eine vorläufige Bewertung nach der Aktenlage, vornehmlich im Hinblick auf die Fakten zu denen absolute Verjährung eingetreten ist, geschickt und die Amtspartei zu einer Bekanntgabe aufgefordert, wie die Berechnung zur UVZ 2017 erfolgt ist. Dazu wurden in der Folge mehrere Schriftsätze eingebracht, die jeweils der anderen Verfahrenspartei übermittelt wurden. Letztlich habe ich in Vorbereitung der Verhandlung dem GPLA Prüfer als Zeugen Fragen gestellt, die er bereits schriftlich beantwortet hat.
Zusammenfassend wird seitens der Verteidigung immer wieder vorgebracht, dass ein Geständnis vorliege, dass Abgaben verkürzt wurden, jedoch die Höhe der angelasteten Verkürzungsbeträge in Abrede gestellt, zur Umsatzsteuer mit Hinweis auf die der Prüfung vorangegangenen Erklärungen zur Pauschalierung im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes und zur Lohnsteuer mit Hinweis darauf, dass die Schätzung nur im Abgabenverfahren akzeptiert worden sei, tatsächliche Verkürzungsbeträge für das Finanzstrafverfahren jedoch errechenbar seien, auch mit der Einschränkung "nur" ein Abschlag vorgenommen werden möge.
Seitens der Amtsbeauftragten wird die Anhebung der Strafen begehrt.
Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort.
Vert.: Ich wollte nur nochmals auf die Schadensgutmachung verweisen.
V: Diese ist aktenkundig.
Die AB verweist auf ihre Beschwerden.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweisen die Beschuldigten auf die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 25.5.2023.
V: Ich möchte nunmehr nicht alle schriftlichen Ausführungen nochmals wiederholen.
An Anlastungen verbleiben meiner Vorprüfung nach noch:
zu Spruchpunkt I:
Umsatzsteuer 2011 in der Höhe von € 5.696,34
Umsatzsteuer 2012 in der Höhe von € 5.955,31
Umsatzsteuer 2013 in der Höhe von € 6.102,21
Umsatzsteuer 2014 in der Höhe von € 6.671,66
Umsatzsteuer 2015 in der Höhe von € 6.004,75
Zusammen € 30.430,27
Zu Spruchpunkt II:
Dem Aufteilungsvorschlag des Verteidigers folgend (Tatzeitraum ist das Quartal).
U 1- 3/2016 1-3/2016 € 893,91, 4-6/2016 € 1.497,50, 7-9/2016 € 2.503,43 und 10-12/2016 € 820,76 zusammen € 5.715,60,
U 1-3/2017 € 528,08
Zu Spruchpunkt III:
Zeitraum Abgabe Betrag
3/2013 L 426,85
3/2013 DB 153,67
11/2013 L 209,34
11/2013 DB 75,36
10/2013 L 314,08
10/2013 DB 113,07
8/2013 L 858,96
8/2013 DB 309,23
6/2013 L 815,19
6/2013 DB 293,47
1/2013 L 137,64
1/2013 DB 49,55
11/2014 L 785,60
11/2014 DB 282,82
10/2014 L 110,36
10/2014 DB 39,73
8/2014 L 1.339,67
8/2014 DB 482,28
6/2014 L 745,78
6/2014 DB 268,48
4/2014 L 524,67
4/2014 DB 188,88
3/2015 L 449,89
3/2015 DB 161,96
6/2015 L 703,68
6/2015 DB 253,32
5/2015 L 68,75
5/2015 DB 24,75
10/2015 L 630,08
10/2015 DB 226,83
8/2015 L 1.019,85
8/2015 DB 367,15
6/2016 L 755,80
6/2016 DB 272,09
3/2016 L 194,35
3/2016 DB 69,97
11/2016 L 62,15
11/2016 DB 22,37
8/2016 L 1.162,14
8/2016 DB 418,37
Summen: L 11.287,87, DB 4.073,35
In Summe ergibt das einen strafbestimmenden Wertbetrag von € 52.035,17.
V. an die Besch. 1: Wollen Sie dazu noch etwas persönlich sagen, oft haben wir irgendwann nur noch die Angaben des Verteidigers und nicht mehr die der Beschuldigten? Wessen Idee war es, dass die tatsächlich erzielten Umsätze und die Beschäftigung von Dienstnehmern nicht dem steuerlichen Vertreter bekannt gegeben werden? Stimmt es, dass Sie die Chefin wurden, weil ihr Mann schon zuvor einmal unternehmerisch Probleme hatte?
Besch. 1: Ich beziehe mich auf die Angaben des Verteidigers. Ich kann nicht mehr sagen, wie es dazu kam, dass nicht alle Umsätze und auch nicht sämtliche Zahlungen an die Dienstnehmer der Steuerberatung bekannt gegeben wurden. Ich möchte nur anmerken, dass es mir sehr leid tut. Ich war immer im Buschenschank in der Küche tätig. Mein Mann war zuvor unternehmerisch tätig, dies war aber keine Gastronomie. Dies war auch lang vor unserer Partnerschaft. Ich habe Köchin gelernt. Ich habe einen Abschluss in Betriebskochküchenführung und HBLA Matura. Ich war aber zuvor nicht erwerbstätig. Mit meinem Mann wurde dann die Entscheidung getroffen, dass wir einen Buschenschank aufmachen. In diesem Zusammenhang haben wir auch die Landwirtschaft gepachtet.
Weil ich zuvor noch nicht unternehmerisch tätig war, haben wir beschlossen, dass das mein Unternehmen sein soll. In der Folge wollte ich auch, dass mein Sohn dieses Unternehmen einmal übernehmen kann. Das ist mein Sohn, nicht unser gemeinsamer Sohn.
V. zum Besch. 2: Ist das richtig?
Besch. 2: Ja, ich war damals auch noch unselbständig beschäftigt. Ich bin dann erst später in dieses Unternehmen auch eingestiegen und habe mitgearbeitet.
V. an den Besch. 2: Bei einem umfangreicheren Verfahren weiß man dann auch schon einiges über Beschuldigte bevor man sie in der mündlichen Verhandlung das erste Mal sieht. Eine Hausdurchsuchung ist im Regelfall mit einem Schock verbunden. Das kommt häufiger vor, dass nicht alles erklärt wird, aber Sie wurden erwischt. Wieso haben Sie nicht alle Umsätze der Steuerberatung gemeldet?
Besch. 2: Es gab auch Gespräche mit anderen Personen, die eben gesagt haben, dass man das so machen kann. Daher haben wir das auch so gemacht und auch nicht alles erfasst. Dies auch um am Markt wettbewerbsfähig zu sein.
V: Hat es ein Erstgespräch mit der Steuerberatung gegeben, dass bei Pauschalierungen nur bestimmte Speisen und Getränke verkauft werden dürfen und dass es gesetzliche Zukaufgrenzen gibt? Waren Sie beide bei so einem Gespräch?
Besch. 1: Ja. Wir waren gemeinsam bei der Steuerberatung.
Besch. 2: Ja, ich schließe mich den Angaben meiner Frau an.
Vert.: Keine Fragen an die Beschuldigten.
AB: Im Zuge der Prüfung wurden bei Ihnen auch Unterlagen gefunden, wonach Aufzeichnungen gemacht wurden zur Zukaufsgrenze von 25 %. Wenn Sie aufschreiben, dass dies nicht überschritten werden darf, stellt sich das für mich nach planmäßigen Handeln dar.
Besch. 2: Ja, ich musste auch Aufzeichnungen machen. Wir haben aber erstens günstig eingekauft und zweitens auch Waren aus unserem landwirtschaftlichen Betrieb, Garten (Kräuter) verwendet. Wir kannten die Grenzen, haben aber dennoch eben mehr Umsatz erzielt.
Zeuge ***11*** (Pr.) gibt nach WE an: fremd
Ich habe die GPLA Prüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Bericht vom 23.8.2018 festgehalten sind.
Ich verweise auf meine schriftliche Stellungnahme im Vorverfahren des BFG zur heutigen Verhandlung.
Diese Stellungnahme wird von der Vorsitzenden vorgelesen.
V: Sie haben die Auszahlungsbeträge an die beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus Anmeldungen einzelner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entnommen und als weitere Grundlage für eine Berechnung standen Ihnen die Kalenderaufzeichnungen des Zweitbeschuldigten zur Verfügung.
Pr.: Ja, ich habe die Eintragungen in dem Kalender aufsummiert.
V. verweist auf 8 im Verhandlungssaal befindliche Buchkalender, die von der Behörde vorgelegt wurden.
V: Eine "Schätzung im weiteren Sinn" abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich liegt in dem Umstand, dass die auf jede einzelne Dienstnehmerin tatsächlich für deren Beschäftigung anfallenden lohnabhängigen Abgaben nicht berechnet werden konnten, weil eben nicht alle Dienstnehmer*Innen identifiziert werden konnten.
Dem Beschwerdevorbringen, es habe auch Dienstnehmerinnen gegeben, bei denen tatsächlich wohl gar keine Lohnsteuer angefallen ist, wurde Ihrer Ansicht nach durch den Pauschalsteuersatz von 12,5 % Rechnung getragen, weil auch die Steuerberatungskanzlei keine Berechnung an Hand der vorhandenen Unterlagen vornehmen konnte?
Pr.: Ja, Ihre Ausführungen treffen zu.
Vert.: Ist Ihnen im Zuge der Prüfung auch aufgefallen, dass eine Dienstnehmerin vom AMS zur Verfügung gestellt wurde und von dort eine Bezahlung erhalten hat?
Pr.: Nein, ist mir nicht in Erinnerung. Sie wäre dann voraussichtlich auch nicht als Bargeldempfängerin im Kalender gestanden.
Vert.: Sie stand doch im Kalender, jedoch mit einem geringfügigen Betrag. Dies war die Person mit dem Namen ***101***. Wenn man sich Ihre Aufstellung ansieht, so wurden unterschiedlich hohe Beträge ausbezahlt, wieso kam man dann zum Pauschalsatz von 12,5 %?
Pr.: Weil eine genaue Lohnsteuerberechnung nicht möglich war. Dies konnte auch die Steuerberatungskanzlei nicht. Zudem kommt dem Umstand eine Bedeutung zu, ob an einem Tag 100,00 € an eine Person ausbezahlt werden oder 300,00 € im Monat.
V: Sie wissen ja auch nicht, welche sonstigen Einkommen diese Person hat. Ob sie Studentin, Hausfrau, Krankenschwester, Angestellte ist und welches Einkommen sie tatsächlich in Summe im Abrechnungszeitraum erzielt hat, richtig?
Pr.: Ja.
V.: Mag. ***111*** wird von der Verschwiegenheit entbunden?
Vert.: Ja.
Zeugin: ***111*** (Z1), gibt nach WE an: fremd
V: Seit wann kennen Sie die beiden Beschuldigten ca.?
Z1: Ich glaube, die Ehegatten ***116*** seit 2005, 2006 zu kennen. Ich glaube, dass sie seit Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen des Buschenschank`s von unserer Kanzlei vertreten wurden. Ich habe sie aber erst später zur Betreuung übernommen. Zunächst habe ich nur die Steuererklärungen gemacht.
V: Auf der Homepage der ***90*** wird u.a. auf Landwirtenews und neue Pauschalierungsgrenzen hingewiesen, gibt es dazu jeweils Erstgespräche mit den Klienten zu den Kriterien für Pauschalierungen? Gemeint ist, wurden die beiden Beschuldigten informiert, welchen Umfang ihr Buschenschank nicht überschreiten darf (Stichwort Zukaufsgrenze, Speisen- und Getränkeverkauf nur eingeschränkt zulässig). Was haben Sie für Leistungen für das Unternehmen der beiden Beschuldigten, im Speziellen für den Bereich Buschenschank, erbracht?
Z1: Es gibt Erstgespräche, die ich aber definitiv mit den beiden Beschuldigten damals nicht geführt habe. Dazu verweise ich auf meine Angaben von soeben. Ich kann nicht beurteilen, was damals besprochen wurde. Ab den Jahren 2006 oder 2007 glaube ich, die Steuererklärungen gemacht zu haben.
Ab 2011 habe ich sicher die Bilanzbesprechungen gemacht.
V.: Haben Sie die Lohnverrechnung gemacht?
Z1: Ich habe die Lohnverrechnung nicht gemacht.
V: Abgabenrechtlich wurde die Schätzung des GPLA Prüfers angenommen. Er hat dazu ausgeführt, dass es ihrer Kanzlei auf Grund der vorhandenen Unterlagen - Kalenderaufzeichnungen zu den beschäftigten Personen mit Angabe von Auszahlungsbeträgen - nicht möglich gewesen sei, eine exakte Berechnung vorzunehmen.
Z1: Ich war als Teamleiterin sehr wohl mit der GPLA mitbefasst. Aus den Kalenderaufzeichnungen sieht man Auszahlungsbeträge und wann wer gearbeitet hat.
V.: Aber eine genaue Berechnung der Lohnsteuer war für Sie auch nicht möglich?
Z1: Das hätte sehr viel Arbeit gemacht, weil man die Lohnverrechnung für alle Zeiträume neu hätte machen müssen.
V.: Dazu halte ich Ihnen vor, dass der Prüfer soeben gesagt hat, dass eine Berechnung auch deswegen nicht möglich war, da die kompletten Namen der beschäftigten Dienstnehmer* Innen nicht bekannt waren, da nur Vornamen und Auszahlungsbeträge notiert sind. Zudem war nicht klar, ob eine Person beispielsweise 100,00 € für einen Tag oder 300,00 € für einen Monat bekommen hat?
Z1: Man sieht in dem Kalender, dass beispielsweise ***48*** am Montag von 14:00 bis 17:00 Uhr gearbeitet hat.
V.: Genau das ist das Problem, es hat eine ***48*** gearbeitet, aber wir haben nicht von allen Personen die Nachnamen.
Z1: Wenn man die Lohnverrechnung heranzieht und die Anmeldungen dann könnte man Rückschlüsse auf die beschäftigten Personen ziehen.
V.: Wir haben in den Unterlagen sehr wohl auch Anmeldungen, jedoch wurden auch höhere Beträge an die angemeldeten Personen ausbezahlt als bei der Anmeldung erfasst wurden.
Z1: Das stimmt, deswegen gab es auch eine Nachverrechnung. In der Zusammenfassung stehen die Stunden und der Auszahlungsbetrag. Wenn ich die Lohnverrechnung aufmache, kann ich auch rein mit einem Vornamen eine Zuordnung vornehmen. Ich gehe davon aus, dass die ***48***, die angemeldet war, auch einen Zusatzbetrag bekommen hat und nicht eine weitere ***48*** beschäftigt wurde. Es gibt zudem viele Kontrollen der Finanzpolizei. Es wird zunehmend auch kontrolliert, ob alle Personen angemeldet sind.
V.: Zu einer Kontrolle der Finanzpolizei ist nichts aktenkundig.
Vert.: Wurden bei der GPLA-Prüfung die Lohnkonten der angemeldeten Dienstnehmer zur Verfügung gestellt?
Z1: Ja.
Vert.: Wie ist man zu dem Satz 12,5 % pauschal gekommen?
Z1: Wir wollten weniger, das war letztlich die Einigung. Es wäre sehr umfangreich gewesen, die Lohnverrechnung neu zu machen.
V.: Die Zeugin ***113*** (Z2) wird von der Verschwiegenheit entbunden?
Vert.: Ja, selbstverständlich.
Z2: ***113*** gibt nach WE an, fremd.
V: Seit wann kennen Sie die beiden Beschuldigten ca. und was haben Sie für das Unternehmen der beiden Beschuldigten, den ***17***, gemacht?
Z2: Vertraut bin ich mit dem Fall seit 2017, wie die Prüfung gelaufen ist. Ich bin nur hinzugezogen worden zur Abhaltung der GPLA-Prüfung.
V: Es geht um die GPLA-Prüfung, die mit Bericht vom 23.8.2018 abgeschlossen wurde und Nachforderungsbeträge für 2013 bis 2016 erbracht hat. Haben Sie die Anfrage des Prüfers zu einer Nachberechnung an Hand der Unterlagen des Unternehmens bekommen? Wieso war eine Berechnung aus ihrer Sicht nicht möglich?
Z2: Wir haben nur die Kalenderaufzeichnungen zusätzlich bekommen und haben sie meiner Erinnerung nach fotografiert. Anhand der Kalenderaufzeichnungen war ersichtlich, was die Mitarbeiterinnen ausbezahlt bekommen haben. Zusätzlich habe ich von Herrn ***81*** noch Unterlagen bekommen, was in Summe an die Mitarbeiter im Jahr ausbezahlt wurde.
V.: War Ihrer Ansicht nach die nicht bezahlte Lohnsteuer berechenbar anhand der Unterlagen?
Z2: Es wäre berechenbar gewesen.
V.: Der Prüfer sagt dazu nein. Der Prüfer sagt, es ist nicht berechenbar, da in den Kalenderaufzeichnungen Auszahlungsbeträge erhalten sind, wobei der Empfänger/die Empfängerin der Auszahlung nur mit dem Vornamen bezeichnet ist, weswegen eine Zuordnung zu einer mit Sicherheit zu bestimmenden Person nicht möglich war. Zudem kann eine beispielsweise Auszahlung von 100,00 € nicht einem Tag oder einem Monat zugeordnet werden. Er sagt also, dass Details für eine zahlenmäßige Berechnung nicht vorhanden waren.
Z2: Die Vornamen konnte man ableiten, weil die Mitarbeiter in der Personalverrechnung angeführt waren.
V.: Aus einem bestimmten Vornamen Karin beispielsweise schließen Sie, dass das nur eine angemeldete Mitarbeiterin mit dem Vornamen Karin gewesen sein kann?
Z2: Ja, genau das schließe ich jetzt daraus.
Vert.: Wissen Sie, wie man auf die 12,5 % gekommen ist?
Z2: Das war eine Schätzung, die über die ganze Personalverrechnung drübergelegt wurde. Es gab Mitarbeiterinnen, bei denen sicher keine Lohnsteuer angefallen ist, aber auch Mitarbeiterinnen, bei denen voraussichtlich eine höhere Lohnsteuer zu bezahlen gewesen wäre. Daher hat man sich auf den Pauschalsatz von 12,5 % geeinigt.
AB: 12,5 % erscheint mir als Pauschalsatz sehr niedrig, ist meine Annahme richtig?
Z2: Wir haben das geschätzt. Es gab eine Besprechung und dann wurden 12,5 % angenommen.
AB: Warum wurde dann die Lohnverrechnung doch nicht ordnungsgemäß gemacht?
Z2: Das wäre ein ziemlicher Verwaltungsaufwand gewesen. Man hätte den Nettobezug auf Bruttobezug umrechnen müssen, die Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzzahlungen berücksichtigen müssen. Es wären in der Folge auch Meldungen an die ÖGKK, die ebenfalls einen bedeutenden Verwaltungsaufwand nach sich gezogen hätten, notwendig gewesen.
AB: Was hätte das ungefähr gekostet?
Z2: Das kann ich nicht sagen.
V. an den Prüfer: Wollen Sie etwas zu den Zeugenangaben sagen?
Pr: Wir haben nicht alle Vornamen in den Abrechnungen zu einem Gegenbild in der Lohnverrechnung gebracht. Ich verweise auf mein Muster in der schriftlichen Zeugenaussage.
V.: Im Zuge der Prüfung zur Umsatzsteuer wurde festgestellt, dass ungefähr 50 % der erzielten Umsätze nicht erklärt worden waren. Wenn ich einen Erstbescheid heranziehe, so ergibt sich zu den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, mit denen jeweils Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wurde, ein Betrag von 10 % Zusatzsteuer für nicht buchführungspflichtige Landwirte. Dies bedeutet, dass aus dem Buschenschank aufgrund der Vorgabe, er sei unter die Landwirtschaft zu erfassen und unterliege daher einer Pauschalierung, jeweils pro Jahr nur diese Zusatzsteuer für nicht buchführungspflichtige Landwirte einbekannt wurde.
Der Verkürzungsbetrag ist daher der Differenzbetrag zwischen der 10%igen Zusatzsteuer für nicht buchführungspflichtige Landwirte und der Nachforderung nach der Prüfung, wobei in dieser Prüfung auch ein Sicherheitszuschlag angesetzt wurde, der nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Finanzstrafverfahren nicht übernommen werden kann. Das heißt, die von mir zu Beginn der Verhandlung genannten Verkürzungsbeträge ergeben sich aus der nunmehr angeführten Berechnung.
Vert.: Ich verweise auf meine anderen Berechnungen - siehe Seite 10 der Beschwerde.
AB: Keine Feststellungen dazu.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge, keine weiteren Verlesungen.
Schluss des Beweisverfahrens.
Die Amtsbeauftragte beantragt wie schriftlich. Es liegt eine über mehrere Jahre bestanden habende Verschleierung des tatsächlichen Geschäftsumfanges des Betriebes der beiden Beschuldigten vor. Unter Vorgabe, es liege ein pauschalierter Buschenschank vor, wurde "gewerbsmäßig" über einen langen Zeitraum den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und es wurden Umsatzsteuern und lohnabhängige Abgaben verkürzt. Zur Strafbemessung wird ebenfalls auf das schriftliche Vorbringen verwiesen.
Der Verteidiger verweist auf die schriftlichen Anträge und Ausführungen, die begangenen Finanzvergehen seien dem Grunde nach unstrittig. Die Anträge, von niedrigeren strafbestimmenden Werkbeträgen auszugehen, bleiben jedoch aufrecht. Bei der Strafbemessung wird die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und die Schadensgutmachung zu berücksichtigen sein sowie die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Beschuldigten.
Die beiden Beschuldigten schließen sich den Ausführungen des Verteidigers an."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Die Sache des Verfahrens (Anlastung der Verkürzungen bestimmter Abgaben für bestimmte Zeiträume) gibt der jeweilige Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vor. Zu beurteilen sind zwei Schuld- und Strafbeschwerden der beiden Beschuldigten und zwei Strafbeschwerden der Amtsbeauftragten, die ordnungsgemäß angemeldet und ausgeführt wurden.
Vorweg ist festzuhalten, dass auf der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses der Schreibfehler: "Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 8/18/19/Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde" aufscheint. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat mit der Passage zur Verkündung des Erkenntnisses durch den Vorsitzenden des Spruchsenates v. 27.11.2019 gibt jedoch richtig als Organ des Finanzamtes Lilienfeld/ St. Pölten als Finanzstrafbehörde wieder. Es ist der zuständige Spruchsenat tätig geworden und das Erkenntnis wurde demnach rechtsrichtig für die Finanzstrafbehörde des damaligen Finanzamtes Lilienfeld/ St Pölten verkündet und damit gegenüber den Verfahrensparteien rechtswirksam gemacht.
Verjährungsprüfung:
Die Frage des allfälligen Eintritts der Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens amtswegig zu prüfen.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Abs. 4 In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;
c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;
d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).
Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Das Finanzstrafverfahren gegen die Erstbeschuldigte wurde durch Zwangsmaßnahmen im Mai 2017 anhängig gemacht, die Einleitung erfolgte am 6.3.2019. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Verfolgungsverjährung nicht eintritt, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein weiteres vorsätzliches Finanzvergehen begangen wird (§ 31 Abs. 3 FinStrG), ist somit bei Anhängigwerden des Finanzstrafverfahrens noch keine Verfolgungsverjährung gegeben gewesen.
Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten wurde mit Einleitungsverfügung vom 6.3.2019 anhängig gemacht, dies erfolgte ebenfalls innerhalb der offenen Verfolgungsverjährungsfrist.
Angelastete Taten/Finanzvergehen:
Für das Jahr 2008 wurde am 11.1.2010 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 13.1.2010 mit einer Zahllast von € 1.394,03 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 4.658,11.
Für das Jahr 2009 wurde am 20.1.2011 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 24.1.2011 mit einer Zahllast von € 1.670,51 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 5.711,66.
Für das Jahr 2010 wurde am 31.1.2012 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 27.2.2012 mit einer Zahllast von € 1.751,60 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 5.989,26.
Für das Jahr 2011 wurde am 29.4.2013 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 2.8.2013 mit einer Zahllast von € 2.501,97 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 7.263,05.
Für das Jahr 2012 wurde am 9.4.2014 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 23.5.2014 mit einer Zahllast von € 2.588,39 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 7.406,40.
Für das Jahr 2013 wurde am 11.3.2015 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 24.3.2015 mit einer Zahllast von € 2.635,22 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 7.579,63.
Für das Jahr 2014 wurde am 26.1.2016 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 29.2.2016 mit einer Zahllast von € 2.724,01 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 8.284,36.
Für das Jahr 2015 wurde am 23.2.2017 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 19.4.2017 mit einer Zahllast von € 2.355,60 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 7.451,45.
Die Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer ist jeweils mit Zustellung des unrichtigen Bescheides bewirkt worden.
Umsatzsteuervoranmeldungen 2016 und 1-3/2017:
Die Voranmeldung für 1-3/2016 wurde am 30.5.2016 mit einer Zahllast von € 467,71 verbucht.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 4-6/2016 wurden am 12.8.2016 mit einer Zahllast von € 783,20 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-9/2016 wurden am 15.11.2016 mit einer Zahllast von € 1.309,36 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 10-12/2016 wurden am 15.2.2017 mit einer Zahllast von € 429,02 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-3/2017 wurden am 15.5.2017 mit einer Zahllast von € 545,41 gemeldet.
Die Verkürzung ist jeweils mit Bekanntgabe einer unrichtigen Zahllast zum jeweiligen Fälligkeitstag bewirkt worden.
Die abgabenbehördliche Prüfung erbrachte für 1-12/2016 eine Nachforderung von € 7.087,17 und laut Festsetzungsbescheid für 10-12/2017 eine Nachforderung von € 5.265,17, wobei der Prüfer festhielt, dass die gesamte Nachforderung für 2017 rein aus verwaltungsökonomischen Gründen nur für dieses Quartal ausgewiesen wurde.
Lohnabhängige Abgaben:
Für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 wurden keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet.
Für 2014 und 2015 wurden vor der GPLA Prüfung folgende Meldungen erstattet:
|
Zeitraum und Abgabe
|
Meldungs-/Entrichtungstag
|
Betrag
|
L 3/2014
|
2.4.2014
|
0
|
DB 3/2014
| |
5,47
|
DZ 3/2014
| |
0
|
DB 8/2014
|
13.10.2014
|
7,54
|
DB 3/2015
|
14.4.2015
|
5,70
|
DB 5/2015
|
11.6.2015
|
4,09
|
DB 7/2015
|
13.8.2015
|
6,66
|
DB 8/2015
|
15.9.2015
|
66,08
|
DB 9/2015
|
13.10.2015
|
2,34
|
DB 10/2015
|
16.11.2015
|
12,50
|
DB 3/2016
|
14.6.2016
|
14,29
|
DB 4/2016
|
14.6.2016
|
2,86
|
DB 5/2016
|
15.6.2016
|
15,23
|
DB 6/2016
|
15.7.2016
|
77,53
|
DB 7/2016
|
17.8.2016
|
14,94
|
DB 8/2016
|
15.9.2016
|
71,50
4,17
|
DB 9/2016
|
14.10.2016
|
11,83
|
DB 10/2016
|
15.11.2016
|
112,50
69,96
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge wären jedoch monatlich zu melden und am 15. des jeweils nächstfolgenden Monats zu entrichten gewesen.
Fortsetzungszusammenhang (siehe Judikatur des VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0031)
Hat ein Finanzstraftäter einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Taten, hier also die fortlaufende Verkürzung von Umsatzsteuer und lohnabhängigen Abgaben der Veranlagungsjahre ab 2008, in seinen wesentlichen Grundrissen gerichteten Vorsatz entwickelt und bildeten die einzelnen Tathandlungen in Anbetracht von Zeit, Ort, Gegenstand und Art der deliktischen Angriffe eine Einheit, liegt aufgrund des Fortsetzungszusammenhanges ein fortgesetztes Delikt vor, bei welchem insbesondere die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung des letzten Teilfaktums von Bedeutung ist.
BFG 14.11.2019, RV/6300015/2018:
"Es macht einen gewichtigen Unterschied, ob der Beschuldigte nun wegen einer Mehrzahl von Hinterziehungen oder wegen der Begehung einer einzigen fortgesetzten Finanzstraftat zur Verantwortung gezogen wird.
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300030/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300030.2020
- Stammnummer
- 141812
- Gültig
- 03.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF