Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300030/2020
Abgabenhinterziehungen Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben bei einem Buschenschank, absolute Verjährung, Übernehmbarkeit abgabenrechtlicher Schätzungen in Finanzstrafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300030/2020vom 03.07.2023Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die steuerlichen Agenden wurden in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen durch die bestellte Steuerberatungskanzlei wahrgenommen, die auch Erstauskünfte für eine Betriebsaufnahme als Buschenschank im Rahmen einer Pauschalierung für landwirtschaftliche Betriebe erteilt hat. Die Beschuldigten haben jedoch in Kenntnis der dafür bestehenden Vorgaben diese Kriterien nicht erfüllt und ihrer steuerlichen Vertretung den wahren Geschäftsumfang verschwiegen, weswegen es zur Einreichung unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen und Voranmeldungen gekommen ist. Zudem wurden die den Dienstnehmern ausbezahlten Löhne nicht in vollständiger Höhe der Steuerberatungskanzlei bekannt gegeben, weswegen keine richtigen Lohnkonten geführt und die Lohnabgaben nicht in richtiger Höhe berechnet werden konnten, gesetzlich geforderte Entrichtungen dieser Selbstberechnungsabgaben bei deren Fälligkeit unterblieben in der Folge ebenfalls.
Die Malversationen wurden nach einer Hausdurchsuchung durch abgabenbehördliche Prüfungen aufgedeckt, die zu Nachforderungen geführt haben. Diese Nachforderungen wurden zwischenzeitlich beglichen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde, insbesondere den Kalenderaufzeichnungen des Zweitbeschuldigten, den eingereichten Erklärungen, den Angaben der Beschuldigten sowie den Aussagen der im behördlichen Verfahren vernommenen Zeuginnen, des Betriebsprüfers sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BFG gehörten Zeugen.
Zur gebotenen finanzstrafrechtlichen Bewertung im objektiven und subjektiven Sinn siehe die folgenden Ausführungen:
Zum objektiven Tatbestand:
Umsatzsteuer:
Als Basis der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages wird die Beilage zum Prüfbericht der abgabenbehördlichen Prüfung herangezogen:
2011:
Für 2011 sind laut Aufzeichnungen des Unternehmens € 116.824 an Umsätzen angefallen, dazu wurde durch die Betriebsprüfung wegen nicht erfasster Umsätze aus Veranstaltungen ein Sicherheitszuschlag von € 11.682,40 hinzugerechnet. Summe: € 128.506,40.
Die Aufteilung erfolgte in € 58.838,92 für Getränke und € 69.667,48 für Speisen (Bruttobeträge).
Daraus resultiert Umsatzsteuer von € 9.896,49 für Getränke und € 6.333,41 für Speisen.
Summe: € 16.139,89 abzüglich der Vorsteuern von zusammen € 6.747,37 ergibt dies eine Nachforderung von € 9.392,52, der eine zuvor mittels Erstbescheid dazu erfasste Zahllast von € 2.229,48 gegenübersteht.
Die Finanzstrafbehörde hat nunmehr den 10 %igen Sicherheitszuschlag (SZ) als finanzstrafrechtlich nicht relevant herausgerechnet.
Dies ergibt einen Anteil von 45,79 % für Getränke und 54,21% für Speisen.
€ 53.493,71 für Getränke und € 63.330,29 für Speisen.
USt € 8.915,62 und € 5.757,57 = € 14.673,19 - VSt € 6.747,37 = 7.925,82 zur USt laut Erstbescheid von € 2.229,48 = verkürzter Betrag USt 2011 von € 5.696,34
2012:
Für 2012 ergibt sich ohne SZ eine Gesamtbemessungsgrundlage von € 119.725.00, mit einem Anteil von 40 % für Getränke und 60 % für Speisen.
€ 47.890,00 für Getränk und € 71.835,00 für Speisen.
USt € 7.981,66 und € 6.530,45 = 14.512,11 - VSt € 6.708 = € 7.804,11 zur USt laut Erstbescheid von € 1.848,80 = verkürzter Betrag USt 2012 von € 5.955,31
2013
Für 2013 ergibt sich ohne SZ eine Gesamtbemessungsgrundlage von € 121.087 mit einem Anteil von 41,20 % für Getränke und 58,80% für Speisen.
€ 49.887,84 für Getränke und € 71.199,16 für Speisen
USt € 8.314,64 und € 6.472,65 = 14.787,29 - VSt € 6.806 = € 7.981,29 zur USt laut Erstbescheid von € 1.879,08 = verkürzter Betrag USt 2013 von € 6.102,21
2014
Für 2014 ergibt sich ohne SZ eine Gesamtbemessungsgrundlage von € 133.497 mit einem Anteil von 39,37 % für Getränke und 60,63 % für Speisen.
€ 52.557,77 für Getränke und € 80.939,23 für Speisen
USt € 8.759,62 und € 7.358,11 = € 16.117,73 - VSt € 7.467,97 = € 8.649,76 zur USt laut Erstbescheid von € 1.978,10 = verkürzter Betrag USt 2014 von € 6.671,66
2015
Für 2015 ergibt sich ohne SZ eine Gesamtbemessungsgrundlage von € 120.425 mit einem Anteil von 38,58 % für Getränke und 61,42 % für Speisen.
€ 46.459,97 für Getränke und € 73.965,03 für Speisen
USt € 7.743,33 und € 6.724,09 = € 14.467,42 - VSt € 6.721,47 = € 7.745,95 zur USt laut Erstbescheid von 1.741,20 = verkürzter Betrag USt 2015 von € 6.004,75
2016
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Abs. 2: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Für 2016 lagen vor Prüfungsbeginn 4 Quartalsvoranmeldungen mit folgenden Daten vor:
Die Voranmeldung für 1-3/2016 wurde am 30.5.2016 mit einer Zahllast von € 467,71 verbucht.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 4-6/2016 wurden am 12.8.2016 mit einer Zahllast von € 783,20 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-9/2016 wurden am 15.11.2016 mit einer Zahllast von € 1.309,36 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 10-12/2016 wurden am 15.2.2017 mit einer Zahllast von € 429,02 gemeldet.
Die Prüfung ging ohne SZ von einer Gesamtbemessungsgrundlage von € 113.585 aus mit einem Anteil von 41,79 % für Getränke und 58,21 % für Speisen.
€ 47.467,17 für Getränke und € 66.117,83 für Speisen
USt € 7.911,20 und € 6.010,71 = € 13.921,91 - VSt € 6.394,71 = € 7.527,20 zur bisherigen Zahllast zu diesem Geschäftsbereich € 1.811,60 = verkürzter Betrag USt 2016 von € 5.715,60
Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, Tatzeitraum ist die Quartalsvoranmeldung. Es liegen für 2016 somit 4 Taten zur Einreichung unrichtiger Voranmeldungen vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die strafbestimmenden Wertbeträge den Taten zuzuordnen, was gegebenenfalls auch im Schätzungsweg erfolgen kann.
VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029:
Zu OGH 14.3.2014, 13 Os 10/13 k hält der Oberste Gerichtshof zum Tatbegriff fest: Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird durch dort pönalisiertes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen) in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich eines jeden solchen Zeitraums eine selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs. 1 FinStrG) vorliegt. Durch das pauschale Nennen eines Gesamthinterziehungsbetrags für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2009 werden die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert (RIS-Justiz RS0118311; jüngst 13 Os 15/13z).
Können die auf einzelne Tatzeiträume anteilig entfallenden Beträge nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden, sind sie von der Behörde/dem Gericht zu schätzen.
Seitens der Beschuldigten wurde einer Zuordnung anteilig im Verhältnis zu den erklärten Zahllasten zugestimmt, damit ergibt sich folgende Aufteilung:
15,64 %, 26,20%, 43,80 %, 14,35%
1-3/2016 € 893,91, 4-6/2016 € 1.497,50, 7-9/2016 € 2.503,43 und 10-12/2016 € 820,76
Summe: € 5.715,60
2017
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-3/2017 wurden am 15.5.2017 mit einer Zahllast von € 545,41 gemeldet.
Der Bescheid nach der Prüfung hat eine Nachforderung für 10-12/2017 in der Höhe von € 5.265,07 ausgewiesen und im angefochtenen Erkenntnis wird von einem strafbestimmenden Wertbetrag für 1-3/2017 von € 822,61 ausgegangen.
|
Neuberechnung der UVZ 1-3/2017 laut Behörde
| | | |
| | |
10%
|
20%
|
Summe
|
Brutto-Umsatz lt. Buch
|
16.207,00
| | |
16.207,00
|
61,90% vom Gesamtumsatz
| |
10.032,13
| |
|
38,10% vom Gesamtumsatz
| | |
6.174,87
|
|
Netto-Umsatz lt. Buch
| |
9.120,12
|
5.145,72
|
14.265,84
| | | | |
|
Umsatzsteuer
| |
912,01
|
1.029,14
|
1.941,16
|
30% WES vom Brutto Umsatz
| |
3.009,64
|
1.852,46
|
|
minus Vorsteuer aus WES (10 und 20%)
| |
273,60
|
308,74
|
582,35
|
Minus Vorsteuer Pauschal 2% vom Netto-Umsatz
|
182,40
|
102,91
|
285,32
|
Zahllast lt Buch (ohne SZ)
| | | |
1.073,49
|
Zahllast für Heurigen erklärt lt Aufstellung BP
| | | |
241,34
|
Zahllast lt UVA
| | | |
545,41
| | | | |
|
strafbestimmender Wertbetrag
| | | |
528,08
|
(Zahllast lt Buch (ohne SZ) minus Zahllast lt UVA)
| | | |
| | | | |
Tat ist eben die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, demnach sind den beiden Beschuldigten den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend objektiv 10 Taten hinsichtlich Finanzvergehen zur Umsatzsteuer anzulasten.
Die Verkürzungen ergeben sich aus den Gegenüberstellungen der mittels Erklärungen einbekannten Abgabenbeträge zu den Nachforderungsbeträgen nach der abgabenbehördlichen Prüfung, abzüglich Sicherheitszuschlag.
Zu den Einwänden, die Beschuldigten hätten die Umsätze aus dem Betrieb des Buschenschanks im Rahmen der Pauschalierungsbestimmungen erklärt und seien der vertretbaren Rechtsansicht gewesen, dass lediglich im Rahmen der Pauschalierung ein Umsatzanteil nicht erklärt werde, weswegen weitere Reduktionen des strafbestimmenden Wertbetrages vorzunehmen seien, siehe auch die Ausführungen zur subjektiven Tatseite.
Lohnabhängige Abgaben:
Für die Durchführung von Veranstaltungen wurde ein Personaleinsatz von 10% des hinzugerechneten Umsatzes angesetzt. Dieser Personalaufwand wurde analog zu den Aushilfen pauschal der Lohnsteuer mit 12,5% unterzogen und für jedes "Prüfungsjahr" eine Nachforderung an Lohnsteuer von € 137,64 und an DB von € 49,55 vorgeschrieben. Da im Bereich der Würdigung der Feststellungen der Umsatzsteuerprüfung der Sicherheitszuschlag ebenfalls aus diesem Titel vorgenommen wurde und als nicht für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar erschien, ist diese Feststellung auch auf diese Zuschätzung zu den lohnabhängigen Abgaben umzulegen. Mangels Nachweisbarkeit einer weiteren Verkürzung in diesem Umfang, siehe auch Angaben der Zeuginnen, die nicht zu einer Tätigkeit bei gesonderten Veranstaltungen befragt wurden oder von sich aus übernehmbare Angaben zu diesem Thema getätigt haben, werden diese Zuschätzungen aus dem strafbestimmenden Wertbetrag ausgeschieden.
Es verbleiben demnach die vom Prüfer an Hand des Materials des Unternehmens errechneten Nachforderungsbeträge:
|
Zeitraum
|
Abgabe
|
Betrag
|
3/2013
|
L
|
426,85
|
3/2013
|
DB
|
153,67
|
11/2013
|
L
|
209,34
|
11/2013
|
DB
|
75,36
|
10/2013
|
L
|
314,08
|
10/2013
|
DB
|
113,07
|
8/2013
|
L
|
858,96
|
8/2013
|
DB
|
309,23
|
6/2013
|
L
|
815,19
|
6/2013
|
DB
|
293,47
|
1/2013
|
L
|
137,64
|
1/2013
|
DB
|
49,55
|
11/2014
|
L
|
785,60
|
11/2014
|
DB
|
282,82
|
10/2014
|
L
|
110,36
|
10/2014
|
DB
|
39,73
|
8/2014
|
L
|
1.339,67
|
8/2014
|
DB
|
482,28
|
6/2014
|
L
|
745,78
|
6/2014
|
DB
|
268,48
|
4/2014
|
L
|
524,67
|
4/2014
|
DB
|
188,88
|
3/2015
|
L
|
449,89
|
3/2015
|
DB
|
161,96
|
6/2015
|
L
|
703,68
|
6/2015
|
DB
|
253,32
|
5/2015
|
L
|
68,75
|
5/2015
|
DB
|
24,75
|
10/2015
|
L
|
630,08
|
10/2015
|
DB
|
226,83
|
8/2015
|
L
|
1.019,85
|
8/2015
|
DB
|
367,15
|
6/2016
|
L
|
755,80
|
6/2016
|
DB
|
272,09
|
3/2016
|
L
|
194,35
|
3/2016
|
DB
|
69,97
|
11/2016
|
L
|
62,15
|
11/2016
|
DB
|
22,37
|
8/2016
|
L
|
1.162,14
|
8/2016
|
DB
|
418,37
Gem. § 76 EStG 1988 muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen.
Es ist dabei gleichgültig, ob der Arbeitnehmer ständig oder nur vorübergehend beschäftigt ist, so dass auch für so genannte Aushilfen (§ 69 EStG 1988) ein Lohnkonto zu führen ist. Die Lohnkonten sind die Grundlage für Kontrolle der Berechnung sowohl der Lohnsteuer als auch der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen.
Sie haben die in § 76 Abs. 1 EStG sowie in der Lohnkontenverordnung 2006 (BGBl lI 2005/ 256 idF BGBI 1.1 2011/92) angeführten Angaben zu enthalten. § 76 EStG 1988 gilt gem. § 43 Abs. 2 FLAG 1967 auch für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und gem. § 122 Abs. 7 WKG in § 43 FLAG auch für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Das Lohnkonto muss spätestens am 15. des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, vorliegen (§ 76 Abs. 1 EStG 1988 idF BGB]. I 2010/111).
Eine Verkürzung wird dadurch bewirkt, dass bei Lohnzahlungen entgegen der Vorschrift des § 78 EStG 1988 Lohnsteuer überhaupt nicht oder nur unvollständig einbehalten und abgeführt, oder zwar einbehalten, aber nicht abgeführt wird, bzw. dass Löhne oder Teile derselbe nicht in die Berechnungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag einbezogen werden. Beschäftigt zB. ein Arbeitgeber Schwarzarbeiter, also ohne Führung von Lohnaufzeichnungen, so stellt dies zweifelsfrei eine Abgabenhinterziehung dar (EB FinStrGNoV 1975). Eine Verkürzung wird aber auch dadurch bewirkt, dass Teile des laufenden Arbeitslohnes als sonstige Bezüge behandelt oder überhaupt unter einem anderen Titel ausbezahlt werden.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. z.B. VwGH 29.11.2006, 2003/13/0087)
Nach Wegfall der Bestimmung des § 55 FinStrG ab 21.8.1996 besteht keine Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide. Die abgabenbehördliche Prüfung stellt jedoch nach der Judikatur der Höchstgerichte eine qualifizierte Vorprüfung dar.
Deren Ergebnisse können auch den Vorgaben des Finanzstrafgesetzes folgend, dass der objektive Tatbestand eigenständig festzustellen ist, für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden, wenn die weitere Prüfung ergibt, dass mangels nachvollziehbarer Berechnungen eine Schätzungsbefugnis vorlag und die Finanzstrafbehörde oder das Bundesfinanzgericht im Rahmen eines finanzstrafrechtlichen Rechtsmittelverfahrens unter den strengeren Anforderungen an eine Beweislage in einem Strafverfahren zu dem Schluss kommt, dass die Nachforderungsbeträge als verkürzte Abgaben anzusehen sind.
Ist der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen weitestgehend nicht nachgekommen, weisen die spärlichen Geschäftsunterlagen darüber hinaus erhebliche materielle Mängel auf, so bietet die in § 184 BAO statuierte Schätzung grundsätzlich ein zur Wahrheitsfindung auch im strafgerichtlichen Verfahren taugliches Beweismittel. Denn sonst würde durch die Unterlassung einer nachvollziehbaren Buchführung jegliche strafgerichtliche Sanktionierung verhindert (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 FinStrG Rz 26c mit Verweis auf OGH vom 8. November 1994, 11 Os 143/94, EvBl 1995/72).
Es wurden keine Lohnkonten für alle im Unternehmen der beiden Beschuldigten in den Tatzeiträumen tätig gewesenen Dienstnehmer/innen geführt, dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben der im behördlichen Verfahren vernommenen Zeuginnen, die im Rahmen der Senatsberatung auch mit den Laienrichtern durchgegangen wurden.
Vor Prüfungsbeginn wurden für 2013 überhauptkeine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und für die Tatzeiträume der Jahre 2014 bis 2016 lediglich ein Gesamtbetrag von € 356,93 an Dienstgeberbeiträgen einbekannt. Dem stehen die Nachforderungen von € 11.287,87 an Lohnsteuer und € 4.073,35 an Dienstgeberbeiträgen gegenüber.
Es lagen zur Prüfung auch die Anmeldungen von namentlich bekannten Dienstnehmern/innen vor, diese Personen erhielten jedoch wesentlich höhere Zahlungen als Eingang in die Lohnverrechnung gefunden haben. Zudem gab es laut den Kalendereintragungen weitere Auszahlungen an Dienstnehmer/innen zu denen lediglich Vornamen genannt wurden und deren Identität somit nicht ermittelt werden konnte.
Bekannt sind die Auszahlungsbeträge aus den Aufzeichnungen des Unternehmens, jedoch nicht, welche Person, wann, welchen Betrag erhalten hat. Eine Berechnung der tatsächlich angefallenen lohnabhängigen Abgaben ist daher nicht möglich.
Zu der im letzten Satz wiedergegebenen Ansicht kam der Senat nach Würdigung der Angaben der in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG getätigten Angaben der Mitarbeiterinnen der Steuerberatungskanzlei und den Angaben des Lohnsteuerprüfers.
Dass ein im Kalender angeführter Vorname mit einem bestimmten Betrag darauf schließen lässt, dass der genannte Betrag nur einer angemeldet gewesenen Person als weiterer Lohn zugeflossen sein kann, ist eine reine durch nichts belegbare Annahme, der eben im Zusammenhang mit den anderslautenden Angaben der Dienstnehmerinnen seitens des Senates nicht gefolgt wird.
Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann.
Das Argument, dass einzelne Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen mit den an sie ausbezahlten Beträgen die Grenze einer Lohnsteuerpflicht nicht erreicht haben mögen, mag zutreffen, jedoch steht dem gegenüber, dass bei anderen Dienstnehmern der allgemeinen Lebenserfahrung nach wohl richtigerweise ein höherer als der Pauschalsteuersatz von 12,5% zur Anwendung hätte kommen müssen.
Die globale Bestreitung der Schätzungsergebnisse durch die Beschuldigten, ohne den Ergebnissen der Prüfung glaubhafte und nachprüfbare Parameter für eine zutreffendere Schätzung entgegenzustellen, ist nicht geeignet die Schätzung der Abgabenbehörde in Zweifel zu ziehen, sie kann daher als qualifizierte Vorprüfung auch für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens als strafbestimmender Wertbetrag herangezogen werden.
Wer keine überprüfbaren und vollständigen Grundaufzeichnungen führt, hat demnach auch finanzstrafrechtlich die Unsicherheiten einer Schätzung in Kauf zu nehmen.
Der Senat ist nach Abhaltung eines Beweisverfahrens zu dem Schluss gekommen, dass die vorliegenden Unterlagen eine valide Berechnung nicht zulassen, weil nicht bekannt ist, welche Beträge welcher Person für welchen Zeitraum tatsächlich ausbezahlt wurden und nur die durch nichts glaubhaft gemachte Behauptung vorliegt, dass sich in Summe eine niedrigere Nachforderung ergeben sollte.
Die Parameter aus der abgabenbehördlichen Prüfung können trotz des Vorbringens der Beschuldigten auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens als objektiver Tatbestand übernommen werden, weil es zu vage gehalten ist, um eine qualifizierte Bestreitung der Nachforderungsbeträge für die einzelnen Tatzeiträume darzustellen. Der pauschale Ansatz von nur 12,5 % im Vergleich zu einer durchschnittlichen steuerlichen Belastung von Löhnen ist so moderat, dass damit im Schätzungsweg bereits die Einwände der Beschuldigten abgedeckt sind, ein Mehrbegehren erscheint nach Ansicht des Senates nach menschlichem Ermessen nicht zutreffend.
Es liegen somit 20 Taten zur Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten und richtigen Abfuhr von lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit vor.
Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit und subjektive Tatseite:
Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Die Erstbeschuldigte ***Bf1*** ist einzelunternehmerisch tätig und betreibt unter Mithilfe ihres Gatten ***6*** seit dem Jahre 2006 in ***16*** den "***17***".
Diese Feststellung im Erkenntnis des Spruchsenates, dass die Erstbeschuldigte den ***17*** in den Tatzeiträumen betrieben und dabei nicht mittels Abgabenerklärungen den vollen Umfang der Geschäftstätigkeit offengelegt hat sowie, dass ihr Gatte im Betrieb mitgearbeitet, die Mitarbeiterinnen bezahlt und Aufzeichnungen zum tatsächlichen Geschäftsumfang getätigt hat, wurde seit Beginn des Strafverfahrens außer Streit gestellt.
Die verfahrensgegenständlichen unrichtigen Abgabenerklärungen wurden durch die *** eingereicht, die eben ihrem Kenntnisstand zum Umfang des Betriebes des Buschenschanks und dessen Erfassung unter der Landwirtschaft der beiden Beschuldigten entsprechend jeweils lediglich Zusatzsteuer für nicht buchführungspflichtige Landwirte in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen aufgenommen hat.
Mit der Behauptung unter Pauschalierungsbestimmungen zu fallen, wurde eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, da eben nicht dargelegt wurde, dass die gesetzlich geforderten Kriterien dafür nicht erfüllt wurden, somit wurde die Erlassung unrichtiger Erstbescheide bewirkt.
In der Rechtfertigung vom 3.4.2019 ist zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages zur Umsatzsteuer das umfangreichste Gegenvorbringen der Beschuldigten enthalten:
"Dazu ist festzuhalten, dass ich mit meinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht buchführungspflichtig bin und auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft als nicht buchführungspflichtiges Unternehmen mit Umsätzen unter EUR 400.000,00 der Regelung des § 22 UStG 1994 unterliege.
Nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 wird bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze EUR 400.000,00 nicht übersteigen, die Umsatzsteuer für diese Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 UStG 1994 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13 % (vormals 12%) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Beträgen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in der gleichen Höhe festgesetzt. Die Zahllast beträgt daher immer Null. Im § 22 Abs. 2 UStG gelten allerdings Sonderregelungen für Getränkelieferungen: Unternehmen im Sinn des § 22 Abs. 1 UStG haben für Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in § 10 Abs. 3 Ziffer 11 UStG noch in den Anlagen angeführt sind, eine zusätzliche Steuer von 10 % der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 7 % (vormals 8 %) der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach den §§ 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 bis 12 UStG geschuldet werden oder die sich nach § 16 UStG ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
Ein Buschenschank ist derzeit nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Rechtsprechung als unmittelbarer Bestandteil des Weinbaubetriebes (land- und forstwirtschaftliche Betrieb) und nicht etwa als Nebenbetrieb oder Nebentätigkeit anzusehen (vergleiche VwGH 16.09.2003, ZI 99/14/0228, Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Auflage, Rz 21 zu § 22 UStG 1994, UStR Rz 2893 unter Verweis EStR 2000 Rz 4221 ff). Lediglich unter bestimmten weiteren verschiedenen Voraussetzungen kann ein Buschenschankbetrieb - grundsätzlich Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - zu einem eigenen Gewerbebetrieb werden, d.h. dass die Einkünfte aus einem Buschenschank unter diesen ausnahmsweisen weiteren Voraussetzungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des EStG 1988 führen, in einem solchen Fall die Sonderregelung des § 22, UStG 1994 nicht zur Anwendung gelangt.
Im gegenständlichen Fall habe ich von den Jahren 2008 bis einschließlich 2017 meinen vorhin erwähnten Heurigenbetrieb "***17***" in ***16*** als Buschenschank im Rahmen meiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft deklariert, so auch im Sinn des § 22 UStG 1994 als nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Unternehmerin. Diesbezüglich war generell im Bereich der Umsatzsteuer keine Zahllast gegeben, ausgenommen die sogenannte Zusatzumsatzsteuer für die Abgabe von Getränken, die auch - teilweise - entsprechend deklariert wurde.
Im Rahmen der gegenständlichen Betriebsprüfung wurde nun ein im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführter Heurigenbetrieb "***17***" in ***16*** als eigener Gewerbebetrieb qualifiziert und dessen Einkünfte und Umsätze im Sinne des Einkommens- und Umsatzsteuerrecht als Gewerbebetrieb und normales umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen qualifiziert. Festzuhalten ist allerdings, dass die von mir bislang vertretene Rechtsansicht, dass mein Buschenschank "***17***" in ***19***, Teil meines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, einkommenssteuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist und umsatzsteuerrechtlich die Sonderbestimmung des § 22 UStG 1994 anwendbar ist, eine vertretbare Rechtsansicht darstellt, was im Zusammenhang mit einem Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz entsprechend zu berücksichtigen ist, weil in Ansehung dessen Tatbestandmerkmal Schuld - Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit - für das Vorliegen von Finanzvergehen fehlt.
Im gegenständlichen Fall ist daher bei der Ermittlung der erwirkten Verkürzung der Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuervorauszahlung zu berücksichtigen, dass bislang im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch die Umsätze aus dem ***17*** (Buschenschank) im Rahmen der entsprechenden Pauschalierung im Sinn des § 22 UStG 1994 formal ordnungsgemäß erklärt wurden, verbunden mit bestimmten - allerdings nicht vollständigen - Umsätzen für die Getränke (Zusatzsteuer).
Dies bedeutet - im Zusammenhang auch mit den diesbezüglich abgegebenen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen und der an sich vertretbaren Rechtsansicht, dass der Buschenschank "***17***" Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, mit der Konsequenz der Anwendung § 22 UStG 1994 -, dass von der im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens dort ermittelte Bemessungsgrundlage im Finanzstrafverfahren diese Bemessungsgrundlage nicht nur um die Sicherheitszuschläge zu kürzen ist, sondern auch um jene Beträge, die an sich bislang im Rahmen der Pauschalierung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erklärt wurden, sohin jene Beträge, die sich aus den erklärten Umsätzen (mit Null-Zahllast) im Rahmen der Pauschalierung der Land- und Forstwirte ergeben."
Daraus ergibt sich, dass eingewendet wird, dass die Beschuldigten wegen einer vertretbaren Rechtsansicht, es stünde ihnen eine Pauschalierung zu und sie betrieben keinen Gewerbebetrieb, nicht von einer Verkürzung in der Höhe der Differenzbeträge zwischen der von ihnen geleisteten Zusatzsteuer für nicht buchführungspflichtige Landwirte und dem Nachforderungsbetrag wegen Umqualifizierung ihrer Tätigkeit zum Gewerbebetrieb ausgegangen seien.
Dem sind jedoch die Feststellungen zum Sachverhalt entgegen zu halten, die sich aus dem Prüfungsbericht und der Aussage des Prüfers vor der Finanzstrafbehörde ergeben.
1) Es wurde nur ca. die Hälfte der erzielten Umsätze im Rechenwerk des Unternehmens erfasst.
2) Es gab Schwarzeinkäufe.
3) Die Bewirtschaftung des Weinbaubetriebes erfolgte nicht durch die Ehegatten ***116***, sondern durch ***12***, der Wein aus seinen Trauben und den Trauben der Ehegatten ***116*** erzeugte.
4) Die erlaubte Zukaufsgrenze von 25 % wurde überschritten und die weiterzugebenden Unterlagen für die steuerliche Vertretung ausgewählt, sodass dies nicht auffallen konnte.
5) Es wurden Speisen und Getränke verkauft, die im zulässigen Geschäftsbetrieb eines Buschenschankes nicht hätten angeboten und verkauft werden dürfen.
Die beiden Beschuldigten waren steuerlich vertreten, daher haben sie bei Betriebsaufnahme auch Kenntnisse über die einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften bei Führung eines Buschenschankes im Rahmen ihres Unternehmens erhalten.
Die Behauptung, es läge eine vertretbare Rechtsansicht vor, stellt daher nach Ansicht des Senates wegen des Umfanges der Verstöße gegen die einschlägigen Besteuerungsvorschriften, eine reine Schutzbehauptung dar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG wurde letztlich auch eingeräumt, dass die beiden Beschuldigten sehr wohl die erforderlichen Kriterien für eine Pauschalierung gekannt, aber eben, wie so manche Kollegen auch, diese nicht eingehalten haben und Mehrumsätze eben nicht einer richtigen Versteuerung zugeführt haben.
Die beiden Beschuldigten haben den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung als qualifizierte Vorprüfung und den Angaben des Prüfers vor dem Spruchsenat folgend eben den wahren Umfang ihres Geschäftsbetriebes zunächst ihrem steuerlichen Vertreter und in der Folge durch Vorspiegelung, es lägen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung vor, durch die Einreichung von unrichtigen Jahreserklärungen und Voranmeldungen auch gegenüber der Abgabenbehörde verschwiegen, damit haben sie gewusst, dass die steuerliche Vertretung nicht in der Lage sein könne, eine richtige steuerliche Offenlegung vorzunehmen, womit über viele Jahre hinweg Abgabenverkürzungen verbunden gewesen sind, die sie für gewiss gehalten haben.
Zudem haben sie Verkürzungen der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium für gewiss gehalten, da die Voranmeldungen für 2016 und das erste Quartal 2017 ebenfalls nicht die tatsächlich angefallenen Umsätze offengelegt haben, was sie zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Somit wurden auch die Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit wissentlich zu niedrig entrichtet.
Hinsichtlich der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG muss sich die Wissentlichkeit des Täters sich nur auf das Bewirken der Verkürzung richten, nicht aber auf die Verletzung der Verpflichtung zur Lohnkontenführung, wofür bedingter Vorsatz ausreicht. (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki; FinStrG Bd. 1)
Durch die Barzahlungen an die Mitarbeiterinnen und die Unterlassung der Bekanntgabe dieser Zahlungen an die steuerliche Vertretung mit deren Betrauung zur Erfassung der Zahlungen in Lohnkonten und einer ordnungsgemäßen Lohnbuchhaltung haben die Beschuldigten auch die Verkürzungen an lohnabhängigen Abgaben für gewiss gehalten. Sie haben es zudem zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass mangels dieser Bekanntgabe der Beschäftigung von Dienstnehmern bzw. der tatsächlichen Auszahlungsbeträge an gemeldete Dienstnehmer keine richtigen Lohnkonten geführt werden können.
Das Verschweigen des tatsächlichen Geschäftsumfanges und der Beschäftigung von Dienstnehmern gegenüber dem steuerlichen Vertreter und in der Folge der Abgabenbehörde stellte ein über viele Jahre ausgeübtes Vorgehen im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Unternehmens dar.
Die 30 angelasteten Taten zu Finanzvergehen sind somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, wobei die Erstbeschuldigte als Abgabepflichtige die unmittelbare Täterin ist und der Zweitbeschuldigte durch seinen Beitrag zur Verschleierung des tatsächlichen Geschäftsumfanges und die Barauszahlungen an die Mitarbeiterinnen als Beitragstäter zu werten ist.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht.
§ 20 Abs. 1 FinStrG gilt: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Abs. 2: Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Bei einer Strafdrohung von € 187.007,26 betrug die Geldstrafe der Erstbeschuldigten 17,11 % der Strafdrohung, beim Zweitbeschuldigten 16,04 %.
Bei der Strafbemessung war laut Erkenntnis des Spruchsenates bei der Erstbeschuldigten mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten, sowie die teilweise Schadensgutmachung; erschwerend: der mehrfache Tatentschluss;
beim Zweitbeschuldigten mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die untergeordnete Beteiligung, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sowie die teilweise Schadensgutmachung; erschwerend: der mehrfache Tatentschluss.
Nunmehr liegt volle Schadensgutmachung vor und es ist von einem längeren Wohlverhalten nach den Taten auszugehen.
Richtig wird von der Amtsbeauftragten jedoch in ihren Beschwerden ausgeführt, dass erschwerend bisher nicht berücksichtigt wurde, dass der Abgabenausfall ohne die Prüfungsmaßnahme endgültig eingetreten wäre.
Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten wurde bekannt gegeben, dass die Erstbeschuldigte eine Pension von € 356,98 (netto) monatlich (14x) und der Zweitbeschuldigte eine Pension von € 1.896,05 (netto) monatlich (14x) habe, zudem wurde beim Zweitbeschuldigten darauf verwiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen Mehraufwendungen für Medikamente zu tragen habe.
Geständnis als weiterer Milderungsgrund:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 17 StGB ist es insbesondere ein Milderungsgrund, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Dazu wird im Internet allgemein ausgeführt, dass man mit einem Geständnis bei der Polizei oder vor Gericht den Wahrheitsgehalt einer Anschuldigung bestätigt. Dies könne bei einem Gerichtsurteil eine strafmildernde Wirkung haben. Von einem Geständnis wird allgemein gesprochen, wenn jemand einen bestimmten Sachverhalt einräumt, der ihm zur Last gelegt wird. Ein Geständnis ist eine Prozesshandlung und unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Nach dem Strafgesetzbuch wird zwischen reumütigem Geständnis und einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung unterschieden. Dieser Beitrag setzt nicht Reue voraus und kann als Milderungsgrund auch im Falle späteren Widerrufes zum Tragen kommen.
OGH 31.01.2001 13 Os 161/00: Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens kann nicht strafmildernd wirken.
OGH 04.10.1976, 12 Os 120/76: Mildernd ist ein Geständnis, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen hat.
OGH 4.12.2019, 22 Ds 3/19i: Den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) stellt ein sogenanntes Tatsachengeständnis niemals her. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt.
Das Geständnis im Strafprozess Österreich und das Common Law eingereicht von Magdalena Schaffler, 2010 als Diplomarbeit der Karl-Franzenz- Universität Graz:
"Ein reumütig abgelegtes Geständnis signalisiert eine Einsicht der Schuld, welche sich gegenüber den rechtlich geschützten Werten verändert hat und sollte aus diesem Grund bei der Strafbemessung auch positiv berücksichtigt werden. Da der Begriff der Schuld auch rechtliche Momente enthält, könnte durch die bloße Abstellung auf die Schuldeinsicht für jedermann kurzerhand ein Nachteil entstehen.
Mit Blick auf verwandte Rechtsinstitute gem. den §§ 16, 167 StGB zeigt sich, dass ein Indiz für Reue anzunehmen ist, wenn es zu einer Unterwerfung im geführten Verfahren kommt und ein freiwilliger Beitrag zu dessen Abwicklung erbracht wird.
Ob jedoch wirkliche, wahre Reue vorhanden ist, kann allenfalls auf eine richterliche Vermutung zurückgeführt werden, da die Reue als subjektiver, innerlicher Vorgang zu beurteilen ist, der nicht objektiv festgestellt werden kann. Somit hängt es von der gegebenen Situation ab, va aber von der richterlichen Beurteilung, ob ein Geständnis aus wirklicher innerlicher Reue oder aber aus prozesstaktischen Überlegungen abgegeben wurde, indem dem Angeklagten etwa von seinem Verteidiger geraten wurde, sich aus Zwecken der Strafmilderung reumütig zu zeigen (Pallin, Strafzumessung, Rz 25).
Als Milderungsgrund ist auch ein Geständnis oder eine Aussage anzusehen, die zur Wahrheitsfindung erheblich beitragen. Ob sich dieses auf die subjektive oder objektive Tatseite bezieht oder einen anderen Tatbeteiligten betrifft, spielt dabei keine Rolle. Es kommt lediglich darauf an, inwieweit das Geständnis die Aufklärung des Sachverhaltes erleichtert, dh sich auf die Verkürzung des Verfahrens vorteilhaft auswirkt."
Im Kommentar Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki wird zu § 23 FinStrG ausgeführt:
"Als bedeutender Milderungsgrund ist das Geständnis zu werten. Davon kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (OGH 17.7.1973, 13 Os 87/73). Das Geständnis muss tatsächlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben und so zeitgerecht erfolgt sein, dass es vor der Entscheidung erster Instanz über Schuld abgelegt wird. Dem erst vor der Rechtsmittelinstanz abgelegten Geständnis kommt daher im Allgemeinen kein besonderer Wert zu (OGH 19.1.1965, 12 Os 25/64)."
VwGH 25.6.1992, 91/16/0054:
"§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB)."
Ein reumütiges Geständnis ist somit auch bei Bekämpfung der Annahme der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages möglich, wenn grundsätzlich die Hinterziehung der angeschuldeten Abgabenverkürzungen eingestanden wird.
Der Senat kam zu dem Schluss, dass die beiden Beschuldigten ihre Taten bereuen und Abgabenhinterziehungen dem Grunde nach zugestehen, das reumütige Geständnis wurde ebenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Der strafbestimmende Wertbetrag macht nunmehr € 52.035,17 aus, die Strafdrohung demnach € 104.070,34.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Erschwerungs- und Milderungsgründe kam der Senat zur Strafneubemessung laut Spruch dieses Erkenntnisses.
Die ausgesprochenen Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen dem Senat somit als tat- und schuldangemessen, die Anhebung der Strafen über den vom Spruchsenat gewählten Prozentsatz entspricht vorrangig generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen bei einem planmäßigen über viele Jahre gepflogenen Vorgehen zur Steuervermeidung. Spezialpräventiven Überlegung (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) kam beim Alter der beiden Beschuldigten keine Bedeutung zu.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 3. Juli 2023
Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300030/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300030.2020
- Stammnummer
- 141812
- Gültig
- 03.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF