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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300040/2014

1. Abgabenhinterziehung 2. eine einzige Tat 3. Beweiswürdigung 4. Abstimmung im Senat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300040/2014vom 13.01.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung im Juli 2010 seien auch die Urlaubsgehälter fällig gewesen, zudem sei aus einem verlorenen Arbeitsprozess € 50.000,00 zu zahlen gewesen und sei der gestundete Abgabenrückstand von ca. € 136.000,00 bis 23. Juli 2010 zu begleichen gewesen. Es habe einen Bankrahmen von € 400.000,00 gegeben und einen Sonderrahmen von € 100.000, der bis 31. Juli 2010 befristet gewesen sei. Es habe sich rechnerisch ein Minus von € 105.000 ergeben. Am 13. Juli 2010 habe es einen Besprechungstermin beim Bf. gemeinsam mit Herrn K gegeben, wobei die Zeugin im Anschluss an diesen Termin mit dem Bf. alleine die Liquiditätsprobleme besprochen habe. Sie habe die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2010 bei der Besprechung mitgehabt. Der Bf. habe sie angewiesen, die Voranmeldung nicht einzureichen, bis er einen weiteren Bankrahmen ausverhandelt habe. Schriftliche Aufzeichnungen gebe es dazu keine. Sie habe aber am nächsten Tag L.K. über das Gespräch informiert. Sie habe nie auf Umsatzsteuervoranmeldungen vergessen. Sie habe aber bereits am 19.8.2010 den Bf. ausdrücklich bezüglich einer drohenden Insolvenz vorgewarnt. Auf Vorhalt, dass bezüglich des bei Fälligkeit der Vorauszahlung für Mai 2010 auf dem Abgabenkonto bestehenden Rückstandes eine Stundungsvereinbarung bestanden habe und für die Zahllast für Mai 2010 ebenfalls ein Zeitaufschub beantragt hätte werden können, antwortete die Zeugin, dass es offenbar dem Bf. einfach nur darum gegangen sei, Zeit zu gewinnen für einen Zusatzrahmen, der aber nicht gewährt worden sei. Sie habe den Bf. immer wieder darauf hingewiesen, dass er Eigenkapital zuschießen müsse, was er aber nicht gewollt habe. Der Zeugin seien finanzstrafrechtliche Folgen und deren Hintanhaltung bekannt gewesen, sie habe den Bf. auch darauf aufmerksam gemacht und habe deswegen am nächsten Tag auch Herrn L.K. informiert. Zahlungsprobleme habe es auch bei anderen Vorauszahlungen gegeben, aber erst ab Mai 2010 sei die finanzielle Situation dramatisch geworden, da es bereits Lieferstopps gegeben habe. Aus einer Aufstellung von April bis Juli 2010 ergebe sich, dass sich die Ergebnisse in einer Zeit, die als Hauptsaison zu werten sei, verschlechtert haben und ohne zusätzliche Liquidität nichts mehr gegangen wäre. Es sei nicht von ungefähr gekommen, dass der Bf. mit Ende Juli 2010 die Geschäftsführung aufgegeben habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 16. Jänner 2014 wiederholte E.G. ihre bisherigen Angaben. L.K. wurde vom Spruchsenat als Zeuge einvernommen und hat angegeben, zweiter Buchhalter in der C.GmbH gewesen zu sein. Zeitnah zum 15. Juli 2010 habe ihm seine Chefin, Frau E.G. mitgeteilt, dass sie eine Besprechung mit dem Bf. gehabt habe und dieser sie angewiesen habe, die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2010 nicht einzureichen. Dass die Vorauszahlung nicht bezahlt werden könne, sei ohnedies klar gewesen. Sie habe auch gesagt, dass sie den Bf. darauf hingewiesen habe, dass dies aber sehr ungünstig sei, es sei aber dennoch zu diesem Ergebnis gekommen. Der Zeuge gab weiters an, zwar keine Notizen gemacht zu haben, sich aber an das Gespräch inhaltlich sehr wohl erinnern zu können, da an diesem Tag sonst nichts Außergewöhnliches passiert sei. Am 22. Dezember 2011 wurde der Sanierungsplan der C.GmbH bestätigt. Ein Teilbetrag der geschuldeten Umsatzsteuer für 5/2010 konnte damit endgültig nicht bei der Primärschuldnerin einbringlich gemacht werden. Im Ausmaß von € 6.819,94 wurde der nachfolgende Geschäftsführer mittels Haftungsbescheid rechtskräftig zur Haftung herangezogen. Die Finanzstrafbehörde, der Spruchsenat, ist nach diesen Erhebungen und Feststellungen in freier Beweiswürdigung den Angaben der Z.2 gefolgt, dass der Bf. ihr die Weisung gegeben habe, die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung nicht einzureichen. Wie oben ausgeführt ist der Senat des Bundesfinanzgerichtes nach § 161 FinStrG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen. Er hat demnach nicht zu prüfen, ob die Beweiswürdigung der Behörde schlüssig ist, sondern eigenständig eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahren besteht zwar kein Unmittelbarkeitsgrundsatz, d.h., dass auch auf bereits im behördlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahmen zurückgegriffen werden kann und nicht jeder dort einvernommene Zeuge vor dem BFG nochmals gehört werden muss, der Senat hat sich jedoch in zwei mündlichen Verhandlungen selbst ein Bild über die Übereinstimmungen und Gegensätze in den Angaben des Bf. und der beiden Zeugen gemacht. Vollständigkeitshalber sei ergänzt, dass der aus 4 Personen bestehende Finanzstrafsenat nach § 131 FinStrG nach eine Beratung abzustimmen hat und nach § 131 Abs. 3 FinStrG zu jedem Beschluss eines Senates mehr als die Hälfte der Stimmen erforderlich ist. Ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden/der Vorsitzenden (historisch § 157 letzter Satz FinStrG) ist durch das FvVGG 2012 weggefallen. Für einen Schuldspruch, eine Einstellung des Verfahrens sind somit 3 Stimmen der Senatsmitglieder erforderlich. Gemäß § 133 FinStrG ist über die Beratung und Abstimmung des Senates eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim. Daraus ergibt sich, dass weder das Abstimmverhalten zu erkennen gegeben werden darf noch aus der Begründung ersichtlich sein darf, was für welches Mitglied des Senates ausschlaggebend für einen Schuldspruch bzw. eine Einstellung des Verfahrens war. In einem Spannungsfeld dazu steht in Beweiswürdigungsfragen oft die Verpflichtung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden nach § 134 FinStrG nach Schluss der mündlichen Verhandlung das Erkenntnis zu verkünden und die wesentlichen Entscheidungsgründe bekannt zu geben und dieses nach §§ 141, 162 FinStrG auszufertigen, weil den Entscheidungsgründen auch unterschiedliche Ansichten der Senatsmitglieder zugrunde liegen können und der Senatsvorsitzende angehalten ist nicht seine sondern die Senatsansichten in der Begründung darzustellen. Der Senat ist bei seinen Erwägungen von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Für den Monat 5/2010 wurde am 15. Juli 2010 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht noch eine Vorauszahlung geleistet. In objektiver Hinsicht liegen dem Finanzstrafverfahren die Feststellungen einer Nachschau gemäß § 144 BAO bei der Firma C.GmbH vom 1.9.2011 zugrunde. In der Niederschrift über die abgabenbehördliche Prüfung wird unter Tz. 1 festgehalten, dass die Voranmeldung für den Zeitraum 5/2010 vor Prüfungsbeginn nicht vorgelegen ist, jedoch von Frau E.G. nachgereicht wurde. Aus dem Prüfbericht ergibt sich kein Hinweis darauf, dass damit eine Selbstanzeige für den belangten Verband oder eine natürliche Person hätte erstattet werden sollen. Die vorgelegte Umsatzsteuervoranmeldung für 5/2010 weist auch keine Unterschrift auf. Die nachgereichte Umsatzsteuervoranmeldung führte nicht zu einer Festsetzung für Mai 2010, sondern der Prüfer nahm eine Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2010 vor, wobei die Abgabennachforderung in der Höhe von € 51.988,65 eben ausschließlich auf den Voranmeldungszeitraum Mai 2010 entfällt. Im Unternehmen wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen stets durch die Z.2 erstellt und auch von ihr über Finanzonline eingebracht. Sie hatte auch die Tans der Firmenbanken und hat generell die Überweisungen der Vorauszahlungen vorgenommen. Die Voranmeldungen für die Vormonat des Jahres 2010 wurden fristgerecht eingereicht, genauso die nachfolgenden Voranmeldungen. Die Voranmeldung für Mai/2010 ist die einzige Voranmeldung, die nicht bei Fälligkeit eingebracht wurde. Für den Monat März 2010 wurde eine Voranmeldung mit € 50.308,41 lediglich eingereicht und keine Zahlung vorgenommen. Der Abgabenrückstand betrug damals € 203.523,92. Die Lohnabgaben 6/2010 (auch über € 23.000,00), die ebenfalls am 15. Juli 2010 fällig waren (korrekt am 16. Juli 2010) wurden fristgerecht gemeldet und bezahlt. Die Z.2 hat mit der Abgabenbehörde eine Vereinbarung über eine Stundung des Abgabenrückstandes erzielt, wonach am 7. Juni 2010 eine Stundung offener Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 136.356,03 bis 23. Juli 2010 bewilligt wurde. Dieser Bescheid enthält auch den Bescheidspruch, dass Terminverlust eintrete, wenn nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet werden. Die auf den Monat Mai 2010 entfallende Umsatzsteuerzahllast von € 51.988,65 wurde erst mit bescheidmäßiger Festsetzung am 22. September 2011 auf dem Abgabenkonto verbucht und letztlich musste für einen Teilbetrag von € 6.819,94 der nachfolgende Geschäftsführer mittels Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen werden. Weitere Erwägungen in der Senatsberatung mit denkmöglichen Varianten zum Sachverhalt bzw. Motivüberlegungen zu den handelnden Personen: Variante 1: Die Z.2 beharrt bei nunmehr drei Einvernahmen unabänderlich darauf, dass sie dem Bf. am 13. Juli 2010 nach einer Besprechung bei dem diese Umsatzsteuervoranmeldung nicht zuvor als Besprechungsgegenstand bezeichnet gewesen ist gesagt habe, dass die Voranmeldung einzureichen sei und er sie angewiesen habe, dies nicht zu tun. Das Gespräch hat unter vier Augen stattgefunden. Es hat nie wieder - gemeint ist vor der Aufdeckung der Tat - ein Gespräch mit dem Bf., dem nachfolgenden Geschäftsführer oder den Käufern zu diesem Thema gegeben und es gibt auch keinerlei schriftliche Aufzeichnungen zu dieser behaupteten Weisung des Bf., wobei es den Unternehmensgepflogenheiten entspricht, dass keine Aufzeichnungen zu Entscheidungen des Bf. über die Aufteilung von Geldmitteln mit einer Abzeichnung seiner Entscheidung durch ihn erstellt werden. Der Bf. hat sie in die Firma gebracht, kennt ihre Fähigkeiten in der Finanzleitung und ihre Arbeitsweise bereits längere Zeit, ist mit ihr per du. Man spricht Entscheidungen persönlich ab, verkehrt sehr häufig miteinander mit einzeiligen Mails. Es werden laufend Zahlenaufstellungen zu Unternehmensdaten erstellt und wöchentlich Besprechungen abgehalten. Die Z.2 geht zunächst "euphorisch" von einer gesicherten finanziellen Lage des Unternehmens aus, ändert ihre Ansicht aber Ende Juni 2010. Die Umsätze bleiben unter der Erwartung zurück, die Gläubiger drängen an, es kann nicht alles finanziert werden. Sie kannte im Zeitpunkt der Fälligkeit alle Vereinbarungen mit den Banken und hat in ihrer Einvernahme vom 13. Jänner 2015 auch auf die in dieser Verhandlung neu vorgelegten Unterlagen wissend reagiert. Für sie war die Vorauszahlung bei Fälligkeit nicht entrichtbar. Der Bf. habe aus ihrer Sicht der Dinge die Weisung erteilt, weil er Zeit gewinnen habe wollen. Sie sieht nach Eindruck des Senates die Verantwortlichkeit für alle Entscheidungen beim Bf., er soll Gelder zuschießen, schließlich sei es seine Firma. Dazu wird vor Ende der stundenlangen Befragung auch auf nicht abgerechnete Zahlungen mit dem Partnerunternehmen hingewiesen, sowie vorgebracht, dass der Bf. private Ausgaben im zweiten Halbjahr 2010 als Betriebsaufwand getarnt habe. Die von ihr erstellte günstige Unternehmensprognose für die Bank sei ebenfalls auf eine Entscheidung des Bf. zurückzuführen. Der Bf. solle doch zu seiner Verantwortung stehen. Die Z.2 hat am 14. Juli 2010 ihrem Stellvertreter Z.1. von der erteilten Weisung, die Anmeldung nicht einzureichen, berichtet, das bestätigt der Z.1. auch vor dem Senat des BFG. Der Z.1 berichtet nur, was ihm mitgeteilt wurde und stellt eigene Überlegungen zu einem Motiv für die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung an. Das war vor dem Termin zur Abgabe der Voranmeldung und schließt wohl ein Versehen der Z.2. hinsichtlich einer Unterlassung der Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung aus. Die Bf. begeht keine Fehler, sie ist die Gewissenhaftigkeit in Person und brennt vor Arbeitseifer! Sie wirkt davon überzeugt die Wahrheit auszusagen. Kann die Angabe der Bf. unwahr sein? Sind die Zeugenaussagen abgesprochen? Hat sie einen Grund den Bf. so zu belasten? Variante 2: Der Bf. hat ein Doktorat in Wirtschaftswissenschaften und ist blumig gesprochen Wirtschaftstreibender in seinen besten Jahren und in gesetzten privaten Verhältnissen sogar mit eigener Jagd. Die verfahrensgegenständliche Gesellschaft ist nicht sein erstes Unternehmen. Er kann gleichzeitig mehr als ein Unternehmen führen und hat für das gesamte Rechenwerk die Z.2 aus einer anderen Gesellschaft quasi verliehen. Er kennt sie, schätzt ihre Zuverlässigkeit und verlässt sich auf sie. Die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen kann er immer so hinbringen, dass es sich ausgeht. Die Banken spielen mit, man kann vorübergehende Engpässe beheben. Zuletzt zahlt er von den von der Z.2. ins Spiel gebrachten ausstehenden Verrechnungen mit seiner weiteren Firma noch € 100.000,00 und leistet beim Unternehmensverkauf zu Beginn des Jahres 2011 noch € 300.000 Einzahlung. Sind für diesen Mann nicht die verfahrensgegenständlichen € 50.000,00 keine Größenordung? Wenn er wirklich weiß, dass er ein Finanzstrafverfahren angehängt bekommen könnte, zahlt er doch umgehend was dazu? Warum die Meldung nicht nur einreichen? Was bedeutet schon ein Terminverlust? Rückstände kann man sicher auch später begleichen, Zuschläge sind billiger als ein Finanzstrafverfahren. Das Risiko rechnet sich doch nicht. Eine bewusste Entscheidung eine Voranmeldung nicht einzureichen und dann nicht mehr daran zu denken, ist das unter diesen Umständen wahrscheinlich? Ist das "gerutscht" und er hat einfach die Erledigung dieser "Kleinigkeit" wegen der bereits anstehenden Pläne zur Übertragung der Geschäftsführung und den Überlegungen zum Unternehmensverkauf übersehen? "Jetzt nicht! Darum kümmere ich mich später." Variante 3: Die Z.2 wurde durch den Senat über einen längeren Zeitraum einvernommen, wobei vollkommen klar ist, dass eine Zeugenaussage mit einer Belastung einer Person mit der man per Du ist und lange gut zusammengearbeitet hat, eine starke Nervenanspannung bedeuten muss. Zur Persönlichkeitsstruktur der Z.2, wie sie der Senat wahrgenommen hat, ist zur Beweiswürdigung ergänzend auszuführen, dass sie über weite Strecken der Einvernahme den Eindruck vermittelt hat, oft nicht auf die Frage bezugnehmend unkontrolliert schnell und fahrig zu reagieren. Sie hat kaum eine Frage direkt sondern meist weitschweifig beantwortet und fast mit Sendungsbewusstsein Unterlagen zur Ergänzung ins Spiel gebracht und auf weitere Aspekte hingewiesen. Es kam auf viele Fragen ein Überangebot an unsortierten und zunächst unvollständigen Informationen, was ein mehrmaliges Nachfragen um nicht bekannte Hintergründe erforderlich gemacht hat. Der Bf. hat dagegen von seiner Wesensart einen ruhigen, ausgeglichenen Eindruck hinterlassen. Können nicht beide Personen davon überzeugt sein "ihre" Wahrheit anzugeben? Kann es nicht zwischen zwei Menschen dieser unterschiedlichen Wesensart auch einfach nur zu einem Mißverständnis gekommen sein? Die Z.2 sagt beim Hinausgehen nach einer Sitzung etwas, was nicht erwartet wurde und hat diverse Papiere in der Hand und der Bf. hat schon genug gehört und nimmt die Botschaft nicht wahr? Nein, im Sinne von jetzt will ich nichts mehr hören ohne tatsächlich zu wissen worum es ging. Der Senat ist nach Überlegungen zu den drei Varianten zu dem Schluss gekommen, dass die Tatbegehung durch den Bf. nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, daher war das Verfahren in dubio pro reo einzustellen. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 13. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300040/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300040.2014
Stammnummer
103985
Gültig
13.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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