Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300040/2014
1. Abgabenhinterziehung 2. eine einzige Tat 3. Beweiswürdigung 4. Abstimmung im Senat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300040/2014vom 13.01.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen H.H., (Bf.) vertreten durch Vavrovsky Heine Marth RAe GmbH, Schubertring 2, 1010 Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bf. vom 3. März 2014 gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 16.01.2014, Strafnummer SN, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 in Anwesenheit des Bf., seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB1 und der Schriftführerin SF und einer forgesetzten Verhandlung am 13. Jänner 2015 in Anwesenheit des Bf., seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB2 und der Schriftführerin SF am 13. Jänner 2015 folgendes Erkenntnis gefällt:
Der Beschwerde wird stattgegeben, das Erkenntnis aufgehoben und das Verfahren
nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2014, zugestellt am 3. Februar 2014, hat der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde den Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig befunden, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der C.GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 5/2010 in der Höhe von € 51.988,66 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, indem er am 13. Juli 2010 die Mitarbeiterin E.G. angewiesen habe, keine Umsatzsteuervoranmeldung für 5/2010 abzugeben und die fällige Vorauszahlung auch nicht zu bezahlen.
Der Bf. habe dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde dafür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 15.000,- und im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bf. zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges mit EUR 500,- bestimmt.
Begründend führte der Spruchsenat aus, der Bf. sei selbstständig und weise keine finanzstrafrechtlichen Vorstrafen auf.
Der Inhalt des Erkenntnisses wird nur insoweit wiedergegeben, als er sich auf den verfahrensgegenständlichen Schuldspruch des Bf. bezieht.
Im Zeitraum vom 14. November 2008 bis 27. Juli 2010 sei der Bf. allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Firma C.GmbH gewesen. Frau E.G. sei in diesem Zeitraum und darüber hinaus bis 1. März 2011 Finanzleiterin der Firma C.GmbH gewesen. Spätestens Anfang 2010 sei die finanzielle Lage des Unternehmens äußerst prekär gewesen. Die Liquidität des Unternehmens sei bereits Mitte des Jahres nicht mehr gegeben gewesen. Der Kontokorrentrahmen sei ausgeschöpft gewesen und die Auszahlung der Urlaubsgelder Ende Juni habe mangels flüssiger Mittel verschoben werden müssen. E.G. habe deswegen immer wieder Rücksprache mit dem Bf. gehalten und ihn mehrfach auf die äußerst prekäre finanzielle Lage hingewiesen. Der Bf. habe ihr laufend versichert, sich um Zusatzfinanzierungen zu bemühen. Am 13. Juli 2010 sei es zu einer persönlichen Besprechung zwischen dem Bf. und Frau E.G. im Anschluss an eine Besprechung gekommen, bei der auch Herr K anwesend gewesen sei. Nachdem dieser gegangen gewesen sei, habe der Bf. Frau E.G. über ihre Anfrage mitgeteilt, die Umsatzsteuer 5/2010 in der Höhe von € 51.988,66 bei der Finanz nicht anzumelden und – was angesichts fehlender flüssiger Mittel ohnedies nicht in Betracht gekommen sei – diese Zahlung nicht zu leisten. Frau E.G. habe den Bf. darauf hingewiesen, dass diese gesamte Verschiebungstaktik der Schulden nichts bringe und dass dadurch auch ein Straftatbestand erfüllt werde. Der Bf. sei dennoch bei seiner Anweisung geblieben.
Im Anschluss an das Gespräch, mutmaßlich am nächsten Tag habe Frau E.G. diese Anweisung ihrem Mitarbeiter, L.K. , mitgeteilt. Sie habe mit diesem besprochen, dass dies eine äußerst ungünstige Vorgangsweise sei. Frau E.G. habe L.K. erklärt, dass sie den Bf. auch daraufhin hingewiesen habe, er aber dennoch bei der Anweisung geblieben sei. E.G. habe die Umsatzsteuervoranmeldung in ihrem Akt bereits vollständig vorbereitet gehabt, aufgrund der Anweisung des Bf. diese aber nicht beim Finanzamt eingereicht bzw. die Zahlung der Vorauszahlung nicht veranlasst.
Der Bf. habe gewusst, dass die Vorauszahlung dem Finanzamt zu melden und/oder zur Anweisung zu bringen sei, er habe aber ganz bewusst veranlasst, dass die Voranmeldung unterbleibe und habe es derart nicht nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, sondern habe es für gewiss gehalten, dass dadurch eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt werde.
Nachdem der Bf. als Geschäftsführer abberufen worden war, habe C.N. die Funktion als für die abgabenrechtliche Belange verantwortlicher Geschäftsführer für die Firma C.GmbH übernommen. Ihm war von Frau E.G. nicht mitgeteilt worden, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für 5/2010 noch offen sei. Im Weiteren seien Vorauszahlungen fristgerecht gemeldet bzw. abgeführt worden, ebenso wie die Lohnabgaben. Deren finanzrechtliche Behandlung sei im Unternehmen derart geregelt gewesen, dass dem externen Steuerberater St bezüglich der Angestellten und Arbeiter entsprechende Unterlagen übermittelt worden seien und er bevollmächtigt gewesen sei, gegenüber dem Finanzamt die zu leistenden Lohnabgaben zu melden.
Ende Februar 2011 habe das Beschäftigungsverhältnis von Frau E.G. für die XY Gartengestaltung GmbH geendet. Der zweite Buchhalter, Herr L.K. habe Ende Februar gekündigt, sodass er mit einer einmonatigen Kündigungsfrist Ende März ausgeschieden sei.
Die Feststellungen gründeten sich bezüglich des Bf. auf die Aussagen der Zeugin E.G. und des Zeugen L.K.. E.G. habe beim Senat einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sie habe sich an sämtliche relevante Daten erinnern können und habe vermittelt, dass sie die Finanzgebarung der Firma XYZ klar überschaut habe, mit allen relevanten Vorgängen vertraut gewesen sei und sämtliche notwendige Details und insbesondere welche finanzrechtlichen Schritte zu unternehmen waren, gewusst habe. Sie habe in ihrer Aussage detailliert die Situation der Firma C.GmbH darstellen können und habe den Bf. in seiner Anwesenheit mit der Aussage, die in den Feststellungen genannte Weisung explizit erhalten zu haben, belastet.
L.K. habe ihre Angaben bestätigt, wobei nachvollziehbar für beide Zeugen diese Weisung ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei, an das sie sich detailliert erinnert haben, sei ihnen doch beiden im Tatzeitpunkt klar gewesen, dass dadurch eine finanzstrafrechtliche Tat begangen worden sei, was möglicherweise auch für sie Konsequenzen hätte haben können. Frau E.G. und Herr L.K. seien zwar Arbeitskollegen gewesen, sie haben aber nicht den Eindruck vermittelt, sich besonders nahe zu stehen, insbesondere sei nicht der Eindruck entstanden, dass sie ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten. Frau E.G. habe die Ereignisse erheblich detaillierter schildern können, während Herrn L.K. dieses aus dem Alltagsgeschäft hervorstechende Ereignis, das er nur durch Erzählungen mitbekommen gehabt habe, wohl erinnerlich gewesen sei, aber nicht einen derart massiven Eindruck hinterlassen habe, wie auf Frau E.G.. Beide haben auch nicht den Eindruck hinterlassen, den Bf. besonders belasten zu wollen. Tatsächlich habe Frau E.G. ohne Nachfrage zunächst primär die prekäre finanzielle Situation geschildert, die sie offenbar als Finanzleiterin massiv beschäftigt habe und erst die dezidierte Nachfrage nach der Weisung habe das finanzstrafrechtlich relevante Handeln des Bf. ergeben.
Der Erklärungsversuch des Bf. Frau E.G. würde ihn zu Unrecht belasten, um allenfalls ein eigenes Fehlverhalten (Vergessen der Voranmeldung) zu decken, habe nicht zu überzeugen vermocht. Diesfalls würde Frau E.G. wohl kaum dem Zeugen L.K. unmittelbar nach der Weisung (spätestens am nächsten Tag) davon erzählt haben, sei doch zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung noch offen gewesen.
Auch der Umstand, dass Frau E.G. weder dem nachführenden Geschäftsführer C.N., noch den potentiellen Käufern des Unternehmens von der Angelegenheit erzählt habe, habe ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern vermocht, sei einer an sich loyalen Mitarbeiterin doch nicht zuzumuten, mit einem Fehlverhalten ihres früheren Chefs "hausieren" zu gehen. Die finanzielle Situation der Firma sei auch weiterhin derart angespannt gewesen, dass letztlich ein Jahr später ein Insolvenzverfahren eröffnet werden habe müssen, sodass selbst bei Mitteilung der versäumten Umsatzsteuervoranmeldungsfrist nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass unmittelbar Selbstanzeige erstattet werden würde und gleichzeitig der geschuldete Betrag geleistet werden würde. Es sei auch nicht zu ersehen, warum Frau E.G. Herrn C.N. Mitteilung vom Fehlverhalten des Bf. erstatten habe sollen, damit dann Herr C.N. eine für den Bf. strafbefreiende Selbstanzeige erstatten sollte.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite haben sich aus dem objektiven Tatgeschehen ergeben. Die explizite Anweisung eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht anzumelden - dies trotz besonderer Warnung vor den Konsequenzen - habe deutlich gezeigt, dass die Verkürzung von USt gewollt gewesen sei, sohin dass die Erfüllung des Tatbildes nicht nur für möglich gehalten und sich damit abgefunden wurde, sondern dass der Bf. dies auch zumindest für gewiss gehalten habe.
Rechtlich ergebe sich, dass der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Bei der Strafzumessung wertete der Spruchsenat den bisher ordentlichen Lebenswandel und die weitgehende Schadensgutmachung als mildernd. Als erschwerend hingegen keinen Umstand. Bei einem Strafrahmen von bis zu € 103.977,-- sei die verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis in seinem gesamtem Umfang und Inhalt richtet sich die fristgerecht am 03. März 2014 eingebrachte Beschwerde des Bf. Der Bf. beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. lm Hinblick auf die anzuberaumende Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht stellte der Beschwerdeführer gleichzeitig den weiteren Antrag, zu seinem bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 07.06.2013 schriftlich erstatteten Vorbringen einvernommen zu werden, und zwar in einer Weise, die eine zusammenhängende Erklärung des maßgeblichen Sachverhaltes zulasse.
Als Beschwerdegründe macht der Bf. die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie die den Denkgesetzen widersprechende Würdigung der aufgenommenen Beweise und die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Zur Begründung führte der Bf. aus, dass er bereits in seiner Eingabe am 07. Juni 2013 zum Verdacht der Abgabenhinterziehung ausführlich Stellung genommen habe und dabei die unwahre Behauptung von Frau G. bestritten habe. Erläuternd habe er zunächst ausgeführt, dass er im betreffenden Zeitraum (mittelbarer) Alleingesellschafter der C.GmbH gewesen sei. Die Funktion als Geschäftsführer habe er seit dem Erwerb der Anteile Mitte November 2008 inne gehabt und diese am 27. Juli 2010 also nur wenige Tage nach Fälligkeit der UVA 05/2010 zurückgelegt. Ihm sei C.N. als Geschäftsführer nachgefolgt.
Das Unternehmen C.GmbH sei im Zeitpunkt des Erwerbes wirtschaftlich angeschlagen gewesen und habe z.B. einen ausschließlich aus 2008 resultierenden Bilanzverlust von rund € 1.180.000 ausgewiesen. Ziel sei es gewesen, diese marode Gesellschaft wieder auf die Erfolgsspur zu bringen.
Frau E.G. habe der Bf. gerade aufgrund ihrer Erfahrungen und Qualifikation im Bereich "Unternehmensführung-Finanzen-Sanierungsmanagement" zur C.GmbH geholt, die sie bei der A.AG erworben habe, deren Unternehmenskonzept es gewesen sei, marode Unternehmen zu erwerben, um sie unter eigener Regie zu sanieren und aus eigener Kraft zu wettbewerbsfähigen und ertragsstarken Unternehmen zu entwickeln.
Die Sanierungsbemühungen bei der C.GmbH hätten im Frühjahr 2010 gefruchtet, nachdem ein Jahresgewinn für 2009 von rund € 477.000 erwirtschaftet worden sei und eine Finanzierung der Hausbank (Kontokorrent in Höhe von € 400.000) erlangt werden habe können. Tatsächlich habe sich die finanzielle Lage daher im ersten Halbjahr 2010 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verbessert gehabt. Dadurch sei die Gesellschaft nicht nur im Frühsommer 2010 sondern auch über den 31. Dezember 2010 ausfinanziert gewesen.
Auch gegenüber dem Finanzamt habe sich die Lage deutlich entspannt. Noch im Mai 2010 habe sich der Abgabenrückstand auf rund € 201.500 unter anderem auch für Umsatzsteuervorauszahlungen belaufen, wobei zu betonen sei, dass die C.GmbH bis dahin sämtliche abgabenrechtliche Erklärungspflichten eingehalten und somit auch immer alle Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben gehabt habe. Nach einer Teilzahlung über rund € 67.200 am 26. Mai 2010 habe auch die bis zum 20. Juli 2010 gestundete Restschuld in Höhe von € 134.300 vollständig beglichen werden können. Diese Information habe Frau E.G. verschwiegen, tatsächlich habe sich die Schuldensituation am Abgabenkonto Mitte Juli 2010 völlig entspannt gehabt. Dafür seien ausreichend objektivierbare Beweisergebnisse vorgelegen, denen lediglich die nicht objektivierbare Aussage von Frau E.G. entgegenstehe. Der Spruchsenat habe dies mit keinem Wort gewürdigt.
Nach Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion sei der Bf. in Verkaufsgespräche mit Interessenten eingetreten, die zum Verkauf der Anteile an der Muttergesellschaft der C.GmbH, der B.GmbH (damals die H.GmbH ) mit Abtretungsvertrag vom 18.2.2011 geführt haben. Der Verkaufsprozess habe sich nahezu über die gesamte 2. Jahreshälfte 2010 hin gezogen. Der Abtretungspreis habe sich angesichts des negativen Eigenkapitals auf einen symbolischen Euro belaufen. Anlässlich dieses Abtretungsvertrages sei noch eine Zahlung an die Gesellschaft in Höhe von EUR 300.000 geleistet worden. Je EUR 150.000 seien der C.GmbH auch von den beiden neuen Anteilseignern zugeschossen worden. Schon hieraus erhelle sich, dass der Bf. in der Lage gewesen sei, im Bedarfsfall liquide Mittel zuzuschießen, wenngleich er gesellschaftsrechtlich hierzu freilich nicht verpflichtet gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund habe der Bf. zur Widerlegung der Behauptung von Frau E.G. folgende Argumente ins Treffen geführt:
Es sei kein Grund erfindlich, warum er die Anweisung gegeben haben sollte, die letzte Umsatzsteuervoranmeldung seiner Funktionsperiode nicht abzugeben, während sämtliche Voranmeldungen davor ordnungsgemäß abgegeben worden waren. Ein vernünftiger und erfahrener Geschäftsmann wie er würde mit Sicherheit nie so agiert haben; dies auch deshalb, weil ja die Nichteinreichung einer Voranmeldung zwangsläufig auffallen müsse.
Gerade die Tatsache, dass sämtliche Voranmeldungen bis zum 15.7.2010 abgegebenen worden waren, selbst wenn nicht genug Liquidität vorhanden gewesen war, um eine allfällige Zahllast zu entrichten, beweise eindeutig, dass während der Tätigkeit des Bf. als Geschäftsführer genauestens darauf geachtet worden war, den abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten voll zu entsprechen. Auch die Lohnkonten seien schließlich ordnungsgemäß geführt worden, obgleich es zu Zahlungsrückständen in Bezug auf die hiernach zu leistenden Vorauszahlungen gekommen sei.
Selbst wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung 05/2010 ein Liquiditätsengpass bestanden habe, so wäre selbstverständlich dennoch - wie bisher auch - die Voranmeldung abgegeben worden. Im Hinblick auf die damals gezeigte Zahlungsmoral zur Begleichung des hohen Abgabenrückstandes (siehe Rückzahlungs- und Stundungsvereinbarung) hätte die C.GmbH freilich auch damit rechnen dürfen, dass sich das Finanzamt weiterhin entgegenkommend zeigen würde und die Gesellschaft auch diese Abgabenverbindlichkeit schrittweise hätte abstatten dürfen.
Auch das von Frau E.G. beschriebene Szenario, sie hätte den Bf. eingehend über mögliche strafrechtliche Konsequenzen der Nicht-Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung belehrt, habe niemals stattgefunden. Hätte sie ihn nämlich tatsächlich über finanzstrafrechtliche Konsequenzen zutreffend belehrt, hätte sie ihm freilich auch dargelegt, dass die bloße Nichtzahlung einer ordnungsgemäß erklärten Umsatzsteuerzahllast niemals zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Auch in diesem Fall wäre daher die betreffende Voranmeldung eingereicht worden.
Völlig lebensfremd erscheine es zudem auch, dass eine abgabenrechtliche Pflichtenträgerin, die finanzstrafrechtliche Konsequenzen befürchte, sich nicht in irgendeiner Art und Weise dagegen abgesichert hätte, dass ihr aus der Nichteinreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte. Eine derart routinierte und resolute Verantwortliche hätte freilich darauf gedrängt, dass ihr der Auftrag zur Nichteinreichung schriftlich erteilt werde und sie so vor finanzstrafrechtlichen Konsequenzen geschützt sei. All das sei nicht passiert, sodass ihre Aussagen auch aus diesem Grund völlig unglaubwürdig seien.
Als vernünftig denkender Geschäftsleiter und (mittelbarer) Anteilseigner würde der Beschwerdeführer beim Verkauf der Anteile an der C.GmbH klarerweise darauf gedrängt haben, die anlässlich des Verkaufes an die Gesellschaft geleistete Zahlung in Höhe von EUR 300.000 zum Teil dafür zu verwenden, allfällige steuerliche Altlasten seiner Funktionsperiode zu sanieren. Es wäre demnach naheliegend gewesen, eine teilweise Zweckwidmung dieses Betrages für die Schadensgutmachung aufgrund einer Selbstanzeige vorzunehmen. Mangels Wissens um diesen Sachverhalt habe er für einen solchen Fall aber freilich keine Vorsorge getroffen gehabt.
Damit zeige der Bf. klar und deutlich auf, dass der von Frau E.G. dargestellte Ablauf bloß konstruiert gewesen sei und sich niemals so zugetragen haben konnte. Offenkundig habe sich Frau E.G. in Schutzbehauptungen geflüchtet, um zu verdecken, dass sie schlicht und ergreifend die fristgerechte Abgabe der UVA 05/2010 vergessen habe.
Am 28. August 2013 sei Frau E.G. dann als Zeugin von der Finanzstrafbehörde einvernommen worden. ln dieser Einvernahme habe sie ihre unwahren Behauptungen aufrecht erhalten und ausgeführt, dass der Bf., nach einem gemeinsamen Treffen mit Herrn K, mit ihr alleine die Liquiditätsprobleme der Firma erörtert habe. Dabei habe sie auch die von ihr erstellte UVA 05/2010 dabei gehabt.
Der Bf. soll sie jedoch ausdrücklich angewiesen gehabt haben, diese UVA nicht einzureichen, bis er einen weiteren Bankrahmen ausverhandelt habe. Sie habe den Bf. ausdrücklich darauf hingewiesen gehabt, dass er durch die Einreichung der UVA finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden könne. Diese soll der Beschwerdeführer jedoch in Kauf genommen haben, um Zeit für eine weitere Finanzierungsmöglichkeit zu gewinnen.
Weiters habe sie ausgeführt, dass sie keine schriftlichen Aufzeichnungen über diesen Vorfall geführt habe. Überraschenderweise habe sie jedoch plötzlich nun den Zeugen L.K. namhaft gemacht den sie angeblich am nächsten Tag bezüglich ihres Gesprächs mit des Bf. ins Vertrauen gezogen gehabt habe. Zahlungsprobleme habe es zwar auch bei anderen Vorauszahlungen gegeben, diese Anmeldungen seien jedoch immer beim Finanzamt eingereicht worden. Erst ab Mai 2010 sei allerdings die finanzielle Situation extrem dramatisch geworden, obwohl der Mai die Hauptsaison der Firma gewesen sei, da bereits ein Verlust von EUR 600.000 erwirtschaftet worden war. Es sei demnach klar gewesen, dass die Lage durch Umsätze nicht mehr gerettet werden habe können und ohne zusätzliche Liquidität im Unternehmen überhaupt nichts mehr gegangen wäre.
Dazu habe Frau E.G. eine Reihe von Beilagen vorgelegt, die jedoch diese Behauptungen nicht stützen haben können. Im Gegenteil weise ein von ihr vorgelegtes E-Mail vom 19.08,2010 (also mehr als einen Monat nach dem fraglichen Zeitraum) darauf hin, dass eine Reihe von Mahnungen bevorgestanden seien: "...wir in Kürze mit dem Rücken zur Wand stehen werden, wenn nicht sofort in Wien ein Umdenken und in Folge dessen eine verbesserte Handlung kommt".
Woraus sich hier ergeben solle, dass bereits im Juli 2010 die finanzielle Situation prekär gewesen wäre, bleibe freilich unerfindlich.
Tatsächlich habe zum Fälligkeitstermin der UVA 05/2010 für das Jahr 2010 noch eine durchaus realistische Erfolgserwartung bestanden, weil (auch) der Herbst zur Hauptsaison im Gartenbau zähle.
Dennoch habe die Amtsbeauftragte die Anschuldigungen vor dem Hintergrund der als prekär dargestellten Situation als glaubwürdig erachtet und habe dem Spruchsenat die Strafsache zur Entscheidung vorgelegt.
Vorauszuschicken sei, dass der Bf. an der Verhandlung am 28. November 2013 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht teilnehmen habe können. Eine Vernehmung zum Sachverhalt und zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens habe sohin nicht erfolgen können. Auch der bei der Verhandlung anwesende Verteidiger des Beschwerdeführers sei nicht an seiner Stelle vernommen worden (siehe Protokoll der Verhandlung vom 28.11.2013).
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2014 habe der Vorsitzende zunächst den Beschluss auf Neudurchführung des Verfahrens infolge geänderter Senatszusammensetzung verkündet. Sodann habe er den Zweitbeschuldigten und den erstmals in der Verhandlung erschienen Bf. gefragt, ob sie bei ihren Aussagen blieben, was beide bejaht haben; dies ohne, dass sich der Bf. jemals zuvor im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Strafvorwurf geäußert gehabt habe.
Diesen Umstand anmerkend, habe der Verteidiger an den Vorsitzenden die Frage gerichtet, ob er den erstmalig erschienenen Beschuldigten denn nicht vernehmen wolle. Darauf habe dieser lapidar geantwortet, dass er keine Fragen an ihn habe, dass es aber dem Verteidiger freistünde, Fragen an den Beschuldigten zu stellen, wenn er denn welche habe.
Dem sodann vom Beschwerdeführer unternommenen Versuch, die tatsächliche finanzielle Situation der C.GmbH darzustellen und sich zu den haltlosen Unterstellungen der Zeugin E.G. zu äußern, habe der Vorsitzende als offensichtlich unnütz angesehen, sei diesen teilnahmslos bis enerviert gegenüber gestanden und habe so den Abbruch der Bemühungen des Beschwerdeführers bewirkt, die nicht einmal ordnungsgemäß protokolliert worden waren. Sodann sei der Vorsitzende zur Einvernahme der Zeugin E.G. übergegangen.
Im Rahmen ihrer Einvernahme habe die Zeugin wiederum auf die vermeintlich prekäre finanzielle Lage verwiesen und habe ebenso an der Version einer Anweisung des Bf. zur Nichteinreichung trotz Aufklärung über strafrechtliche Konsequenzen festgehalten.
Über Nachfrage des Verteidigers, warum sie den einzigen Zeugen, der sie als Verdächtige entlasten könnte, im Vorhalteverfahren nicht gleich genannt habe, habe sie entgegnet, sie "habe keinen Grund dafür, warum [sie] Herrn L.K. nicht bereits bei ihrem Steuerberater erwähnt habe." Über weitere Nachfrage habe die Zeugin auch einräumen müssen, dass sie nach dem Gespräch mit Herrn L.K. nie wieder ein Wort über die nichteingereichte UVA 05/2010 zu irgendjemand verloren habe und habe konkret hierzu befragt ausgeführt, sie habe den Nachfolger des Bf. als Geschäftsführer nie über das Fehlen einer UVA informiert ("weil das nicht in seine Periode fällt"); auch in der nachfolgenden unternehmensinternen Korrespondenz (Email Oktober/ November 2010) in der sie nachfragt habe, was jetzt mit den Außenständen beim Finanzamt passieren würde, nicht auf die ausstehende Voranmeldung hingewiesen gehabt (siehe Protokoll Seite 3 unten). Im gesamten Verkaufsprozess der C.GmbH, in den sie maßgeblich involviert gewesen sei, habe sie dieses Thema nie wieder zur Sprache gebracht. Schließlich habe sie auch gegenüber dem neuen Eigentümer der C.GmbH, für die sie weiterhin tätig gewesen sei, nie erwähnt, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung offen gewesen sei, bis diesem schließlich die Benachrichtigung über das eingeleitete Finanzstrafverfahren zugegangen sei.
Die UVA 05/2010 habe sie die ganze Zeit über in ihrem Handakt aufbewahrt und im Zuge der Außenprüfung nachträglich abgegeben (siehe Niederschrift über die Nachschau vom 01.09.2011, Feststellung zu Tz. 1). Erst im Jänner 2013 habe sie anlässlich der Einleitung dieses Verfahrens mit dem neuen Eigentümer hierüber gesprochen.
Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin E.G. vor dem Spruchsenat nach Ende der Befragung durch den Verteidiger äußerst emotional reagiert habe und sinngemäß die Äußerung von sich gegeben habe, dass sie die ganze Fragerei, ob sie irgendjemanden etwas über die fehlende UVA gesagt hätte, nicht verstehe. Der Bf. habe eine (freilich nicht bestehende) Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft gehabt, Kapital zuzuschießen. Dies habe er nicht gemacht und sich dadurch sorgfaltswidrig verhalten.
Die Feindseligkeit gegenüber dem Bf. sei dabei unübersehbar gewesen, offenbar weil sie der Ansicht sei, dass der Bf. die C.GmbH – deren Sanierung Frau E.G. offenbar zu ihrer persönlichen Sache gemacht habe - nach dem Verkauf der Anteile ihrem weiteren Schicksal überlassen habe, das letztlich in der Insolvenz geendet habe.
Festzuhalten sei ferner, dass es der Vorsitzende nicht nur eingangs der Verhandlung unterlassen habe, den Bf. zum Strafvorwurf und zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zu vernehmen, sondern es auch in ihrem weiteren Verlauf für nicht notwendig befunden habe, den Bf. zu den wesentlichen Sachverhaltselementen zu befragen.
Bloß einmal habe er die kurze Frage an den Bf. gerichtet, was er denn von der Aussage der Zeugin bezüglich seiner angeblichen Anweisung zur Nichteinreichung der UVA halte. Hierauf habe der Bf. geantwortet, dass die Zeugin die Unwahrheit sage und dass er sich nur vorstellen könne, dass die Zeugin ihn zu Unrecht belaste, weil sie eventuell vergessen habe, die UVA einzureichen. Weitere Aussagen seien dem Beschwerdeführer in rechtlich unzulässiger Weise verwehrt worden.
Zur vermeintlich prekären finanziellen Situation der C.GmbH - die ja der Grund für die inkriminierte Anweisung des Bf. gewesen sein soll - wurde er sohin nie befragt, zumal der Vorsitzende an den diesbezüglichen Ausführungen des Bf. ja schon zu Beginn der Verhandlung kein Interesse gezeigt habe.
Der Einvernahme von Frau E.G. sei jene des Zeugen L.K. gefolgt – ein früherer Mitarbeiter von Frau E.G. bei der C.GmbH, den Frau E.G. selbst ins Unternehmen gebracht habe und der sich ihr gegenüber als stets loyal erwiesen habe (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 28.11.2013, Aussage C.N.).
Die Einvernahme des Zeugen L.K. habe im Wesentlichen die Erkenntnis gebracht, dass er sich im Ablauf des Tages, an dem das angebliche Gespräch mit Frau E.G. stattgefunden habe, eben nur an dieses - und das auch nur inhaltlich – erinnern habe können; dies obwohl dieses Gespräch, im Zeitpunkt der Einvernahme am 16.01.2014 ja schon gut 3 1/2 Jahre zurückgelegen sei und er sich keine Notizen gemacht habe.
Befragt, woran er sich noch an diesem Tag, dessen genauen Zeitpunkt er nicht mehr wusste, erinnern würde, habe er ausweichend angegeben, dass seiner Erinnerung nach sonst nichts Außergewöhnliches gewesen war. Dazu passe auch, dass er - obwohl er strafrechtliche Konsequenzen für möglich gehalten habe (siehe Erkenntnis Seite 5 letzter Absatz) - sich auch nicht daran erinnern habe können, wie weiter mit diesem Problem umgegangen werden sollte oder ob dazu etwas im Weiteren besprochen worden sei.
Wenig überraschend habe er sodann auch einräumen müssen, vom gegenständlichen Verfahren schon durch Frau E.G. erfahren zu haben (und nicht erst durch die Zeugenladung). Somit sei es auf der Hand gelegen, woher diese selektive Wahrnehmung gekommen war. Hingegen sei die Würdigung des Spruchsenats, dass Aussagen nicht abgestimmt worden waren, vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
Bezeichnend sei, dass dem Bf. vom Vorsitzenden hiernach keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur Aussage des Herrn L.K. Stellung zu nehmen. Damit habe die Verhandlung geendet und der Spruchsenat habe das nunmehr angefochtene Erkenntnis erlassen.
Gleich in mehrfacher Weise sei im Rahmen des abgeführten Verfahrens das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt worden:
Gemäß § 128 FinStrG sei ein Beschuldigter zum Sachverhalt und insbesondere zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zu vernehmen. Hierbei handle es sich um eine der kardinalen Voraussetzungen eines rechtsstaatliehen Verfahrens schlechthin!
Dieses Recht habe der Spruchsenat dem Bf. in keiner Weise gewährt. Tatsächlich habe der Vorsitzende den Bf. (anders als den Beschuldigten C.N.) nicht einmal gefragt, wie er sich verantworte und habe damit de facto auch den Versuch des Bf. unterbunden, dem Strafvorwurf eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen. Lediglich einmal habe der Vorsitzende den Bf. kurz und knapp dazu befragt, was er zur vorgenommenen Anschuldigung der Zeugin E.G. betreffend die Nichteinreichung der UVA sage und welchen Grund er sich vorstellen könne, dass die Zeugin hier die Unwahrheit gesagt habe. Zur Aussage des Zeugen L.K. sei dem Bf. nicht einmal insoweit die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Augenscheinlich sei der Spruchsenat hier seiner Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit keinesfalls gerecht geworden. Darüber hinaus habe er zugleich auch eine unzulässig vorgreifende Beweiswürdigung angestellt, indem er den (auch schriftlich erstatteten) Aussagen des Bf. offensichtlich schon von vornherein jeden Beweiswert abgesprochen gehabt habe.
Dies wiege umso schwerer, als der Verteidiger die Einvernahme des Bf. zum Sachverhalt bereits eingangs der Verhandlung am 16.01.2014 urgiert habe, zumal es im gegenständlichen Fall ja gerade um eine Frage der Beweiswürdigung gegangen sei, deren Ergebnis selbstverständlich und insbesondere vom persönlichen Eindruck der die Aussagen tätigenden Personen und somit auch von der Aussage des Beschuldigten abhängig gewesen sei (vgl. VwGH 18.02.1980, Zl.1755/79).
Dem Bf. sei es sohin insbesondere verwehrt gewesen, den Darstellungen der Belastungszeugin E.G. in auch nur annähernd gleichem Umfang entgegenzutreten und im Rahmen einer zusammenhängenden Erklärung insbesondere auszuführen, dass die Zeugin die vermeintlich prekäre finanzielle Situation verfälscht dargestellt habe, weil sich diese im Frühjahr 2010 tatsächlich deutlich verbessert habe, was auch dazu geführt habe, dass nahezu zeitgleich zum Fälligkeitstermin der UVA 05/2010 die Abgabenschulden am Finanzamtskonto von ehemals rund EUR 201.500 völlig abgebaut werden haben können.
Zum Fälligkeitstermin der UVA 05/2010 habe für das Jahr 2010 noch eine durchaus realistische Erfolgserwartung bestanden, weil (auch) der Herbst zur Hauptsaison im Gartenbau zähle.
Der Bf. habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen zusätzlichen Betrag in Höhe der Zahllast laut UVA 05/2010 im Wege eines Kapitaleinschusses beizustellen (wenngleich er hierzu aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet gewesen sei) und es daher absurd gewesen wäre, allfällige finanzstrafrechtliche Konsequenzen durch die Nichtabgabe einer UVA auszulösen.
Es erscheine völlig lebensfremd, dass ein vernünftig denkender und erfahrener Geschäftsmann wie er - gleichsam als letzter Akt seiner wenige Tage danach endenden Funktionsperiode - die Anweisung zur Nichteinreichung einer UVA gegeben haben solle, zumal ja auch in allen Voranmeldezeiträumen zuvor - trotz erheblich größerer finanzieller Probleme - immer alle Voranmeldungen abgegeben worden seien, auch wenn – anders als zum Zeitpunkt der Fälligkeit der hier gegenständlichen UVA - kein Geld vorhanden gewesen sei, um die hieraus resultierende Zahllast zu bedienen.
Es sei schließlich nur logisch gewesen, anlässlich der nochmaligen Kapitalisierung der Gesellschaft im Zuge des Verkaufs mit € 300.000 vorzusehen, einen Teil dieses Betrages für eine Selbstanzeige zur Nacherklärung der im Voranmeldezeitraum 5/2010 unterlassenen Verpflichtung vorzusehen bzw. Zweck zu widmen, wenn der Bf. tatsächlich eine bis dahin unentdeckte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verübt hätte.
So aber seien die unwahren Behauptungen der Belastungszeugin in der Verhandlung de facto unwidersprochen im Raume stehen geblieben. Entsprechendes gelte für die Aussagen des Zeugen L.K., zu denen der Bf. überhaupt nicht vernommen worden sei. Dass diese belastenden Aussagen abgestimmt waren, sei entgegen der völlig unbegründeten Ansicht des Spruchsenats geradezu naheliegend, sei der Zeuge L.K. nach seinen eigenen Angaben doch von Frau E.G. vom gegenständlichen Verfahren erst informiert worden.
Würde jedoch der Spruchsenat das Parteiengehör des Bf. gewahrt haben, hätte dies unweigerlich zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Aussagen beider Zeugen, insbesondere aber jener der Belastungszeugin E.G. geführt. In diesem Fall hätte der Spruchsenat die Entscheidung auf Einstellung des Verfahrens treffen müssen.
Der Spruchsenat habe jedoch auch noch auf andere Weise das Parteiengehör des Bf. verletzt, nämlich dadurch, dass er sich über das Vorbringen des Bf. in seiner Stellungnahme vom 07.06.2013 zur Gänze hinweggesetzt, ja diese nicht einmal würdigend erwähnt habe.
Tatsächlich nehme die Begründung des Erkenntnisses mit keinem Wort auf diese Stellungnahme Bezug und ziehe diese nicht einmal als Beweismittel heran. Folglich habe sich der Spruchsenat auch nicht mit den darin vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt, sondern vielmehr das Vorbringen des Bf. auf die ihm möglich erscheinende Erklärung reduziert, dass die Zeugin die Einreichung der UVA eventuell vergessen habe.
Ein derartiges Beweisverfahren, das es dem Beschuldigten überlasse, über die Gründe für eine Falschaussage zu mutmaßen, um seine Vermutung dann als nicht überzeugend zu qualifizieren, könne den hohen Anforderungen der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung freilich nicht genügen.
ln Wahrheit haben sich hier Umstände manifestiert, die zu einer massiven Benachteiligung des Bf. aus unsachlichen Gründen führten, somit ein an Willkür grenzendes Verhalten. Im Rahmen einer gesetzmäßigen Verfahrensführung sei es vielmehr insbesondere am Vorsitzenden gelegen, sich mit dem umfangreichen und fundierten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 07.06.2013 auseinanderzusetzen, im Lichte dessen ein gesetzmäßiges Beweisverfahren abzuführen und insbesondere im Rahmen der Begründung des Erkenntnisses auf die stichhaltigen Argumente des Bf. einzugehen.
Auch die zum Beweis des in der Stellungnahme erstatteten Vorbringens zur tatsächlichen finanziellen Situation vorgelegten Beweismittel seien einer Würdigung zu unterziehen gewesen, nämlich insbesondere der Schriftverkehr "Finanzierungspaket mit der BankA", der Jahresabschluss 2009, testiert zum 10. April 2010, in dem vom Prüfer bestätigt worden sei, dass die C.GmbH über den 31.12.2010 ausfinanziert gewesen sei sowie der Schriftverkehr" Quartalsergebnis um 50% über dem Forecast".
Tatsächlich habe sich der Spruchsenat aber nicht im Mindesten bemüht, das Vorbringen des Beschwerdeführers prozessual aufzuarbeiten und dieses den Behauptungen der Belastungszeugin entgegenzustellen und abzuwägen, welchen Argumenten das größere Gewicht zukomme.
Hätte die belangte Behörde dies aber getan, so hätte sie erkannt, dass vor allem auch im Hinblick auf das von Frau E.G. selbst eingeräumte „Nachtatverhalten" (gänzliche Verschweigung der nicht eingereichten UVA 05/2010 gegenüber jedermann) die vom Bf. als naheliegend erachtete Version, dass Frau E.G. auf die Einreichung der UVA 05/2010 schlichtweg vergessen habe, deutlich plausibler sei, als die Behauptung der Zeugin, der Bf. habe sie zur Nichteinreichung der UVA angewiesen.
Dementsprechend hätte der Spruchsenat die (Negativ-) Feststellung treffen müssen, dass -zumindest nicht mit der in einem Finanzstrafverfahren gebotenen Sicherheit - festgestellt werden könne, dass der Bf. Frau E.G. tatsächlich die Anweisung erteilt habe, die UVA 05/2010 nicht abzugeben. Somit hätte das Erkenntnis auf Einstellung des Verfahrens lauten müssen.
Obwohl die Behörde bei der Feststellung des inneren Wahrheitsgehaltes nicht an Beweisregeln gebunden sei, habe sie schlüssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen (VwSlgNF 2778 A, 8619 A, VwGH 18.5.1993, Zl. 92/05/0098; 17.6.1993, Zl. 92/06/0228). Sie habe alle bei der Beweiswürdigung nach der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen zu berücksichtigenden Umstände einzubeziehen und diese zutreffend zu gewichten (Machacek, 226). Hier seien dem Spruchsenat gravierende Fehler unterlaufen, keinesfalls könne die hier vorgenommene Begründung diesen gesetzlichen Anforderungen genügen.
Zunächst führe der Spruchsenat aus, dass für beide Zeugen, E.G. und L.K., die angebliche Weisung des Bf. ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei, an das sie sich detailliert erinnerten, "war ihnen doch beiden im Tatzeitpunkt klar, dass dadurch eine finanzstrafrechtliche Tat begangen wird, was möglicherweise auch für sie Konsequenzen hätte haben können".
Der Spruchsenat gehe somit davon aus, dass die Zeugin E.G. die Befürchtung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen gehabt habe, was sie im Übrigen ja auch im Rahmen ihrer Einvernahme vom 28. August 2013 sowie auch in der Verhandlung am 16. Jänner 2014 bestätigt habe.
Nach der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen äußern sich derartige Befürchtungen aber nicht nur in Form einer "Momentaufnahme", sondern beschäftigen die betreffende Person weiter und ziehen irgendeine Art von Reaktionen nach sich. Davon sei im gegenständlichen Fall umso mehr auszugehen, weil gerade Frau E.G. - glaube man ihrer Verantwortung – unverschuldet durch ihren "Chef' in diese prekäre Situation gekommen sei. Um hier Abhilfe zu schaffen, sei kein anderes Verhalten von Frau E.G. zu erwarten gewesen, als dass sie den Nachfolger in der Geschäftsführung hierauf ansprechen würde, oder gegenüber dem Bf., der ja bis zum Verkauf der Anteile selbst (mittelbarer) Alleineigentümer der C.GmbH gewesen sei, dieses Thema nochmals aufbringen würde, oder sich an die neuen Eigentümer wenden würde, die ihr ja auch nach Übernahme der Gesellschaft weiterhin das Finanzressort bzw. die Geschäftsleitung überantwortet gelassen hätten.
Tatsächlich habe Frau E.G. über diesen Vorfall beharrlich geschwiegen und laut ihren Angaben die angeblich fertiggestellte UVA 05/2010 bis zur behördlichen Nachschau in ihrem Handakt belassen und erst da offensichtlich auf Nachfrage der Prüfer vorgelegt.
Es sei daher in keiner Weise nachzuvollziehen und widerspreche den Denkgesetzen, dass dieser Umstand gegenüber dem Spruchsenat ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern vermocht habe. Stattdessen habe der Spruchsenat Folgendes ausgeführt: „Auch der Umstand, dass Frau E.G. weder dem nachfolgenden Geschäftsführer, noch den potentiellen Käufern des Unternehmens von dieser Angelegenheit erzählte, vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern, ist einer loyalen Mitarbeiterin doch nicht zuzumuten, mit einem Fehlverhalten ihres früheren Chefs "hausieren" zu gehen. Die finanzielle Situation war auch weiterhin derart angespannt, dass letztlich ein Jahr später ein Insolvenzverfahren eröffnet werden musste, sodass selbst bei Mitteilung der versäumten UVA-Frist nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass unmittelbar Selbstanzeige erstattet würde und gleichzeitig der geschuldete Betrag geleistet würde. Es ist auch nicht zu ersehen, warum Frau G. Herrn C.N. Mitteilung vom Fehlverhalten des Bf. erstatten sollte, damit dann Herr C.N. eine für den Bf. strafbefreiende Selbstanzeige erstatten sollte.“
Tatsächlich seien diese Schlussfolgerungen in gleich mehrfacher Hinsicht unrichtig:
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass ein Dienstnehmer zu allererst seinem Dienstgeber zur Loyalität verpflichtet sei und daher (nur) diesem gegenüber dienstvertragliche Treuepflichten bestehen. Dienstgeber war und sei auch nach dem Verkauf der Anteile an den Neueigentümer C.GmbH gewesen.
Generell sei von einer Treuepflicht jedes Dienstnehmers gegenüber seinem Dienstgeber auszugehen, die ihn dazu verhalte, auf die Interessen des Dienstgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Er habe den Dienstgeber im Rahmen seiner Beistands- und Anzeigepflicht vor drohenden Schäden zu warnen, zu deren Beseitigung beizutragen und alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers zu gefährden geeignet sei (vgl. z.B. 8 ObA 380197h, Arb 11.686). Es gelte der Grundsatz: je höher und vertrauensvoller die Stellung, desto weiter gehen die Verpflichtungen (vgl. Brodil, Die Pflichten des Dienstnehmers aus dem Dienstvertrag, Rz 79).
Von einer loyalen Mitarbeiterin sei daher nichts anderes zu erwarten gewesen, als die vermeintlich qualifiziert vorsätzlich unterbliebene Einreichung der UVA 05/2010 zumindest dem nachfolgenden Geschäftsfahrer anzuzeigen, um drohenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.
Denn schließlich habe es sich bei dem Bf. ja um einen Entscheidungsträger der C.GmbH gehandelt, sodass bei Verwirklichung eines Finanzvergehens durch ihn auch eine Geldbuße über den Verband nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) bei einer maximalen Strafdrohung in Höhe von € 103.977 zu erwarten gewesen wäre. Ein weiterer vorhersehbarer, abgabenrechtlicher Nachteil sei die Verhängung eines Verspätungszuschlages nach § 135 BAO gewesen. Auch hieraus war ein Schaden von bis zu 10% der nicht entrichteten Abgabe (€ 51.988,66) zu befürchten gewesen. Dennoch habe sie C.N. das Unterbleiben der Einreichung der UVA 05/2010 verschwiegen.
Durch ihr Schweigen habe sie zudem auch maßgeblichen Anteil daran, dass derzeit gegen C.N. ein Haftungsverfahren gemäß § 9 iVm § 80 BAO vor dem BFG geführt werde. Denn schließlich erstrecke sich die abgabenrechtliche Geschäftsführerhaftung auch auf noch offene Abgabenschuldigkeifen des Vorgängers (vgl. VwGH 25.05. 1993, 91/15/0063; 07.12. 2000, 2000/16/0601), weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung ende (zB VwGH 17.12.2002, 98/17/0250; 27.02.2003, 2000/15/0119). Als loyale Dienstnehmerin oder Kollegin habe sich Frau E.G. daher im vorliegenden Fall gerade nicht erwiesen.
Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Spruchsenat zur Annahme komme, dass selbst bei einer Mitteilung durch Frau E.G. hinsichtlich der versäumten UVA Frist nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass unmittelbar Selbstanzeige erstattet und gleichzeitig der geschuldete Betrag geleistet würde. Denn schließlich seien ja auch alle Vorauszahlungen danach bezahlt worden.
Diese Tatsache sei dem Strafakt (Untersuchungsverfahren) zu entnehmen, sodass die ohne jedes Beweisergebnis aufgestellte Behauptung des Spruchsenates hier völlig ins Leere gehe. Im Übrigen sei dem Spruchsenat entgegenzuhalten, dass aus der Eröffnung des Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahrens am 02. August 2011 nicht geschlossen werden könne, dass bereits rund ein Jahr zuvor die Zahlungsunfähigkeit (somit der lnsolvenzgrund) eingetreten gewesen sei. Zeitnahes pflichtgemäßes Handeln hätte daher die Zahlung der nicht erklärten Zahllast durchaus ermöglicht.
Die Ausführungen des Spruchsenats, dass nicht ersehen werden könne, warum Frau E.G. gegenüber Herrn C.N. Mitteilung vom Fehlverhalten des Bf. erstatten sollte, damit dann Herr C.N. eine für den Bf. strafbefreiende Selbstanzeige erstatten solle, zeige geradezu exemplarisch auf, dass sich der Spruchsenat - wenn überhaupt - nur sehr peripher mit dem Vorbringen des Bf. im Untersuchungsverfahren auseinandergesetzt habe.
Tatsächlich habe der Bf. in seiner Stellungnahme vom 07.06.2013 vorgebracht, dass er sich im Zuge des Kapitaleinschusses in der Höhe von € 300.000 anlässlich der Anteilsverkaufes jedenfalls ausbedungen hätte, dass ein Teil dieses Betrages für eine Schadensgutmachung im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu verwenden sei. Dies entspreche absolut den Gesetzen der Logik.
Im Übrigen sei hier auch angemerkt, dass die Zeugin im Rahmen der Verhandlung äußerst emotional (sinngemäß) die vorwurfsvolle Äußerung getätigt habe, dass der Bf. eine (freilich nicht bestehende) Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft gehabt hätte, Kapital zuzuschießen. Dies habe er nicht getan und sich dadurch sorgfaltswidrig verhalten. Die Feindseligkeit gegenüber dem Bf. sei dabei unübersehbar gewesen, sodass hier gerade nicht der Eindruck entstanden sei, die Zeugin stünde zum Bf. in einem ungetrübten Verhältnis und wolle ihn nicht (besonders) belasten.
Schließlich könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die Aussagen des Zeugen L.K. als geeignet angesehen worden seien, die Glaubwürdigung der Zeugin E.G. zu stützen, zumal es schon verwunderlich genug gewesen sei, dass die spätere Zeugin E.G. den Zeugen nicht schon sofort benannte, nachdem sie als Verdächtige aufgefordert worden war, die Nichteinreichung der UVA 05/2010 zu erklären.
Tatsächlich habe dieser Zeuge, der laut seinen eigenen Angaben von dieser Strafsache durch Frau E.G. selbst erfahren habe, keine anderen Erinnerungen als jene, welche die Behauptungen der Belastungszeugin in diesem Verfahren aufgestellt habe, nämlich dass kein Geld vorhanden gewesen sei und ihm Frau E.G. von der behaupteten Anweisung berichtet habe.
Darüber hinaus habe er sich weder daran erinnern können, wie mit diesem angesichts möglicher finanzstrafrechtlicher Konsequenzen "hervorstechenden" Ereignis künftig umgegangen werden sollte, noch welche sonstigen Vorkommnisse sich an diesem Tag, dessen Datum er auch nur mehr ungefähr wusste, ereignet hätten. Er habe auch nicht angeben können, wie er in seiner Position Kenntnis von der vermeintlichen (tatsächlich längst aufgehobenen) Schieflage des Unternehmens haben hätte können.
Die Aussage des Zeugen habe maßgeschneidert gewirkt, um die Aussage seiner früheren Chefin zu bestätigen. Eine bewusste Falschaussage werde dem Zeugen nicht unterstellt, zumal der Bf. nicht ausschließen wolle, dass zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich ein Gespräch in Bezug auf die UVA 05/2010 stattgefunden habe, z.B. dahingehend, dass diese UVA vor dem Hintergrund der zeitgleichen Tilgung sämtlicher sonst aushaftender Abgabenverbindlichkeiten nicht auch noch bezahlt habe werden können. Nichts liege aber näher, als die Vermutung, dass die selbst im Fokus strafrechtlicher Verfolgung stehende Zeugin ihrem einzigen Entlastungszeugen - der ihr im Rahmen der Ausarbeitung ihrer ersten Stellungnahme noch nicht in den Sinn gekommen gewesen sei - anlässlich der Kontaktaufnahme im Vorfeld seiner Einvernahme "behilflich" gewesen sei, sich an Vergangenes in einer für sie günstigen Weise zu erinnern.
Die Beweiswürdigung des Spruchsenates sei somit grob mangelhaft, widerspreche den Denkgesetzen und wirke in wesentlichen Teilbereichen sogar willkürlich. Hätte der Spruchsenat eine Beweiswürdigung entsprechend der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen vorgenommen, wäre er auch unter diesem Blickwinkel zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass der Bf. Frau E.G. tatsächlich die Anweisung erteilt habe, die UVA 05/2010 nicht abzugeben. Dies hätte wiederum zur Einstellung des Verfahrens führen müssen.
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 FinStrG sei im Rahmen der Milderungsgründe insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätten eintreten sollen. Auf Seite 2 des Erkenntnisses finde sich folgende Feststellung: "Frau 12 wies den Bf. darauf hin, dass diese gesamte Verschiebungstaktik der Schulden nichts bringe und dass dadurch auch ein Strafbestand erfüllt werde."
Im Rahmen dieser Feststellung habe der Spruchsenat augenscheinlich die Aussage von Frau 12 im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde am 28.08.2013 aufgegriffen.
Dort habe die Zeugin auf Seite 4 der Niederschrift ausgeführt, dass es nach ihrer Vermutung "einfach darum ging, Zeit zu gewinnen für einen Zusatzrahmen, der aber nie gewahrt wurde. Die "Verschiebungstaktik" hat auch nichts mehr gebracht." und weiter auf Seite 5: „Der Bf. nahm die Konsequenzen in Kauf, da er Zeit gewinnen wollte bzgl. einer weiteren Finanzierungsmöglichkeit".
Ungeachtet dessen, dass der Bf. die Anweisung bestreite, hätte der Spruchsenat auch hier den Aussagen der Zeugen, die er ja auch sonst für besonders glaubwürdig gehalten habe, folgen müssen. Er hätte daher die Feststellung treffen müssen, dass der Bf. keine dauerhafte Abgabenverkürzung herbeiführen, sondern die Abgabenschuld nur in eine andere Periode verschieben habe wollen. Indem er diesen Milderungsgrund jedoch nicht erkannt habe, habe er eine solche Feststellung unterlassen und so das auch Erkenntnis mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung belastet. Unter der Berücksichtigung dieses wichtigen Milderungsgrundes wäre die verhängte Geldstrafe maximal in Höhe der Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG anzusetzen gewesen.
Es werde daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine schuldangemessene Neubemessung der Strafe beantragt. Dem Bf. möge in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG Gelegenheit gegeben werden eine zusammenhängende Erklärung des maßgeblichen Sachverhaltes abzugeben.
Die Finanzstrafbehörde hat folgende Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben:
"I) Rückstand auf dem Abgabenkonto
Normen und Schlagworte
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 131 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 162 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 141 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 131 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300040/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300040.2014
- Stammnummer
- 103985
- Gültig
- 13.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF