RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300030/2020

Abgabenhinterziehungen Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben bei einem Buschenschank, absolute Verjährung, Übernehmbarkeit abgabenrechtlicher Schätzungen in Finanzstrafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300030/2020vom 03.07.2023Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Frage: Waren Sie zusätzlich noch in anderen Zeiträumen beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Nein, ich habe nur in dem vorliegenden Zeitraum (2014) beim ***17*** gearbeitet. Wenn mir die Beilage 1 vorgehalten wird, dass ich auch im Jahr 2015 dort beschäftigt war, gebe ich an, dass dies sicher nicht der Fall ist. Es könnte sich um eine Namensgleichheit "***102***" handeln. Frage: Wer war ihrer Meinung nach der Chef des ***17***, wer hatte das Sagen? Antwort: Das kann ich nicht beurteilen. ***106*** ***116*** hatte in der Küche das Sagen und ***6*** beim Service. Frage: Wer kassierte im Lokal bzw. wer führte die Abrechnungen am Abend durch? Antwort: Kassiert im Lokal hat ***6***. Wer die Abrechnungen gemacht hat, kann ich nicht sagen. Ich hatte Gelegenheit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen und die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen." Zeugeneinvernahme ***31*** am 5.7.2017 (Pensionistin) Die Zeugin hat folgende Angaben getätigt: "Laut vorliegenden Unterlagen waren Sie beim ***17*** in ***16*** beschäftigt. Frage: Wie kamen Sie auf den ***17***, wer hat Sie angeworben, bzw. mit wem haben Sie das Einstellungsgespräch geführt? Antwort: Meine Freundin, ***46***, hat beim ***17*** als Kellnerin gearbeitet und hat mich somit vermittelt. Das Einstellungsgespräch habe ich mit ***6*** und ***106*** ***116*** geführt. Frage: In welchem Zeitraum waren Sie beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Soweit ich mich noch erinnern kann, war ich ab ca. 2008 bis Anfangs 2011 beim ***17*** beschäftigt. Frage: Welche Tätigkeiten übten Sie dort aus? Antwort: Ich war hauptsächlich in der Küche tätig. Frage: Wer hat Ihnen die Arbeit zugeteilt? Antwort: Meine Arbeit hat mir Frau ***116*** zugeteilt, da sie für die Küche zuständig war. Für das Service war ***6*** zuständig. Frage: Mit wem haben Sie zusammengearbeitet?Antwort: Meine Freundin (***47***), eine ***48*** aus ***49***, ***50***, ***51*** und eine ***52***. Es gab auch Studentinnen die fallweise am Wochenende ausgeholfen haben. Frage: Mit wem haben Sie die Details wie Stundenlohn, Arbeitszeiten, Auszahlungsmodus besprochen? Antwort: Dies wurde ausschließlich mit ***6*** vereinbart, da dieser für die finanziellen Angelegenheiten zuständig war. Frage: Welcher Stundenlohn wurde ausverhandelt bzw. erhielten Sie ausbezahlt? Antwort: Der Stundenlohn war glaublich 7,50 Euro netto. Frage: Mit wem wurde der Lohn abgerechnet und für welchen Zeitraum war dies immer der Fall? Wer hat den Lohn ausbezahlt und in welcher Form? Antwort: Nach Beendigung der Aussteckungsperiode wurde der Lohn in bar in einem Kuvert von ***6*** ausbezahlt. Frage: Mussten Sie die Auszahlung quittieren bzw. erhielten Sie Lohnzettel ausgehändigt? Antwort: Glaublich musste ich auf einem Zettel die Übergabe des Geldes bestätigen. Vorhalt: Laut vorliegenden Unterlagen der Sozialversicherung waren Sie in den Jahren 2010 und 2011 (siehe Beilage 1) beim ***17*** geringfügig beschäftigt. Frage: Waren Sie zusätzlich noch in anderen Zeiträumen beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Ich war der Meinung, dass ich immer angemeldet war von 2008 bis 2011. Wenn mir die Beilage 1 vorgelegt wird gebe ich dazu an, dass die jeweiligen Beträge in der Spalte "ausbez. O.TG" den Tatsachen entsprechen. Frage: Wer war ihrer Meinung nach der Chef des ***17***, wer hatte das Sagen? Antwort: Meiner Meinung nach waren beide "Chef". Frage: Wer kassierte im Lokal bzw. wer führte die Abrechnungen am Abend durch? Antwort: Diese Aufgaben erledigte zur Gänze ***6***." Zeugeneinvernahme ***32*** am 28.6.2017 (Studentin) Die Zeugin hat folgende Angaben getätigt: "Laut vorliegenden Unterlagen waren Sie beim ***17*** in ***16*** beschäftigt. Frage: Wie kamen Sie auf den ***17***, wer hat Sie angeworben, bzw. mit wemhaben Sie das Einstellungsgespräch geführt? Antwort: Da ich mir zum Studium etwas dazu verdienen wollte, machte mich meine Schwester darauf aufmerksam, dass der ***17*** über Facebook Personal suchte. Das Einstellungsgespräch führte ich mit ***6***. Frage: In welchem Zeitraum waren Sie beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Glaublich war ich in den Jahren 2014 bis 2016 fallweise (hauptsächlich im Sommer bei den Aussteckperioden) tätig. Frage: Welche Tätigkeiten übten Sie dort aus? Antwort: Meine Tätigkeit beschränkte sich auf den Service ohne Inkassotätigkeit. Frage: Mit wem haben Sie zusammengearbeitet? Antwort: An folgende Namen kann ich mich erinnern: ***53***, ***54***, ***41***, ***55*** (zuerst Service dann Küche), ***56*** (war nur kurz tätig), ***57***, ***58***, ***59***, ***60*** (Nachname unbekannt, Küche), ***61***. Frage: Mit wem haben Sie die Details wie Stundenlohn, Arbeitszeiten, Auszahlungsmodus besprochen? Antwort: Sämtliche Details wurden mit ***6*** besprochen. Frage: Welcher Stundenlohn wurde ausverhandelt bzw. was erhielten Sie ausbezahlt. Antwort: Es wurde ein Stundenlohn von 8,00 Euro netto ausgemacht. Wir erhielten das anteilige Trinkgeld sowie den Stundenlohn in bar von ***6*** am Ende der Aussteckperiode ausbezahlt. Frage: Mussten Sie die Auszahlung quittieren bzw. erhielten Sie Lohnzettel ausgehändigt? Antwort: Am Ende der Aussteckperiode wurde mir von ***6*** ein Kuvert mit meinem Lohn in bar ausgehändigt. Auf diesem Kuvert waren der Auszahlungsbetrag, die geleisteten Stunden und der Trinkgeldanteil vermerkt. Ich bekam sonst keinen Lohnzettel ausgehändigt und musste die Auszahlung auch nicht quittieren. Vorhalt: Laut vorliegenden Unterlagen der Sozialversicherung waren Sie in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (siehe Beilage 1) beim ***17*** geringfügig beschäftigt. Frage: Waren Sie zusätzlich noch in anderen Zeiträumen beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Außer den hier angeführten Zeiträumen war ich nie beim ***17*** beschäftigt. Auch bei den Sonderöffnungszeiten zwischen den Perioden habe ich nie ausgeholfen. Wenn ich die Beträge auf der vorgelegten Liste unter der Rubrik "ausbez. O.TG. sehe, gebe ich dazu an, dass diese der Realität entsprechen. Frage: Wer war ihrer Meinung nach der Chef des ***17***, wer hatte das Sagen? Antwort: Da ich für den Service eingestellt wurde, war für mich ***6*** der "Chef". ***106*** ***116*** war für die Küche zuständig.Frage: Wer kassierte im Lokal bzw. wer führte die Abrechnungen am Abend durch? Antwort: Kassiert und die täglichen Abrechnungen wurden ausschließlich von ***6*** durchgeführt." Zeugeneinvernahme ***33*** am 28.6.2017 (Hausfrau) Die Zeugin hat folgende Angaben gemacht: "Laut vorliegenden Unterlagen waren Sie beim ***17*** in ***16*** beschäftigt. Frage: Wie kamen Sie auf den ***17***, wer hat Sie angeworben, bzw. mit wem haben Sie das Einstellungsgespräch geführt? Antwort: Durch eine Zeitungsannonce bin ich zum ***17*** gekommen. Das Einstellungsgespräch führte ich mit ***6***. Frage: In welchem Zeitraum waren Sie beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Ich war eine Aussteckperiode im Jahr 2015 beim ***17*** beschäftigt. Ich stelle dazu eine eigene Stundenaufzeichnung den vernehmenden Beamten zur Verfügung. Es kann jedoch sein, wenn die Endzeit 23.00 Uhr ist, dass ich schon um 22.00 Uhr nach Hause gefahren bin. Dieser Arbeitsplan war ein voraussichtlicher Plan. Frage: Welche Tätigkeiten übten Sie dort aus? Antwort: Ich war in der Küche als Hilfskraft angestellt. Frage: Wer hat Ihnen die Arbeit zugeteilt? Antwort: Die Arbeit wurde mir von ***106*** ***116*** zugeteilt, da diese für die Küche zuständig war. Frage: Mit wem haben Sie zusammengearbeitet? Antwort: Da ich nur so kurze Zeit beim ***17*** beschäftigt war, sind mir keine Mitarbeiter mit Namen mehr erinnerlich. Frage: Mit wem haben Sie die Details wie Stundenlohn, Arbeitszeiten, Auszahlungsmodus besprochen? Antwort: Diese Details wurden mit ***6*** besprochen. Er war für mich auch der "Chef". Frage: Welcher Stundenlohn wurde ausverhandelt bzw. erhielten Sie ausbezahlt? Antwort: Es war ein Stundenlohn von 8,50 Euro netto vereinbart. Diesen erhielt ich nach der Aussteckperiode in bar in einem Kuvert von ***6*** ausgehändigt. Frage: Mussten Sie die Auszahlung quittieren bzw. erhielten Sie Lohnzettel ausgehändigt? Antwort: Glaublich musste ich die Auszahlung nicht quittieren. Einen richtigen Lohnzettel bekam ich nicht ausgehändigt, es war jedoch im Kuvert eine händische Aufstellung meiner Arbeitsstunden und dem Betrag. Vorhalt: Laut vorliegenden Unterlagen der Sozialversicherung waren Sie vom 29.04. bis 07.06.2015 (siehe Beilage 1) beim ***17*** geringfügig beschäftigt. Frage: Waren Sie zusätzlich noch in anderen Zeiträumen beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Der angeführte Betrag vom Jahr 2015 unter der Rubrik "ausbez. O TG" in der Höhe von 492,00 Euro dürfte den Tatsachen entsprechen. Zum Jahr 2014 gebe ich an, dass ich mit Bestimmtheit sagen kann, dass ich zu dieser Zeit nicht beim ***17*** beschäftigt war. Sollte dort ebenfalls eine "***102***" vorkommen, so handelt es sich um eine andere Person. Frage: Wer war ihrer Meinung nach der Chef des ***17***, wer hatte das Sagen? Antwort: ***6***. Frage: Wer kassierte im Lokal bzw. wer führte die Abrechnungen am Abend durch? Antwort: Kassiert hat ***6***, wer die Abrechnungen durchführte kann ich nicht sagen." Zeugeneinvernahme ***34*** am 28.6.2017 (Pensionistin) Laut vorliegenden Unterlagen waren Sie beim ***17*** in ***16*** beschäftigt. Frage: Wie kamen Sie auf den ***17***, wer hat Sie angeworben, bzw. mit wem haben Sie das Einstellungsgespräch geführt? Antwort: Über Vermittlung einer Freundin kam ich überhaupt erst auf den ***17***. Das Einstellungsgespräch führte ich mit ***6*** und ***106*** ***116***. Frage: In welchem Zeitraum waren Sie beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Glaublich war dies in den Jahren 2009 bis 2012. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Frage: Welche Tätigkeiten übten Sie dort aus? Antwort: Meine Tätigkeit übte ich in der Küche aus (Zubereitung von Speisen). Gearbeitet habe ich dort mit Frau ***106*** ***116*** und anderen Kolleginnen. Ich kann mich erinnern, dass eine ***48*** aus ***49*** und eine ***52*** aus ***62*** auch dort gearbeitet haben. Frage: Wer hat Ihnen die Arbeit zugeteilt? Antwort: Frau ***106*** ***116***. Frage: Mit wem haben Sie die Details wie Stundenlohn, Arbeitszeiten, Auszahlungsmodus besprochen? Antwort: Es war ein allgemeiner Stundenlohn für alle (auch Kellner/innen) von 8,00 Euro netto. Alle haben den Lohn in bar erhalten. Frage: Mit wem wurde der Lohn abgerechnet und für welchen Zeitraum war dies immer der Fall? Antwort: Den Lohn habe ich immer von ***6*** in bar erhalten. Die Auszahlung erfolgte immer nach der "Aussteckperiode". Glaublich hat ***6*** die Stunden aller Bediensteten aufgezeichnet und in der Folge auch abgerechnet. Frage: Mussten Sie die Auszahlung quittieren bzw. erhielten Sie Lohnzettel ausgehändigt? Antwort: Glaublich habe ich eine Art Auszahlungszettel erhalten. Die übergebene Auszahlung musste ich nicht quittieren. Vorhalt: Laut vorliegenden Unterlagen der Sozialversicherung waren Sie in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 (siehe Beilage 1) beim ***17*** geringfügig beschäftigt. Frage: Waren Sie zusätzlich noch in anderen Zeiträumen beim ***17*** beschäftigt? Antwort: Es wäre möglich, dass ich auch 2009 ab und zu ausgeholfen habe. Genau kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Frage: Wer war ihrer Meinung nach der Chef des ***17***, wer hatte das Sagen? Antwort: Herbert und ***106*** ***116*** haben nach meiner Ansicht nach das Lokal gemeinsam geführt. Mir ist aus Erzählungen bekannt, dass ***6*** durch einen früheren Konkurs offiziell nichts mehr besitzen darf. Frage: Wer kassierte im Lokal bzw. wer führte die Abrechnungen am Abend durch? Antwort: Sämtliche Abrechnungen und Kassiertätigkeiten im Lokal wurden von ***6*** durchgeführt.Einvernahme der damals noch Verdächtigen am 13.3.2018 Die Erstbeschuldigte hat bei dieser Befragung folgende Aussage getätigt: "Ich bekenne mich im Zusammenhang mit dem von mir geführten Buschenschank "***109***" der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Finanzstrafgesetz für schuldig. Es wurden Schwarzumsätze getätigt und auch Schwarzlöhne an Bedienstete im Ermittlungszeitraum ausbezahlt. Zu den weiteren Fragen möchte ich zum jetzigen Zeitpunkt von meinem Recht Gebrauch machen, die Aussage bis zur Beendigung des Betriebsprüfungsverfahrens und des GPLA-Prüfungsverfahrens zu verweigern." Rechtfertigung vom 3.4.2019 RECHTFERTIGUNG 1. Grundsätzlich bekenne ich mich, ***Bf1***, im Zusammenhang mit dem von mir unter der Steuernummer ***35*** geführten Einzelunternehmen in ***19***, als unmittelbare Täterin des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß den § 33 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1, Abs. 2, Ziffer 2 Finanzstrafgesetz im Zeitraum von 2010 bis 2017 schuldig, ich verweise diesbezüglich auf meine Erklärung im Rahmen der Niederschrift am 13.03.2018 vor der Steuerfandung. 2. Im Zusammenhang mit den mir zur Last gelegten Finanzstrafvergehen nach den §§ 33, 38 Finanzstrafgesetz im Zusammenhang mit der betreffend meines Einzelunternehmens mit Bericht vom 25.09.2018 abgeschlossenen Betriebsprüfung (Außenprüfung) und der mit Bericht vom 23.08.2018 abgeschlossenen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben darf folgendes zunächst generell ausgeführt und festgehalten werden: Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung - auch zu § 33 Finanzstrafgesetz - ist das Gericht bzw. die Finanzstrafbehörde weder an den Inhalt noch an die Rechtskraft des Steuerbescheides gebunden, sondern vielmehr verpflichtet, die objektive und subjektive Tatseite eigenständig zu erforschen. Schließlich ist die Feststellung des verkürzten Abgabenbetrages nicht Vorfrage, sondern Hauptfrage des Strafverfahrens, die nach den strengeren Beweisregeln des Strafrechts zu lösen ist. Dabei gelten die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens lediglich als qualifizierte Vorprüfung, die nach der eigenständigen Nachprüfung durch das Strafgericht/der Finanzstrafbehörde bedarf (vergleiche OGH, verstärkter Senat, 21.11.1991 =Ev 1992/26, EvBl 2019/50, VwSlgNF 7245/F, 7503/F, Kotschnigg in Tannert, Kotschnigg, Finanzstrafgesetz Rz 16 § 33 Finanzstrafgesetz u.a.). Die Schätzung ist im Abgabenrecht als Spielart des Indizienbeweises eine Methode der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse. Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder Teile davon, nicht hingegen die Abgabenhöhe (vergleiche VwGH 18.12.1997, ZI 96/16/0143; 25.06.1997, ZI97/15/0058, VwSlgNF 7057/F, VwGH 21.01.1998, ZI 95/16/032 u.a. Kotschnigg in Tannert - Kotschnigg Rzz 188, 192, nach § 33 Finanzstrafgesetz (Teil II). Auch im behördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren können die verkürzten Beträge durch Schätzung ermittelt werden (SSt 2009/18, VwGH 22.02.1996, ZI 93/15/0194, 17.10.2012, ZI 2009/16/0190 u.a.). Wenngleich auch die Schätzung im Finanzstrafverfahren prinzipiell zulässig ist, ist davon zu unterscheiden, die praktisch bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Schätzung einem Schuldspruch zu Grunde gelegt werden kann, d.h. wann sie den gesteigerten Anforderungen eines Strafverfahrens genügt. Dazu ist folgendes festzuhalten: Im Besteuerungsverfahren gehen die der Schätzung immanenten Ungenauigkeiten alleine aufgrund des deutlich niedrigeren Überzeugungsgrades zu Lasten des Bürgers bzw. Steuerpflichtigen. Im Strafverfahren sind die Verhältnisse genau umgekehrt: Hier gehen sämtliche Unsicherheiten voll zu Lasten des Staates (vergleiche SSt 53/63, VwGH 07.02.1989, ZI 88/14/0222, Kotschnigg in Tannert - Kotschnigg a.a.O., Rz 238, nach § 33 Finanzstrafgesetz (Teil II). Sicherheitszuschläge spielen im Finanzstrafverfahren keine wie immer geartete Rolle. Sie sind in der Regel nicht das eines dem Finanzstrafgesetz genügenden Beweisverfahrens und deshalb strafrechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist freilich der Inhalt, nicht die Bezeichnung, ein allenfalls unrichtiger Ausdruck ist unschädlich (vergleiche VwGH 20.12.1994, ZI. 89/14/0149, VwSlgNF 6957/F u.a.). Finanzstrafrechtlich trifft kein Verschulden - weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit inklusive grobe Fahrlässigkeit im Sinn des § 8 Finanzstrafgesetz - denjenigen, der aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht handelt. Eine Rechtsauffassung ist vertreterbar, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist. Ein strafrechtlicher Vorwurf scheidet aus, unabhängig davon, ob dem Handelnden die herrschende Judikatur bekannt war oder nicht. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann daher auch nicht gegenüber jemandem erhoben werden, der in Kenntnis der herrschenden Judikatur seinem Handeln einen abweichenden, jedoch vertretbaren Rechtstandpunkt zu Grunde legt (vergleiche Doralt/Ruppe/Ehrke/Rabel, Grundriss des österreichischen Steuerrechtes, Band II, 7. Auflage, Rz 1420, Tanzer, Die "vertretbare" Rechtsauffassung im Steuerrecht in Holoubek/Lang, Organhaftung und Staatshaftung in Steuersachen, Seite 162 ff, Leittier in Ecolex 2003, Seiten 617 ff, VwGH 26.11.1998, Z1 98/16/0199, VfGHSlg 5027/1965 u.a.). 3. Zu der Verkürzung der bescheidmäßig festgesetzten Umsatz und Einkommenssteuer in den Jahren 2010 bis 2017 in der Höhe von EUR 48.086,04 sowie der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen von 01/2016 bis 03/2017 im Umfang von EUR 7.119,85 gemäß Mitteilung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 06.03.2019: Zunächst darf klargestellt werden, dass eine Verkürzung von Einkommenssteuer in dem Zeitraum von 2010 bis 2017 nicht erfolgte; auch nicht gemäß der Mitteilung (im Sinne der §§ 83, 116 Finanzstrafgesetz) des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom 06.03.2018. Diesbezüglich wird mir in Ansehung von Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen in den vorhin erwähnten Zeiträumen das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1 Finanzstrafgesetz zur Last gelegt, wobei folgendes diesbezüglich festzuhalten ist: Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz macht sich schuldig, wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige -, Offenlegungs- und der Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt. Demnach ist Abgabenhinterziehung das Zurückbleiben der geleisteten (Ist - Einnahme) hinter der geschuldeten Steuer (Soll - Einnahme) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht als der dazu nötigen Modalität (vergleiche Kotschnigg in Tannert -Kotschnigg, a.a.O. Rz, 113 zu § 33 Finanzstrafgesetz). Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 Finanzstrafgesetz macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt. Im Zusammenhang mit den mir nunmehr finanzstrafrechtlich zur Last gelegten Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitraum 2008 bis 2017 in der Höhe von EUR 48.086,04 und EUR 7.119,85 darf zunächst festgehalten werden, dass das mit Bericht vom 25.09.2018 abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren dazu führte, dass die Veranlagungen der Einkommen- und Umsatzsteuer im Zeitraum 2008 bis 2015 wieder aufgenommen und neue Einkommenssteuer und Umsatzsteuerbescheide an mich ergangen sind, auch zwischenzeitlich der Umsatz- und Einkommenssteuerbescheid 2016, die alle entsprechend rechtskräftig wurden. Was die Einkommenssteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2017 anlangt, - insbesondere Umsatzsteuer - gibt es diesbezüglich noch Differenzen, die demnächst vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten im Rahmen des normalen Abgabenverfahrens geklärt werden. Zunächst darf festgehalten werden, dass im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens mit der Wiederaufnahme der Einkommenssteuer - und Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2008 bis 2015 sowie der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerveranlagungen 2016 und 2017 vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten durch Schätzungen die Bemessungsgrundlagen ermittelt wurden, die zunächst dazu führten, dass jeweils die Einkommenssteuer mit Null festgelegt wurde, sohin diesbezüglich kein Finanzvergehen vorliegt, wohl allerdings im Bereich der Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen weitere Beträge vorgeschrieben wurden, dies aufgrund von Schätzungen mit Sicherheitszuschlägen. Die Sicherheitszuschläge wurden korrekter Weise - im Sinne der obigen Ausführungen - im Zusammenhang mit der Mitteilung gemäß den §§ 83, 116 Finanzstrafgesetz des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 06.03.2019 herausgerechnet, sohin nur die reine Schätzung der Bemessungsgrundlage ohne Sicherheitszuschlag als abgabenrechtliche Verkürzung im Bereich der Umsatzsteuer mir zu Last gelegt. Diesbezüglich wurde allerdings folgendes vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde übersehen: Im Rahmen der gegenständlichen Betriebsprüfung ging es im Wesentlichen um den von mir in ***19***, geführten Buschenschank "***17***". In den Jahren 2008 folgende bis zur gegenständlichen Betriebsprüfung wurde dieser Heurigenbetrieb von mir im Rahmen meines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geführt und an sich - ungeachtet der Nichterfassung von bestimmten Umsätzen und Erlösen - im Rahmen meiner Einkünfte aus Land- und Firstwirtschaft im Bereich der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer der Besteuerung unterzogen. Dazu ist festzuhalten, dass ich mit meinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht buchführungspflichtig bin und auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft als nicht buchführungspflichtiges Unternehmen mit Umsätzen unter EUR 400.000,00 der Regelung des § 22 UStG 1994 unterliege. Nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 wird bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze EUR 400.000,00 nicht übersteigen, die Umsatzsteuer für diese Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 UStG 1994 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13 % (vormals 12%) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Beträgen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in der gleichen Höhe festgesetzt. Die Zahllast beträgt daher immer Null. Im § 22 Abs. 2 UStG gelten allerdings Sonderregelungen für Getränkelieferungen: Unternehmen im Sinn des § 22 Abs. 1 UStG haben für Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in § 10 Abs. 3 Ziffer 11 UStG noch in den Anlagen angeführt sind, eine zusätzliche Steuer von 10 % der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 7 % (vormals 8 %) der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach den §§ 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 bis 12 UStG geschuldet werden oder die sich nach § 16 UStG ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. Ein Buschenschank ist derzeit nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Rechtsprechung als unmittelbarer Bestandteil des Weinbaubetriebes (land- und forstwirtschaftliche Betrieb) und nicht etwa als Nebenbetrieb oder Nebentätigkeit anzusehen (vergleiche VwGH 16.09.2003, ZI 99/14/0228, Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Auflage, Rz 21 zu § 22 UStG 1994, UStR Rz 2893 unter Verweis EStR 2000 Rz 4221 ff). Lediglich unter bestimmten weiteren verschiedenen Voraussetzungen kann ein Buschenschankbetrieb - grundsätzlich Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - zu einem eigenen Gewerbebetrieb werden, d.h. dass die Einkünfte aus einem Buschenschank unter diesen ausnahmsweisen weiteren Voraussetzungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des EStG 1988 führen, in einem solchen Fall die Sonderregelung des § 22, UStG 1994 nicht zur Anwendung gelangt. Im gegenständlichen Fall habe ich von den Jahren 2008 bis einschließlich 2017 meinen vorhin erwähnten Heurigenbetrieb "***17***" in ***16*** als Buschenschank im Rahmen meiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft deklariert, so auch im Sinn des § 22 UStG 1994 als nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Unternehmerin. Diesbezüglich war generell im Bereich der Umsatzsteuer keine Zahllast gegeben, ausgenommen die sogenannte Zusatzumsatzsteuer für die Abgabe von Getränken, die auch - teilweise - entsprechend deklariert wurde. Im Rahmen der gegenständlichen Betriebsprüfung wurde nun ein im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführter Heurigenbetrieb "***17***" in ***16*** als eigener Gewerbebetrieb qualifiziert und dessen Einkünfte und Umsätze im Sinne des Einkommens- und Umsatzsteuerrecht als Gewerbebetrieb und normales umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen qualifiziert. Festzuhalten ist allerdings, dass die von mir bislang vertretene Rechtsansicht, dass mein Buschenschank "***17***" in ***19***, Teil meines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, einkommenssteuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist und umsatzsteuerrechtlich die Sonderbestimmung des § 22 UStG 1994 anwendbar ist, eine vertretbare Rechtsansicht darstellt, was im Zusammenhang mit einem Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz entsprechend zu berücksichtigen ist, weil in Ansehung dessen Tatbestandmerkmal Schuld - Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit - für das Vorliegen von Finanzvergehen fehlt. Im gegenständlichen Fall ist daher bei der Ermittlung der erwirkten Verkürzung der Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuervorauszahlung zu berücksichtigen, dass bislang im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch die Umsätze aus dem ***17*** (Buschenschank) im Rahmen der entsprechenden Pauschalierung im Sinn des § 22 UStG 1994 formal ordnungsgemäß erklärt wurden, verbunden mit bestimmten - allerdings nicht vollständigen - Umsätzen für die Getränke (Zusatzsteuer). Dies bedeutet - im Zusammenhang auch mit den diesbezüglich abgegebenen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen und der an sich vertretbaren Rechtsansicht, dass der Buschenschank "***17***" Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, mit der Konsequenz der Anwendung § 22 UStG 1994 -, dass von der im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens dort ermittelte Bemessungsgrundlage im Finanzstrafverfahren diese Bemessungsgrundlage nicht nur um die Sicherheitszuschläge zu kürzen ist, sondern auch um jene Beträge, die an sich bislang im Rahmen der Pauschalierung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erklärt wurden, sohin jene Beträge, die sich aus den erklärten Umsätzen (mit Null-Zahllast) im Rahmen der Pauschalierung der Land- und Forstwirte ergeben. Daraus ergibt sich demnach folgende Berechnung: [Grafik]   Für das Jahr 2017 betreffend Umsatzsteuervorauszahlung ist festzuhalten, dass diesbezüglich der angegebene Betrag von EUR 822,61 auch entsprechend zusätzlich zu reduzieren ist. 4. Was die von Lohnabgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge) im Zeitraum 2008 bis 2016 im Umfang von EUR 38.297,94 gemäß der Mitteilung im Sinne der §§ 83, 116 Finanzstrafgesetzes des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 06.03.2019 als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b iVm § 38 Abs. 1 Finanzstrafgesetz anlangt, darf folgendes festgehalten werden: Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommenssteuergesetz 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfounds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt. Der Arbeitergeber ist zu Führung von Lohnkonten und Abfuhr der Lohnsteuer u.a. verpflichtet. In Ansehung des Buschenschankes "***17***" in ***16*** war ich Arbeitgeberin. Betreffend der diesbezüglich mir zur Last gelegten hinterzogenen Lohnsteuerbeiträge im Umfang von EUR 28.160,10 und Dienstgeberbeitrag von EUR 10.137,64 darf folgendes angemerkt werden: Im Rahmen der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben wurde seitens des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten im Schätzungswege die Vorschreibung der Lohnsteuerbeträge pauschal festgelegt. Es wurde allerdings im gegenständlichen Fall keine Mitarbeiterlohnabrechnung anhand der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Beträge vorgenommen, obwohl betreffend der den Mitarbeiter/Innen meines Buschenschankes "***17***" tatsächlich ausgezahlten Beträge exakte Listen und sonstige genaue Unterlagen vorhanden waren. Grundsätzlich hätte an sich anhand der vorhandenen exakten Listen über die Auszahlungsbeträge an die Mitarbeiter/Innen - allenfalls auch Befragung dieser Mitarbeiter/Innen als Zeugen - die Bemessungsgrundlage und die exakt festzusetzenden Lohnsteuerbeiträge, die ich als Arbeitgeberin abzuführen gehabt hätte, ermittelt werden können. Das diesbezüglich im Rahmen des Abgabenverfahrens betreffend Prüfung lohnabhängiger Abgaben vorgenommene Schätzungsverfahren kann allerdings nicht - im Sinne der obigen Ausführungen - dem finanzstrafrechtlichen Verfahren zu Grunde gelegt werden, wenn tatsächlich exakte Unterlagen - im Zuge der Beschlagnahme im Rahmen von Hausdurchsuchungen - vorgefunden wurden und in dem Abgabenakt betreffend mein Einzelunternehmen (Steuernummer ***35***) aufliegen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass bei den tatsächlich ausgezahlten Beträgen - jeweils jährlich gesehen - keine oder zumindest eine minimale Lohnsteuer nur einzubehalten gewesen wäre. Dies bedeutet daher, dass die mir zur Last gelegte hinterzogene Lohnsteuer im Betrag von EUR 28.160,10 unrichtig ist, in der Form gar nicht gegeben ist, bei einer exakten Berechnung wäre wahrscheinlich keine Lohnsteuer von mir in den vorhin erwähnten Zeiträumen einzubehalten gewesen, maximal eine ganz geringe Lohnsteuer. Im Übrigen wurde bei der Schätzung der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer auch ein 10 % iger Sicherheitszuschlag - im Zusammenhang mit einer Mehrarbeit - vorgenommen, der im Finanzstrafverfahren ohne Relevanz ist. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (vergleiche unter Punkt 2. Meines Schreibens) ergibt sich sohin, dass diesbezüglich mir zu Unrecht die Verkürzung von Lohnsteuer insgesamt zur Last gelegt wird bzw. viel zu hohe Beträge. Im Bereich der Dienstgeberbeiträge ist von dem entsprechend ermittelten Betrag im Zweifel zumindest der 10 % ige Zuschlag, sohin insgesamt EUR 445,95, abzuziehen. Insgesamt ergeben sich folgende strafbestimmende Wertbeträge im Zusammenhang mit der Lohnsteuer: [Grafik]   5. In der Beilage lege ich sohin eine Aufstellung betreffend Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge (hinterzogenen Abgaben) vor, wonach sich - im Gegensatz zu den von Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde errechneten Wertbeträgen von EUR 92.681,02 meiner Meinung nach im Zweifel nur ein Betrag von EUR 41.016,98 ergibt abzgl. eines minimalen Betrages betreffend hinterzogene Umsatzsteuervoranmeldung im Zeitraum 01-03/2017. In diesem Umfang bekenne ich mich des Finanzvorgehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung im Sinne der §3 33 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 Finanzstrafgesetz schuldig. 6. Was meine persönlichen Verhältnisse anlangt, darf folgendes festgehalten werden: Ich verfüge derzeit über kein Einkommen, ich bin lediglich momentan selbstständig als Werbeberaterin angemeldet, ich betreibe keine Land- und Forstwirtschaft mehr, der Buschenschank ist eingestellt. An Vermögen habe ich als Eigentümerin die ***63***, Bezirksgericht ***64***, mit dem Einfamilienhaus ***65***, eine Eigentumswohnung in ***66***, Wohnungsgrundbuch von ***67***. Betreffend der österreichischen Liegenschaft wird eine Grundbuchsabschrift angeschlossen. Festzuhalten ist, dass ich nach wie vor auch grundbücherlich sichergestellt Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der ***68*** habe. Festzuhalten ist ferner, dass diesbezüglich neben der pfandrechtlichen Sicherstellung auf der vorhin erwähnten Liegenschaft auch die Lebensversicherungen (fondsgebundene Veranlagungen) bei der ***69*** und der ***70*** verpfändet sind, wobei diesbezüglich Kopien angeschlossen werden. Ich habe ein Leasingfahrzeug ***71***, ferner dann noch die entsprechenden Abgabenverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Lilienfeld St. Pölten, soweit diese nicht bereits im Zusammenhang mit dem Verkauf meiner Eigentumswohnung in ***72*** getilgt wurden. 7. Bei der Strafzumessung im Sinne der §§ 23ff Finanzstrafgesetz ist nun folgendes zu berücksichtigen: Zunächst liegen als wesentliche Milderungsgründe mein reumütiges Geständnis und meine finanzstrafrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit vor. Dazu kommt noch die zumindest teilweise Schadensgutmachung. Wie aus dem gegenständlichen Finanzstrafakt - sowie meinem allgemeinem Abgabenakt - auch unter Berücksichtigung meiner Einvernahme am 13.03.2018 vor der Steuerfahndung entnommen werden kann, verfügte ich über eine Eigentumswohnung in ***72***, ***73***, die ich seinerzeit im Erbwege erhalten hatte. Ich konnte diese vererbte Eigentumswohnung in ***72*** verkaufen und neben den Pflichtteilsansprüchen gegenüber meinem Bruder und gewissen Kreditverbindlichkeiten (vor allem gegenüber der ***74*** u.a., vor allem sämtliche Sozialversicherungsabgaben) aufgrund der abgeschlossenen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben im Zusammenhang mit meinem Buschenschank zur Gänze tilgen, meine sonstigen Verbindlichkeiten aus dem Titel Umsatzsteuer samt Zuschlägen, Zinsen sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge konnte ich bis zur Hälfte bezahlen, der Rest ist vorerst gestundet. Dies ist auch entsprechend finanzstrafrechtlich als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Festhalten darf ich, dass in Ansehung der offenen restlichen Abgabenverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt im Zusammenhang mit den anhängigen, nunmehr abgeschlossen Prüfungsverfahren betreffend meine Eigentumswohnung in ***15*** (siehe obige Ausführungen) ein Pfandrecht zu Gunsten der Republik Österreich - Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten - besteht, betreffend dieser Wohnung ich bereits Verkaufsbemühungen einleitete, die restlichen Verbindlichkeiten können aus dem Verkaufspreis zu meinen Händen mit dem Verkauf dieser Eigentumswohnung in ***15*** befriedigt werden. Generell darf im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit meinen persönlichen Verhältnissen und Einkommens- und Vermögensverhältnissen darauf hingewiesen werden, dass die Wohnung in ***15*** durch einen Rückkauf eines langfristigen Lebensversicherungsvertrages sowie mittels Kredit finanziert wurden, weder das Einfamilienhaus ***92***, noch sonstiges Vermögen aus dem einen Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb inklusive Buschenschank finanziert wurde. Ich darf darauf hinweisen, dass auch nach Durchführung der gegenständlichen Betriebsprüfung (Außenprüfung) meines Einzelunternehmens ab dem Zeitraum 2008 jeweils die Einkommensteuer mit 0 festgesetzt wurde. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der nunmehrigen Erkrankung meines Gatten ***6*** , die erstmals nach der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren auftrat, ist es nunmehr so, dass sowohl der Buschenschank als auch der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von mir eingestellt werden mussten. Unter Berücksichtigung auch der oben dargelegten Einkommenssituation meinerseits - auch meines schwer kranken Ehegattens ***6*** - beantrage ich eine milde Strafe. Stellungnahme der beiden Beschuldigten vom 30.9.2019 1. Wie bereits in meiner Rechtfertigung ausgeführt, bekenne ich mich, ***Bf1***, im Zusammenhang mit dem von mir unter der Steuernummer ***35*** des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten geführten Einzelunternehmens in ***19***, als unmittelbare Täterin des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2 FinStrG im Zeitraum von 2008 bis 2017 grundsätzlich schuldig, ich verweise auch diesbezüglich auf meine Erklärung im Rahmen der Niederschrift am 13.03.2018 vor der Steuerfahndung. Ich, ***6***, bekenne mich im Zusammenhang mit dem von meiner Gattin ***Bf1*** unter der Steuernummer ***35*** des Finanzamts St. Pölten Lilienfeld geführten Einzelunternehmens im ***19***, als Beitragstäter (§ 11 FinStrG) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß dem § 33 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FinStrG im Zeitraum von 2008 bis 2017 grundsätzlich schuldig, ich verweise diesbezüglich auf meine bisherigen schriftlichen Erklärungen. 2. In der Vorlage der Finanzstrafakten gemäß § 124 Abs. 2 FinStrG vom 25.06.2019 wird uns allerdings jeweils im Zusammenhang mit den vorhin zur Last gelegten und von uns grundsätzlich zugestandenen Finanzvergehen jeweils ein strafbestimmender Wertbetrag von insgesamt EUR 93.503,63 zur Last gelegt. Demgegenüber erklärten wir jeweils in unseren Rechtfertigungen vom 03.04.2019, dass finanzstrafrechtlich der strafbestimmende Wertbetrag insgesamt nur jeweils EUR 41.016,98 beträgt. In unseren Rechtfertigungen ist dies näher erläutert, jedoch in der Vorlage der Finanzstrafakten durch das Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten als Finanzstrafbehörde bestritten. Aus diesem Grunde tätigen wir noch diese ergänzende kurze Stellungnahme. Vorweg darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass in der Anschuldigung mit der Vorlage an den Spruchsenat vom 05.06.2019 uns jeweils die Finanzvergehen im Zeitraum von 2010-2017 zur Last gelegt werden, bei den Berechnungen des strafbestimmenden Wertbetrages im Bereich der Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge jeweils die Beträge im Zeitraum 2008-2017 angegeben und zusammengezählt sind. Ungeachtet, dass in der Vorlage der Finanzstrafakten mit Anschuldigungen vom 25.06.2019 im Sinne unserer schriftlichen Rechtfertigungen jeweils vom 04.03.2019 die diesbezüglich ermittelten strafbestimmenden Wertbeträge überhöht sind, darf angemerkt werden, dass rein rechnerisch sich die in der Vorlage an den Spruchsenat mit den Anschuldigungen uns zur Last gelegten strafbestimmenden Wertbeträge nur durch Addition der Jahre 2008 bis 2017 ergeben, nicht für die Jahre 2010-2017. Möglich ist, dass bei der Vorlage an den Spruchsenat mit den Anschuldigungen betreffend des Tatzeitraumes dem Finanzamt Lilienfeld - St. Pölten als Finanzstrafbehörde ein Schreibfehler unterlaufen ist. 3. Zu den Ausführungen des Finanzamtes Lilienfeld-St. Pölten als Finanzstrafbehörde in der Vorlage an den Spruchsenat samt Anschuldigung vom 25.06.2019 darf im Zusammenhang mit unseren Ausführungen in unseren Rechtfertigungen vom 03.04.2019 betreffend strafbestimmender Wertbetrag und Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 (Jahre 2008 folgende) im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (inklusive Buschenschank "***109***" folgendes klargestellt werden: Bei dem strafbestimmenden Wertbetrag im Sinne des Finanzstrafgesetzes handelt es sich um das Zurückbleiben der Ist-Steuer hinter der Soll-Steuer. Dessen Berechnung hat durch das Gericht bzw. die Finanzstrafbehörde (Spruchsenat) eigenständig, das heißt ohne Bindung an die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens, aber jedenfalls nach Abgabenrecht zu erfolgen. Der strafbestimmende Wertbetrag ist "netto" zu ermitteln, sohin im Bereich der Umsatzsteuer anhand der steuerpflichtigen Umsätze abzüglich von Vorsteuern. Bei dem strafbestimmenden Wertbetrag ist sohin nur das Nettoergebnis der Schwarzgeschäfte zu erfassen (vergleiche Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, Rzz 295, 296 zu § 33 FinStrG, Vogel, in Pauschalierungsregelungen und strafbestimmender Wertbetrag, SWK 2019, Seite 998, insbesondere Seite 1000, FF (Heft 23/24) u.a.). Dies bedeutet, dass im Bereich der Umsatzsteuer - vor allem bei Inanspruchnahme von Umsatzsteuerpauschalierungen im Rahmen der Abgabe von Steuererklärungen - dann bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages im Sinne des Finanzstrafrechtes die entsprechende Pauschalierung in Abzug zu bringen ist, sohin im gegenständlichen Fall die entsprechenden Pauschalierungsbeträge gemäß § 22 UStG 1994 abzuziehen sind (vergleiche Vogel, a.a.O. Seite 1005 ff u.a.). Die Pauschalierung entspricht der Ist-Steuer im Verhältnis zu Soll-Steuer. Betreffend der Berechnung dieser Pauschalierungsbeträge im Sinne des § 22 UStG 1994, die bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zu berücksichtigen sind, darf auf die Berechnungen jeweils in unseren Rechtfertigungen vom 03.04.2019 verwiesen werden. Im Übrigen darf auch in Erinnerung gerufen werden, dass in den wiederaufgenommenen neuen Einkommensteuerbescheiden 2008 bei mir, ***Bf1***, nach wie vor Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - wenn auch in der Regel mit Null - angeführt sind, das Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten als Abgabenbehörde daher davon ausgeht, dass ich - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betriebsführung - nach wie vor einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Zeitraum 2008 bis 2017 habe. Die Höhe des Einkommens von mir, ***Bf1***, gemäß den neuen wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2017 wird auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sein. 4. In diesem Sinne geben wir eine ergänzende Stellungnahme zu unseren schriftlichen Rechtfertigungen vom 03.04.2019 ab. Mündliche Verhandlung beim Spruchsenat am 2.10.2019 Erstbesch.: Generalien: It. Aktenlage, keine Sorgepflichten für Kinder, monatliches Bruttoeinkommen ca. € 1.200,--, unbescholten. Zweitbesch.: Generalien: It. Aktenlage, Angestellter, keine Sorgepflichten für Kinder, monatliches Nettoeinkommen ca. € 420,--, unbescholten. Vert. verweist auf die schriftliche Rechtfertigung vom 3.4.2019 sowie vom 30.9.2019. Erstbesch.: Ich bekenne mich grundsätzlich schuldig, verweise aber auf die Stellungnahme des Vert. Der Betrieb wurde von uns als Buschenschank angesehen und auch so betrieben, es wurden warme Speisen nur im privaten Rahmen angeboten. Bier wurde nicht ausgeschenkt. Die Weinproduktion haben wir in Lohnproduktion machen lassen, wie es uns die Landwirtschaftskammer empfohlen hatte. Die Produktion stammte aus unseren eigenen Weingärten. Wir hielten uns auch bezügl. der Öffnungszeiten genau an die Vorschriften eines Buschenschankes. Nach Umfrage ergeht der Beschluss auf Vertagung der mündlichen Verhandlung auf den 27.11.2019, 11.40 Uhr zur Ladung des Betriebsprüfers ***. Mündliche Verhandlung beim Spruchsenat 27.11.2019 Vert. legt vor Unterlagen über die Öffnungszeiten des Betriebes in den Jahren 2012 bis 2017, die Anmeldung gem. § 9 NÖ Buschenschankgesetz sowie eine Speisekarte des Betriebes Zeuge ***9***, geb. ***75***, Betriebsprüfer, fremd, gibt nach WE unbeeidet vernommen an: Ausgangspunkt der Prüfung war eine Anzeige einer ehemaligen Buchhalterin. Es wurde dann eine HD durchgeführt. Es wurden bei der HD Aufzeichnungen über Tageslosungen sichergestellt, aus denen die tatsächl. Umsätze, die die deklarierten Umsätzen bei Weitem überstiegen, ersichtlich sind. Der nicht deklarierte Anteil betrug mehr als 50% des Umsatzes. Es wurde auch festgestellt, dass keine Weinfässer vorhanden waren, wobei uns diesbezügl. mitgeteilt wurde, dass der Weinbaubetrieb ***13*** die Trauben verarbeiten würde. Der Winzer ***13*** gab uns gegenüber an, dass er die Weingärten bearbeitet, den Wein mit seinem eigenen Wein keltert und bei Bedarf in Flaschen abfüllt, die mit dem Etikett der Besch. versehen sind. Es wurden auch Feststellungen getroffen, dass Wein zugekauft wurde, auch in der Speisekarte wurden Speisen entdeckt, die über das im Rahmen der Buschenschank Übliche hinausgeht. Es handelte sich diesbezügl. um warme Speisen, insbes. ist mir ein Ganslessen in Erinnerung, dies über ca. 1 1/2 Wochen. Es dürfen im Rahmen eines Buschenschankbetriebes nur 2 nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Auch diese Voraussetzung wurde nicht erfüllt. Wir haben auch Eintragungen gefunden über Reservierungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten. Ich lege vor eine Zusammenfassung, die mir vom StB vorgelegt wurde, aus denen sich die zusätzlichen Öffnungszeiten ergeben. Weiters eine Abrechnung über ein Ganslessen. Die Fruchtsäfte waren nach meinen Feststellungen zugekauft. Der Zeuge ***13*** hat uns gegenüber nicht erwähnt, dass er Fruchtsäfte aus den Weingärten der Besch. verarbeitet. Es existiert im Est-Gesetz eine Grenze von 25% der zugekauften Produkte, über der ein Gewerbebetrieb und kein Buschenschankbetrieb mehr vorliegt." Einvernahme ***9*** am 7.2.2019 Der Betriebsprüfer wurde zuvor auch bereits durch die Finanzstrafbehörde einvernommen und hat am 7.2.2019 ausgesagt: "Frage: Wie war die Vorgehensweise bei der Schätzung der Bemessungsgrundlage USt und ESt? Antwort: Bei der Hausdurchsuchung wurde ein sogenanntes schwarzes Buch vorgefunden. Es handelt sich dabei um Aufzeichnungen über Tageslosungen. Es wurden minutiös die Tageslosungen in Kalendern aufgezeichnet und in dieses schwarze Buch übertragen. Es wurde sogar eine Zusammenfassung über die Umsätze der Jahre 2007 bis 2015 vorgefunden. Aufgrund dieser Aufzeichnungen konnte ich die Umsätze aus dem Heurigenbetrieb berechnen. Die Summe des Jahresumsatzes Heurigenbetrieb findet sich in der Zeile laut Aufzeichnungen gesamt in der Tabelle in der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung. Der Ansatz des Sicherheitszuschlages hat folgenden Grund: außerhalb der Öffnungszeiten des Heurigenbetriebes wurden noch Veranstaltungen abgehalten, die nicht im schwarzen Buch aufgezeichnet wurden, bzw. deren Umsatz und Tageslosungen nicht aufgezeichnet wurden. Es wurden zwar bei der HD Aufzeichnungen über diese "privaten Veranstaltungen" vorgefunden, jedoch konnten keine konkreten Beträge festgestellt werden. Meistens beinhalteten diese Aufzeichnungen Daten über Speisenfolgen oder Reservierungen. Daher wurde zur Abdeckung der Unsicherheiten ein Sicherheitszuschlag verhängt. Die Aufteilung des Umsatzes in Getränkeumsatz (20 %) und Speisenumsatz (10%) erfolgte unter Heranziehung von Erfahrungswerten der Branche, aber auch aufgrund der beobachteten Umsätze im geprüften Unternehmen. Die Höhe des Wareneinsatzes von 30 % wurde von mir aufgrund von verschiedenen Kalkulationen (Einzelkalkulation und verschiedene Erfahrungswerte) in Abstimmung mit dem steuerlichen Vertreter festgesetzt. Frage: Hat die Beschuldigte in den quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen neben Umsätzen aus V+V auch die Umsätze aus dem Buschenschank-Betrieb gemeldet? Antwort: Ja. Sie hat 10 % und 20 % Umsätze aus V+V gemeldet und auch die Zusatzsteuer für Landwirte, die 10 % vom Umsatz beträgt. Bei der HD wurden auch Unterlagen vorgefunden, bei denen der verkürzte Umsatz, der dann in den Steuererklärungen gemeldet wurde, berechnet wurde. Man erkennt darauf, dass hier peinlichst genau auf die 25 % Zukaufsgrenze geachtet wurde (siehe Beilage 1). Wäre diese Grenze überschritten worden (Zukaufsgrenze für Einkauf), dann wäre der Betrieb aus der Pauschalierung gefallen. Die vorangemeldeten Beträge wurden bei der Berechnung des Mehrergebnisses berücksichtigt. Frage: Warum wurden die Umsatzsteuer für 2016 und 2017 in Summe ermittelt? Antwort: Weil man aufgrund des schwarzen Buches die gesamten Umsätze von 2016 hat feststellen können, daher wurden diese in Summe festgesetzt. Für das Jahr 2017 bekam ich von der steuerlichen Vertretung eine Zusammenstellung bzw. einen Jahresbeleg aus der Registrierkasse. Aufgrund dieser Unterlage und den Unterlagen aus der HD (schwarzes Buch) konnte ich den Gesamtbetrag der Umsatzsteuer 2017 festsetzen. Frage: Was können Sie anhand der Hausdurchsuchung bzw. der vorgefundenen Unterlagen über die Aufgabenbereiche von Frau ***116*** und Herrn ***116*** sagen? Antwort: Aufgrund der Unterlagen der Erhebungen der Steuerfahndung kann ich sagen, dass für den kaufmännischen Bereich Herr ***116*** zuständig war. Frau ***116*** war für den Ablauf im Heurigen zuständig, genauer gesagt für den Küchenablauf. Frage: Wer vom Ehepaar ***116*** hatte Kontakt mit der steuerlichen Vertretung? Antwort: Aufgrund von einigen bei der HD vorgefundenen E-Mails hatte Herr ***116*** Kontakt mit der steuerlichen Vertretung, aber Genaueres kann ich nicht sagen." Der Niederschrift sind handschriftliche Aufzeichnungen zu den Jahren 2012 und 2013 angeschlossen, die Berechnungen zur Zukaufsgrenze von 25 % aufzeigen. Zeugeneinvernahme am 12.8.2016 Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie im Zeitraum 2000 bis 2016 bei der Firma ***82*** beschäftigt gewesen sei. Sie habe ab 2008/2009 u.a. auch das System "Bücherl-Kunden" weitergeführt. Es habe für jeden Kunden ein Lieferscheinbuch gegeben, in das die gesamten Lieferungen eingetragen worden seien. Bei der Abrechnung sei dann meist 50% der Lieferung schwarz abgerechnet worden. Sie habe eine Liste geführt, welche Kunden welche Schwarzlieferungen erhalten hätten. Sie habe auch die Rechnungen an den ***17*** geschrieben. Der Niederschrift sind Kopien handschriftlicher Rechnungen aus dem Jahr 2013 erstellt an ***17*** beigelegt. Sachverhalt: Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung wurde das verfahrensgegenständliche Unternehmen von den beiden Beschuldigten in den Tatzeiträumen gemeinsam geführt. Sie haben eine Landwirtschaft erworben und einen Buschenschank betrieben, wobei das Unternehmen auf den Namen der Erstbeschuldigten erfasst wurde, die eine Kochausbildung mit Matura gemacht hat und zuvor jedoch nicht in der Gastronomie oder Landwirtschaft tätig war. Der Zweitbeschuldigte war zuvor unternehmerisch tätig, aber ebenfalls nicht im Rahmen eines gastronomischen Betriebes oder eines Buschenschanks. Bei Betriebseröffnung war er noch unselbständig in einem anderen Unternehmen beschäftigt. Es bestand bei Geschäftsaufnahme der Plan, dass bei Ausscheiden der Beschuldigten ein Übergang auf den Sohn der Erstbeschuldigten erfolgen sollte.

Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300030/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300030.2020
Stammnummer
141812
Gültig
03.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF