Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300030/2020
Abgabenhinterziehungen Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben bei einem Buschenschank, absolute Verjährung, Übernehmbarkeit abgabenrechtlicher Schätzungen in Finanzstrafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300030/2020vom 03.07.2023Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Umsatzsteuerrechtlich und finanzstrafrechtlich bedeutet dies, dass für die Umsatzsteuer 2008 bis 2016 und die Umsatzsteuervorauszahlungen 01-03/2017 aufgrund der Qualifizierung des Buschenschanks als Gewerbebetrieb zunächst die Pauschalregelung des § 22 UStG 1994 entfiel und für diesen Betrieb zur Gänze die Nettoeinnahmen(Nettoumsätze) geschätzt und mit einem Sicherheitszuschlag im Rahmen des Abgabenverfahrens versehen wurden. Für das Finanzstrafverfahren wurden zunächst richtigerweise die Sicherheitszuschläge als Bemessungsgrundlage für die Abgabenermittlung herausgerechnet. Dies erfolgte auch im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019.
Allerdings erfolgte rechtswidrigerweise im Sinne der obigen Ausführungen finanzstrafrechtlich der entsprechende Ist-Steuer zu Soll-Steuer Vergleich für die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbestandes, dies unter Berücksichtigung der vormaligen Pauschalierung, nicht im gegenständlichen Fall ist finanzstrafrechtlich für die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages im Bereich der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz zunächst vom Sollbetrag auszugehen, der im gegenständlichen Fall wie folgt zu errechnen ist:
Die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die im Abgabenverfahren geschätzt und mit einem Sicherheitszuschlag versehen wurde und daraus die Umsatzsteuer errechnet wurde, ist um den Sicherheitszuschlag zu reduzieren und diesbezüglich ausgehend von einer reduzierten, geschätzten Bemessungsgrundlage (ohne Sicherheitszuschlag) die Umsatzsteuer zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall stellen die uns beiden zur Last gelegten, hinterzogenen Abgaben im angefochtenen Erkenntnis im Umfang von € 48.036,04 sowie € 7.190,85 diese Soll-Steuer dar.
Finanzstrafrechtlich ist allerdings von dieser Sollsteuer - dies hat der Spruchsenat unterlassen - die tatsächliche Ist-Steuer gemäß den entsprechend abgegebenen Abgabenerklärungen inklusive erlassenen Steuern in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn im Bereich der Umsatzsteuer Umsatzsteuerpauschalierungen im Rahmen der Abgabe von Steuererklärungen vorgenommen wurden, wie von mir, ***Bf1***, gemäß § 22 UStG 1994. Diese deklarierte, pauschalierte Umsatzsteuer gemäß § 22 UStG 1994 - im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ab 2008 - wurde nicht berücksichtigt. Im Rahmen der von mir ***Bf1*** abgegebenen Umsatzsteuererklärungen waren die im Rahmen der Pauschalierung sich ergebenden Umsätze erklärt, können daher begrifflich nicht hinterzogen werden. Daher ist die jeweilige Umsatzsteuerzahllast - bei Soll-Ist Vergleich - der bereits im Rahmen der Pauschalierung erklärten Umsätze aus der sich aus der Umqualifizierung meines Betriebes in den Gewerbebetrieb ergebenden Umsatzsteuerzahllasten herauszurechnen. Diese Ist-Steuer (pauschalierte Umsatzsteuer) hätte von der vorhin ermittelten Soll-Steuer in Abzug gebracht werden müssen, wobei sich dann folgendes Ergebnis zeigt:
[Grafik]
Für das Jahr 2017 betreffend Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich ein weiterer Betrag von € 400,- unsererseits errechnet.
Daraus ergibt sich allerdings, dass bei einem ordnungsgemäßen Vergleich Soll-Steuer zur Ist-Steuer als strafbestimmender Wertbetrag in Ansehung des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz - hinterzogene Umsatzsteuer - der strafbestimmende Wertbestand für 2008 - 2015 nur € 27.611.27 ausmacht, der strafbestimmende Wertbetrag an Umsatzsteuervorauszahlung - Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz nur € 4.114,02 (für 2017).
Geht man von diesen strafbestimmenden Wertbeträgen im Bereich der Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen bei uns beiden aus, zeigt es sich, dass unabhängig von weiteren Überlegungen auf jeden Fall die über uns verhängte Geldstrafe bei Weitem überhöht ist. Wir verweisen nochmals ausdrücklich auf die entsprechende Rechtfertigung unsererseits vom 03.04.2019 sowie ergänzende Stellungnahme vom 30.03.2019, jeweils im erstinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit dem Inhalt nach vor. Es wurde auch eine viel zu hohe hinterzogene Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuervorauszahlung als strafbestimmender Wertbetrag festgestellt, es liegen diesbezüglich unrichtige Tatsachenfeststellungen vor (teilweise aufgrund unrichtiger Rechtsauffassung).
3.4. Betreffend des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit b Finanzstrafgesetz - Verkürzung von Lohnabgaben - darf folgendes ausgeführt werden.
Entgegen den Ausführungen des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg in dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die sich daraus ergebenden lohnabhängigen Abgaben - Lohnsteuer-Dienstgeberbeitrag nicht exakt anhand der vorgefundenen Aufzeichnungen von uns betreffend Lohnauszahlung ermittelt und für jeden Arbeitnehmer exakt ermittelt, sondern durch den Prüfer geschätzt, versehen mit einem Sicherheitszuschlag, wobei diese Vorgangsweise mit unserer steuerlichen Vertretung - dies ist richtig - besprochen bzw. abgesprochen war.
In der Beilage übermitteln wir ein Konvolut von Bildern des von der Finanzpolizei beschlagnahmten Kalenders unsererseits mit den Stunden und Auszahlungsaufzeichnungen der Mitarbeiter/innen. Anhand dieses Kalenders, erfolgte keine exakte Berechnung der Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben, sondern nur - wie bereits ausgeführt - Schätzungen mit Sicherheitszuschlägen (der beschlagnahmte Kalender befindet sich nach wie vor bei der Abgabenbehörde). Die gegenständlichen Überlegungen des Spruchsenates in dem angefochtenen Erkenntnis zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge für Lohnabgaben sind unrichtig, wobei festzuhalten ist, dass der Prüfer der GPLA vor dem Spruchsenat als Zeuge nicht einvernommen wurde.
Da im gegenständlichen Fall auch die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Lohnabgaben geschätzt und mit Sicherheitszuschlägen versehen wurden, ist im Finanzstrafverfahren bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages die im Abgabenverfahren festgesetzte Bemessungsgrundlage als geschätzte Bemessungsgrundlage um die Sicherheitszuschläge zu kürzen, was allerdings dann Folgendes ergibt:
[Grafik]
Aus diesen Berechnungen im Sinne der finanzstrafrechtlichen Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages der Lohnabgaben ergibt sich daher nur jeweils für uns Beide als Beschuldigte ein Betrag von € 9.691,69.
Diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid dem Inhalt nach, aber auch in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, auch liegen unrichtige Tatsachenfeststellungen vor, die festgestellten hinterzogenen Lohnabgaben sind bei Weitem überhöht. Zu diesem Beweisthema verweisen wir auf unseren gestellten Beweisantrag unter Punkt 2 der Beschwerde in Richtung zeugenschaftlicher Einvernahme von Frau ***111*** und ***112*** vor dem Bundesfinanzgericht.
Geht man allerdings von einem strafbestimmenden Wertbetrag bei den Lohnabgaben (Lohnsteuerdienstgeberbeitrag) nur von € 9.691,69 jeweils aus, zeigt es sich, dass auch diesbezüglich jeweils die über uns verhängte Geldstrafe bei Weitem überhöht ist.
3.5. Unabhängig von den Überlegungen in unter 3.3. und 3.4. dieser Beschwerde sind die jeweils über uns verhängten Gelstrafen bei Weitem überhöht. Der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/49 Klosterneuburg nahm bei uns beiden als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die teilweise Schadensgutmachung, bei mir, ***6***, noch die untergeordnete Beteiligung an, erschwerend den mehrfachen Tatentschluss. Im gegenständlichen Fall wurde nicht berücksichtigt, dass wir uns dem Grunde nach der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung für schuldig bekannten, nur jeweils die strafbestimmenden Wertbeträge als bei Weitem überhöht bemängelten, vor allem bemängelten, dass im Bereich des Betriebes Buschenschank "***109***" in der Umsatzsteuer nicht der adäquate Soll-Steuer - Ist-Steuer Vergleich unter Berücksichtigung der deklarierten Pauschalierung berücksichtigt wurde. Ferner darf noch berichtet werden, dass zwischenzeitlich durch die grundbücherliche Durchführung einer zu Gunsten der Republik Österreich, Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten exekutiv verpfändeten Immobilie in ***15*** die gesamten offenen Steuern und Abgaben bei mir, ***Bf1***, getilgt sind, ich diesbezüglich keine offenen Abgabenschulden mehr beim Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten habe. Es erfolgte sohin zwischenzeitlich eine komplette Schadensgutmachung. Unsere persönlichen Einkommensverhältnisse sind derzeit auch durch die Covid-19 Beschränkungen teilweise bedingt - sehr triste.
Unabhängig von all den anderen Überlegungen zeigt sich sohin, dass die jeweils über uns verhängte Geldstrafe als Finanzstrafe im Sinne des Finanzstrafgesetzes bei Weitem überhöht und daher zu mildern ist.
4. Aus all diesen Gründen stellen wir, ***Bf1*** und ***6***, an das Bundesfinanzgericht nachstehende ANTRÄGE
a) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 160 Finanzstrafgesetz
b) das angefochtene Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom 27.11.2019, ***107*** (SpS Nr. ***108***) dahingehend abzuändern, dass jeweils im Bereich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz die verkürzte Umsatzsteuer mit € 27.611.27, im Bereich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen mit € 4.114,02 und im Bereich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinanzStrafgesetz die verkürzten Lohnabgaben mit insgesamt € 9.691,69 festgesetzt und demgemäß wesentlich niedrigere Geldstrafen (mit niedrigeren Ersatzfreiheitsstrafen) über uns verhängt werden, in eventu die jeweils über uns verhängten Geldstrafen (inklusive Ersatzfreiheitsstrafen) angemessen herabzusetzen.
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Mit Schriftsatz vom 14.7.2020 brachte die Amtsbeauftragte gegen das Erkenntnis zwei Strafbeschwerden mit folgendem Inhalt am 20.7.2020 beim BFG ein:
"Die am 17.11.2019 gegen das og Erkenntnis angemeldete Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafen (Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe), die für ***Bf1*** und für ***6*** im Erkenntnis des Spruchsenates vom 17.11.2019 festgesetzt wurden. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten sind diese Strafen zu niedrig.
Begründung:
Der strafbestimmende Wertbetrag der festgestellten Abgabenhinterziehungen beträgt € 93.503,63. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einer Höchststrafe für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG, gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, in Höhe des Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages, im vorliegenden Fall also, € 187.007,26 und einer Mindeststrafe gem. § 23 Abs 4 FinStrG in Höhe eines Zehntels (10%) des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe, im vorliegenden Fall, € 18.700,72. Die ausgesprochenen Geldstrafen in Höhe von € 32.000,- und 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe betreffend die Erstbeschuldigte und in Höhe von € 30.000,- und 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Fall des Zweitbeschuldigten stellen daher ca. 17% bzw. 16% der Höchststrafe dar. Sie liegen im untersten Strafrahmen und sind keineswegs bei der Strafbemessung durch die angeführten Milderungsgründe gerechtfertigt. Es liegen weder Schuldeingeständnisse der Beschuldigten noch eine vollständige Schadensgutmachung vor, die diese milden Strafen begründen würden. Weiteres ist bei der Strafbemessung nicht als Erschwerungsgrund das durch die Beweissicherung der Hausdurchsuchung aufgedeckte, systematisch und planmäßig gesetzwidrige, Vorgehen der Beschuldigten gewertet worden. Durch beschlagnahmte Unterlagen wurde bewiesen, dass die Beschuldigten sehr wohl über die steuerlichen Bestimmungen und der Bedeutung der Überschreitung der 25%-igen Zukaufsgrenze (bei mehr als 25% an Zukäufen vom Wareneinsatz fällt die steuerliche Pauschalierung) Bescheid wussten. Aus den beschlagnahmten Unterlagen ging hervor, dass der Zweitbeschuldigte Berechnungen anstellte, wie er am besten die tatsächlichen Einkäufe, Umsätze bzw. Einnahmen für das Vortäuschen der Voraussetzungen einer Pauschalierung manipulieren konnte (siehe Einvernahmeprotokoll des Zeugen ***9*** am 7.2.2019). Das Verhalten beider Beschuldigter war dabei auf endgültige Abgabenausfälle gerichtet. Diese hohe kriminelle Energie der Beschuldigten muss bei der Strafbemessung berücksichtigt und mit einer hohen Strafe geahndet werden. Das gewerbsmäßige Vorgehen der Erstbeschuldigten bei der Begehung der Abgabenhinterziehung wurde ebenfalls nicht bei der Strafbemessung (§ 23 Abs. 2 FinStrG) berücksichtigt, ist es ihr durch ihr Vorgehen darauf angekommen, sich eine wiederkehrende nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Schon das gewerbsmäßige Vorgehen der Erstbeschuldigten über viele Jahre rechtfertigt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde eine Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens. Das systematische, planmäßige rechtswidrige, die Erstbeschuldigte unterstützende, Vorgehen des Zweitbeschuldigten ebenso. Nur die im Erkenntnis genannten Milderungsgründe und die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten doch eher am Ende der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit stehen, können nach Ansicht der Finanzstrafbehörde die Strafen auf die Hälfte der Höchststrafe senken.
Es wird daher beantragt, diese Ausführungen zur Strafbemessung zu berücksichtigen und höhere Strafen (Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen) für beide Beschuldigten auszusprechen."
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Dieses Beschwerdeverfahren wurde der Vorsitzenden mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 28.2.2023 und 13.3.2023 mit Wirkung 1.3.2023 im Rahmen einer Paketzuteilung von "Altakten" zur Bearbeitung zugeteilt.
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Mit Vorhalt vom 7.4.2023 wurde zunächst der Amtsbeauftragten der momentane Stand nach Erstsichtung der Akten durch die Vorsitzende mitgeteilt und sie um eine Erläuterung der Berechnung für 1-3/2017 ersucht.
Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben der Amtsbeauftragten vom 13.4.2023 beantwortet und der strafbestimmende Wertbetrag für 1-3/2017 neu mit € 528,08 angegeben.
In der Folge wurden auch die weiterhin bei der Finanzstrafbehörde gelagert gewesenen Unterlagen aus den Hausdurchsuchungen (15 Kartons) der Vorsitzenden ausgehändigt.
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Am 14.4.2023 erging ein Vorhaltsbeschluss an die Beschuldigten:
"Folgende Überlegungen ergeben sich nach derzeitigem Stand auf Grund der Aktenlage:
Die Sache des Verfahrens (Anlastung der Verkürzungen bestimmter Abgaben für bestimmte Zeiträume) gibt der jeweilige Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vor. Zu beurteilen sind zwei Schuld- und Strafbeschwerden der beiden Beschuldigten und zwei Strafbeschwerden der Amtsbeauftragten, die ordnungsgemäß angemeldet und ausgeführt wurden.
Vorweg ist festzuhalten, dass auf der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses der Schreibfehler: "Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 8/18/19/Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde" aufscheint. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat mit der Passage zur Verkündung des Erkenntnisses durch den Vorsitzenden des Spruchsenates v. 27.11.2019 gibt jedoch richtig als Organ des Finanzamtes Lilienfeld/ St. Pölten als Finanzstrafbehörde wieder. Es ist der zuständige Spruchsenat tätig geworden und das Erkenntnis wurde demnach rechtsrichtig für die Finanzstrafbehörde des damaligen Finanzamtes Lilienfeld/ St Pölten verkündet und damit gegenüber den Verfahrensparteien rechtswirksam gemacht.
Verjährungsprüfung:
Die Frage des allfälligen Eintritts der Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens amtswegig zu prüfen.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Abs. 4 In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;
c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;
d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).
Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Das Finanzstrafverfahren gegen die Erstbeschuldigte wurde durch Zwangsmaßnahmen im Mai 2017 anhängig gemacht, die Einleitung erfolgte am 6.3.2019. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Verfolgungsverjährung nicht eintritt, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein weiteres vorsätzliches Finanzvergehen begangen wird (§ 31 Abs. 3 FinStrG), ist somit bei Anhängigwerden des Finanzstrafverfahrens noch keine Verfolgungsverjährung gegeben gewesen.
Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten wurde mit Einleitungsverfügung vom 6.3.2019 anhängig gemacht, dies erfolgte ebenfalls innerhalb der offenen Verfolgungsverjährungsfrist.
Angelastete Taten/Finanzvergehen:
Für das Jahr 2008 wurde am 11.1.2010 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 13.1.2010 mit einer Zahllast von € 1.394,03 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 4.658,11.
Für das Jahr 2009 wurde am 20.1.2011 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 24.1.2011 mit einer Zahllast von € 1.670,51 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 5.711,66.
Für das Jahr 2010 wurde am 31.1.2012 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 27.2.2012 mit einer Zahllast von € 1.751,60 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 5.989,26.
Für das Jahr 2011 wurde am 29.4.2013 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 2.8.2013 mit einer Zahllast von € 2.501,97 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 7.263,05.
Für das Jahr 2012 wurde am 9.4.2014 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 23.5.2014 mit einer Zahllast von € 2.588,39 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 7.406,40.
Für das Jahr 2013 wurde am 11.3.2015 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 24.3.2015 mit einer Zahllast von € 2.635,22 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 7.579,63.
Für das Jahr 2014 wurde am 26.1.2016 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 29.2.2016 mit einer Zahllast von € 2.724,01 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 8.284,36.
Für das Jahr 2015 wurde am 23.2.2017 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 19.4.2017 mit einer Zahllast von € 2.355,60 geführt hat.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 25.9.2018 und erbrachte eine Nachforderung von € 7.451,45.
Die Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer ist jeweils mit Zustellung des unrichtigen Bescheides bewirkt worden.
Umsatzsteuervoranmeldungen 2016 und 1-3/2017:
Die Voranmeldung für 1-3/2016 wurde am 30.5.2016 mit einer Zahllast von € 467,71 verbucht.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 4-6/2016 wurden am 12.8.2016 mit einer Zahllast von € 783,20 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-9/2016 wurden am 15.11.2016 mit einer Zahllast von € 1.309,36 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 10-12/2016 wurden am 15.2.2017 mit einer Zahllast von € 429,02 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-3/2017 wurden am 15.5.2017 mit einer Zahllast von € 545,41 gemeldet.
Die Verkürzung ist jeweils mit Bekanntgabe einer unrichtigen Zahllast zum jeweiligen Fälligkeitstag bewirkt worden.
Die abgabenbehördliche Prüfung erbrachte für 1-12/2016 eine Nachforderung von € 7.087,17 und laut Festsetzungsbescheid für 10-12/2017 eine Nachforderung von € 5.265,17, wobei der Prüfer festhielt, dass die gesamte Nachforderung für 2017 rein aus verwaltungsökonomischen Gründen nur für dieses Quartal ausgewiesen wurde.
Lohnabhängige Abgaben:
Für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 wurden keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet.
Für 2014 und 2015 wurden vor der GPLA Prüfung folgende Meldungen erstattet:
Zeitraum und Abgabe Meldungs-/Entrichtungstag Betrag
L 3/2014 2.4.2014 0
DB 3/2014 5,47
DZ 3/2014 0
DB 8/2014 13.10.2014 7,54
DB 3/2015 14.4.2015 5,70
DB 5/2015 11.6.2015 4,09
DB 7/2015 13.8.2015 6,66
DB 8/2015 15.9.2015 66,08
DB 9/2015 13.10.2015 2,34
DB 10/2015 16.11.2015 12,50
DB 3/2016 14.6.2016 14,29
DB 4/2016 14.6.2016 2,86
DB 5/2016 15.6.2016 15,23
DB 6/2016 15.7.2016 77,53
DB 7/2016 17.8.2016 14,94
DB 8/2016 15.9.2016 71,50
- 4,17
DB 9/2016 14.10.2016 11,83
DB 10/2016 15.11.2016 112,50
- 69,96
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge wären jedoch monatlich zu melden und am 15. des jeweils nächstfolgenden Monats zu entrichten gewesen.
Fortsetzungszusammenhang (siehe Judikatur des VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0031)
Hat ein Finanzstraftäter einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Taten, hier also die fortlaufende Verkürzung von Umsatzsteuer und lohnabhängigen Abgaben der Veranlagungsjahre ab 2008, in seinen wesentlichen Grundrissen gerichteten Vorsatz entwickelt und bildeten die einzelnen Tathandlungen in Anbetracht von Zeit, Ort, Gegenstand und Art der deliktischen Angriffe eine Einheit, liegt aufgrund des Fortsetzungszusammenhanges ein fortgesetztes Delikt vor, bei welchem insbesondere die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung des letzten Teilfaktums von Bedeutung ist.
BFG 14.11.2019, RV/6300015/2018:
"Es macht einen gewichtigen Unterschied, ob der Beschuldigte nun wegen einer Mehrzahl von Hinterziehungen oder wegen der Begehung einer einzigen fortgesetzten Finanzstraftat zur Verantwortung gezogen wird.
Die allfällige nachträgliche - aufgrund der hier im Speziellen gegebenen Aktenlage grundsätzlich denkmögliche - Konstatierung eines fortgesetzten Deliktes (zur Rechtsfigur eines solchen siehe z.B. die diesbezüglichen Ausführungen von Fellner, FinStrG, Anm 35 ff zu § 33; Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz I5, Rz 30 ff zu § 1; zuletzt BFG 7.5.2018, RV/6300001/2013) veränderte das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltssubtrat zum Nachteil des Beschuldigten, was zwar in Anbetracht der auch den Schuldspruch des Spruchsenatserkenntnisses betreffenden Beschwerde des Amtsbeauftragten gemäß § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG insofern möglich gewesen wäre, hätte der Amtsbeauftragte diesen Umstand innerhalb der Rechtsmittelfrist thematisiert, was nicht geschehen ist. Dem Bundesfinanzgericht selbst ist es verwehrt, den Beschwerdegegenstand auszutauschen oder allenfalls - wie es hier erforderlich wäre - zu erweitern.
Somit ist im gegenständlichen Fall das rechtliche Schicksal jedes verfahrensgegenständlichen Faktums für sich selbstständig zu prüfen."
Ein Fortsetzungszusammenhang war nicht Thema des behördlichen Verfahrens und wurde auch nicht mittels Beschwerde der Amtsbeauftragten geltend gemacht, daher ist im Hinblick auf die absolute Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG bei jeder einzelnen Tat gesondert eine Verjährungsprüfung vorzunehmen.
Somit ist hinsichtlich folgender Anschuldigungen bereits absolute Verjährung eingetreten:
USt 2008 € 4.107,92, USt 2009 € 5.040,55, USt 2010 € 5.285,55
Lohnabhängige Abgaben:
L 2008 € 2.833,83, DB 2008 € 1.020,18
L 2009 € 3.290,06, DB 2009 € 1.184,43
L 2010 € 3.256,37, DB 2010 € 1.172,29
L 2011 € 3.904,26, DB 2011 € 1.405,53
L 2012 € 3.147,82, DB 2012 € 1.133,21
Da nach § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG die Verjährung nie früher zu laufen beginnt als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet, tritt absolute Verjährung hinsichtlich der jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats fällig gewesenen lohnabhängigen Abgaben für 2013 erst mit Ablauf des Jahres 2023 ein (siehe dazu auch § 4 Abs. 2 lit. a Z 2. BAO).
Zum objektiven Tatbestand:
Als Basis der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages wird bezüglich Umsatzsteuer die Beilage zum Prüfbericht herangezogen:
2011:
Für 2011 sind laut Aufzeichnungen des Unternehmens € 116.824 an Umsätzen angefallen, dazu wurde durch die Betriebsprüfung wegen nicht erfasster Umsätze aus Veranstaltungen ein Sicherheitszuschlag von € 11.682,40 hinzugerechnet. Summe: € 128.506,40.
Die Aufteilung erfolgte in € 58.838,92 für Getränke und € 69.667,48 für Speisen (Bruttobeträge).
Daraus resultiert Umsatzsteuer von € 9.896,49 für Getränke und € 6.333,41 für Speisen.
Summe: € 16.139,89 abzüglich der Vorsteuern von zusammen € 6.747,37 ergibt dies eine Nachforderung von € 9.392,52, der eine zuvor mittels Erstbescheid dazu erfasste Zahllast von € 2.229,48 gegenübersteht.
Die Finanzstrafbehörde hat nunmehr den 10 %igen Sicherheitszuschlag (SZ) als finanzstrafrechtlich nicht relevant herausgerechnet.
Dies ergibt einen Anteil von 45,79 % für Getränke und 54,21% für Speisen.
€ 53.493,71 für Getränke und € 63.330,29 für Speisen.
USt € 8.915,62 und € 5.757,57 = € 14.673,19 - VSt € 6.747,37 = 7.925,82 zur USt laut Erstbescheid von € 2.229,48 = verkürzter Betrag USt 2011 von € 5.696,34
2012:
Für 2012 ergibt sich ohne SZ eine Gesamtbemessungsgrundlage von € 119.725.00, mit einem Anteil von 40 % für Getränke und 60 % für Speisen.
€ 47.890,00 für Getränk und € 71.835,00 für Speisen.
USt € 7.981,66 und € 6.530,45 = 14.512,11 - VSt € 6.708 = € 7.804,11 zur USt laut Erstbescheid von € 1.848,80 = verkürzter Betrag USt 2012 von € 5.955,31
2013
Für 2013 ergibt sich ohne SZ eine Gesamtbemessungsgrundlage von € 121.087 mit einem Anteil von 41,20 % für Getränke und 58,80% für Speisen.
€ 49.887,84 für Getränke und € 71.199,16 für Speisen
USt € 8.314,64 und € 6.472,65 = 14.787,29 - VSt € 6.806 = € 7.981,29 zur Ust laut Erstbescheid von € 1.879,08 = verkürzter Betrag USt 2013 von € 6.102,21
2014
Für 2014 ergibt sich ohne SZ eine Gesamtbemessungsgrundlage von € 133.497 mit einem Anteil von 39,37 % für Getränke und 60,63 % für Speisen.
€ 52.557,77 für Getränke und € 80.939,23 für Speisen
USt € 8.759,62 und € 7.358,11 = € 16.117,73 - VSt € 7.467,97 = € 8.649,76 zur USt laut Erstbescheid von € 1.978,10 = verkürzter Betrag USt 2014 von € 6.671,66
2015
Für 2015 ergibt sich ohne SZ eine Gesamtbemessungsgrundlage von € 120.425 mit einem Anteil von 38,58 % für Getränke und 61,42 % für Speisen.
€ 46.459,97 für Getränke und € 73.965,03 für Speisen
USt € 7.743,33 und € 6.724,09 = € 14.467,42 - VSt € 6.721,47 = € 7.745,95 zur USt laut Erstbescheid von 1.741,20 = verkürzter Betrag USt 2015 von € 6.004,75
2016
Für 2016 lagen vor Prüfungsbeginn 4 Quartalsvoranmeldungen mit folgenden Daten vor:
Die Voranmeldung für 1-3/2016 wurde am 30.5.2016 mit einer Zahllast von € 467,71 verbucht.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 4-6/2016 wurden am 12.8.2016 mit einer Zahllast von € 783,20 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-9/2016 wurden am 15.11.2016 mit einer Zahllast von € 1.309,36 gemeldet.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 10-12/2016 wurden am 15.2.2017 mit einer Zahllast von € 429,02 gemeldet.
Die Prüfung ging ohne SZ von einer Gesamtbemessungsgrundlage von € 113.585 aus mit einem Anteil von 41,79 % für Getränke und 58,21 % für Speisen.
€ 47.467,17 für Getränke und € 66.117,83 für Speisen
USt € 7.911,20 und € 6.010,71 = € 13.921,91 - VSt € 6.394,71 = € 7.527,20 zur bisherigen Zahllast zu diesem Geschäftsbereich € 1.811,60 = verkürzter Betrag USt 2016 von € 5.715,60
Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, Tatzeitraum ist die Quartalsvoranmeldung. Es liegen für 2016 somit 4 Taten zur Einreichung unrichtiger Voranmeldungen vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die strafbestimmenden Wertbeträge den Taten zuzuordnen, was gegebenenfalls auch im Schätzungsweg erfolgen kann.
Zuordnung anteilig im Verhältnis zu den erklärten Zahllasten oder Aufteilung auf 4 Teile?
2017
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-3/2017 wurden am 15.5.2017 mit einer Zahllast von € 545,41 gemeldet.
Der Bescheid nach der Prüfung hat eine Nachforderung für 10-12/2017 in der Höhe von € 5.265,07 ausgewiesen und im angefochtenen Erkenntnis wird von einem strafbestimmenden Wertbetrag für 1-3/2017 von € 822,61 ausgegangen.
Neuberechnung nunmehr durch die Finanzstrafbehörde:
Neuberechnung der UVZ 1-3/2017 laut Behörde
10% 20% Summe
Brutto-Umsatz lt. Buch 16.207,00 16.207,00
61,90% vom Gesamtumsatz 10.032,13
38,10% vom Gesamtumsatz 6.174,87
Netto-Umsatz lt. Buch 9.120,12 5.145,72 14.265,84
Umsatzsteuer 912,01 1.029,14 1.941,16
30% WES vom Brutto Umsatz 3.009,64 1.852,46
minus Vorsteuer aus WES (10 und 20%) 273,60 308,74 582,35
Minus Vorsteuer Pauschal 2% vom Netto-Umsatz 182,40 102,91 285,32
Zahllast lt Buch (ohne SZ) 1.073,49
Zahllast für Heurigen erklärt lt Aufstellung BP 241,34
Zahllast lt UVA 545,41
strafbestimmender Wertbetrag 528,08
(Zahllast lt Buch (ohne SZ) minus Zahllast lt UVA).
Verkürzungsbetrag ist demnach der Nachforderungsbetrag abzüglich Sicherheitszuschlag abzüglich der zuvor mittels Erklärung einbekannten Abgabe für den jeweiligen Zeitraum.
Lohnabhängige Abgaben:
Zu den lohnabhängigen Abgaben wurde der Prüfer kontaktiert. Er hat vorweg festgehalten, dass nur hinsichtlich der jeweils zu den einzelnen Jahren unter der Bezeichnung 1-12/20xx ausgewiesenen Beträge Schätzungen vorliegen, die Personalbeschäftigung für Veranstaltungen abdecken sollten. Die Nachforderungen für die einzelnen Monate ergäben sich aus dem Zahlenmaterial des Betriebes.
Da hinsichtlich der Umsatzsteuer der Sicherheitszuschlag ebenfalls Umsätze aus "Veranstaltungen" erfassen sollte und der Sicherheitszuschlag als strafrechtlich nicht relevant gewertet wurde, wird dies voraussichtlich auch auf die lohnabhängigen Abgaben umzulegen.
Es wird daher nach der Aktenlage voraussichtlich jeweils zu den Teilbeträgen von € 137,64 an Lohnsteuer und € 49,55 an DB /Jahr mit Einstellung vorzugehen sein, zudem sind die Tatzeiträume auf die Monate einzuschränken, für die jeweils konkrete Nachforderungsbeträge im Prüfungsbericht zur GPLA Prüfung genannt sind.
Demnach verbleibt aus derzeitiger Sicht zu Spruchpunkt I folgender strafbestimmender Wertbetrag:
Umsatzsteuer 2011 in der Höhe von € 5.696,34
Umsatzsteuer 2012 in der Höhe von € 5.955,31
Umsatzsteuer 2013 in der Höhe von € 6.102,21
Umsatzsteuer 2014 in der Höhe von € 6.671,66
Umsatzsteuer 2015 in der Höhe von € 6.004,75
Zusammen € 30.430,27
Zu Spruchpunkt II:
U 1- 3/2016, 4-6/2016, 7-9/2016, 10-12/2016 zusammen € 5.715,60, Aufteilung noch vorzunehmen.
U 1-3/2017 € 528,08
Zu Spruchpunkt III:
Zeitraum Abgabe Betrag
3/2013 L 426,85
3/2013 DB 153,67
11/2013 L 209,34
11/2013 DB 75,36
10/2013 L 314,08
10/2013 DB 113,07
8/2013 L 858,96
8/2013 DB 309,23
6/2013 L 815,19
6/2013 DB 293,47
1/2013 L 137,64
1/2013 DB 49,55
11/2014 L 785,60
11/2014 DB 282,82
10/2014 L 110,36
10/2014 DB 39,73
8/2014 L 1.339,67
8/2014 DB 482,28
6/2014 L 745,78
6/2014 DB 268,48
4/2014 L 524,67
4/2014 DB 188,88
3/2015 L 449,89
3/2015 DB 161,96
6/2015 L 703,68
6/2015 DB 253,32
5/2015 L 68,75
5/2015 DB 24,75
10/2015 L 630,08
10/2015 DB 226,83
8/2015 L 1.019,85
8/2015 DB 367,15
6/2016 L 755,80
6/2016 DB 272,09
3/2016 L 194,35
3/2016 DB 69,97
11/2016 L 62,15
11/2016 DB 22,37
8/2016 L 1.162,14
8/2016 DB 418,37
Summen: L 11.287,87, DB 4.073,35
an Anlastungen gegenüber der Erstbeschuldigten ***110*** und an Anlastungen zu B) gegen den Zweitbeschuldigten als Beitragstäter zu diesen Finanzvergehen.
Es ist geplant am 21.6.2023 um 11 Uhr an der Außenstelle Linz des BFG die mündliche Verhandlung abzuhalten.
Da die Amtsbeauftragte eine Neuberechnung zu 1-3/2017 vorgenommen hat, kennt sie den Termin bereits. Da der Lohnsteuerprüfer vorweg befragt wurde, ob er auch sicher an diesem Termin als Zeuge erscheinen können, ist ihm der Termin auch bereits bekannt und steht er zur Befragung zur Verfügung.
Es wird ersucht, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ob man sich seitens der Beschuldigten diesen Berechnungen und Überlegungen anschließen könne, widrigenfalls Einwände dagegen vorzubringen.
Soll eine Zuweisung des Verkürzungsbetrages für die einzelnen Quartale 2016 aliquot nach Vierteln oder anteilig nach den zuvor erklärten Umsätzen vorgenommen werden?"
Dazu erging mit Schreiben vom 10.5.2023 folgende Stellungnahme des Verteidigers:
"1. Zu dem beabsichtigten Verhandlungstermin am 21.6.2023, 11:00 Uhr, Außenstelle Linz des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerden unsererseits sowie Beschwerden der Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 27.11.2019 darf bekannt gegeben werden, dass wir für den Zeitraum 18. bis 28.6.2023 in Kroatien - dort Vorsaison - einen Urlaub gebucht und angezahlt haben. Wir suchen daher die Verhandlung nicht am 21.6.2023 anzuberaumen. Wir verweisen darauf, dass am 29.6. und 30.6.2023 sowie 14.7.2023 unser ausgewiesener Verteidiger bereits ganztägig berufliche Termine hat, unser ausgewiesener Verteidiger erst ab 4.8.2023 sich auf Urlaub im Monat August 2023 begibt, was bei der Ausschreibung einer Verhandlung berücksichtigt werden möge.
2. Aus dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 ist zu entnehmen, dass im Sinne der Rechtsmittelanmeldung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 27.11.2019 die Amtsbeauftragte Beschwerden gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 27.11.2019 erhob. Allerdings muss festgehalten werden, dass entgegen den zwingenden Bestimmungen des § 156 Abs. 3 Finanzstrafgesetz weder uns noch unserem ausgewiesenen Verteidiger Ausfertigungen der Beschwerden der Amtsbeauftragten zugestellt wurden, obwohl dies die Finanzstrafbehörde von sich aus hätte veranlassen müssen (vergleiche Althuber/Stieglitz in Tannert/ Kotschnigg/Twardosz, Finanzstrafgesetz, Rz 24 zu § 156 Finanzstrafgesetz). Dies wäre auch im Sinne des § 115 Finanzstrafgesetz mit dem grundsätzlichen Recht auf Parteiengehör - einem fundamentalen Grundsatz des Rechtsstaates (vergleiche VwSlgNF 6979/F, VwSlgNF 15 701 /A, VwSlgNF 8309/F, u.a.) - unbedingt erforderlich gewesen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass manche Ausführungen in dem gegenständlichen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 im Bereich der Frage der absoluten Verjährung für uns nicht nachvollziehbar sind, weil sie offensichtlich Bezug auf die Beschwerden der Amtsbeauftragten gegen das angefochtene Sprucherkenntnis beziehen.
Aus dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 ergibt sich auch, dass offensichtlich die Amtsbeauftragte eine Neuberechnung zu 1 - 3/2007 - vermutlich Umsatzsteuervoranmeldung - vorgenommen hat, die im gegenständlichen Akt aufliegen, jedoch uns zu Händen unseres ausgewiesenen Verteidigers bislang nicht zugestellt wurden.
Es wird daher ausdrücklich von uns beantragt, uns zu Händen unseres bevollmächtigten Verteidigers eine Ausfertigung der Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 14.7.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 27.11.2019 zuzustellen, ebenso die durchgeführten Neuberechnungen der Amtsbeauftragten zu 1-3/2017, ferner auch allfällige andere im Rahmen des Beschwerdeverfahren durchgeführte Beweisaufnahmen (§ 114 Abs. 4 Finanzstrafgesetz) sowie sonstige Eingaben der Amtsbeauftragten. Gleichzeitig möge uns zu Händen unseres bevollmächtigten Verteidigers dann eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen dazu eingeräumt werden.
3. Was die Verjährungsprüfung im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 und die diversen diesbezüglichen rechtlichen Überlegungen vor allem betreffend die Rechtsfigur eines fortgesetzten Deliktes - fortgesetzten Finanzvergehen bzw. Fortsetzungszusammenhang - anlangt, darf folgendes grundsätzlich angemerkt werden:
Die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes - Fortsetzungszusammenhang - basiert auf einer in Österreich lange Zeit fortwährenden Rechtsprechung, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für ein fortgesetztes Delikt besteht jedoch nicht. Das Wesen des fortgesetzten Deliktes ist, dass einzelne Handlungen, die jede für sich den Tatbestand ein und desselben Deliktes erfüllen, insgesamt die Verwirklichung eines einzelnen Deliktes darstellen und die einzelnen Handlungen bei Vorliegen eines entsprechenden "Gesamtvorsatzes" in einem Fortsetzungszusammenhang stünden. Mittlerweile ist der Oberste Gerichtshof betreffend des Strafgesetzbuches, aber auch der strafrechtlichen Nebengesetze, wie Finanzstrafgesetz, von der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes abgegangen (OGH Verstärkter Senat SSt 56/88 = EvBl 1986/123, SSt 2007/27 = OGH 1 1.4.2007, 13 Os l/07g, u.a.). Beim Verwaltungsgerichtshof ist unklar, ob dieser noch an der Rechtsfigur festhält, die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich (vergleiche dazu insgesamt: Lang/ Seilern- Aspang in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, a.a.O., Rz 43 zu § 31 Finanzstrafgesetz u.a.). Auch aus der Sicht der Einheitlichkeit der Rechtsordnung - vor allem im Bereich des Finanzstrafgesetzes - wird man sich an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu orientieren haben, wonach die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes nicht nur bei den gerichtlich strafbaren Finanzvergehen aufgegeben ist, sondern auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren. Hinzuweisen ist, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes diesbezüglich auch im Einklang mit Art. 7 EMRK - Grundrecht im Verfassungsrang - steht.
Ungeachtet des Umstandes, dass wir den Inhalt der Amtsbeschwerden gegen das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019 nicht kennen, ergibt sich allerdings, dass die diversen rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes zur Frage der (absoluten) Verjährung betreffend Umsatzsteuer und Lohnabgaben 2008 - 2012 im Sinne der vorherigen Ausführungen richtig sind und von uns geteilt werden. Es wird formell von uns auch der Verjährungseinwand diesbezüglich erhoben. Dies bedeutet eine Reduktion der strafbestimmenden Wertbeträge bei den einzelnen Finanzstrafvergehen gegenüber dem Erkenntnis des Spruchsenates.
4. Zu den Überlegungen im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 betreffend Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge bezüglich Umsatzsteuer und Umsatzsteuervoranmeldungen (jeweils Spruchpunkt I, II des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates):
Im gegenständlichen Fall darf generell auf die Ausführungen in der Beschwerde gemäß den §§ 150 ff Finanzstrafgesetz vom 10.8.2020 sowie unsere Rechtfertigungen gemäß § 116 Finanzstrafgesetz vom 3.4.2019 verwiesen werden. Die Ausführungen in unserer Beschwerde vom 10.8.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilenfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom 27.11.2019 werden aufrechterhalten. Allerdings wird folgendes im Zusammenhang mit den Überlegungen des Bundesfinanzgerichtes festgehalten:
Zunächst darf darauf hingewiesen werden, dass bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages betreffend Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuervorauszahlung bislang nicht berücksichtigt und rechtlich erwogen wurde, dass in den Jahren 2008 folgende bis zur gegenständlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) der Buschenschank (***109***) in ***19***, von mir, ***Bf1***, als Heurigenbetrieb abgabenrechtlich im Rahmen meines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes deklariert wurde, diesbezüglich wurden von mir im Rahmen der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft deklariert. Hiebei gab ich, ***Bf1***, bei Abgabe meiner Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen an, dass ich - auch im Zusammenhang Buschenschank "***109***" - nicht buchführungspflichtig bin und beanspruchte im Bereich der Umsatzsteuer die Regelung des § 22 UStG 1994 mit den entsprechenden Begünstigungen im Bereich der Vorsteuer. Im Rahmen der Außenprüfung (Betriebsprüfung) und der dann in der Folge ergangenen Bescheide qualifizierte das Finanzamt Lilienfeld - St. Pölten die geschäftliche Tätigkeit im Rahmen des Buschenschanks "***109***" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - auch im Zusammenhang mit nicht deklarierten Einkünften und Umsätzen - neben weiterbestehenden Einkünften von mir, ***Bf1***, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung. Umsatzsteuerrechtlich und finanzstrafrechtlich bedeutet dies, dass für die gegenständliche Umsatzsteuer und die Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund der Qualifizierung des Buschenschankes als Gewerbebetrieb zunächst die Pauschalregelung des § 22 UStG 1994 entfiel und für diesen Betrieb zur Gänze die Nettoeinnahmen (Nettoumsätze) geschätzt und mit einem Sicherheitszuschlag im Rahmen des Abgabenverfahrens versehen wurden. Für das Finanzstrafverfahren sind zunächst richtigerweise die Sicherheitszuschläge als Bemessungsgrundlage für die Abgabenermittlung herauszurechnen. Allerdings ist bei der Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge bezüglich Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlung auch die Umqualifizierung der umsatzsteuerrechtlich und einkommensteuerrechtlich im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erklärten Umsätze zu berücksichtigen, nämlich in Richtung Reduktion der strafbestimmenden Wertbeträge. Es darf nämlich festgehalten werden, dass einkommensteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtlich bis zur gegenständlichen Außenprüfung bestimmte Umsätze - wenn auch in Form einer Pauschalierung - bei Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen deklariert (sohin offengelegt und angezeigt) wurden.
Wie in unserer Bescheidbeschwerde vom 10.8.2020 ausgeführt, bedeutet dies, dass - im Zusammenhang mit den Überlegungen im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 - im Bereich der Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen die strafbestimmenden Wertbeträge auf jeden Fall weiter um folgende Beträge zu kürzen sind:
2011: EUR 2.803,79,
2012: EUR 2.759,92,
2013: EUR 2.732,62,
2014: EUR 3.025,19
2015: EUR 2.726,20
2016 (Umsatzsteuervorauszahlungen): EUR 2.583,22
Dies ergibt im Bereich der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuervorauszahlungen im Bereich der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, sowie § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz eine deutliche weitergehende Reduktion der strafbestimmenden Wertbeträge.
Festzuhalten ist, dass die im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 angegebene Prozentsätze für die Aufteilung in Speisen und Getränke dem Ergebnis der Außenprüfung entsprechen und diese Aufteilung finanzstrafrechtlich - dem Grunde nach - von uns auch akzeptiert wird.
Was die Thematik der Umsatzsteuervoranmeldungen (jeweils Spruchpunkt II des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates) anlangt, darf festgehaltenwerden, dass aus unserer Sicht formal eine Aufteilung der verkürzten Beträge pro Quartalsvoranmeldung zu erfolgen hat, im gegenständlichen Fall einer vereinfachten Vorgangsweise der Zuordnung anteilig im Verhältnis zu den erklärten Zahllasten erfolgen kann.
Insgesamt ergibt sich allerdings, dass die strafbestimmenden Wertbeträge unserer Auffassung nach im Zusammenhang mit den oben angestellten und in der Beschwerde vorgetragenen Begründungen niedriger sein müssen als in dem Beschluss des Finanzgerichtes vom 14.4.2023 festgehalten, ebenso niedriger als im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019.
5. Was die Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge betreffend die lohnabhängigen Abgaben und die diversen Überlegungen im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 anlangt, darf auch diesbezüglich auf die Ausführungen in unserer Beschwerde gemäß den §§ 150 ff Finanzstrafgesetz vom 10.8.2020 sowie in unserer schriftlichen Rechtfertigung v. 3.4.2019 hingewiesen werden, die entsprechenden Ausführungen werden grundsätzlich aufrechterhalten.
Wenngleich die im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 angestellten Überlegungen der Streichung des Sicherheitszuschlages in Ansehung der Veranstaltungen richtig sind, müssen allerdings die strafbestimmenden Wertbeträge im Bereich der Lohnabgaben noch weiter reduziert werden, dies aus folgenden Überlegungen:
Finanzstrafrechtlich kann der strafbestimmende Wertbetrag im Bereich des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. b Finanzstrafgesetz exakt errechnet werden. Im Zuge der Hausdurchsuchung (§ 93 Finanzstrafgesetz) im Mai 2017 wurden die exakten Stundenaufzeichnungen und Auszahlungen an die Mitarbeiter betreffend des Buschenschankes beschlagnahmt, die Aufzeichnungen fanden sich in den entsprechenden Kalendern von uns. Diesbezüglich werden vorsichtsweise in der Beilage Kopien - jedoch nur teilweise - vorgelegt, die gesamten beschlagnahmten Kalender mit Stunden- und Auszahlungsaufzeichnungen liegen den Finanzbehörden inklusive Finanzstrafbehörde vor.
Im gegenständlichen Fall ist nun zu berücksichtigen, dass im Rahmen der GPLA-Prüfung nur für die Festlegung der Lohnabgaben weitere Hinzurechnungen für die Veranstaltungen im Bereich der Bemessungsgrundlagen geschätzt wurden, die nunmehr richtigerweise im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2023 heraus gerechnet werden, was für das Finanzstrafverfahren die korrekte Vorgangsweise ist. Im Übrigen wurde allerdings anhand der beschlagnahmten Unterlagen (Kalenderaufzeichnungen) für die Lohnabgaben - soweit ersichtlich - die Bemessungsgrundlage errechnet, allerdings nicht die steuerliche Situation der einzelnen Mitarbeiterinnen mit den tatsächlich ausbezahlten Beträgen monatlich berücksichtigt, sondern pauschal schätzungsweise die ausgezahlten Löhne/Gehälter einer 12,50 prozentigen Lohnsteuer unterzogen. Festzuhalten ist, dass wir im Rahmen der GPLA-Prüfung dies akzeptierten, allerdings finanzstrafrechtlich unserer Meinung nach jeweils der exakte von mir, ***Bf1***, abzuführende Lohnsteuerbetrag und Dienstgeberbeitrag anhand der aufgrund der Aufzeichnungen ermittelten festgestellten Bemessungsgrundlagen zu ermitteln ist. Dies bedeutet, dass im Bereich der Lohnabgaben dann die strafbestimmenden Wertbeträge deutlich reduziert sind, weil doch die meisten Dienstnehmer*innen weit unter EUR 1.000,-- im Monat im Buschenschank (***109***) verdienten, daher wesentlich weniger bzw. keine Lohnsteuer abzuführen war.
Unabhängig von diesen Überlegungen sowie den diesbezüglichen Ausführungen und Überlegungen in unserer Bescheidbeschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019 ist festzuhalten, dass auf jeden Fall der 12,5 prozentige Lohnsteuersatz auf die Bemessungsgrundlage eine Schätzung mit Sicherheitszuschlag im Sinne der GPLA-Prüfung war, daher im Finanzstrafverfahren hier eine Reduktion der Lohnsteuer zwangsläufig zu erfolgen hat (allenfalls auch im Schätzungswege).
Die strafbestimmenden Wertbeträge bei den Lohnabgaben, vor allem Lohnsteuer, sind daher auf jeden Fall deutlich zu reduzieren, auch deutlich zu reduzieren gegenüber den vom Bundesfinanzgericht im Beschluss vom 14.4.2023 angestellten Überlegungen.
Auf die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge darf verwiesen werden.
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300030/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300030.2020
- Stammnummer
- 141812
- Gültig
- 03.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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