Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300030/2020
Abgabenhinterziehungen Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben bei einem Buschenschank, absolute Verjährung, Übernehmbarkeit abgabenrechtlicher Schätzungen in Finanzstrafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300030/2020vom 03.07.2023Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***76***, die Richterin ***77*** und die fachkundigen Laienrichter ***78*** und ***103*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Besch. 1) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krömer, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, 2) ***6***, ***Bf1-Adr*** (Besch. 2) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krömer, Riemerplatz 1, 3100 ***64***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG jeweils i.V, § 11 FinStrG über die Beschwerden der Beschuldigten vom 10.8.2020 und die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 20.7.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld/St. Pölten vom 27. November 2019, FV 2017/00260-001, 002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2023 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten HR ***104*** sowie der Schriftführerin ***105*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde der Erstbeschuldigten wird dahingehend stattgegeben, dass zu Spruchpunkt
A) I. des Erkenntnisses des Spruchsenates hinsichtlich der Anlastung vorsätzlich Umsatzsteuer 2008 in der Höhe von € 4.107,92, Umsatzsteuer 2009 in der Höhe von € 5.040,55, Umsatzsteuer 2010 in der Höhe von € 5.285,55 verkürzt zu haben (Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG) sowie zu Spruchpunkt III. des Erkenntnisses, vorsätzlich unter Verletzung der Führung von Lohnkonten eine Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben für 2008 Lohnsteuer € 2.833,83, DB € 1.020,18, 2009 Lohnsteuer € 3.290,06, DB € 1.184,43, 2010 Lohnsteuer € 3.256,37, DB 1.172,29, 2011 Lohnsteuer € 3.904,26, DB € 1.405,53, 2012 Lohnsteuer € 3.147,82, DB € 1.133,21 (Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) bewirkt zu haben, das Verfahren gemäß §§ 136, 157, 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt wird.
Der Beschwerde des Zweitbeschuldigten wird dahingehend stattgegeben, dass zu den folgenden dem Zweitbeschuldigten zu Spruchpunkt B) i.V. A) I. und III. als Beitragstäter (§ 11 FinStrG) angelasteten Finanzvergehen das Verfahren nach §§ 136, 157, 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt wird:
A) I. des Erkenntnisses des Spruchsenates hinsichtlich der Anlastung vorsätzlich als Beitragstäter Umsatzsteuer 2008 in der Höhe von € 4.107,92, Umsatzsteuer 2009 in der Höhe von € 5.040,55, Umsatzsteuer 2010 in der Höhe von € 5.285,55 verkürzt zu haben (Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a, i.V. 11 FinStrG) sowie zu Spruchpunkt III. des Erkenntnisses, vorsätzlich als Beitragstäter unter Verletzung der Führung von Lohnkonten eine Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben für 2008 Lohnsteuer € 2.833,83, DB € 1.020,18, 2009 Lohnsteuer € 3.290,06, DB € 1.184,43, 2010 Lohnsteuer € 3.256,37, DB 1.172,29, 2011 Lohnsteuer € 3.904,26, DB € 1.405,53, 2012 Lohnsteuer € 3.147,82, DB € 1.133,21 (Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) bewirkt zu haben.
Weiters wird der Beschwerde der Erstbeschuldigten dahingehend teilweise stattgegeben, dass zu Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses des Spruchsenates hinsichtlich folgender Teilbeträge, zu Spruchpunkt II zu den genannten Teilbeträgen und zu Spruchpunkt III. zu einzelnen Tatzeiträumen das Verfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG ebenfalls eingestellt wird.
Umsatzsteuer 2011 € 703,74, Umsatzsteuer 2012 € 609,70, Umsatzsteuer 2013 € 617,54, Umsatzsteuer 2014 € 679,76, Umsatzsteuer 2015 € 611,01,
Umsatzsteuervorauszahlungen für 2016 in der Höhe von € 581,64
Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-3/2017 in der Höhe von € 294,53
2013 Lohnsteuer und DB für 2, 4, 5, 7, 9, 12/2013 mit Null
2014 für 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12/2014 L mit € 164,64, DB mit € 49,55
2015 für 1, 2, 4, 7, 9, 11, 12/2015 L mit € 137,64, DB mit € 49.55
2016 für 1, 2, 4, 5, 7, 9, 10, 12/2016 L mit € 137,64, DB mit € 49,55
Der Beschwerde des Zweitbeschuldigten wird ebenfalls dahingehend teilweise stattgegeben, dass zu Spruchpunkt B) i.V. mit A) I. des Erkenntnisses des Spruchsenates hinsichtlich folgender Teilbeträge, II. zu den genannten Teilbeträgen und zu Spruchpunkt III. zu einzelnen Tatzeiträumen das Verfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt wird:
Umsatzsteuer 2011 € 703,74, Umsatzsteuer 2012 € 609,70, Umsatzsteuer 2013 € 617,54, Umsatzsteuer 2014 € 679,76, Umsatzsteuer 2015 € 611,01
Umsatzsteuervorauszahlungen für 2016 in der Höhe von € 581,64
Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-3/2017 in der Höhe von € 294,53
2013 Lohnsteuer und DB für 2, 4, 5, 7, 9, 12/2013 mit Null
2014 für 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12/2014 L mit € 164,64, DB mit € 49,55
2015 für 1, 2, 4, 7, 9, 11, 12/2015 L mit € 137,64, DB mit € 49,55
2016 für 1, 2, 4, 5, 7, 9, 10, 12/2016 L mit € 137,64, DB mit € 49,55
Über die Erstbeschuldigte ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen zu
Spruchpunkt A. I. vorsätzlich im Bereich des seinerzeitigen Finanzamtes Lilienfeld St Pölten unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer bewirkt zu haben, und zwar
Umsatzsteuer 2011 in der Höhe von € 5.696,34
Umsatzsteuer 2012 in der Höhe von € 5.955,31
Umsatzsteuer 2013 in der Höhe von € 6.102,21
Umsatzsteuer 2014 in der Höhe von € 6.671,66
Umsatzsteuer 2015 in der Höhe von € 6.004,75
Zusammen € 30.430,27, Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG i. V. 33 Abs. 3 lit. a FinStrG;
II. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitspunkten, nämlich durch die unrichtige Erfassung bzw. Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume von 01/2016 bis 03/2017 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und zwar
1-3/2016 € 893,91, 4-6/2016 € 1.497,50, 7-9/2016 € 2.503,43 und 10-12/2016 € 820,76 zusammen € 5.715,60
U 1-3/2017 € 528,08,
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,
III. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten infolge nicht ordnungsgemäßer Führung derselben, nämlich durch die Nichterfassung von lohnsteuerpflichtigen Lohnbestandteilen und der Nichtabfuhr der diesbezüglichen Lohnabgaben an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten eine Verkürzung an Lohnabgaben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und zwar (Wiedergabe wie im Prüfbericht):
|
Zeitraum
|
Abgabe
|
Betrag
|
3/2013
|
L
|
426,85
|
3/2013
|
DB
|
153,67
|
11/2013
|
L
|
209,34
|
11/2013
|
DB
|
75,36
|
10/2013
|
L
|
314,08
|
10/2013
|
DB
|
113,07
|
8/2013
|
L
|
858,96
|
8/2013
|
DB
|
309,23
|
6/2013
|
L
|
815,19
|
6/2013
|
DB
|
293,47
|
1/2013
|
L
|
137,64
|
1/2013
|
DB
|
49,55
|
11/2014
|
L
|
785,60
|
11/2014
|
DB
|
282,82
|
10/2014
|
L
|
110,36
|
10/2014
|
DB
|
39,73
|
8/2014
|
L
|
1.339,67
|
8/2014
|
DB
|
482,28
|
6/2014
|
L
|
745,78
|
6/2014
|
DB
|
268,48
|
4/2014
|
L
|
524,67
|
4/2014
|
DB
|
188,88
|
3/2015
|
L
|
449,89
|
3/2015
|
DB
|
161,96
|
6/2015
|
L
|
703,68
|
6/2015
|
DB
|
253,32
|
5/2015
|
L
|
68,75
|
5/2015
|
DB
|
24,75
|
10/2015
|
L
|
630,08
|
10/2015
|
DB
|
226,83
|
8/2015
|
L
|
1.019,85
|
8/2015
|
DB
|
367,15
|
6/2016
|
L
|
755,80
|
6/2016
|
DB
|
272,09
|
3/2016
|
L
|
194,35
|
3/2016
|
DB
|
69,97
|
11/2016
|
L
|
62,15
|
11/2016
|
DB
|
22,37
|
8/2016
|
L
|
1.162,14
|
8/2016
|
DB
|
418,37
Summen: L 11.287,87, DB 4.073,35,
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 20.000,00 ausgesprochen
Gemäß § 20 FinStrG wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens unverändert € 500,00.
Über den Zweitbeschuldigten ***6*** wird hinsichtlich der verbleibenden Finanzvergehen zu den Spruchpunkten B. i. V. A. I. II. und III. (siehe Auflistung zu ***Bf1***) wegen Beitragstäterschaft gemäß § 33 Abs. 5 i.V. 11 FinStrG eine Geldstrafe von € 18.800,00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens unverändert € 500,00.
Die Amtsbeauftragte wird hinsichtlich der Stattgabe zu ihren Strafbeschwerden auf die Strafneubemessungen verwiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St Pölten als Finanzstrafbehörde vom 27.11.2019 wurden
1) ***Bf1***, geb. am ***1*** in ***2***, österreichische Staatsbürgerin, selbstständig, wohnhaft in ***3***, ***4***;
2) ***6***, geb. am ***5*** in ***7***, österreichischer Staatsbürger, selbständig, wohnhaft in ***3***, ***4***;
schuldig gesprochen,
es habe A) ***Bf1***
I. im Zeitraum von 2010 bis 2017 vorsätzlich im Bereiche des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten unter StNr. ***BF1StNr1*** unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen (samt den bezughabenden Einnahmen-Ausgabenrechnungen), eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatz- und Einkommensteuer bewirkt, und zwar
|
Jahr
|
Umsatzsteuer
|
2008
|
4.107,92
|
2009
|
5.040,55
|
2010
|
5.285,55
|
2011
|
6.400,08
|
2012
|
6.565,01
|
2013
|
6.719,75
|
2014
|
7.351.42
|
2015
|
6.615,76
Gesamtbetrag € 48.086,04
II. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitspunkten, nämlich durch die unrichtige Erfassung bzw. Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume von 01/2016 bis 03/2017 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 7.119,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und zwar
U 1-12/2016 € 6.297,24, U 1-3/2017 € 822,61
III. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von den § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten infolge nicht ordnungsgemäßer Führung derselben, nämlich durch die Nichterfassung von lohnsteuerpflichtigen Lohnbestandteilen und der Nichtabfuhr der diesbezüglichen Lohnabgaben an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten für die Monate Jänner bis Dezember eine Verkürzung an Lohnabgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge ab 2008) in Höhe von € 38.297,74 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und zwar
[Grafik]
B) ***6*** als Beitragstäter zu den unter A) angeführten Finanzvergehen von ***Bf1*** folgende Finanzvergehen begangen:
***Bf1***
zu A. I.: das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG;
zu A. II.: das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG;
zu A. III.: das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG;
***6***
Zu B.I.: das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG als Beitragstäter gem. § 11 FinStrG;
Zu B.II.: das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als Beitragstäter gem. § 11 FinStrG;
Zu B.III.: das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG als Beitragstäter gem. § 11 FinStrG;
Sie werden hierfür jeweils unter Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG bestraft wie folgt, und zwar;
***Bf1*** mit einer Geldstrafe in Höhe von € 32.000.-
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 80 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG hat die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
***6*** mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30.000.--
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.Zur Begründung wurde ausgeführt:
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest:
Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten:
Die 59-jährige Erstbeschuldigte ***Bf1*** ist mit dem Zweitbeschuldigten verheiratet, österreichische Staatsbürgerin, ohne nennenswertes Vermögen und ohne Sorgepflichten. Als Selbständige bringt sie ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.200.- ins Verdienen.
Der 61-jährige Zweitbeschuldigte ***6*** ist mit der Erstbeschuldigten verheiratet, österreichischer Staatsbürger, ohne nennenswertes Vermögen und ohne Sorgepflichten. Als Selbständiger bringt er ein monatliches Nettoeinkommen von € 400.- ins Verdienen.
***Bf1*** ist einzelunternehmerisch tätig und betreibt unter Mithilfe ihres Gatten ***6*** seit dem Jahre 2006 in ***16*** den "***17***".
Der "Heurige" hat laut Homepage ca. 150 Sitzplätze und hat an ca. 160 Tagen im Jahr geöffnet. Laut Steuererklärungen der letzten Jahre werden jährlich Einnahmen zwischen € 50.000,- und € 60.000,- aus Speisen und Getränken erzielt. Dies würde lediglich einen durchschnittlichen Tagesumsatz von ca. 310,- bis € 380,- ergeben.
Im Zuge einer augenscheinlichen Kontrolle am 15.03.2017 wurden alleine im Zeitraum zwischen 16:45 und 17:30 23 Gäste bedient. Wenn man bedenkt, dass das Lokal von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet hat, ist anzunehmen, dass bis zu Geschäftsschluss der Tagesumsatz bei weitem die oben angeführten € 310,- bis € 380,- übersteigt. An Personal waren insgesamt 4 Personen (davon auch ***106*** und ***6***) ersichtlich.
Weiters wurde durch eine Zeugeneinvernahme bekannt, dass beim Gebäcklieferanten Bäckerei ***82*** 50% der Gebäcklieferungen an den "***17***" auf eigenen Wunsch "schwarz" erfolgen. Dies wird in der Weise praktiziert, dass mengenmäßig ca. 50% der Lieferscheine bereits vom Lieferanten vernichtet werden.
Aus div. Anzeigen wurde weiters bekannt, dass das Personal geringfügig angestellt wird, jedoch wesentlich mehr Stunden beschäftigt ist. Die Stundenaufzeichnungen werden von ***6*** in einem Kalender geführt, welcher in der Schanklade aufbewahrt wird. Die Auszahlung der "Schwarzlöhne" erfolgt in bar in einem Kuvert an die jeweiligen Dienstnehmer nach der jeweiligen Aussteckperiode.
Weiters erfolgen Schwarzeinkäufe von Lebensmittel, Salat usw. bei div. Lebensmittelmärkten HOFER und LIDL etc.
In weiterer Folge wurde die Steuerfahndung Linz von der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes mit den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen betraut.
Nach Durchsicht der Steuerakten und weiteren Recherchen durch die Steuerfahndung Linz erhärtete sich der in der Anzeige dargelegte Verdacht.
In der Folge hat die Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg Senat IV als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde, ***18***, auf Antrag der Steuerfahndung, mit 10.05.2017 datierte Anordnungen der Hausdurchsuchung gem. § 93 Abs. 1 FinStrG sowie Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gem. § 99 Abs. 6 FinStrG erlassen.
Die Zwangsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahme, Auskünfte über Bankgeschäfte) wurden am 23.05.2017 vollzogen (Beilagen 1-6 des Endberichts der Steufa vom 19.2.19).
Die mit den Anordnungen vom 10.05.2017 durch die Vorsitzenden des Spruchsenates, angeordneten Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte, wurden am 23.05.2017 vollzogen.
Im Auftrag des Finanzamtes St. Pölten Lilienfeld wurden unter Zugrundelegung der umfangreichen, anlässlich der Hausdurchsuchungen am 23.05.2017 beschlagnahmten bzw. der in der Anzeige übermittelten Unterlagen die nachstehend angeführten Außenprüfungen nach § 144 und 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG durch das FA Lilienfeld St. Pölten zu ABNr. ***8*** (BP ***9***) und ABNr. ***10*** (GPLA ***11***) durchgeführt.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen wurde festgestellt, dass wesentliche Einnahmen aus dem Heurigenbetrieb nicht in der Buchhaltung erfasst wurden. Ebenfalls wurden im Lokal Kellner und Küchenpersonal vollzeitlich beschäftigt, obwohl diese nur geringfügig angemeldet waren.
Nach Aussagen von 6 ehemaligen Bediensteten des ***17*** erfolgte die Entlohnung immer erst am Ende jeder Aussteckperiode. Die Auszahlung erfolgte immer durch den Gatten der Verdächtigten, ***6***, in einem Kuvert in bar. Die Löhne wurden niemals auf ein Konto überwiesen. Auch einen Lohnzettel gab es nach Aussage der überwiegenden Zahl der Zeugen nicht (Beilagen 16 - 21 des Endberichtes der Steuerfahndung vom 19.2.19).
Bei der Hausdurchsuchung konnten Bücher und Unterlagen beschlagnahmt werden, welche sowohl die tatsächlichen Umsätze als auch die Schwarzzahlungen an die Beschäftigten ausweisen.
Zu den Geschäftstätigkeiten (Gepflogenheiten) im "***17***" gaben die Zeugen an, dass die Erstbeschuldigte im Heurigen für die Küche und der Zweitbeschuldigte für das Service, die Abrechnung mit den Bediensteten, für das Inkasso im Heurigen und für die Losungsermittlungen zuständig war.
Weiters konnte durch Ermittlungen und Zeugeneinvernahmen festgestellt werden, dass die für einen pauschalierten Buschenschank notwendigen Vorschriften aus nachstehenden Gründen (demonstrative Aufzählung) nicht erfüllt wurden.
Die zugepachtete Weingartenfläche wurde nicht von den beiden Beschuldigten bewirtschaftet, sondern an einen Weinbauern zur Bearbeitung weiterverpachtet (Zeuge ***12*** (Beilage 15 des Endberichtes der Steuerfahndung vom 19.2.19) gibt an, dass er für die Beschuldigten die gesamte Weingartenfläche bearbeitete, da die Erstbeschuldigte keinerlei landwirtschaftliche Maschinen bzw. Kellereinrichtungen für die Weinproduktion besitze. Der Weingarten werde zur Gänze von der Familie ***13*** bearbeitet. Eine Mithilfe der Beschuldigten finde nicht statt.)
Es wurden warme Speisen verabreicht (Ganslessen, Schweinebraten, fasch. Braten usw.)
Nicht erlaubte Getränke wie Bier, Sekt, Weine von versch. Winzern und mehrere Fruchtgetränke wurden ausgeschenkt.
Die Bestimmungen der Öffnungszeiten wurden nicht eingehalten.
Den den Abgabenerklärungen zu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen war aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Rechtsvermutung der sachlichen Richtigkeit abzusprechen. Die Abgabenbehörde musste daher die Grundlagen der Abgabenfestsetzung im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO ermitteln, wobei die Grundlagen der Schätzung im Betriebsprüfungsverfahren und auch im Prüfungsverfahren der lohnabhängigen Abgaben anhand der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen "schwarzen" Aufzeichnungen, in denen vom Zweitbeschuldigten minutiös die Tageslosungen und auch die Auszahlungen an die Dienstnehmer aufgezeichnet wurden, ermittelt wurden. Diese vorgefundenen schwarzenUmsätze und schwarzen Lohnauszahlungen wurden von den Prüfern als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der festgesetzten Abgaben übernommen. Der Sicherheitszuschlag wurde bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages der Umsatzsteuer nicht miteinbezogen.
Die Betriebsprüfung (ABNr. ***8***, Prüfer Herr ***9***) wurde mit Bericht vom 25.9.2018 abgeschlossen. Die Bescheide aufgrund dieser Betriebsprüfung ergingen am 25.9.2018 (USt 2008 bis 2015) bzw. am 24.9.2018 (USt 2016 und 1 bis 3/2017), sind in Rechtskraft erwachsen und ergaben die im Spruch unter A. I. und II. ersichtlichen strafbestimmenden Wertbeträge.
Die Gemeinsame Prüfung der Lohnabhängigen Abgaben (ABNr. ***10***, Prüfer Herr ***11***) wurde mit Bericht vom 23.8.2018 abgeschlossen. Die Bescheide aufgrund dieser Prüfung ergingen am 23.8.2018, sind in Rechtskraft erwachsen und ergaben die im Spruch unter A. I. und II. ersichtlichen strafbestimmenden Wertbeträge.
Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätige wussten die Beschuldigten über ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid.
Bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen zur Einkommens-, sowie Umsatzsteuer für die im Spruch unter A.I., bzw. B. I. bezeichneten Zeiträume hielten die Beschuldigten sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, als auch eine Verkürzung der entsprechenden Abgaben ernstlich für möglich und fanden sich damit ab.
Bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unter gleichzeitiger Nichtentrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen für die im Spruch unter A. II., bzw. B. II. bezeichneten Monate hielten die Beschuldigten eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen ernstlich für möglich und fanden sich damit ab. Die dadurch bedingten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die entsprechenden Monate hielten sie für gewiss.
Bei der Nichtabgabe der Lohnsteuererklärungen unter gleichzeitiger Nichtentrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen für die im Spruch unter A. III., bzw. B. III. bezeichneten Monate hielten die Beschuldigten eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung von den § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten infolge nicht ordnungsgemäßer Führung derselben ernstlich für möglich und fanden sich damit ab. Die Verkürzungen der angeführten dadurch bedingten lohnabhängigen Abgaben für die entsprechenden Monate hielten sie für gewiss.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Endbericht vom 19.2.2019.
Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten.
Im Ermittlungsverfahren bekannten sich die Beschuldigten zwar zunächst formell für schuldig (***Bf1*** in der Vernehmung vom 13.3.2018; beide Beschuldigten in der vom Verteidiger, RA Dr. Peter Krömer, ausgeführten schriftlichen Rechtfertigung vom 3.4.2019).
Darin wird jedoch zunächst ausgeführt, dass die Erstbeschuldigte den Buschenschank "***17***" im Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geführt habe und der hinterzogene Abgabenbetrag daher nach den Regeln des § 22 UStG berechnet werden müsse.
Dies entbehrt jedoch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung jeder Grundlage und verkennt den in der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalt. Die Feststellungen der Betriebsprüfung sind korrekt, zumal dem Betrieb der Erstbeschuldigten aus nachstehenden Erwägungen die wesentlichen Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, hier eines Weinbaubetriebes fehlen:
- Die Beschuldigte produzierte den von ihr im Buschenschank ausgeschenkten Wein nicht selbst (keine eigene Fechsung).
- Die Beschuldigten verfügten und verfügen über keine landwirtschaftlichen Maschinen und Kellereinrichtungen.
- Die gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Buschenschankgesetzes und der Gewerbeordnung untersagen die Verabreichung warmer Speisen in einem pauschalierten Buschenschank eines Weinbaubetriebes. Die Beschuldigten boten jedoch in ihrem Betrieb warme Speisen und eine Vielzahl an - auch zugekauften - Getränken wie in einem Gasthaus (Gewerbebetrieb) an.
Bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages wurde der von der Betriebsprüfung ermittelte Sicherheitszuschlag herausgerechnet.
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage und den sich daraus ergebenden lohnabhängigen Abgaben hat die GPLA jene Bezüge, die laut den vorgefundenen Aufzeichnungen ausbezahlt wurden, nachversteuert, der sich so errechnende strafbestimmende Wertbetrag basiert also auf den eigenen Aufzeichnungen der Beschuldigten und wurde mit dem steuerlichen Vertreter abgesprochen, sodass die nunmehrigen gegenteiligen Verantwortungen nur als Schutzbehauptungen gewertet werden können, wurden doch der Finanzstrafbehörde keine neuen Berechnungen vorgelegt, nur Vermutungen geäußert. Die von der GPLA vorgenommene Schätzungsmethode betreffend jener lohnabhängigen Abgaben, die aufgrund ausbezahlter Löhne bei Feiern und Veranstaltungen bezahlt wurden, jedoch in den vorgefunden Aufzeichnungen nicht erfasst waren, aber stattgefunden haben, wurde ebenfalls mit der steuerlichen Vertretung der Erstbeschuldigten abgesprochen und die lohnabhängigen Abgaben wurden am äußerst unteren Ende der möglichen Beträge, nämlich pro Jahr mit € 137,64 Lohnsteuer und € 49,55 Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat bekannten sich die Beschuldigten eingangs ihrer Vernehmung zwar "grundsätzlich schuldig", führten in weiterer Folge jedoch aus, dass der Betrieb von ihnen als Buschenschank angesehen worden sei. Warme Speisen seien nur im privaten Rahmen angeboten worden, Bier sei nicht ausgeschenkt worden, die Weinproduktion aus eigenen Weingärten erfolgt, die Öffnungszeiten seien eingehalten worden.
Diese Verantwortung konnte jedoch im Zuge der Vernehmung des Zeugen ***9*** (Betriebsprüfer) zur Gänze widerlegt werden. Daraus erhellt - im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen ***13*** im Vorverfahren - deutlich, dass dieser den mit dem Etikett der Beschuldigten versehenen Wein großteils - den Rotwein ab 2015 zur Gänze - aus eigenen Beständen kelterte. Ein "Ganslessen" habe sich über 1 1/2 Wochen hingestreckt, es seien auch Eintragungen über Reservierungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten vorgefunden worden. Daher waren letztlich auch die von den Beschuldigten vorgelegten Listen über Öffnungszeiten wertlos.
Zur subjektiven Tatseite sei ausgeführt, dass die Erstbeschuldigte und auch der Zweitbeschuldigte über Jahre hinweg Umsätze und Erlöse und auch Lohnzahlungen nicht in den Aufzeichnungen/der Buchhaltung/den Lohnkonten ihres Unternehmens erfasst haben und in Kenntnis dieser nicht ordnungsgemäßen Vorgangsweise es somit zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass durch diese Vorgangsweise Abgaben verkürzt werden. Als langjährige am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen hielten sie die Abgabenverkürzungen betreffend der USt 2016 und 2017 und der lohnabhängigen Abgaben für gewiss.
Die Beschuldigten haben somit durch die Beschaffenheit ihres Betriebes (keine eigene Fechsung), keine eigenen Maschinen und Kellereinrichtungen, Darbietung warmer Speisen, eine Vielzahl angebotener Getränke, die zugekauft wurden, ausgedehnte Öffnungszeiten) ernstlich für möglich gehalten, keinen begünstigten Buschenschank eines Weinbaubetriebes, sondern einen Gewerbebetrieb, zu führen und damit ernstlich für möglich gehalten, Abgaben zu verkürzen und sich damit abgefunden.
Dazu hat der Spruchsenat erwogen:Nach § 33 (1) FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Nach § 33 (3) a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG. ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Das Verhalten der beiden Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Eine Qualifikation nach § 38 FinStrG entfällt auf Grund der Aufhebung der entsprechenden Bestimmung durch BGBl I 62/2019.
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 5 FinStrG. wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen.
Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.
Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.Bei der Strafbemessung war im Einzelnen
bei der Erstbeschuldigten
mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten, sowie die teilweise Schadensgutmachung;
erschwerend: der mehrfache Tatentschluss;
beim Zweitbeschuldigten
mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die untergeordnete Beteiligung, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sowie die teilweise Schadensgutmachung;
erschwerend: der mehrfache Tatentschluss.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten sind die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
****
Dagegen richten sich die Beschwerden der beiden Beschuldigten vom 10.8.2020 mit folgenden Ausführungen:
"In außen bezeichneter Finanzstrafsache wurden wir, ***Bf1***, geb. ***1*** und ***6***, geb. ***5***, im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß § 135 Finanzstrafgesetz am 27. November 2019 mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten jeweils der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs. 2 lit. a und lit. b Finanzstrafgesetz, ich, ***6***, als Beitragstäter gemäß § 11 Finanzstrafgesetz, schuldig erkannt und hierfür ich, ***Bf1***, zu einer Geldstrafe von € 32.000,- (Ersatz Freiheitsstrafe 80 Tage) und ich, ***6***, zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 30.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage) verurteilt.
Im Übrigen wurden wir zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,-verurteilt. Mit Schriftsatz vom 02.12.2019 meldeten wir fristgerecht gemäß § 150 Abs. 4 Finanzstrafgesetz das Rechtsmittel der Beschwerde gegen dieses mündlich verkündete Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019 an. Am 13. Juli 2020 wurde uns jeweils zu Händen unseres ausgewiesenen Rechtsvertreters (Verteidiger) Dr. Peter Krömer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates beim Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten (irrtümlich angeführt als Organ in 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde) zugestellt. Innerhalb offener Frist (§ 150 Abs. 2 Finanzstrafgesetz) erheben wir, ***Bf1*** und ***6***, gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten als Finanzstrafbehörde (im gegenständlichen Erkenntnis irrtümlich als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg bezeichnet) vom 27.11.2019, ***107*** BESCHWERDE gemäß den §§ 150 ff Finanzstrafgesetz an das Bundesfinanzgericht und führen folgendes aus:
1. In der schriftlichen Ausfertigung des am 27.09.2019 im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten als Finanzstrafbehörde, ***107*** bzw. SpS Nr. ***108***, wurde im Spruch des Erkenntnisses folgendes festgehalten: ,,Der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde" mit der Geschäftszahl ***107***, obwohl im gegenständlichen Fall der Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten als Finanzstrafbehörde (vergleiche die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen u.a.) tätig war und dies zur Geschäftszahl SpS Nr. ***108***. Teilweise dürften hier offensichtliche Schreibfehler oder Irrtümer vorliegen.
Aus diesem Grund wird die gegenständliche Beschwerde gemäß § 150 Finanzstrafgesetz vorsorglich gleichzeitig beim Bundesfinanzgericht sowie dem Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde als auch beim Spruchsenat selbst eingebracht, dies jeweils unter Anschluss einer Ausfertigung des schriftlichen Erkenntnisses vom 27.11.2019, zugestellt unserem Rechtsvertreter am 13.07.2020.
2. Das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten als Finanzstrafbehörde (irrtümlich angeführt: als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg) vom 27.11.2019, ***107*** (SpS-Nr. ***108***) wird von uns als Beschuldigte jeweils insoweit angefochten, als jeweils beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz ein € 27.611,27 übersteigender Betrag als strafbestimmender Wertbetrag angenommen, beim Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a Finanzstrafgesetz ein € 4.114,02 übersteigender Betrag als strafbestimmender Wertbetrag, beim Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b Finanzstrafgesetz ein € 9.691,69 übersteigender Betrag als strafbestimmender Wertbetrag angenommen, daher auf Basis diesbezüglich zu hoher strafbestimmender Wertbeträge (hinterzogene Abgaben) die Geldstrafe ermittelt wurde. Im Übrigen wird unabhängig davon jeweils die Höhe der Geldstrafe als zu hoch angefochten, zumal bestimmte mildernde Umstände nicht berücksichtigt und auch sonst den mildernden Umständen nicht das entsprechende Gewicht zugemessen wurde.
Das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten vom 27.11.2019 ist dem Inhalte nach, aber auch in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall wurden unrichtige Tatsachenfeststellungen, teilweise auch aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, getroffen. Im Rahmen der Beschwerden wird die Aufnahme neuer Beweise beantragt.
3. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten vom 27.11.2019 ist aus folgenden Überlegungen unserer Auffassung nach dem Inhalte nach, aber auch in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, darüber hinaus liegen auch die Beschwerdegründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung - teilweise im Zusammenhang mit unrichtiger Beweiswürdigung - vor:
3.1. Der Spruchsenat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlungen gemäß § 135 Finanzstrafgesetz neben kurzer Einvernahmen unserer Personen als Beschuldigte nur den Betriebsprüfer ***9*** des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, der die Außenprüfung (Betriebsprüfung) des von mir in ***19***, geführten Buschenschankes "***109***" durchführte, als Zeugen einvernommen und die Straf- und Veranlagungsakte verlesen, nicht jedoch zum Beispiel den Prüfer der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA), Herrn ***80***, als Zeugen einvernommen. Auf diesen Beweisergebnissen fußt das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019.
Zunächst darf ich generell folgendes klarstellen: Die Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung (Prüfer: Herr ***9***) wurde mit Bericht vom 25.09.2018 abgeschlossen, wobei aufgrund dieser Außenprüfung (Betriebsprüfung) entsprechende Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten an mich, ***110***, als Abgabepflichtige ergingen und in Rechtskraft erwuchsen. Die Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (Prüfer: Herr ***80***) wurde mit Bericht vom 23.08.2018 abgeschlossen, wobei aufgrund dieser Prüfung ebenfalls an mich, ***Bf1***, als Abgabenpflichtige Bescheide ergingen, die in Rechtskraft erwuchsen. In beiden vorhin erwähnten abgabenrechtlichen Prüfungsverfahren wurde ich steuerlich durch die ***90***, 3500 ***7*** (Steuerberaterin ***111*** und ***112***) beraten und vertreten. Obwohl in der Außenprüfung (Betriebsprüfung) als auch der Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wurden die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Steuern und Abgaben, wie Umsatz- und Einkommensteuer sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge anhand der vorgefundenen und beschlagnahmten Unterlagen nur im Schätzungswege ermittelt. Es wurde keineswegs anhand der vorgefundenen Auszahlungsbelege an Mitarbeiter/innen jeweils die exakte jeweilige Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag ermittelt, dies ist in der Form nicht erfolgt. Dies ergibt sich auch aus den Prüfungsakten. Allerdings wurde über die Schätzung und die Art der Schätzung zwischen den jeweiligen Prüfern und unserer steuerlichen Vertretung das Einvernehmen hergestellt.
Zum Nachweis dafür, dass auch die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag im Rahmen der Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben nur im Schätzungswege und nicht exakt anhand der vorgefundenen Unterlagen, wie Auszahlungsbelege von Bargeld an Mitarbeiter/innen, ermittelt wurde, beantragen wir die Einvernahme unserer steuerlichen Vertretung, ***111*** und ***113***, jeweils per Adresse ***90***, ***115***, 3500 ***7***, sowie den Leiter der GPLA in der gegenständlichen Angelegenheit, AD ***11***, per Adresse, Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten, ***114***, 3100 St.Pölten, als Zeugen. Diesbezüglich wird sohin im Rahmen der Beschwerde ein neues Beweismittel beantragt.
Im Übrigen stellen wir klar, dass wir uns beide von Anfang an der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung im gegenständlichen Fall schuldig bekannten, allerdings die uns zur Last gelegten strafbestimmenden Wertbeträge jeweils zu hoch angesetzt wurden. In diesem Sinne verantworteten wir uns auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Spruchsenat, was übersehen wird.
3.2. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass aufgrund der Außenprüfung sowie der Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben in Ansehung des Betriebes des Buschenschanks (***109***) in ***16***, ***117***, die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Lohnabgaben für die Jahren 2008 - 2017 jeweils nur im Schätzungswege erfolgte, ergibt sich finanzstrafrechtlich für uns Beschuldigte (unmittelbarer Täter, Beitragstäter) rechtlich zunächst Folgendes:
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung - auch zu § 33 Finanzstrafgesetz - ist das Gericht bzw. die Finanzstrafbehörde weder an den Inhalt noch an die Rechtskraft des Steuerbescheides gebunden, sondern vielmehr verpflichtet, die objektive und subjektive Tatseite eigenständig zu erforschen. Schließlich ist die Feststellung des verkürzten Abgabenbetrages nicht Vorfrage, sondern Hauptfrage des Strafverfahrens, die nach den strengeren Beweisregeln des Strafrechtes zu lösen ist. Dabei gelten die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens lediglich als qualifizierte Vorprüfung, die nach der eigenständigen Nachprüfung durch das Strafgericht/der Finanzstrafbehörde bedarf (vergleiche OGH, verstärkter Senat, 21.11.1991 =EvBl 1992/26, EvBl 2019/50, VwSlgNF 7245/F, 7503/F, Kotschnigg in Tannert-Kotschnigg, Finanzstrafgesetz Rz 16 § 33 Finanzstrafgesetz u.a.).
Die Schätzung ist im Abgabenrecht als Spielart des Indizienbeweises eine Methode der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse. Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder Teile davon, nicht hingegen die Abgabenhöhe (vergleiche VwGH 18.12.1997, ZI 96/16/0143; 25.06.1997, ZI 97/15/0058, VwSlgNF 7057/F, VwGH 21.01.1998, ZI 95/16/032 u.a. Kotschnigg in Tannert - Kotschnigg Rzz 188, 192, nach § 33 Finanzstrafgesetz (Teil II).
Auch im behördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren können die verkürzten Beträge durch Schätzung ermittelt werden (SSt 2009/18, VwGH 22.02.1996, ZI 93/15/0194, 17.10.2012, ZI 2009/16/0190 u.a.). Wenngleich auch die Schätzung im Finanzstrafverfahren prinzipiell zulässig ist, ist davon zu unterscheiden, die praktisch bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Schätzung einem Schuldspruch zu Grunde gelegt werden kann, d.h. wann sie den gesteigerten Anforderungen eines Strafverfahrens genügt. Dazu ist folgendes festzuhalten: Im Besteuerungsverfahren gehen die der Schätzung immanenten Ungenauigkeiten alleine aufgrund des deutlich niedrigeren Überzeugungsgrades zu Lasten des Bürgers bzw. Steuerpflichtigen. Im Strafverfahren sind die Verhältnisse genau umgekehrt: Hier gehen sämtliche Unsicherheiten voll zu Lasten des Staates (vergleiche SSt 53/63, VwGH
07.02.1989, ZI 88/14/0222, Kotschnigg in Tannert - Kotschnigg a.a.O., Rz 238, nach § 33 Finanzstrafgesetz (Teil II). Sicherheitszuschläge spielen im Finanzstrafverfahren keine wie immer geartete Rolle. Sie sind in der Regel nicht das eines dem Finanzstrafgesetz genügenden Beweisverfahrens und deshalb strafrechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist freilich der Inhalt, nicht die Bezeichnung, ein allenfalls unrichtiger Ausdruck ist unschädlich (vergleiche VwGH 20.12.1994, ZI. 89/14/0149, VwSlgNF 6957/F u.a.).
Finanzstrafrechtlich trifft kein Verschulden - weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit inklusive grobe Fahrlässigkeit im Sinn des § 8 Finanzstrafgesetz - denjenigen, der aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht handelt. Eine Rechtsauffassung ist vertreterbar, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist. Ein strafrechtlicher Vorwurf scheidet aus, unabhängig davon, ob dem Handelnden die herrschende Judikatur bekannt war oder nicht. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann daher auch nicht gegenüber jemanden erhoben werden, der in Kenntnis der herrschenden Judikatur seinem Handeln einen abweichenden jedoch vertretbaren Rechtstandpunkt zu Grunde legt (vergleiche Doralt/Ruppe/Ehrke/Rabel, Grundriss des österreichischen Steuerrechtes, Band II, 7. Auflage, Rz 1420, Tanzer, Die "vertretbare" Rechtsauffassung im Steuerrecht in Holoubek/Lang, Organhaftung und Staatshaftung in Steuersachen, Seite 162 ff, Leitner in Ecolex 2003, Seiten 617 ff, VwGH 26.11.1998, ZI 98/16/0199, VfGH Slg 5027/1965 u.a.).
Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz macht sich schuldig, wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige -, Offenlegungs- und der Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Demnach ist Abgabenhinterziehung das Zurückbleiben der geleisteten (Ist - Einnahme) hinter der geschuldeten Steuer (Soll - Einnahme) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht als der dazu nötigen Modalität (vergleiche Kotschnigg in Tannert -Kotschnigg, a.a.O. Rz, 113 zu § 33 Finanzstrafgesetz). Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 Finanzstrafgesetz macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt.
Bei der Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge für die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Finanzstrafgesetz ist rechtlich noch folgendes zu berücksichtigen:
Bei dem strafbestimmenden Wertbetrag im Sinne des Finanzstrafgesetzes handelt es sich um das Zurückbleiben der Ist-Steuer hinter der Soll-Steuer. Dessen Berechnung hat durch das Gericht bzw. die Finanzstrafbehörde (Spruchsenat) eigenständig, das heißt ohne Bindung an die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens, aber jedenfalls nach Abgabenrecht zu erfolgen. Der strafbestimmende Wertbetrag ist "netto" zu ermitteln, sohin im Bereich der Umsatzsteuer anhand der steuerpflichtigen Umsätze abzüglich von Vorsteuern. Bei dem strafbestimmenden Wertbetrag ist sohin nur das Nettoergebnis der Schwarzgeschäfte zu erfassen (vergleiche Kotschnigg in Tanner/Kotschnigg, FinStrG, Rzz 295, 296 zu § 33 FinStrG, Vogel, in Pauschalierungsregelungen und strafbestimmender Wertbetrag, SWK 2019, Seite 998, insbesondere Seite 1000, FF (Heft 23/24) u.a.). Dies bedeutet, dass im Bereich der Umsatzsteuer - vor allem bei Inanspruchnahme von Umsatzsteuerpauschalierungen im Rahmen der Abgabe von Steuererklärungen - dann bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages im Sinne des Finanzstrafrechtes die entsprechende Pauschalierung in Abzug zu bringen ist, sohin im gegenständlichen Fall die entsprechenden Pauschalierungsbeträge gemäß § 22 UStG 1994 abzuziehen sind (vergleiche Vogel, a.a.O. Seite 1005 ff u.a.). Die Pauschalierung entspricht der Ist-Steuer im Verhältnis zur Soll-Steuer.
Geht man von dieser Lehre und Rechtsprechung aus, zeigt sich, dass der Spruchsenat die gegenständliche Finanzstrafsache unrichtig rechtlich beurteilte, daher eine Rechtswidrigkeit dem Inhalte nach gegeben ist, teilweise auch unrichtige Sachverhaltsfeststellungen traf und es unterließ, auch ein weitergehendes finanzstrafrechtliches Ermittlungs- und Beweisverfahren durchzuführen, sodass das angefochtene Erkenntnis auch in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig und der Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung gegeben ist.
3.3. Was die uns zur Last gelegten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 33 Abs. lit. a Finanzstrafgesetz - Umsatz- und Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen - Zeitraum 2008 - 03.2017 - anlangt, darf folgendes unter Hinweis auf 3.2. klargestellt werden:
Im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) ging es im Wesentlichen um den von mir, ***Bf1***, als Einzelunternehmerin in ***19***, geführten Buschenschank ("***109***"). In den Jahren 2008 ff bis zur gegenständlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) wurde von mir, ***Bf1***, dieser Heurigenbetrieb abgabenrechtlich im Rahmen meines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes deklariert, diesbezüglich im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer von mir Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft deklariert. Hiebei gab ich bei Abgabe meiner Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen an, dass ich - auch im Zusammenhang Buschenschank "***109***" - nicht buchführungspflichtig bin und beanspruchte im Bereich der Umsatzsteuer die Regelung des § 22 UStG 1944 mit den entsprechenden Begünstigungen im Bereich der Vorsteuer. Im Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten war einkommen- und umsatzsteuerrechtlich durch Abgabe entsprechender Steuererklärungen an sich die geschäftliche Tätigkeit von mir, ***Bf1*** im Rahmen des Buschenschankes bekannt, es erfolgten auch entsprechende Veranlagungsbescheide.
Im Rahmen der Außenprüfung (Betriebsprüfung) und der dann in der Folge ergangenen Bescheide qualifizierte das Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten die geschäftliche Tätigkeit im Rahmen des Buschenschankes "***109***" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - auch im Zusammenhang mit nicht deklarierten Einkünften und Umsätzen - neben weiterbestehenden Einkünften von mir, ***Bf1***, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Außenprüfung (Betriebsprüfung) wurde im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Buchhaltung - Nichtdeklarierung aller Einnahmen und Ausgaben - die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer und Einkommensteuer geschätzt, wobei auch - im Sinne der Rechtsprechung im Rahmen von Abgabenverfahren zulässig - Sicherheitszuschläge im Schätzungswege zusätzlich erfolgten.
Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300030/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300030.2020
- Stammnummer
- 141812
- Gültig
- 03.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF