Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300040/2014
1. Abgabenhinterziehung 2. eine einzige Tat 3. Beweiswürdigung 4. Abstimmung im Senat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300040/2014vom 13.01.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a) Da der ho. Finanzstrafbehörde sowohl die Höhe des Rückstandes auf dem Abgabenkonto als auch der Zeitpunkt der Begleichung dieses Rückstandes im strafgegenständlichen Zeitraum von Amts wegen bekannt waren, wurde E.G. im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahmen dazu nicht befragt und konnte sie daher in diesem Zusammenhang auch nichts verschweigen.
b) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde - wonach die "gestundete Restschuld von € 134.000 bis zum 20.07.2010 vollständig beglichen worden wäre" - unrichtig ist, denn einerseits betrug der gestundete Betrag € 136.356.03 und andererseits war dieser am 20.07.2010 noch zur Gänze offen (insgesamt haftete an diesem Tag ein fälliger Rückstand von € 138.179,21 unberichtigt aus). Erst am 26.07.2010 - 3 Tage nach Ende der gewährten Stundung - wurde der gesamte aushaftende Rückstand beglichen.
Dass dadurch eine "völlige Entspannung" auf dem Abgabenkonto eingetreten sei, wie in der Beschwerde angeführt wird, hängt vor allem auch mit der Nichteinreichung der strafgegenständliche UVA für 05/2010 zusammen. Denn andernfalls wäre mit 15.07.2010 ein weiterer Rückstand in der Höhe von € 51.988,66 entstanden, für den die Bewilligung einer weiteren Zahlungserleichterung nicht ohne Weiteres in Betracht gekommen wäre, da in der Nichtentrichtung laufender Umsatzsteuervorauszahlungen generell keine erhebliche Härte erblickt werden kann (vgl. z.B.: UFSS vom 08.05.2009, RV/0172-S/09).
II) Vermögensrechtliche Situation der Firma
Die ausführliche Darlegung der vermögensrechtlichen Situation der Firma C.GmbH sowohl im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren als auch in der gegenständlichen Beschwerde zielt lediglich auf die Motivation des Beschuldigten zur Begehung des angelasteten Deliktes ab.
Wie in zahlreichen zweitinstanzlichen Entscheidungen (vgl. z.B.: UFSS v.30.09.2008, RV/0003-S/07) bereits ausgesprochen, spielt die Motivation des Täters für die Verwirklichung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG jedoch keine Rolle; es genügt vielmehr, dass er vorsätzlich die ihn treffende Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verletzt und weiß, dass aufgrund seines Handelns eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung unterbleiben wird.
Genau diese subjektive Tatseite des Beschuldigten wurde durch die überaus glaubwürdigen Zeugenaussagen von E.G. und L.K. bestätigt, sodass sich weitere Ausführungen zur vermögensrechtlichen Lage der Firma erübrigen.
III) Belastung der Zeugin E.G.
Der Versuch des Beschuldigten, zum "Gegenangriff'' überzugehen und die Zeugin E.G. als Verantwortliche des gegenständlichen Finanzvergehens anzuprangern, vermag nicht zu überzeugen:
a) Die sowohl im erstinstanzliehen Finanzstrafverfahren als auch in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, die Zeugin 123 hätte selbst vergessen, die gegenständliche UVA für 05/2010 beim Finanzamt einzureichen, ist "an den Haaren herbeigezogen", da es der Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht, dass die überaus gewissenhafte Finanzleiterin eines großen Unternehmens - die jedes Monat vor und nach dem Mai 2010 die Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht eingereicht hat- gerade im Mai 2010 darauf vergessen haben soll!
b) Auch die Tatsache, dass die Zeugin E.G. nach der Fälligkeit der UVA für 05/2010 keine Gespräche über deren Nichteinreichung mit dem dem Bf. nachfolgenden Geschäftsführer C.N. geführt hat, vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Da das angelastete UVA-Delikt ohnedies bereits verwirklicht war und für die Bezahlung einer allfälligen Selbstanzeige keine finanziellen Mittel zur Verfügung standen - wie durch das von der Zeugin vorgelegte E- Mail v. 19.08.2010 (Beilage 4. zum Protokoll über die Zeugeneinvernahme vom 28.08.2013) zweifelsfrei belegt ist - hatte Frau E.G. keine Veranlassung, die Nichteinreichung der gegenständlichen UVA nochmals zu thematisieren. Zumal - wie sich im Zuge des finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahrens herausstellte - der neue Geschäftsführer C.N. primär im operativen Bereich des Unternehmens tätig und mit den ihm übertragenen Geschäftsführeragenden massiv überfordert war.
IV) Mündliche Verhandlungen vor dem Spruchsenat
a) 1. Verhandlungstermin am 28.11.2013:
Da der Beschuldigte zum Verhandlungstermin nicht erschien, sondern sich durch seinen Verteidiger vertreten ließ (was im Übrigen in seinen eigenen Verantwortungsbereich fällt), konnte er naturgemäß auch nicht zu dem gegen ihn bestehenden Vorwurf einvernommen werden.
b) 2. Verhandlungstermin am 16.01.2014:
Zu Beginn der Verhandlung wurde der Beschuldigte durch den Vorsitzenden ordnungsgemäß befragt, ob er bei seiner bisherigen Verantwortung - die er in seiner ausführlichen schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 eindeutig dargelegt hatte - bleiben würde.
Nachdem der Bf. dies bejahte und anschließend selbst bzw. über Befragung durch seinen Verteidiger lediglich Ausführungen zur vermögensrechtlichen Situation der Firma C.GmbH machte, die - wie unter Pkt. II) näher dargestellt - für die Verwirklichung des angelasteten Deliktes völlig irrelevant sind, wurde die Vernehmung des Beschuldigten durch den Vorsitzenden zu Recht beendet und das Beweisverfahren eröffnet.
V) Zeugeneinvernahmen E.G. und L.K.
Die überaus glaubwürdige Zeugenaussage von E.G. - die diese nicht nur vor der Amtsbeauftragten ablegte, sondern in gleicher Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat unter nochmaliger ausdrücklicher Wahrheitserinnerung und in Anwesenheit des Beschuldigten aufrecht erhielt - musste rechtsrichtiger Weise zu einer Bestrafung des Beschuldigten durch den Spruchsenat führen.
Alle in der Beschwerde gegen die Zeugin vorgebrachten Unterstellungen - vom finanzstrafrechtlichen Vorwurf gegen ihre Person (siehe dazu Pkt. III) bis hin zu einer unterstellten "Feindseligkeit" ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten (von der in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat absolut nichts zu bemerken war) - vermögen die Beweiskraft ihrer Aussage nicht zu erschüttern.
Dies auch in Anbetracht der Aussage des Zeugen L.K., der die Angaben der Zeugin eindeutig bestätigte.
Wie im Spruchsenatserkenntnis zutreffend angeführt, waren die Erinnerungen des Zeugen L.K. an die Vorkommnisse bzgl. der UVA 05/2010 weit weniger detailliert als jene der Zeugin E.G., sodass eine vorherige Absprache der beiden Zeugen ausgeschlossen werden kann.
Auch die in der Beschwerde eingewandte "Loyalität" des Zeugen zu seiner früheren Chefin E.G. vermag der Glaubwürdigkeit seiner Aussage keinen Abbruch zu tun, da jede Loyalität - noch dazu aus einem früheren Arbeitsverhältnis - doch wohl dort endenwollend ist, wo sich der Betreffende selbst der gerichtlichen Straftat der falschen Zeugenaussage schuldig machen würde.
Da das gegenständliche Finanzvergehen somit durch die Aussagen der beiden Zeugen eindeutig als erwiesen angenommen werden konnte, erfolgte der Schuldspruch durch den Spruchsenat zu Recht.
VI) Strafhöhe
Auch wenn der gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG zu berücksichtigende Milderungsgrund der bloß vorübergehenden Abgabenverkürzung nicht ausdrücklich im angefochtenen Spruchsenatserkenntnis angeführt ist, so wurde die verhängte Strafe - in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu 200% des Verkürzungsbetrages - mit nur 29% des strafbestimmenden Wertbetrages ohnedies so gering bemessen, dass eine weitere Reduzierung der Strafe aufgrund des obgenannten Milderungsgrundes wohl nicht in Betracht kommen wird."
Mündliche Verhandlung 9. Dezember 2014:
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 wurde wir folgt festgestellt und ergänzend erhoben:
"Besch. zu den persönlichen Verhältnissen: Vermögen € 500.000,00, Einkommen € 500,00 brutto (ich mache derzeit ein Sabbatical, ca. noch ein halbes Jahr), Sorgepflichten für einen 10 jährigen Sohn, Schulden in Höhe von ca. € 700.000,00 , Ich besitze eine Wohnung, auf der die € 700.000,00 Schulden lasten.
Ich habe Wirtschaftswissenschaften studiert.
Die Vorsitzende trifft folgende Feststellungen zum Sachverhalt und händigt beiden Parteien des Verfahrens dazu eine schriftliche Aufstellung incl. Buchungen am Abgabenkonto April bis August 2010 aus:
"Für den Monat 5/2010 wurde am 15. Juli 2010 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht noch eine Vorauszahlung geleistet.
In objektiver Hinsicht liegen die Feststellungen einer Nachschau gemäß § 144 BAO bei der Firma C.GmbH vom 1.9.2011 zugrunde. In der Niederschrift über die abgabenbehördliche Prüfung wird unter Tz. 1 festgehalten, dass die Voranmeldung für den Zeitraum 5/2010 vor Prüfungsbeginn nicht vorgelegen ist, jedoch von Frau E.G. nachgereicht wurde.
Aus dem Prüfbericht ergibt sich kein Hinweis darauf, dass damit eine Selbstanzeige für den belangten Verband oder eine natürliche Person hätte erstattet werden sollen. Die vorgelegte Umsatzsteuervoranmeldung für 5/2010 weist auch keine Unterschrift auf.
Die nachgereichte Umsatzsteuervoranmeldung führte nicht zu einer Festsetzung für Mai 2010, sondern der Prüfer nahm eine Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2010 vor, wobei die Abgabennachforderung in der Höhe von € 51.988,65 eben ausschließlich auf den Voranmeldungszeitraum Mai 2010 entfällt."
Der objektive Tatbestand wird soweit außer Streit gestellt, mit der Anmerkung seitens des Bf., dass er den Prüfungsbericht nicht persönlich gesehen hat und nicht in die Prüfung involviert war.
Die Amtsbeauftragte ergänzt dazu, dass der vorgehende Vertreter des Bf. eine vollständige Aktenabschrift mit dem Prüfungbericht erhalten hat.
Bf.: Die Feststellungen entsprechen jedoch meinem Kenntnisstand und stimme ich dem zu.
Weiterer Vorhalt der Vorsitzenden laut übergebener Aufstellung:
"Der Bf. war von 14. November 2008 bis 3. September 2010 im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C.GmbH eingetragen, seine Abberufung erfolgte jedoch zeitgleich mit der Neubestellung von C.N. am 27. Juli 2010. Er fungierte im Tatzeitpunkt auch als alleiniger Gesellschafter.
E.G. ist seit 28. Februar 2009 eingetragene Prokuristin der C.GmbH und war als eine von 4 Prokuristinnen der Gesellschaft jeweils nur mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen zeichnungsberechtigt"
Bf.: Frau E.G. war jedoch auf der Bank allein zeichnungsberechtigt.
Sie hat als angestellte Buchhalterin die Berechnung der Abgaben vorgenommen.
Weiterer Vorhalt der Vorsitzenden laut übergebener Aufstellung:
"Die Voranmeldungen für die Monate 1 bis 4/2010 wurden jeweils bei Fälligkeit eingebracht.
Vor Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2010 belief sich im Jahr 2010 der Rückstand am 28. Mai 2010 auf dem Höchststand von € 203.523.
Dazu erging am 27. Mai 2010 eine saldowirksame Einzahlung von € 67.167,89.
Die ebenfalls am 15. Juli 2010 fälligen lohnabhängigen Abgaben in der Höhe von € 23.137,24 wurden bei Fälligkeit gemeldet und durch Banküberweisung entrichtet.
Am Abgabenkonto war bei Fälligkeit der Vorauszahlung für Mai/2010 ein Rückstand von € 138.179,21 offen, der am 23. Juli 2010 beglichen wurde."
Bf.: Ich stimme den vorgelegten Ausführungen zu.
Weiterer Vorhalt der Vorsitzenden laut übergebener Aufstellung:
"Unternehmensverkauf 18.2.2011, Verkaufsprozess nahezu die gesamte zweite Jahreshälfte 2010. Abtretungspreis wegen des negativen Eigenkapitals 1 €. Zahlung an die Gesellschaft bei Abtretung noch € 300.000,00."
Bf.: Es wurde nicht nur von meiner Seite eine Einzahlung von € 300.000,00 geleistet, sondern eine gleich hohe Einzahlung von Käuferseite.
Generell hat Frau E.G. die Voranmeldungen erstellt und über Finanzonline eingereicht sowie die Zahlungen an die Abgabenbehörde getätigt. Ich hatte keine Tans für Onlinebanking.
Der Verteidiger bringt auf Befragung, ob eine geschlossene Stellungnahme durch den Bf. nunmehr vorgebracht werden möchte, ergänzend vor, dass es erstmals seit Beginn seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nunmehr dazu gekommen sei, dass sich die, in einem Verfahren, wo es um die Frage einer Beweiswürdigung geht, verständlichen Emotionen auch auf die Ebene zwischen ihm und der Vertreterin der Finanzstrafbehörde geschlagen haben und erklärt, dass er hiermit seine Ausführungen nicht dahingehend verstanden wissen möchte, dass sie sich gegen die Person der Amtsbeauftragten hätten richten sollen.
Es ging in den Stellungnahmen um das Aufzeigen aus seiner Ansicht erfolgter Verfahrensfehler und einer unzutreffenden Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde. Es hat am Freitag ein Telefonat zwischen dem Verteidiger und der Amtsbeauftragten gegeben, in dessen Rahmen die Drohung ausgesprochen worden sei, eine Anzeige bei der Kammer für Rechtsanwälte vorzunehmen. Ein Vorgehen in standeswidriger Art werde mit Entschiedenheit und Gelassenheit zurückgewiesen.
Die Amtsbeauftragte verweist darauf, dass sie in der nachgereichten Replik in jedem Absatz angegriffen wird und im Zuge des Telefonats darauf verwiesen hat, dass dazu eine Rücksprache mit dem Vorgesetzten vorzunehmen sein werde und Schritte hinsichtlich einer Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer vorbehalten werden.
Dem Bf. wird Gelegenheit eingeräumt seine Sicht der Dinge zusammenfassend darzustellen, bevor in die Befragung durch die Vorsitzende übergegangen wird.
Bf.: Es ist Tatsache, dass die Voranmeldung nicht eingereicht wurde und ich bei Fälligkeit Geschäftsführer war. Ich bestreite jedoch, dass ich vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt und die Weisung zur Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erteilt habe.
Vorhalt der Vorsitzenden zur finanziellen Lage des Unternehmens bei Fälligkeit der UVZ. Verweis auf das Vorbringen vom 7. Juni 2013 sowie darauf, dass Fr. E.G. am 19.4.2010 feststellt, dass bereits 50% des Jahresumsatzes getätigt wurde, im Juni jedoch von schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens schreibt und den Bf. darauf hinweist, dass er einen Gesellschafterzuschuss leisten solle.
Bf.: Es hat immer wieder eine schwankende Lage hinsichtlich der liquiden Mittel der Gesellschaft gegeben. Es ist richtig, dass ich im Hinblick auf einen angestrebten Verkauf des Unternehmens im Juli 2010 keinen Gesellschafterzuschuss leisten wollte, dies jedoch als ultima ratio getan hätte.
Als Beilagen zur Stellungnahme vom 7. Juni 2010 wurde vom Bf. ein Mailverkehr mit der Bank vom 1.3.2010 über einen Haftungsrahmen von € 500.000,00 vorgelegt und einen Kontokorrentkredit von € 200.000,00 vorgelegt sowie ein Mailverkehr mit der Bank vom 31. März 2010 über einen Haftungsrahmen von € 500.000,00 der bestätigt wurde, wobei die Bank festhält, dass beim Überziehungsrahmen vom Betriebsmittelkredit eine Bestätigung nicht möglich ist. Diese Bestätigung wird jedoch von der Steuerberatungskanzlei Mag. Hertl für die Erstellung des Jahresabschlusses des Jahres 2009 verlangt. Dieser weist unter A) Eigenkapital den Passus auf: Durch den von der Hausbank zur Verfügung gestellten Kontokorrentkredit in Höhe von € 400.000,00 ist auf Basis der positiven Planungsrechnung für das Jahr 2010 das Unternehmen über den 31.12.2010 hinaus ausfinanziert. Bestätigung vom 7. April 2010.
Vorhalt der Beilage 4: Abstimmung Finanzamt: Mit dem Absatz zu einem Gespräch mit Herrn A über Zahlungsmodalitäten zur Begleichung des Rückstandes und auf der Rückseite einer Berechnung zur Umsatzsteuer Mai 2010 mit einer Überschrift 13.8.2010 und dem Aufdruck unterhalb der ausgewiesenen Zahllast "Ok".
Vorsitzende: Kennen Sie diese Beilage, ich gehe davon aus, dass sie Fr. E.G. erstellt hat, was heißt in diesem Zusammenhang "Ok"?
Bf.: "Ok" ist für mich, dass es rechnerisch richtig ist. Was das Datum 13.8.2010 zu bedeuten hat, kann ich nicht sagen. Ich weiß nicht, wann ich zu dieser Unterlage gekommen bin.
Vorhalt: Beilage 1 zur Niederschrift über die Einvernahme von E.G. vom 28.8.2013, Mail an den Bf. vom 1. Juli 2010, Liquiditätsbedarf am 1. Juli 2010, Feststellung der Zeugin, dass die finanzielle Lage des Unternehmen schlecht ausschaut. Weiters eine Auftragsliste zur Überweisung der Lohnabgaben für Mai 2010 am 11. Juni 2010 durch Fr. E.G. und ein Schreiben vom 30. Juni 2010 an den Bf., mit der Frage, wie es mit dem zusätzlichen Rahmen (Anm.: offensichtlich der Bank) aussieht.
Bf.: Es hat einen Sonderrahmen bei der Bank gegeben. Es wären weitere € 100.000,00 zur Verfügung gestanden. Details weiß ich nicht.
Vorhalt Beilage 6 und 7 (vorgelegt durch E.G.).
Bf.: Ich nehme an, dass ich diese Unterlagen als Eigentümer im August 2010 auch gesehen habe. Ich habe monatlich Aufstellungen bekommen.
Es hat einen Überziehungsrahmen letztlich in der Größenordnung von € 500.000,00 gegeben und nicht wie in den vorgelegten Unterlagen von € 200.000,00. Dieser Überziehungsrahmen wurde unter Pkt. 8.4. des Rahmenvertrages zur Übergabe der Gesellschaft festgehalten.
Diese Erhöhung hat es vor meiner Abberufung als Geschäftsführer, ich vermeine schon vor dem 15. Juli 2010, gegeben.
Über Befragung durch die Amtsbeauftragte, dass die Angabe, dass Fr. E.G. die Überweisungen hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen eigenständig vorgenommen hat, dass dies nur zutreffen könne, wenn auch ausreichend Geldmittel verfügbar gewesen seien und finanzielle Entscheidungen für das Unternehmen wohl beim Geschäftsführer lägen.
Bf.: Ja, finanzielle Entscheidungen habe selbstverständlich ich getroffen. Es hat immer Schwankungen in den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft gegeben. Verhandlungen mit den Lieferanten und auch Gespräche mit dem Finanzamt hat Fr. E.G. geführt.
Über Befragung durch den Verteidiger, ob eine schriftliche Erfassung zu heiklen Fragen bzw. Themen im Unternehmen vorgegeben war:
Bf.: Ja, es wurde dazu regelmäßig schriftlich etwas festgehalten. Es hat jedoch keine Protokolle zu jedem Gespräch gegeben. Ich vestehe darunter auch den Mailverkehr und die Zahlungsaufstellungen.
Über Befragen durch den Verteidiger, soferne man dem Vorbringen Glauben schenkt, dass E.G. Sie mit einem strafrechtlich relevanten Vorgehen konfrontiert hat, ob darüber eine schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen gewesen wäre.
Bf.: Sie hat mich nicht mit diesem Vorwurf konfrontiert.
Über Befragen durch den Verteidiger, ob die Zeugin die Umsatzsteuerzahllast im Rahmen der Verkaufsgespräche thematisiert hat und auf deren Nichtmeldung hingewiesen hat
Bf.: Nein, das hat sie nicht gemacht.
Über Befragen LR2 wann der duediligence begonnen wurde:
Bf.: Ab August 2010 bis Februar 2011, dann wurde verkauft.
Über Befragen durch den Verteidiger, was der Bf. in Kenntnis der verfahrensgegenständlichen Zahllast im Juli 2010 entschieden hätte, Insolvenz oder weitere Zahlung?
Bf.: Ich hätte einen Zuschuss gegeben.
Auf Vorhalt durch LR2, dass Verkaufsgespräche geführt worden seien, ohne dass man die genaue wirtschaftliche Lage des Unternehmens gekannt habe und ein neuer Geschäftsführer bestellt worden sei.
Bf.: Herr C.N. war aus der Branche. Wir haben ihn gebraucht, um das Unternehmen in der Folge verkaufen zu können. Er war nicht der Käufer und er war schon länger in der Firma operativ tätig.
Zeugenbefragung L.K. in der Folge Z.1 genannt.
Frau E.G. wird in der Folge Z.2 genannt.
Vorhalt der Seite 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat mit den Angaben des Zeugen vom 16. Jänner 2014.
Z.1: Das mir Vorgelesene trifft zu. Z.2 hat Zahlungen mit Zustimmung der Geschäftsführung vorgenommen.
Ich war mit der Buchhaltung des Unternehmens befasst und bin im selben Zimmer gesesen wie Z.2. Es war im Unternehmen die schwankende finanzielle Ausstattung laufend ein Thema, wobei ich natürlich im Rahmen der Buchhaltung auch laufend einen Kenntnisstand dazu hatte. Das konkrete Geschehen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Z.2 an mich, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2010 nicht eingereicht werden soll, habe ich noch in Erinnerung, wenn auch nicht in allen Details. Es war für mich naturgemäß eine ungewöhnliche Mitteilung, dass dieser Schritt, trotz der mir als Buchhalter bekannten Konsequenzen, gewählt wurde.
Wir hatten auch die Urlaubsgelderzahlungen verschoben (dazu hat nur ein Mitarbeiter nicht zugestimmt) und es waren andere Zahlungen zu leisten, daher ist sich gerade die Umsatzsteuervorauszahlung nicht ausgegangen. Im Hintergrund ist wahrscheinlich die Überlegung mitgeschwungen, dass man bei Vorliegen weiterer Geldmittel nachmelden und nachzahlen könnte. Soweit ich in Erinnerung habe, ist um die Zeit eine Verhandlung zu einer weiteren Kreditrahmenerteilung gelaufen, wir haben glaublich zuvor einen Teil des Kreditrahmens verloren.
Auf Vorhalt der Änderung der Nachrichtenlinie der Z.2 zwischen 19.4. hinsichtlich der positiven Entwicklung zum bisherigen Jahresumsatz und ihren Mitteilungen Ende Juni/Anfang Juli, dass sich Zahlungen nicht mehr ausgehen.
Z.1: Wir hatten laufend finanzielle Engpässe. Ich habe immer wieder mit Lieferanten telefoniert und Sonderkonditionen ausgemacht. Hätte es am 15. Juli das Geld zur Bezahlung der Vorauszahlung gegeben, wäre es meiner Ansicht nach sicher überwiesen worden.
Über Befragen durch die Amtsbeauftragte, zur Lage mit den Lieferanten und den Vereinbarungen zu Zahlungsmodalitäten:
Z.1: Das hat sich natürlich aufgebaut. Es gibt hinsichtlich der Zahlungen zu Rechnungen natürlich auch Fristen und Mahnungen.
Auf Vorhalt der heutigen Einsichtnahme in den Vertrag vom Februar 2011. in dem ein Kontokorrentkreditrahmen von € 500.000,00 enthalten ist und der Frage, ob dem Zeugen bekannt sei, ob es dazu bereits eine Aufstockung von € 100.000,00 vor Fälligkeit der für den Zeitraum Juli zu zahlenden Beträge gegeben habe.
Z.1: Mir ist dazu nichts bekannt, dass es im Juli schon aus diesem Titel Geld zur Verfügung gegeben hätte.
Zur Frage, ob der Zeuge allenfalls von Z2 auch dahingehend informiert wurde, dass dem Bf. angeboten worden sei, jetzt zu melden und später zu zahlen.
Z.1: Ich kann mich daran nicht erinnern, ob es dazu ein Gespräch gegeben hat, weiß aber, dass hinsichtlich der offenen Abgabenrückstände eine Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt getroffen wurde und daraus ein hoher Betrag noch nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung Mai zu entrichten war.
Ich glaube, dass wir einmal darüber gesprochen haben, dass wenn man schon eine Stundung hat, man keine weitere Stundung bekommt.
Über Befragung durch den Beisitzer Ing Pröglhöf
Z.1: Z.2 ist sehr gut organisiert und sorgfältig, sie hat immer genaue Aufstellungen gemacht.
Über Befragung durch den Beisitzer LR.1, hat der Bf. Listen bekommen und diese auch unterschrieben und bestätigt?
Z.1: Er hat stets bescheid gewusst, was zu zahlen ist, abgezeichnet hat er die Listen nicht.
Ich bin nicht per-Du mit dem Bf., das war nur Z.2.
Über Befragung durch den Verteidiger:
Z.1: Z.2 war meine unmittelbare Vorgesetzte.
Über Befragung durch den Verteidiger, woher kannten Sie die finanzielle Lage des Unternehmens und können Sie ausschließen, das die Zahlungen im Juli aus Mitteln des Unternehmens geleistet hätten werden können bzw. dass Geldmittel dazu aufgetrieben hätten werden können.
Z.1: Die Lage des Unternehmens kannte ich als Mitglied der Buchhaltung. Ebenso auch die finanzielle Lage des Unternehmens, ob von außen Geldmittel hätten aufgetrieben werden können, kann ich nicht sagen.
Über Befragen durch den Verteidiger, ob der Kontokorrentkredit Anfang Juli schon auf € 500.000,00 ausgedehnt war:
Z.1: Ich weiß nichts darüber.
Über Befragen durch den Verteidiger, ob die Z.2 nach Einschätzung des Z.1 nicht ihrer Art entsprechend über die behauptete Weisung eine schriftliche Aufzeichnung gemacht hätte, z.B. wie bei dem im Akt erliegenden Mailschriftverkehr:
Z.1: Nein, es hat auch viele Gespräche gegeben, zu denen keine schriftlichen Aufzeichnungen erstellt wurden. Ich kann auch nicht sagen, ob es einen Grund gegeben hat, dass es dazu keine Mail gibt.
Über Befragen durch den Verteidiger:
Z.1: Ich habe keine eigene Wahrnehmung zur behaupteten Weisung des Bf. an die Z.2 die UVA nicht abzugeben.
Über Befragung durch den Verteidiger, ob die behauptete Weisung sich auf Nichtzahlung oder Nichtabgabe gerichtet habe.
Z.1: Auf Nichtabgabe, Nichtentrichtung wäre nicht so ein Thema gewesen. Ich sah mich auch nicht veranlasst, dazu weitere Nachfragen oder Meldungen vorzunehmen. Dies war für mich eine Entscheidung der Unternehmensleitung.
Über Befragung durch den Verteidiger, ob der Betrieb gänzlich eingestellt werden musste.
Z.1: Es gab nie einen gänzlichen Betriebsstop, nur Lieferprobleme.
Vert.: Kann die Nichtabgabe schlichtes Übersehen der Z.2 als Grund gehabt haben?
Z.1: Nein. Zu meiner heute getätigten Aussage, dass in der Folge auch davon auszugehen sein konnte, dass die Voranmeldung zunächst "untergeht" ist gemeint gewesen, dass nicht sofort deren Nichteinreichung der Abgabenbehörde auffällt. Dazu habe ich mir gerade nichts weiter gedacht.
Es hat damals kein diesbezügliches Gespräch gegeben bzw. ist mir nicht mit Sicherheit erinnerlich, dass es so eine Überlegung ausgesprochen gegeben hat. Über die gesetzliche Möglichkeit einer weiteren, zweiten Stundung, bei noch laufender Stundung, habe ich - wenn dann - mit Z.2 gesprochen. Die Unterlagen für den Verkauf hat dann Z. 2 aufbereitet.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. bekannt gibt, einen Flug für den heutigen Tag gebucht zu haben und diesen stornieren müsste, ergeht der Beschluss auf Vertagung der Verhandlung zur Einvernahme der Zeugin E.G. auf 13. Jänner 2015.
Dem Bf. wird aufgetragen, Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens zur Aufstockung des Kontokorrentkredites vorzulegen.
Beiden Parteien des Verfahrens wird eine Ausfertigung der NS über die mündliche Verhandlung übermittelt werden."
Der Verteidiger hat die Ausfertigung der Niederschrift am 16. Dezember 2014 erhalten, die Amtsbeauftragte am 19. Dezember 2014.
Mündliche Verhandlung vom 13. Jänner 2015:
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Jänner 2015 wurde wie folgt festgestellt und erhoben:
"Vorgelegt wird als Konvolut: Unterlagen über Mailschriftverkehr sowie eine KSV-Auskunft, ein Schreiben der Z2 an die BankC vom 27. Mai 2010 und ein Statusbericht vom 20. September 2010 an die BankA. Die Mailunterlagen bestehen aus einer Mail des Bf. an die BankA vom 31. März 2010, einer Antwortmail der BankA vom selben Tag, einer Mail der BankA an den Bf. vom 16. April 2010 auf eine Anfrage von ihm vom 13. April 2010, ein Schreiben der Z2 vom 19. April 2010 an die BankA, eine Antwort dazu von der BankA vom 19. April 2010.
Zeugeneinvernahme E.G.:
E.G. wird in der Folge mit Z.2 abgekürzt.
Vorhalt der Angaben vom 28. August 2013 im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Z.2: Es ist richtig, was ich damals ausgesagt habe.
Vorhalt der Aussage vom 16. Jänner 2014 vor dem Spruchsenat.
Z.2: Es ist auch richtig, was ich vor dem Spruchsenat angegeben habe.
Auf Vorhalt der Zusammenfassung, dass die Z.2 die Voranmeldungen erstellt und generell über Finanz-Online eingereicht und die Überweisungen über die Firmenkonten vorgenommen hat:
Z.2: Dies ist richtig. Die Einteilung der Verwendung der Geldmittel der Gesellschaft lag aber beim Bf.. Wir haben laufend Wochenbesprechungen gehabt, was bezahlt wird und was nicht.
Es gibt keine schriftlichen Aufstellungen zu den Entscheidungen, was bezahlt werden soll und was nicht.
Ich habe jedoch stets das Zahlenwerk aufgearbeitet und Aufstellungen gemacht, welche Zahlungen jeweils angefallen sind. In den Besprechungen wurde dann z.B. entschieden, dass Geschäftsfälle mit KSV-Androhung zu bezahlen sind und andere warten mussten. Eine Aufstellung mit einer Abzeichnung des Geschäftsführers hinsichtlich einer Entscheidung, was jeweils zu bezahlen ist und was nicht, gibt es nicht.
Ich habe die Tans gehabt, Überweisungen hat der Bf. nicht durchgeführt, das habe stets ich gemacht.
Es gibt auch keinen Mailverkehr mit einer Entscheidung des Bf., was zu bezahlen ist und was allenfalls nicht.
Zur Besprechung vom 13. Juli 2010:
Z.2: Ich bleibe meiner Angabe, der Bf. hat mir die Weisung gegeben, die Voranmeldung nicht einzureichen. Es gab vor dieser Besprechung kein Programm, dass auch die Einreichung dieser Voranmeldung Gegenstand der Besprechung sein werde. Ich habe dies am Ende der Besprechung dem Bf. gesagt und er hat entschieden, die Anmeldung wird nicht eingereicht.
Ich halte aufrecht, dass er gesagt hat, nicht melden und nicht zahlen. Ich habe dies am nächsten Tag meinem Stellvertreter so auch berichtet.
Es kam auch von keiner Seite die Idee diese Entscheidung schriftlich festzuhalten.
Auf Vorhalt, dass die Z.2 die finanzielle Lage des Unternehmens im Frühjahr 2010 zunächst positiv in ihrem Schriftverkehr sieht, sich jedoch diese Ansicht mit Ende Juni 2010 ändert und am 30. Juni 2010 eine Anfrage an den Bf., wie es mit einer Aufstockung aussehe, geschickt habe:
Z.2: Es hat Beziehungen zu zwei Banken gegeben, der BankB und der BankA. Ich war sicher bei der BankA zeichnungsberechtigt, ob ich dies auch bei der BankB war, weiß ich nicht. Nach Überlegung: Ich war auch bei der BankB zeichnungsberechtigt.
Auf Vorhalt der Bewilligung eines Zusatzrahmens von € 100.000,00 mit 19. April 2010 mit einer Frist bis Mitte Juni 2010 als Verlängerung beantragt.
Z.2: Ich wusste von diesen € 100.000,00, sie sind in meiner Aufstellung enthalten, dennoch fehlten Geldmittel zur Bezahlung der UVA 5/2010.
Z.2 legt vor eine von ihr erstellte Mail an den Bf. vom 1. Juli 2010, dass der Rahmen bis 31. Juli 2010 verlängert wurde.
Z.2: Wir haben die Urlaubsgelder und die Außenstände beim Finanzamt überwiesen sowie die Lohnabgaben für Mai 2010, SV ist gestundet.
Den Statusbericht an die BankA vom 20. September 2010 habe ich gemacht. Ich habe jedoch das eingetragen, was mir der Bf. gesagt hat. Es ist nichts ohne seine Entscheidung hinausgegangen.
Bf.:Dieser Status ist gemeinsam erstellt worden, das Rechenwerk stammt von der Z.2. Ich habe keinen direkten Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen gehabt. Ich habe lediglich gesamte Excel-Listen-Datenpakete in ein Papier übernommen.
Auf die Frage des Verteidigers, wie die Zeugin das Wort "Absicherung" im Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten Mitteilung an den Z1 sehe.
Z.2: Ich verstehe nicht, was Sie damit meinen. Die Finanzstrafbehörde hat mich gefragt, ob ich dazu etwas aufgeschrieben habe oder mich sonst abgesichert habe. Dazu habe ich dann von dem Gespräch mit dem Z.1 gesprochen.
Verteidiger: Ist Ihnen nicht die Idee gekommen, dem Bf. nochmals eine Mail zu schreiben und ihn davor zu warnen, dass die Voranmeldung nicht eingereicht werde, bzw. die von Ihnen behauptete Weisung schriftlich festzuhalten?
Z.2: Nein.
Verteidiger: Haben Sie Erinnerungen zu dem Abgabenrückstand im Frühjahr 2010?
Z.2: Keine konkreten. Dazu müsste man die Buchungsmitteilungen am Abgabenkonto anschauen. Ich weiß nicht, ob der Rückstand im ersten Halbjahr 2010 höher gewesen ist.
Verteidiger: Hat der Bf. gesagt, dass die Anmeldung nicht abgegeben wird, weil er Zeit gewinnen möchte?
Z.2: Die Einschätzung einer Verzögerung war meine persönliche Meinung.
Verteidiger: Erklären Sie mir die Änderung zwischen Ihrer Angabe, dass im April 2010 bereits 50% des Jahresumsatzes erzielt wurde und dem Mai 2010, wonach plötzlich € 600.000,00 Verlust aufscheinen?
Z.2: Ich möchte dazu festhalten, dass demnach der zweite Anteil von 50% eben noch gefehlt hat und darauf verweisen, dass im Februar ein Geschäft mit einem Verlust abgeschlossen wurde. Der Jahrsumsatz lag bei 4,7 Mio. und dies war schlecht für dieses Unternehmen. Wir haben letztlich für das Jahr 2010 einen Bilanzverlust von € 1.320.033,36 erzielt; der Jahresfehlbetrag hat € 617.001,91 ausgemacht, wobei im Jahr 2009 ein Jahresüberschuss von € 477.048,89 erzielt worden war.
Vorhalt Beisitzer, ob die "Jubelmeldung" vom 19. April 2010 an die Bank, dass bereits 50% des erwarteten Jahresumsatzes erbracht worden sei, in einem Zusamemnhang mit der gewünschten Aufstockung des Überziehungsrahmens stehe, da in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu der Rahmen erhöht worden sei:
Z.2: Ja, Sie haben das erkannt.
Verteidiger: Hat der Bf. am 13. Juli 2010 konkret gesagt, was nicht zu melden ist bzw. an wen nicht zu melden ist?
Z.2: An das Finanzamt, an wen sonst?
Beisitzer: Diese Frage ist für mich so nicht mehr zulässig.
Verteidiger: Vorhalt der Folie 8 aus der Präsentation 20. September 2010: Stimmt das Ihrer Erinnerung nach?
Z.2: Die Aufstellung ist insofern richtig, als ich in Erinnerung habe, dass der Kontokorrentkredit bis Ende Juli 2010 € 500.000,00 betragen hat, dann zwei Wochen nicht und ab Mitte August bis Dezember wiederum € 500.000,00 bestanden hat. Dies war eine Prognose, wir sollten in diese Größenordnung kommen, da es eine persönliche Haftung des Bf. in der Größenordnung von € 200.000,00 gegeben hat. Dies ist meiner Erinnerung nach so, ich bin mir aber nicht sicher. Dies war eine Vorgabe für allfällige Verkaufsgespräche. Dies war auch wichtig für die Bank für die nochmalige Gewährung von € 100.000,00 als Sonderüberziehungsrahmen.
Verteidiger: Wer hat die Vereinbarung zur Stundung des Abgabenrückstandes erzielt?
Z.2: Das war ich. Ich hatte einen Mailverkehr mit dem Finanzamt. Im Juli hat aber auch der Steuerberater Kontakt mit dem Finanzamt gehabt. Es kann dies aber auch ein Kontakt mit der Sozialversicherung gewesen sein.
Auf Befragung durch den Verteidiger, ob die Z.2 nicht auf die Idee gekommen sei, auch gegen die Weisung des Bf. die Voranmeldung einzureichen:
Z.2: Ich bin dem Bf. gegenüber weisungsgebunden gewesen. Er hat die Entscheidungen getroffen.
Über Befragung durch die Vorsitzende, ob sich die Z.2 an ein Gespräch mit dem Z.1 darüber erinnern könne, wo es um die Frage gegangen ist, dass eine bestehende Stundung auch zur Voraussetzung habe, dass die laufenden Selbstberechnungsabgaben entrichtet werden und bei Nichtentrichtung einer gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2010 Terminverlust hinsichtlich der Stundung für den Rückstand bis 23. Juli 2010 eingetreten wäre:
Z.2: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.
Verteidiger: Haben Sie dem Bf. gesagt, dass er einen Gesellschafterzuschuss leisten soll?
Z.2: Ja.
Es gibt ein Vertragsverhältnis zwischen der H.GmbH und der C.GmbH, aus diesem hat es Verrechnungen in den Jahren 2008, 2009 und bis April 2010 gegeben. Die Firma C.GmbH hatte aus diesem Titel Forderungen an die H.GmbH ab Mai 2010, die nicht beglichen wurden. Per Ende Mai waren dies € 146.000,00. Diese H.GmbH steht im Eigentum des Bf. Daher habe ich gemeint, dass der Bf. damit der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft Gelder hätte zukommen lassen müssen.
Bf.: Diese Verbindlichkeit ist bis zum Verkauf gänzlich zurückgeführt worden. Ich weiß nicht mehr, wann dies war.
Z.2: Meiner Erinnerung nach im Jänner 2011, aber € 100.000,00 und nicht € 146.000,00.
Ich war in der H.GmbH angestellt.
Verteidiger: Warum haben Sie nicht mit den neuen GF über die UVA Mai 2010 gesprochen?
Z.2: Es ist mir nicht in den Sinn gekommen. Dieser neue GF war zunächst Bauleiter. Er ist dann im Sommer 2010, nach Fälligkeit der Vorauszahlung, zum GF bestellt worden, war aber für mich weiterhin keine Ansprechperson bezüglich der Entscheidungen für die Firma. Für mich hat weiterhin der Bf. die Firma geführt.
Verteidiger: Haben Sie nach dem 13. Juli 2010 noch einmal mit dem Bf. über die UVA gesprochen oder generell betreffend der Außenstände beim FA?
Z.2: Ich habe nur über die Gesamtlage gesprochen, nicht noch einmal über diese UVA. Für mich war das ein Paket.
Ich habe weiterhin Gespräche über Zahlungen nur mit dem Bf. geführt, da er ja Eigentümer der Gesellschaft war und nicht, wie oben erwähnt, mit dem neuen GF. Herr C.N. war jedoch bei Besprechungen dabei.
Verteidiger: Ist Ihnen auch nicht in den Sinn gekommen, im Zuge der Verkaufsgespräche auf die nichteingereichte UVA hinzuweisen?
Z.2: Nein.
Verteidiger: Haben Sie auch nach Eigentümerwechsel niemandem von der nichteingereichten UVA berichtet?
Z.2: Nein. Ich wurde abgezogen von diesem Projekt, wie der Bf. weiß.
Ich war bis Ende Februar 2011 bei der C.GmbH, dann wurde ich abgezogen und im Mai noch einmal quasi an die Firma verliehen, wobei um diese Zeit nicht mehr eine Finanzleiterin gesucht wurde, sondern meine Aufgabe war die Erstellung eines Sanierungsplanes.
Auf Befragung durch den Beisitzer: Haben Sie in Ihrem Dienstvertrag eine Vertraulichkeitsklausel und haben Sie die Due-deligance auch mitunterfertigt?
Z.2: Vertraulichkeitsklausel weiß ich nicht, die duedilligance habe ich nicht unterfertigt, das hat nur der Bf. getan.
Vorhalt des Verteidigers der Passage im Kaufvertrag, wonach auch der Bf. keine Vollständigkeitsklausel unterfertigt hat.
Z.2: Das weiß ich nicht, ich habe es geglaubt.
Verteidiger: Vorhalt des Schreibens vom 27.5.2010 an die BankC. Ist die Bevorschussung erreicht worden?
Z.2: Ja, sie ging, wie ich in meinen Unterlagen soeben sehe, bis November 2010.
AB: Wielange hat Ihrer Ansicht nach der Bf. die Firma faktisch geleitet?
Z.2: Bis zum Verkauf.
AB: Gab es auch andere Weisungen nur zwischen dem Bf. und Ihnen, von denen nur sie beide Kennntnis erlangt haben?
Z.2: Ja, z.B. wurde der persönliche Garten des Bf. durch die Firma gestaltet im August 2010, davon wusste auch niemand. Wir mussten auch im April 2010 die Kosten für eine Jagd übernehmen. Dann gibt es meiner Ansicht nach überhöhte Rechnungen.
AB: Wissen Sie, wieso es zum GF-Wechsel gekommen ist?
Z.2: Weil wir, meiner Ansicht nach, schon konkursgefährdet waren.
AB: Gibt es einen Zusammenhang zwischen der UVA und dem Arbeitsgerichtsprozeß?
Z.2: Nein.
Über Befragung des Beisitzers, ob es einen Beleg zur behaupteten Gestaltung des Privatgartens vom Bf. gebe.
Z.2: Nein, keinen Aktenvermerk dazu. Es gibt einen Kostenvoranschlag über Gartengestaltung, der an niemanden ausgestellt wurde, aber Leistungen für die private Gestaltung des Gartens des Bf. enthält. Der Kostenvoranschlag trägt ein durchgestrichenes Datum 15.1.2015 mit einem Betrag über ca. 7.500,00, ausgestellt an den Bf.
Bf.: Die Gestaltung ist gemacht worden für Werbezwecke. Ich weiß aber nicht mehr wann.
Z.2: Nach den Stundenlisten wurden die Leistungen im August 2010 erbracht.
Vorgezeigt wird eine Rechnung JagdA.
Bf.: Das ist eine Eingangsrechnung für Firmenzwecke. Ich habe selbst eine Jagd.
Verteidiger zur Gewinn- und Verlustrechnung 2010:
Aus dieser ist über die Liquiditätssituation im Juli 2010 nichts ersichtlich, vielmehr ergibt sich daraus in Zusammenschau mit der E-Mail der Z2 vom 19.4.2010, dass der Jahresfehlbetrag erst im zweiten Halbjahr 2010 erwirtschaftet wurde.
Die von Z.2 vorgelegte Mail vom 6.7.2010 ist von Herrn T an die Z2 gerichtet. Eine Einbindung des Bf. ist daraus nicht erkennbar.
Die E-Mail der Z.2 an den Bf. vom 1.7.2010 dokumentiert, dass der Rahmen von € 500.000,00 jedenfalls bis 31.7.2010 eingeräumt wurde.
Aus dem Kontoauszug vom 1.7.2010 ergibt sich ein Saldo von knapp -€ 365.000,00, sodass für die gegenständliche USt-Zahlung jedenfalls ausreichend Liquidität vorhanden gewesen wäre.
AB: Kein Kommentar zu diesen Unterlagen."
Der Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der Verteidiger beantragte der Beschwerde Folge zu geben und das Finanzstrafverfahren einzustellen. Es liege kein Verschulden seines Mandanten vor, sondern ein Fehler der am 13. Jänner 2015 einvernommenen Zeugin. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass sein Mandant keine Kenntnis von der Nichtabgabe der Voranmeldung bei deren Fälligkeit gehabt habe. Hätte er diese Kenntnis gehabt, hätte er bei Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Gesellschaft für die Einreichung und Entrichtung Sorge getragen. Den Ausführungen der Zeugin sei nicht zu folgen. Der in der letzten mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge habe keine eigenen Wahrnehmungen zu der behaupteten Weisung des Bf. Der Bf. habe somit die ihm angelastete Tat nicht begangen, daher sei das Verfahren einzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 21 Abs. 1 lit. a UStG (Umsatzsteuergesetz) 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung .
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe, ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Dem gegenständlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer Nachschau gemäß § 144 BAO bei der Firma C.GmbH vom 1.9.2011 zugrunde. In der Niederschrift über die abgabenbehördliche Prüfung wird unter Tz. 1 festgehalten, dass die Voranmeldung für den Zeitraum 5/2010 vor Prüfungsbeginn nicht vorgelegen ist, jedoch von Frau E.G. nachgereicht wurde.
Aus dem Prüfbericht ergibt sich kein Hinweis darauf, dass damit eine Selbstanzeige für den belangten Verband oder eine natürliche Person hätte erstattet werden sollen. Die vorgelegte Umsatzsteuervoranmeldung für 5/2010 weist auch keine Unterschrift auf.
Für den Monat 5/2010 wurde am 15. Juli 2010 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht noch eine Vorauszahlung geleistet.
Die nachgereichte Umsatzsteuervoranmeldung führte nicht zu einer Festsetzung für Mai 2010, sondern der Prüfer nahm eine Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2010 vor, wobei die Abgabennachforderung in der Höhe von € 51.988,65 eben ausschließlich auf den Voranmeldungszeitraum Mai 2010 entfällt.
Der objektive Tatbestand ergibt sich demnach aus der erst nach ihrer Fälligkeit offen gelegten und nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung.
Ein prävalierender Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer kann nicht vorliegen, da der Bf. unmittelbar nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2010 als Geschäftsführer ausgeschieden ist und ihm zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung keine abgabenrechtliche Anzeige- und Offenlegungsverpflichtung mehr oblegen ist.
Die Erfüllung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, wohl jedoch in subjektiver Hinsicht.
Der Aussagelinie von Frau E.G., dass die finanzielle Situation der C.GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum prekär gewesen sei und daher der Bf. die Anweisung gegeben habe, die Umsatzsteuervoranmeldung nicht einzureichen, steht die Verantwortung des Bf. gegenüber, dass sich die Fa. C.GmbH im Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuervorauszahlung 05/2010 keineswegs in einer Krisensituation befunden habe und dass selbst bei einem Liquiditätsengpass die Umsatzsteuervoranmeldung nach seinem Willen eingereicht worden wäre.
Der Bf. war von Mitte November 2008 bis 3. September 2010 im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C.GmbH eingetragen und war daher grundsätzlich für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und die Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben der von ihm geleiteten Firma verantwortlich.
E.G. ist seit 28. Februar 2009 eingetragene Prokuristin der C.GmbH.
Einen Vorhalt der Finanzstrafbehörde vom 5. Februar 2013 zur Bekanntgabe eines Tatverdachtes gegen sie hinsichtlich einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hat Frau E.G. durch den Steuerberater der C.GmbH dahingehend beantworten lassen, dass er am 13. Februar 2013 ausgeführt hat, dass sie als eine von 4 Prokuristinnen der Gesellschaft jeweils nur mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen zeichnungsberechtigt gewesen wäre. Sie habe als angestellte Buchhalterin die Berechnung der Abgaben vorgenommen, für die Bezahlung der Abgaben aber stets das Einverständnis des Bf. einholen müssen. Der Bf. sei fristgerecht über die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung sowie den Umstand, dass die Liquidität zur Bezahlung am 15.7.2010 nicht vorhanden sei und am Steuerkonto ein Rückstand von € 138.179,21 bestehe, informiert worden. Mangels freien Rahmens am Bankkonto sei die Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2010 nicht möglich gewesen. Frau E.G. sei vom Bf. angewiesen worden, die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2010 nicht einzureichen. Ein Verschulden der Prokuristin werde daher in Abrede gestellt.
Am 19. Februar 2013 erging ein Einleitungsbescheid an den Bf., auf den mit Rechtfertigung vom 7. Juni 2013 eingegangen wurde.
Der Bf. gestand zu, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ihm als mittelbaren Alleingesellschafter gehörigen Gesellschaft fungiert zu haben, schränkte seinen zeitlichen Verantwortungsbereich jedoch auf 27. Juli 2010 ein und begründete dies mit seiner Abberufung, die zeitgleich mit der Neubestellung von C.N. erfolgt sei.
Frau E.G. habe eigenverantwortlich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die C.GmbH erstellt und über FinanzOnline eingereicht.
Sie sei auch über das Geschäftskonto verfügungsberechtigt und daher in der Lage gewesen, für eine vollständige Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen Sorge zu tragen. Zahlungen habe der Bf. nie eigens freigeben müssen.
Frau E.G. sei auf Grund ihrer Erfahrungen und Qualifikationen im Bereich Unternehmensführung- Finanzen- Sanierungsmanagement mit den steuerlichen Agenden der Gesellschaft betraut worden. Sie habe sich bis zur Abberufung des Bf. als im höchsten Maße zuverlässig erwiesen und sei auch in einem guten und offenen Verhältnis zum Finanzamt gestanden. Diesbezüglich könne auf eine Raten- bzw. Stundungsvereinbarung vom 26. Mai 2010 verwiesen werden.
Die erheblichen Zahllasten für die Vormonate 2 und 3/2010 (ebenfalls ca. € 50.000) seien fristgerecht gemeldet, wenn auch nicht in Einem entrichtet worden.
Die hinsichtlich des Abgabenrückstandes in der Höhe von € 134.400,00 erzielte Zahlungsvereinbarung sei eingehalten worden.
Es habe auch stichprobenartige Kontrollen von Frau E.G. gegeben. In diesen Meetings seien die wesentlichen operativen und finanziellen Entscheidungen getroffen, Monatsergebnisse präsentiert und wesentliche Zahlungen hinterfragt und abgestimmt worden.
Es gäbe dazu auch ein Buchhaltungsreporting vom 13.8.2010 mit den Daten der Umsatzsteuervoranmeldung 5/2010 und dem Vermerk "OK".
Da alle vorangegangenen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien, habe der Bf. keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass die Voranmeldung für Mai 2010 nicht abgegeben worden und Frau E.G. ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei.
Er habe erst durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen ihn von der Unterlassung erfahren.
Die C.GmbH habe sich bei Fälligkeit der Vorauszahlung für Mai 2010 keinesfalls in einer Krisensituation befunden. Dies ergebe sich auch aus dem Vermerk des Wirtschaftsprüfers auf dem Jahresabschluss 2009.
Das Vorbringen von Frau E.G. sei absurd und lebensfremd, da sie sich wohl gegebenenfalls den Auftrag zur Nichteinreichung der Voranmeldung hätte schriftlich bestätigen lassen und stelle eine reine Schutzbehauptung dar.
Die bloße Versäumung eines Zahlungstermines ziehe bei Bekanntgabe der geschuldeten Beträge keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen nach sich, daher sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Bf. den Auftrag gegeben haben sollte keine Voranmeldung einzureichen.
Es sei dem Bf. nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Frau E.G. sich dazu verleiten lasse, wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen.
Am 28. August 2013 wurde E.G. als Zeugin einvernommen. Sie hat bestätigt die Umsatzsteuervoranmeldungen generell über FinanzOnline eingereicht und bei verfügbarer Liquidität auch Zahlungen vorgenommen zu haben. Da die Gesellschaft jedoch die meiste Zeit extreme Liquiditätsprobleme gehabt habe, habe es wöchentliche Besprechungen gegeben, wo die anfallenden Zahlungen erörtert worden seien.
Normen und Schlagworte
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 131 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 162 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 141 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 131 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300040/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300040.2014
- Stammnummer
- 103985
- Gültig
- 13.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF