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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300043/2021

Deckungsrechnungen zum Vorsteuerabzug herangezogen, Umsätze nicht vollständig erfasst

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300043/2021vom 08.03.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***40***, den Richter ***41*** und die fachkundigen Laienrichter ***42*** und ***43*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***20***, Albertgasse 6, 1080 Wien wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28.8.2021 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 10.6.2021, ***19***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. März 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigerin, der Dolmetscherin Agnes Seisenbacher, des Amtsbeauftragten Stefan Weiß-Reinthaler BSc MSc sowie der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und 1) das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates zu Punkt 1 a) des Schuldspruches wie folgt abgeändert: Hinsichtlich der Teilbeträge zur U 6/2019 von € 123,33 und U 9/2019 von € 132,00 wird mit Teileinstellung nach §§ 136, 157 FinStrG vorgegangen. Hinsichtlich der verbleibenden Teilbeträge für die Monate 6/2019 von € 2.826 und 9/2019 € 4.820,00 sowie der unveränderten Verkürzungsbeträge für die Monate 7, 8, 10, 11 und 12/2019 ist der Senat zum Schluss gekommen, dass der Bf. schuldig ist, vorsätzlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***34*** diese Umsatzsteuervorauszahlungen nicht binnen fünf Tagen nach deren Fälligkeit entrichtet bzw. die richtige Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben zu haben. Er hat dadurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. 2) Für die abgeänderten Schuldsprüche sowie die verbleibenden Schuldsprüche zu Punkt b) des Spruchsenatserkenntnisses wird nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe von € 10.000,00 ausgesprochen. Gemäß § 20 FinStrG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des behördlichen Verfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 10.6.2021, ***19***, wurde der Bf. schuldig erkannt 1) er habe als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma ***22*** Transport KG vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten: Umsatzsteuer 06/2019 € 2.949,33 07/2019 € 93,21 08/2019 € 3.392,66 09/2019 € 4.952,00 10/2019 € 17.560,00 11/2019 € 22.882,00 12/2019 € 26.933.34 b) in den Zeiträumen 07-08/2020 folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben und zwar: Lohnsteuer (L) 7/2020 € 715,61 Dienstgeberbeitrag (DB) 7/2020 € 1.445,06 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 7/2020 € 140,76 L 8/2020 € 524,37 DB 8/2020 € 735,04 DZ 8/2020 € 71,58 Er habe hiedurch zu a) das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach §§ 33 Abs. 5, 49/2 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 24.000,-- (in Worten: Vierundzwanzigtausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde dem Bf. auferlegt die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,-- zu ersetzen. 2) Die ***22*** Transport KG wurde schuldig erkannt, sie habe gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter 1) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG jeweils iVm. § 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG begangen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG wurde der belangte Verband zu einer Geldbuße in der Höhe von € 23.000,-- (in Worten: Dreiundzwanzigtausend Euro) verurteilt. Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***22*** Transport KG die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,-- zu ersetzen. Zur Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt: "Der ***1*** geborene Beschuldigte ***Bf1*** ist finanzstrafbehördlich unbescholten. Im Jahr 2016 wurde das Transportunternehmen ***22*** Transport KG gegründet, abgabenrechtlicher Verantwortlicher ist ***Bf1***. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ***Bf1*** Scheinrechnungen der Firma ***2*** und ***3*** in seine Buchhaltung aufnahm und als Betriebsausgaben abschrieb bzw. sich die Vorsteuer gutschrieb. Der Beschuldigte hatte mit der ***22*** Transport KG keinerlei Geschäftsbeziehungen zu den beiden genannten Unternehmen, den Rechnungen standen keine Leistungen gegenüber und sie wurden den Unternehmen auch nicht bezahlt. Der Beschuldigte hielt es dadurch nicht nur für möglich, sondern für gewiss, dass durch die Aufnahme der verzeichneten Umsatzsteuern als Vorsteuern ein Abgabenausfall entsteht. Darüber hinaus ergab eine Lohnsteuerprüfung, dass der Beschuldigte in den im Spruch genannten Zeiträumen die dort genannten Abgaben nicht für alle gemeldeten Arbeitnehmer leistete, sodass die im Spruch genannte Abfuhrdifferenz entstand. Er hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass eine Abgabenverkürzung stattfindet. Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörde, insbesondere die Nachfragen bei den Unternehmen ***2*** und ***12***, sowie den Vergleich der von diesen Firmen verwendeten Firmenstempel mit jenen auf den Scheinrechnungen. Der Beschuldigte setzte diesen Erhebungen keine Rechtfertigung entgegen. Er hat hiedurch die im Spruch genannten Finanzvergehen (Finanzordnungswidrigkeiten) begangen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie eine geringfügige Schadensgutmachung durch Guthabenverrechnung, erschwerend: keinen Umstand. Bei einem Strafrahmen von bis zu € 159.340,-- ist die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Hinsichtlich der ***22*** Transport KG wurde bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt, dass der Inhaber ***Bf1*** bereits bestraft wurde und dies mildernd angerechnet." **** In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom 28.8.2021 wird wie folgt ausgeführt: "Ich unterzeichnender, ***Bf1*** (geboren: ***4***, wohnhaft in Ungarn ***5***) möchte ein Rechtsmittel annehmen und einen Beschwerde gegen das Erkenntnis - GZ: ***6*** von dem Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen. Ich habe erst im August davon Kenntnisse genommen, dass es gegen mich ein Finanzstrafverfahren gibt. a) Ich wohne in einer anderen Stadt. Meine Anschrift ist Ungarn, ***5***. Ich kann meine Adresse mit meinem Pass beweisen. Beilage 1. - mein ungarischer Pass. b.) Bis jetzt habe ich keine Ladung oder keine anderen Dokumente im Zusammenhang mit diesem Finanzstrafverfahren erhalten. c.) Ich bin ein Krebskranker. Ich kann mich mit den alltäglichen Sachen der ***22*** Transport KG nicht beschäftigen. Der andere Gesellschafter hat in der ***22*** Transport KG gearbeitet. Er hat mit den Partnern den Kontakt gehalten. Diese Anschuldigungen, die in dem Dokument gefunden wurden, sind unwahr, ungenau. Ich möchte, dass mich das Bundesfinanzgericht anhören würde. Ich möchte sehr Möglichkeit bekommen, vor dem Gericht mein Geschäftsfuhren zu klarstellen. Ich möchte dafür einen Anwalt beauftragen, in die Akten hineinschauen, sich informieren. Der Inhalt des Erkenntnisses ist ganz neu für mich. Ich habe keine Kenntnisse über Scheinrechnungen. Im Zusammenhang mit der Buchhaltung kann ich sagen. ***22*** Transport KG hat ***7*** beauftragt. Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis angefochten ist: Erkenntnis 1 a.) Punkt Wir haben keine Informationen darüber, dass es in ***22*** Transport KG Scheinrechnungen gab. Unsere Geschäftsführung war immer ehrlich, gesetzestreu. Erkenntnis 1 b.) Punkt ***22*** Transport KG hat ***7*** beauftragt. Wir waren in dem Bewusstsein, dass ***8*** und der Buchhalter die ganze Arbeit machen würden und in unserer Buchhaltung alles in Ordnung wäre. ***22*** Transport KG hat das Honorar des Buchhalters bezahlt. Die ***22*** Transport KG hat die oben beschriebenen Straftaten nicht begangen. Bitte Ich möchte, dass das Erkenntnis von dem Spruchsenat zurückgezogen würde. Ich möchte eine mündliche Verhandlung, wo ich meine Argumente und meinen eigenen Standpunkt darlegen kann. Ich möchte eine andere Entscheidung." **** In der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2022 wurde wie folgt ergänzend erhoben, festgestellt und vorgebracht: Die Verteidigerin verweist auf die Beschwerde des Bf. und legt Unterlagen mit der Bezeichnung Erfüllungsnachweis vom Auftraggeber ***14*** über erbrachte Leistungen der ***34*** vor. Diese Erfüllungsnachweise belegen, dass durch die vom Bf. geleitete KG Transportleistungen erbracht wurden. Herr ***44*** hat mir diese Unterlagen gegeben und ich habe sie schon Ende Jänner dieses Jahres der Finanzstrafbehörde übergeben. Die Rechnungen von ***45*** sind keine Scheinrechnungen. Vorsitzende (V): Kennen Sie den Prüfbericht über die Prüfung vom 19.6.2020. Bf.: Ich war sehr krank und bin auch viel im Krankenhaus gewesen, bin mir aber sicher, dass die Arbeit erledigt wurde. Bf. auf neuerliche Übersetzung und Vorhalt der Anfrage durch die Dolmetscherin: Ja ich weiß, dass die Behörde Abgabenforderungen gegen mich hat. Verteidigerin gibt bekannt, dass der Bf. über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens den Lohnsteuerprüfungsbericht und das Straferkenntnis verfügt. V: Einerseits wurden nicht alle Umsätze erfasst und andererseits wurden Vorsteuern geltend gemacht, die nicht auf ordnungsgemäßen Rechnungen beruhen. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § ***32*** Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Dieser Verpflichtung wurde für die abgabepflichtige ***34*** nicht nachgekommen und damit folgende Verkürzungen durch Einreichung unrichtiger Voranmeldungen bzw. durch die Nichtabgabe einer Voranmeldung für 12/2019 bewirkt: U 6/2019 € 2.826, U 7/2019 € 5.120, U 8/2019 € 8.206,66, U 9/2019 € 4.820,00, U 10 € 17.560,00, U 11/2019 € 22.882,00 und U 12/2019 € 26.933,34. Es liegen jedoch hinsichtlich der Monate 7, 8, und 9/2019 lediglich Schuldsprüche zu wesentlich geringeren Abgabenverkürzungen vor. Diese Schuldsprüche im Erkenntnis des Spruchsenates stellen mangels Bekämpfung mittels Beschwerde des Amtsbeauftragten und mangels Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens bei der Behörde zu höheren Anlastungen vor Erkenntniserlassung durch den Spruchsenat die Sache des Verfahrens dar, die durch das BFG nicht ausgetauscht werden kann. Es ist daher lediglich zu Gunsten des Bf. zu den Monaten, in denen sich ein geringerer strafbestimmender Wertbetrag ergibt (6/2019 und 9/2019) mit Teileinstellung vorzugehen, da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. V: Weitere Prüfung zu den verbleibenden Anlastungen: Die ***34*** hat für die ***14*** Transportleistungen erbracht und unter den Firmennamen ***3*** und ***46*** sowie unter der neutralen Bezeichnung Transporte durch Dritte in ihren Berechnungsgrundlagen für die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern für Subunternehmerleistungen erfasst und diese auch geltend gemacht. Der Bf. vertritt seit 4.10.2016 als unbeschränkt haftender Gesellschafter die ***34***. ***21*** scheint als Kommanditist mit einer Haftungssumme von € 1.500 auf. Am 8.1.2021 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet, das am 16.7.2021 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Laut Ediktsdatei gab es eine Verteilungsquote von 21,12%. Der Bf. war somit im Zeitraum seiner Vertretungsbefugnis für die KG auch zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. Nach den Angaben des Kommanditisten ***44*** war nur der Bf. am Firmenkonto zeichnungsberechtigt und hatte, da der Kommanditist einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, auch nur der Bf. Einblick in die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. ***21*** hat am 19.10.2021 vor der Finanzstrafbehörde ausgesagt, da war Ihre Verteidigerin dabei. Ist das zutreffend? Bf.: Ich war schon lange sehr krank und teilweise nicht mehr ganz bei Bewusstsein. V: Es geht um das Jahr 2019. Bf.: legt einen Befund über die Diagnose zu einem Tumor in der Harnblase vor. Dieser bösartige Tumor hat ab dem Jahr 2015 bis dato zu Eingriffen geführt. Dolmetscherin: Das Schriftstück ist ungarisch und stammt auch von einem ungarischen Institut in Budapest. V: Wo haben Sie beginnend mit dem Jahr 2016 gewohnt? Sie sind seit 2015 demnach krebskrank und gründen im Oktober 2016 in Österreich eine KG, wieso in Österreich? Bf.: Ich habe immer in Ungarn einen Wohnsitz gehabt und nicht in Österreich. Vertr.: Es gab einen Nebenwohnsitz in Österreich? Bf.: Es hat auch eine Zeit gegeben, wo ich in Österreich gemeldet war. Es war auch geplant, dass ich länger in Österreich bleiben würde, dann kam aber die Krankheit dazwischen und es kam nicht dazu. Zwischenzeitig habe ich auch Metastasen und ist die Krankheit bedeutend schlechter geworden. V: Warum wird 2016 in Österreich eine KG gegründet? Bf.: Ich hatte die Hoffnung, dass es mir gesundheitlich wieder bessergehen würde. V: Warum keine Kft., sondern eine KG in Österreich - Sie sprechen nicht Deutsch? Bf.: Es hat damals eine Möglichkeit dazu hier gegeben. V: Sie sind der unbeschränkt haftende Gesellschafter, der Kommanditist hat nur € 1.500,00 einbezahlt. Bf.: Es hat gut ausgesehen, wir hatten einen Auftrag und Subunternehmer und es ist uns eine Marge von 3-4% geblieben. Vertr: 2015 war der Tumor noch nicht bösartig. Ich weiß es nicht, aber ich nehme an, dass die beiden Herren in Österreich zu einem RA gegangen sind, der ihnen dann die Gründung einer KG empfohlen hat. V: Nochmals: Woher kommt die Idee in Österreich Geschäfte zu machen? Bf.: Es hat eine Verbindung gegeben, dass man mit Subunternehmern arbeiten kann und selber nicht viel machen muss. Es erschien mir als eine gute Idee in Österreich tätig zu werden, weil hier alles gut und ordnungsgemäß läuft und das wollte ich auch so haben. V: Wie sind Sie zum Auftraggeber ***14*** gekommen? Waren Sie vorher schon in Ungarn als Transportunternehmer tätig? Bf.: Jemand von der ***14*** ist zu mir nach Ungarn gekommen. V: Ihr Auftraggeber sowie Ihre Firma haben nach den Erfüllungsnachweisen einen Sitz in ***36***, daher glaube ich nicht, dass jemand zu Ihnen nach Ungarn gekommen ist. Bf.: Wir haben früher Pakettransporte durchgeführt. Mir fällt aber der Name von der großen Firma nicht ein zu der die ***14*** gehört. ***46*** hat uns geholfen, dass wir zu dieser Firma gekommen sind. V: Auf dem Erfüllungsnachweis ist eine Adresse Ihrer KG, ***47***, ***48*** angeführt. Wer war dort? Bf.: Es gab dort einen Raum. Wir haben auch für ***49*** gearbeitet. Vertr.: Wer hat in ***47*** gewohnt? Bf.: Ich kann mich nicht erinnern wer dort gearbeitet hat. Ich habe die Rechnungen in Ungarn bei einem Buchhalter durchsehen lassen und sie dann meinem Buchhalter in Österreich gegeben. Alle sagten, dass mit den Rechnungen alles in Ordnung sei. Und die Arbeit wurde auch durchgeführt. Vertr.: Es ist sehr schwer Herrn ***22*** zu verstehen, da er sehr undeutlich spricht. Bf.: Da der österreichische Buchhalter gesagt hat, dass die Rechnungen in Ordnung sind, bin ich nicht auf die Idee gekommen, dass ich hier ein Problem haben könnte. V: ***21*** hat eine Person ***26*** genannt, ohne deren Funktion im Unternehmen oder als denkmöglicher Vermittler von Transportleistern näher zu kennen. Gestern wurde von Ihrer Vertreterin eine Mail an die Finanzstrafbehörde geschickt und eine Person ***45*** mit unvollständiger Adresse in Istanbul (***50***) namhaft gemacht. Wer ist das und was hat diese Person für Ihr Unternehmen gemacht? Erinnerung an den Bf. er möge die Fragen der Vorsitzenden beantworten und nicht andere Antworten geben - es wird ihm abschließend die Gelegenheit gegeben werden sein Vorbringen zu erstatten. Bf.: Er hat die Kontakte zu den Subunternehmern gebracht. V: ***51*** wurde für die Adresse ***47*** genannt - wer ist das? Bf.: Er war mit ***29*** zusammen, die haben gemeinsam Subunternehmer organisiert. V: Waren das Dienstnehmer der Subunternehmer oder haben sie von Ihnen Geld für eine Vermittlung bekommen? Bf.: Sie haben die Subunternehmer organisiert und wir haben die Rechnungen von Ihnen bekommen. V: Haben diese Personen Geld von Ihnen bekommen? Bf.: Diese Personen haben von mir kein Geld für die Vermittlung bekommen. ***12***: Die ***12*** ist in ***36*** angesiedelt, betreibt Kleintransporte und wird von der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin ***35*** vertreten, zu der eine Musterzeichnung vorliegt. Im Arbeitsbogen der Prüferin erliegen auf ***3*** lautende Eingangsrechnungen ausgestellt an die ***34*** mit Kassa-Eingangszetteln mit einem Firmenstempel. Die Eingangsrechnungen weisen somit einen von der tatsächlich existierenden Transportfirma abweichenden Firmennamen aus und die behaupteten Barzahlungen wurden auch nicht an die ***12*** geleistet. Zudem ist die Firmenadresse der ***12*** ***52*** hingegen auf den Rechnungen scheint eine Adresse ***53*** sowohl als Rechnungsersteller als auch am Firmenstempel auf. Bf.: Daran kann ich mich nicht erinnern. V.: Herr ***45*** ist nicht Geschäftsführer dieser Firma, wie kommt er zu diesen Rechnungen? Bf.: Ich weiß es nicht. Ich war gestern den ganzen Tag bei einer Krebsbehandlung und hatte daher keine Zeit, wenn ich Unterlagen bekomme, könnte ich dazu nachschauen. V: Wir haben diese Rechnungen in Kopie bei unseren Unterlagen als Empfänger der Leistungen erscheint ihr Unternehmen mit einer Adresse in ***54*** (tatsächlich ***55***). Wer war an dieser Adresse? Bf.: Ich weiß es nicht, da müsste ich genau nachschauen. V: Auf den Rechnungen sind auch Kassaeingangsbelege über Barzahlungen die jemand in Hallein erhalten haben soll. Haben Sie Barzahlungen geleistet und wissen Sie wer diese übernommen hat? Dem Bf. und seiner Verteidigerin werden die Rechnungen zur Einsicht vorgehalten. Bf.: Nein, ich habe nichts bar ausgezahlt. Das ist auch nicht meine Unterschrift. V: Niemand weiß wer das ist. Bf.: Es kann sein, dass ich Geld an den ***29*** übergeben habe. ***2*** Die ***2*** ist ebenfalls in ***36*** angesiedelt, übt das Speditionsgewerbe aus und wird durch den Geschäftsführer ***37*** und den Prokuristen ***38*** vertreten. Vom Geschäftsführer, von ***38*** und vom weiteren Prokuristen ***39*** liegen Musterzeichnungen vor. An die ***11*** wurden laut einem vorliegenden Kontoauszug Überweisungen vorgenommen, diese jedoch auf ein ungarisches Konto, das nicht auf die tatsächliche Bezeichnung der ***36*** Firma lautet und dieser auch nicht zuzurechnen ist. Die im Arbeitsbogen erliegenden Rechnungen weisen zudem ein gänzlich anderes Aussehen und einen anderen Firmenstempel auf als die Musterrechnung der Firma ***2***. Mit Mail vom 11.11.2020 an den Amtsbeauftragten wurde seitens der ***2*** zum Vorhalt vom 10.11.2020 ausgeführt, dass sie kein Konto bei der OTP Bank haben und daher das Bankkonto mit der vorgehaltenen Nummer ***10*** nicht von ihrer Firma stamme. Die Rechnung stamme nicht von ihrem Unternehmen, es sei nicht ihr Firmenstempel, sie kennen die Empfängerfirma nicht. V: Wie sind Sie zu dieser Firma gekommen? Bf.: Soweit ich mich erinnern kann vielleicht über ***29***. Da hatte ich schon meine Metastasen. Ich kann mich daran nicht erinnern wie der Kontakt zustande gekommen ist. V: Dem Bf. werden die Rechnungen die im Rahmen der Prüfungen zu seinem Unternehmen vorgelegt wurden, sowie eine von der echten ***2*** vorgelegte Rechnung zur Einsicht vorgehalten. Bf.: Meiner Erinnerung nach hatte ich damals eine Knochenmarksuntersuchung. V: Wer hat die Überweisungen an das ungarische Konto vorgenommen? Bf.: Das weiß ich nicht, da muss ich nachschauen. V: Am Konto Ihrer KG waren nur Sie zeichnungsberechtigt oder auch jemand anderer? Bf.: Ich denke, ich bin nicht alleine zeichnungsberechtigt, ich habe seit Monaten nichts mehr aktiv wegen meiner Krankheit gemacht. V: Nach einer Geschäftsleitung, Geschäftsführung der Subunternehmer haben Sie sich nie erkundigt? Bf.: Das kann ich Ihnen nicht genau sagen, ob ich danach nachgeschaut habe. Ich war in letzter Zeit so sehr mit meiner Krankheit beschäftigt. Aus den Feststellungen im Abgabenverfahren und den ergänzenden Ermittlungen im finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahren ergibt sich somit, dass der Vorsteuerabzug zu den genannten Rechnungen nicht zu Recht vorgenommen wurde, da diese Rechnungen nicht von tatsächlich existierenden Geschäftspartnerunternehmen des Bf. stammen. Die Schätzung der Zahllast für 12/2019 mit € 26.933,34 wurde von der Abgabenbehörde wie folgt begründet: "Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der UVA besteht, keine eingereicht haben. Die Festsetzung erfolgt im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO: Laut der dem Finanzamt vorliegenden Informationen für Dez. 2019 betragen die Zahlungen von der ***14*** an Sie € 77.600 brutto, ihr in Rg. gestellt wurden € 308.872 (inkl. USt). Da davon auszugehen ist, dass auch weitere Entgelte vereinnahmt wurden u. unter Bezugnahme auf d. Feststellungen d. Außenprüfung (ABNr.: ***32***), wonach mehrfach gleiche Rg. Nr. vergeben wurden u. keine fortlaufende AR-Liste ordnungsgem. geführt wird, was dem § 131 BAO widerspricht u. Zweifel an d. Vollständigkeit mit sich bringt, werden im Wege d. Schätzung € 50.000 brutto zu den Umsätzen hinzugeschätzt. Die USt lt. der v. Stb vorgelegten AR G-0020-2019 v. 30.12.19 wird kraft Rg. gem. § 11 Abs. 14 UStG festgesetzt. Die lt. MIAS-Daten v. d. ***14*** (***57***) an d. ***22*** Transport KG erbrachten sonst. Leistungen iHv € 127.413 u. die lt. MIAS-Daten vorhandenen ig. Erwerbe iHv € 4.319 v. ***33*** (***56***) werden auch entsprechend berücksichtigt. Bf.: Wie hoch ist diese Schätzung? V: € 26.933,00 laut Buchhaltungsunterlagen. Bf.: Das wusste ich nicht, dass wir in dem Monat keine USt bezahlt haben. V: Wie war das mit den € 20.000,00, von denen Sie zwischendurch gesprochen haben? Bf.: Ja, einmal hat mir der Steuerberater gesagt, dass wir € 20.000,00 bezahlen sollen, das war jedoch erst im Exekutionsverfahren. V: Lohnsteuerprüfung: Die im Zuge der Lohnsteuersteuerprüfung festgestellten Abfuhrdifferenzen ergeben sich aus den Buchhaltungsunterlagen des Bf. V: Was war das Motiv nicht zu bezahlen? Gab es nicht genug Geld? Bf.: Ich weiß nichts davon, dass diese Lohnabgaben nicht bezahlt wurden. V: Hatten Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Transporte in Österreich? Bf.: Nein. V: Hat Sie eine entsprechende Ausbildung im Transportgewerbe? Vertr.: In Ungarn gibt es solche Ausbildungen nicht. Bf.: Wahrscheinlich hat der ***29*** diese Bewilligungen gehabt. V: Zu Ihrer wirtschaftlichen Lage -was haben Sie im Moment für ein Einkommen? Bf.: Derzeit beziehe ich eine Pension in der Höhe von 139.000 HUF (ca. € 345,00) V: Haben sie Vermögen? Bf.: Nein. V: Schulden? Bf.: Nein, Keine Sorgepflichten. Die Dolmetscherin nimmt Einsicht in Krankenunterlagen des Bf. und wird von der Vorsitzenden ersucht, daraus Passagen zu suchen, die eine zunehmende Erkrankung des Bf. vor dem Tatzeitraum 2019 bzw. seine Einschränkungen im Zeitraum 06/2019-15.02.2020 belegen. Dolmetscherin: Für das Jahr 2019 gibt es folgende Eintragungen: "4.1.2019 - PSA Wert 1,92 NG pro ml Ultraschall: Retention 80 mg 05.04.2019: Zystoskopie - kein Tumor in der Harnblase 17.07.2019: Brustkorbröntgen negativ Bauchultraschall: In der linken Niere eine 4cm Große und eine Kleinere Zyste. Die Wand der Harnblase ist verdickt - Durchmesser der Prostata ist 44 mm Zystoskopien: Harnblase intakt 18.10.2019: Zystoskopie: Auf dem Trigonom ist die Schleimhaut samtig. Eine Operation im Jahr 2019 ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. V: Gibt es etwas im Zusammenhang mit 15.08. oder 15.09.2020. Dolmetscherin: In diesem Zeitraum gibt es keine Eintragungen. Zeitnah ist eine Eintragung am 28.07.2020 - die Abkürzung ist mir nicht geläufig "PURtu." Verteidigerin: Herr ***22*** hatte gestern eine Untersuchung und konnte heute nur schwer sprechen. Über Befragen des Amtsbeauftragten: Zu ***45*** gibt es keine Hausnummer seiner Adresse in Istanbul? Ich habe auch recherchiert, in Österreich war eine Person mit diesem Namen nie gemeldet. Vertr: Mir wurden diese Daten nur von Herrn ***44*** gesagt. Die österreichische Adresse kann ich Ihnen leider nicht sagen. Die genaue Adresse habe ich nicht, in mehreren Ländern gibt es keine Top-Zahl. AB: Die ATU-Nummern auf den Rechnungen sind anders als die Nummern der tatsächlich existenten Unternehmen, wurde keine UID-Nummer abgefragt? Bf. Ich habe keine UID-Nummern abgefragt. Vertr.: Herr ***44*** hat mir gesagt, dass der Bf. geglaubt habe, dass der Buchhalter alle Arbeiten machen werde. In Ungarn kann man jemanden beauftragen der alle geschäftlichen Belange eines Unternehmens übernimmt, das ist ganz anders als in Österreich. Vertr: Wissen Sie wem die ungarische Kontonummer gehört? Bf.: Das weiß ich nicht. Es wird nicht beantragt die beiden mittels Mail von gestern genannten Personen als Zeugen einzuvernehmen. Vertr: Gestern hatte mein Mandant die Untersuchung und es war sehr mühsam für ihn heute hier anzureisen. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Schluss des Beweisverfahrens. Der Amtsbeauftragte beantragt wie schriftlich und teilt mit, dass es von den Herrn ***29*** ***27*** und der zweiten genannten Person keine Ausweiskopien gibt. Die Verteidigerin bringt vor, dass der Buchhalter alles für die Firma machen sollte. Der Bf. wusste nicht, dass es Probleme mit der Steuer gibt. Die KG hat alle Steuern bezahlt, die der Buchhalter ihm gesagt hat. Wenn er die € 20.000,00 bezahlt, wurde ihm gesagt, dass das Exekutionsverfahren beendet werde. Er hat ihm nicht gesagt, dass es finanzielle Probleme mit der KG gibt. Er hat keine Informationen über diese Rechnungen, wem das Konto in Ungarn gehört. Herr ***22*** hatte zuvor nie in seinem Leben ein Strafverfahren. Er wollte mit Herrn ***44*** das Unternehmen betreiben. Sie waren der Meinung, dass sie das machen können, daher wird eine möglichst milde Strafe beantragt." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Das Straferkenntnis des belangten Verbandes ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Es liegen auch keine Beschwerden des Amtsbeauftragten vor. Verfahrensgegenstand vor dem BFG ist demnach ausschließlich die Schuld- und Strafbeschwerde des Beschuldigten. Verwaltungsgeschehen: Bei der ***22*** Transport KG wurde eine abgabenbehördliche Prüfung abgehalten, deren Feststellungen im Bericht vom 19.6.2020 aufgelistet werden. Im Zuge der Prüfung wurde das Unternehmen durch die ***7*** vertreten. Tz. 1 Allgemein Seit Mitte September 2019 ist kein Kfz im Inland mehr auf die ***22*** Transport KG zugelassen (Abmeldung des letzten Kfz am 16.09.2019). Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung sind die Fahrzeuge Citroen Y Jumper und Peugeot Y Boxer momentan defekt und befinden sich irgendwo in Ungarn. Zu Prüfungsbeginn am 12.02.2020 wurde auf die Frage des Außenprüfers, mit welchen Fahrzeugen die Leistungen dann erbracht werden, von der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass die Leistungen nur noch von anderen Unternehmen zugekauft werden. Die als Transporte durch Dritte erfassten Aufwendungen und Vorsteuern der "***2***" und "***3***" (Firmenbezeichnungen laut vorhandener Rechnungen) beruhen jedoch auf Rechnungen, welche von der Außenprüfung als Scheinrechnungen qualifiziert werden. (Näheres dazu siehe Tz. 2.) Laut der von der steuerlichen Vertretung für den Prüfungszeitraum vorgelegten Ausgangsrechnungen, wurden die letzten Ausgangsrechnungen im Prüfungszeitraum am 04.11.2019 (mit Leistungszeitraum Oktober) ausgestellt. Erst per 7. November 2019 wurden drei Arbeiter bei der ***22*** Transport KG zur Sozialversicherung angemeldet, wobei zwei davon im Dezember 2019 wieder abgemeldet wurden. Ein Arbeiter wurde im Jänner 2020 angemeldet. Laut vorliegender Unterlagen aus der Buchhaltung wurden im Prüfungszeitraum keinerlei Fahrzeuge angemietet, mit welchen Transporte durchgeführt hätten werden können. An der Geschäftsanschrift ***9*** befindet sich ein Schild auf dem abgesehen von der ***22*** Transport KG auch mehrere andere Firmennamen aufscheinen. An der Tür selbst befindet sich ein Schild mit der Aufschrift einer anderen Firma. Eine Türklingel für Top 2 bzw. für die ***22*** Transport KG ist jedoch nicht vorhanden. Hinweise auf Öffnungszeiten oder Kontaktdaten sind an dem Gebäude nicht angebracht. Am 12.03.2020 gegen 17:00 Uhr war die Tür jedenfalls verschlossen. Aufgrund der vorliegenden Informationen kommt die Außenprüfung zur Schlussfolgerung bzw. Feststellung, dass die im Prüfungszeitraum 06-11/2019 nach dem 16.09.2019 ausgestellten Rechnungen (betreffend vermeintliche Leistungen nach dem 16.09.2019) Scheinrechnungen darstellen, da die ***22*** Transport KG nicht die notwendigen betrieblichen Mittel für die in Rechnung gestellten Leistungen zur Verfügung hatte und sie somit die Leistungen gar nicht ausführen konnte. Tz. 2 Nicht abziehbare Vorsteuer Wie bereits erwähnt, beruhen die als Transporte durch Dritte geltend gemachten Aufwendungen und Vorsteuern der "***2***" und "***3***" (Firmenbezeichnungen laut vorhandener Rechnungen) auf Rechnungen, welche von der Außenprüfung aus folgenden Gründen als Scheinrechnungen qualifiziert werden: Im Rahmen von Auskunftsersuchen wurde von der ***2*** sowie der ***12*** mitgeteilt, dass sie keinerlei Geschäftsbeziehung mit der ***22*** Transport KG hatten. Zudem sind die Rechnungslayouts der Rechnungen (sowie der darauf vorhandene Stempel) der beiden unterschiedlichen Firmen in der Buchhaltung der ***22*** Transport KG fast ident. Die Unterschriften auf den vorhandenen Rechnungen und Barzahlungsbelegen weichen von den Unterschriften laut Firmenbuch ab. Außerdem ist aus den Bankkontoauszügen der ***22*** Transport KG jedenfalls im Juni 2019 ersichtlich, dass die Begleichung der Rechnungen der "***2***" durch Zahlungen auf ein ungarisches Bankkonto (***10***) an "***11***" erfolgt sein soll, obwohl die Firmenbezeichnung hier nicht vollständig und korrekt ist und die Geschäftsanschrift der Firma in Österreich ist. Die folgenden Vorsteuerbeträge sind daher gemäß § 12 UStG nicht abziehbar: 06/2019: € 2.826,00 07/2019: € 200,00 08/2019: € 3.286,66 09/2019: € 4.820,00 10/2019: € 5.560,00 11/2019: € 7.340,00 Zusätzlich wird noch festgehalten, dass festgestellt wurde, dass die Vorsteuerbeträge aufgrund der Rechnungen der "***3***" gemäß § 12 Abs. 1 UStG schon deshalb nicht abziehbar sind, da die auf der Rechnung angeführte UID-Nr. des vermeintlich leistungserbringenden Unternehmens nicht jene des laut Rechnung leistungserbringenden Unternehmens (***3***) ist. Zudem ist zu erwähnen, dass es eine "***3***" laut Firmenbuch gar nicht gibt, sondern nur eine "***12***". Tz. 3 Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung Per 25.10.2019 wurde eine Rechnung (***13***) in Höhe von € 45.000 Netto + € 9.000 USt an die ***14*** ausgestellt, laut welcher das Fahrzeug "***15***" mit der Fahrgestellnummer ***16*** verkauft wurde. Das Fahrzeug war/ist im Inland nicht angemeldet. Als Leistungszeitraum ist Oktober 2019 auf der Rechnung angeführt, als Datum der Zahlungsfälligkeit der 08.11.2019. Die Rechnung befand sich nicht in der Buchhaltung. Am 12.02.2020 wurde vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass das gegenständliche Fahrzeug erst im Dezember 2019 von der ***17*** für € 35.500 (inkl. ***32*** % USt) gekauft und im Dezember 2019 von der ***22*** Transport KG an die ***14*** für € 34.000 (inkl. 20 USt) weiterverkauft wurde. Dazu wurden die Eingangsrechnung vom 20.12.2019 sowie die Ausgangsrechnung G-0020-2019 vom 30.12.2019 vorgelegt. Am 31.12.2019 gab es unter anderem Gutschriften iHv € 20.000 + € 14.000 auf dem Bankkonto. Die Bezahlung der ER in Höhe von € 35.500 erfolgte laut steuerlicher Vertretung erst im Jänner 2020. Sehr auffällig ist, dass das Rechnungslayout der erwähnten Eingangsrechnung ident ist mit dem Rechnungslayout der ***22*** Transport KG. Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung (per E-Mail am 25.02.2019) wurde im Dezember eine Stornorechnung (welche am 02.03.2020 per E-Mail übermittelt wurde) zur AR ***13*** ausgestellt. Diese Stornorechnung befindet sich nicht auf der von der steuerlichen Vertretung am 02.03.2020 per E-Mail übermittelten AR-Liste noch wurde der Nachweis erbracht, dass die Stornorechnung dem Kunden auch zugegangen ist. Laut Steuerberater ist die AR ***13*** ausgestellt worden, da ursprünglich der Ankauf eines neuen Fahrzeuges und der Verkauf an die Firma ***18*** geplant gewesen sei, dann jedoch nur ein gebrauchtes Fahrzeug gefunden wurde und die Firma ***18*** damit nicht ganz zufrieden war, weshalb das Fahrzeug letztendlich mit einem kleinen Verlust verkauft wurde. Diese Ausführung der steuerlichen Vertretung ist nicht nachvollziehbar, da bereits auf der AR ***13*** vom 25.10.2019 die gleiche Fahrgestellnummer wie auf der ER vom 20.12.2019 angeführt ist. Aufgrund der Rechnung ***13*** vom 25.10.2019 wird im Oktober 2019 die Umsatzsteuer kraft Rechnung gemäß § 11 Abs. 14 UStG geschuldet, da eine entsprechende Leistung im Oktober 2019 nicht ausgeführt wurde. Unter Bezugnahme auf die in Tz. 1 geschilderten Tatsachen, werden die im November und Oktober erklärten Umsätze korrigiert und die entsprechende Umsatzsteuer kraft Rechnung gemäß § 11 Abs. 14 UStG festgesetzt. Außerdem wird aufgrund der in Tz. 4 beschriebenen Umstände und vorliegenden Informationen bzw. vorliegendem Kontrollmaterial (laut welchem Rechnungen mit USt ausgestellt wurden, welche sich jedoch nicht in der Buchhaltung bzw. den Belegordnern befanden) im Monat November 2019 zusätzlich noch Umsatzsteuer in Höhe von € 15.542,00 (€ 93.252/120x20 - betreffend Rechnungen v. 11.11.2019), im Juli 2019 in Höhe von € 4.920 (€ 29.520/120x20 - betreffend Rg. v. 31.07.2019), im August 2019 in Höhe von € 4.920 (€29.520/120x20 - betreffend Rg. v. 30.08.2019) und im Oktober 2019 in Höhe von € 3.000 (€ 18.000/120x20 -betreffend Rg. v. 25.10.2019) kraft Rechnung gemäß § 11 Abs. 14 UStG vorgeschrieben. Tz. 4 Mängel/Hinzuschätzung Folgende AR-Nummern wurden offensichtlich doppelt vergeben: G-0006-2019 vom 20.09.2019 in Höhe von € 15.000 brutto G-0006-2019 vom 01.10.2019 in Höhe von € 10.000 brutto G-0010-2019 vom 04.11.2019 in Höhe von € 29.000 brutto G-0010-2019 vom 25.10.2019 in Höhe von € 54.000 brutto Von der steuerlichen Vertretung wurde dazu angegeben, dass die Rechnungsnummer G-0006- 2019 irrtümlich zweimal vergeben wurde. Weshalb die Rechnungsnummer G-0010-2019 doppelt vergeben wurde, wurde nicht näher erläutert. Außerdem wurde dazu angeführt, dass solche Fehler leider passieren, wenn man mit Excel fakturiert. Von der Außenprüfung wurde ersucht, die fortlaufend geführte Liste mit sämtlichen Ausgangsrechnungen zu übermitteln. Eine Liste mit den Ausgangsrechnungen wurde am 02.03.2020 per E-Mail übermittelt. Auf dieser Liste ist jedoch nicht das Datum der jeweiligen Ausgangsrechnungen ersichtlich. Außerdem scheint auf dieser Liste die AR G-0010-2019 vom 04.11.2019 iHv € 29.000 (brutto) gar nicht auf. Auch die am 02.03.2020 übermittelte Stornorechnung G-0021-2019 vom 31.12.2019 iHv € 54.000 brutto scheint nicht auf der Ausgangsrechnungsliste auf. Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung wurde die AR vom 25.10.2019 mit der AR G-0021-2019 v. 31.12.2019 storniert. Die von der steuerlichen Vertretung vorgelegten/übermittelten Ausgangsrechnungen G-0020-2019 und G-0021-2019 entsprechen jedoch nicht dem der Finanzbehörde vorliegenden Kontrollmaterial. Auch die dem Finanzamt vorliegenden AR G-0016-2019 bis G-0019-2019 stimmen jedenfalls hinsichtlich der Beträge nicht mit der von der steuerlichen Vertretung übermittelten AR-Liste überein. Die dem Finanzamt vorliegenden Ausgangsrechnungen G-0022-2019 bis G-0034-2019, alle datiert mit 31.12.2019, scheinen ebenso nicht auf der AR-Liste auf. Zudem weisen laut der dem Finanzamt vorliegenden Informationen auch die übrigen im Prüfungszeitraum vorhandenen Ausgangsrechnungen an die ***14*** hinsichtlich Betrag und Datum Unstimmigkeiten auf, offensichtlich wurden mehrfach Rechnungsnummern doppelt vergeben. Gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 BAO: Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden. Außerdem sollen gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Gemäß § 131 Abs. 1 Z 6BAO sollen die Eintragungen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Aufgrund der bestehenden Mängel wird für die Monate Juni bis September 2019 gemäß § 184 BAO ein griffweiser Sicherheitszuschlag in Höhe von € 10.000 (Netto) monatlich zu den im Prüfungszeitraum erklärten Umsätzen hinzugeschätzt. Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 6/2019 | 7/2019 | 8/2019 | 9/2019 | 10/2019 | 11/2019 | Umsatzsteuer | | | | | | | Steuerbarer Umsatz | 27.086,67 | 10.900,00 | 28.666,67 | 35.000 | 0 | 0 | 20% Normalsteuersatz | 27.086,67 | 10.900,00 | 28.666,67 | 35.000 | | | USt-Schuld Kraft Rechnung | | 4.920,00 | 4.920,00 | | 17.950,11 | 25.155,33 | Vorsteuern (ohne EUSt) | 468,00 | 86,79 | 340,87 | 48,00 | 48,00 | 424,38 Am 20.9.2021 hat der Bf. eine Vollmacht erteilt. In der Folge wurde am 19.10.2021 mit ***21*** und Frau ***20*** eine Niederschrift aufgenommen, wobei die Verteidigerin auch als Dolmetscherin fungierte. ***21*** hat als Beschuldigter einvernommen am 19.10.2021 vor der Finanzstrafbehörde wortwörtlich angegeben: F: Beantworten Sie mit den folgenden Antworten zugleich auch die Fragen zum Verband? A: Ja F: Wer war der Chef in der KG? Wer hat sich um die Geschäfte gekümmert? Sie oder der Herr ***22***. A: Herr ***22*** hat noch bis 1,5 Jahren alles gemacht. Erleidet an Krebs und ist sehr krank F: Seit wann haben Sie übernommen? A: Ich habe nur die Post bekommen und sollte diverse Gespräche führen. Seit den letzten 1,5 Jahren habe ich die administrativen Sachen übernommen. F: Wer entscheidet was in der Firma zu tun ist? A: Früher führte ***22*** das Geschäft. Wir sind immer im Kontakt mit ihm und er sagt mir was ich machen soll. Sein gesundheitlicher Zustand hat sich in den 3 letzten Monaten sehr verschlechtert. F: Spricht ***22*** Deutsch? A: Absolut nicht. F: Wie hat er dann mit österreichischen Firmen Geschäfte gemacht? A: Englisch oder Ungarisch. Er und Herr ***22*** sprechen auch die englische Sprache sehr wenig. Manchmal hat Herr ***22*** einen Dolmetscher gehabt, wenn es erforderlich war. F: War der Dolmetscher extern oder von der Firma? A: Ich weiß nicht woher die Dolmetscher waren. Wir waren auch nicht so gut im Kontakt mit dem Herrn ***22***. Das habe ich nicht gewusst und hatte auch nicht ständig Kontakt mit ihm, weil ich auch bei der anderen Firma gearbeitet habe. F: Haben Sie für jede Rechnung, die auf Deutsch war, einen Dolmetscher gebraucht, um. A: Ich habe mich mit den Rechnungen nicht beschäftigt, das war nicht meine Aufgabe. Herr ***22*** hat das erledigt. Ich hatte kein Recht für die Unterschrift. F: Warum sagt er, dass Sie sein Ansprechpartner waren? A: Diese Firma wurde 2016 gegründet. Zuerst hatte ***22***. Danach haben Sie den Steuerberater gewechselt und haben ***7*** gefunden. Zuerst war eine Frau (an den Namen erinnere ich mich nicht), sie wurde schwanger und danach war Herr ***23***, seit ca, 2 Jahren. Herr ***22*** war schon krank und ich sollte mit dem Herrn ***23*** reden, es gab ca. 3-4 Gespräche mit ihm. Herr ***23*** wollte Herrn ***22*** anrufen, da er schon krank war, hat er mich angerufen. Ich habe mit dem Herrn nur über Insolvenzverfahren gesprochen aber ich habe von ihm keine Dokumente vom Herrn ***23*** nicht bekommen. Verteidigung: Auch ich habe Herrn ***23*** schriftlich und telefonisch befragt, nur nichts bekommen. Mag. hat der KG mitgeteilt, dass wir 20.000 EUR überweisen sollen (Anmerkung: Der Inhalt der Niederschrift wird wie oben angegeben wortwörtlich wiedergegeben, es sind nicht alle Sätze vollständig.) Danach wird alles Ok. Wir haben auch die 20.000 bezahlt. Ich weiß aber nicht, was mit dem Geld passiert ist. Wir haben gar keine Information. Am 05.01.2020 wurde das Geld von ***22*** KG an das Finanzamtskonto überwiesen. ***23*** hat gesagt, dass die Mitteilung für das Jahr 2019 war. F: Hatten Sie eine Vollmacht für die ***22*** KG? Weshalb konnten Sie mit dem Steuerberater über KG sprechen. A: Von ***22*** KG keine Vollmacht bekommen um über die Insolvenz zu sprechen. ***7*** hatten keinen Mandatsvertrag. Mündliche Vereinbarung würde vollkommen ausreichen, meinte Herr K. F: Welchen Betriebsgegenstand hatte ihr Betrieb? A: Lieferungen, Transportwesen. F: Wer führte die Grundaufzeichnungen ihres Betriebes? A: Herr ***22*** hat sie gesammelt und an Mag. ***23*** per Post nach Wien geschickt. Vorher war die Buchhaltung in ***24***. F: Seit wann ist Mag. ***23*** ihr Steuerberater? A: Ca. seit Anfang 2019, davor war eine Frau von der ***7***. Sie wurde schwanger, noch vorher war Herr ***25*** (Büro Garantie in ***24***) damit beschäftigt. F: Wer besorgte die laufende Buchhaltung? A: Der Buchhalter bzw. Steuerberater. F: Wie ist die Belegübermittlung mit dem Steuerberater geregelt? Wann müssen welche Unterlagen übermittelt werden? A: ***22*** hat die Rechnungen per Post geschickt. Tankkosten z.B. Herr ***22*** hat auch Auto gemietet, die Kosten hatten wir auch gehabt. F: Gab es ein Erstgespräch mit dem Steuerberater? A: Nein F: Wurde Sie über Ihre Pflichten vom Steuerberater aufgeklärt? A: Nein. Herr ***22*** hatte eine mündliche Vereinbarung gehabt, keine schriftliche. F: Haben Sie mit ihrem Steuerberater besprochen in welcher Regelmäßigkeit die Übergabe der Unterlagen zu erfolgen hat? A: Ich denke nein. Das war früher eine andere Buchhalterin. F: Ist die Übergabe der Unterlagen an den Steuerberater regelmäßig und vollständig erfolgt? Mit welcher Regelmäßigkeit/Periode? A: Das ist eine schwierige Frage. Ich erinnere mich nicht daran. Ich erinnere mich schon daran, dass Herr ***23*** sehr böse war. Er hat gesagt, dass der Buchalter in ***24*** hat für das Schicken unsere Rechnungen extra was verrechnet. F: Wurde der Steuerberater immer rechtzeitig und vollständig bezahlt? A: Absolut immer, ja F: Wem oblag die Veranlassung der Abfuhr der monatlich fälligen Abgaben ans Finanzamt? A: Herrn ***22***, immer. Nur er hatte Recht auf die Unterschrift. F: Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt? A: Herr ***22***. Ich denke Herr ***22*** kann Ihnen eine Erklärung geben. F: Wer hat ab Mitte September 2019 für Sie die Leistungen erbracht? (belegen Sie das!) A: In den letzten Monaten war Herr ***22*** krank. Als Herr ***22*** mit dem Herrn ***23*** sprechen wollte, wollte Mag. ***23*** nicht reden. Dann habe ich auch Auftrag bekommen mit dem Herrn ***23*** zu sprechen. Es gab einen Konflikt zwischen den beiden. F: Hatten Sie Kontakt zur ***2*** oder zur ***12***? (belegen Sie das!) A: Ich kenne diese Firmen nicht. Es gab einen türkischen Mann, der sagte, dass er bei der Firma ***2*** arbeite (***26*** oder ***27***, genau weiß ich nicht). Es gibt eine ***14*** GmbH, diese war ein Subunternehmer vom ***28***. ***22*** KG war ein Subunternehmen von der ***14***. ***22*** KG (nur Transportwagen) hat die Aufträge bekommen, es war aber keine Arbeiter, den ***29*** hat es gegeben, er hat die Arbeit gemacht. ***22*** hat Arbeit für ***29*** gegeben. ***14*** hat Leistungsanerkennung an ***22*** gegeben. ***29*** hat die Rechnungen ausgeschrieben, er hat für mehrere Firmen gearbeitet. Herr ***22*** dachte, dass es normale und keine Scheinrechnungen seien. F: Für welche Firmen hat ***29*** gearbeitet? A: ***30***, ***28***, ***31***, Kleinpaket Bestellungen. Ich kenne ihn nicht so gut. F: Hatte ***29*** auch für ***2*** oder zur ***12*** gearbeitet? A: Ja, ich glaube. Herr ***22*** hat durch ***29*** diese Rechnungen bekommen. Herr ***22*** hatte keinen persönlichen Kontakt zur ***2*** oder zur ***12*** gehabt. F: Welche Dokumente hat ***29*** euch gegeben, wer er ist evtl. eine Vollmacht? A: Ich habe keine Dokumente bekommen. Herr ***22*** hat eine Bestätigung von ***14*** bekommen. F: Weshalb wurde am 25.10.2019 eine Rechnung (***13***) in Höhe von € 45.000 Netto +€ 9.000 USt an die ***14*** ausgestellt? A: Ich kann nur im Allgemeinen sagen, dass Herr ***22*** Rechnungen von ihnen bekommen hat. Aber ich kann nur im Allgemeinen davon sprechen. F: Haben Sie sich die Homepage der ***2*** angesehen, oder sich sonst irgendwie über diese Firma informiert? A: Ich habe das nie gesehen. Ich weiß nicht, ob Herr ***22*** sich das angeschaut hat, weiß ich nicht. F: Wer war Ihr Ansprechpartner bei dieser Firma und welchen Identitätsnachweis haben Sie verlangt? A: Herr ***22*** hat mir gesagt. ***22*** KG und ***14*** haben einen Vertrag mit einander. Ich kenne ***29*** nicht gut und weiß auch nicht welchen Vertrag er hatte. Ich arbeite seit 2013 auch woanders und hatte keine Zeit für diese Rechnungen gehabt. Ich kann über diese Sache nicht mehr sagen. F: Wurde ***29*** in bar oder per Banküberweisung bezahlt? A: Ich denke vielleicht beides. Ich weiß nicht. F: Haben Sie sich nicht gewundert, weshalb diese ***36*** Firma ein ungarisches Konto hat? A: Ich habe mit Bankverbindungen gar nicht beschäftigt. Ich habe diese Rechnungen gar nicht gesehen. F: Als abgabenrechtlicher Verantwortlicher ist man verpflichtet, dass man sich über die Echtheit der Firma, von der man Vorsteuern geltend macht, informiert. Was haben Sie da diesbezüglich der ***2*** und der ***12*** unternommen? A: Es waren nicht meine Aufgaben die Rechnungen anzuschauen, Herr ***22*** hat das gemacht. In diesem Verfahren kann Herr ***22*** unterschreiben, dass er für alles verantwortlich ist. Er hat die Schriftstücke von Ihnen nicht bekommen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300043/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300043.2021
Stammnummer
138751
Gültig
08.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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