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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300043/2021

Deckungsrechnungen zum Vorsteuerabzug herangezogen, Umsätze nicht vollständig erfasst

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300043/2021vom 08.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Er ist umgezogen (Ungarn, ***5***). Nicht Herr ***22*** hat den Rückschein unterschrieben (Probeunterschrift wurde kopiert). Es ist eine kleine Stadt. Kann sein, dass mit dem Briefträger ausgemacht wurde, dass die Schriftstücke immer noch auch dort abgelegt werden könnte. Oder dass der Briefträger wegen Corona selber unterschrieben hat. F: Weshalb kam es zu Abfuhrdifferenzen bei den Lohnabgaben? A: Nein, ich habe keine Kenntnisse darüber F: Woher weiß Herr ***22*** davon erfahren, dass es ein Verfahren gegen ihn läuft, obwohl er keine Schriftstücke bekommen hat. A: Herr ***22*** hatte bereits das Erkenntnis vom Spruchsenat bekommen gehabt und suchte eine ungarische Verteidigung. Er hat das Schriftstück vom Herrn Mag. ***23*** vielleicht bekommen. Als ich das Erkenntnis gesehen habe, habe ich Herrn ***22*** gesagt, dass sicherlich auch andere Schriftstücke zuvor gegeben hat. Man bekommt ja nicht sofort ein Erkenntnis. F: Möchten Sie noch etwa hinzufügen? A: Die ***22*** KG existiert nicht mehr. Herr ***22*** stirbt höchstwahrscheinlich bald, da er sehr krank ist und an Knochenkrebs leidet." Zum objektiven Tatbestand: Für die Monate 6-11/2019 wurden Voranmeldungen mit folgenden Zahllasten/Gutschriften eingereicht. U 6 € 123,33, U 7/ € -106,79, U 8 € 106, U 9 € 132,00, U 10 € 342,00, U 11 € 1.848,95 Für Dezember 2019 wurde keine Voranmeldung eingereicht. Die Nachforderungen nach der abgabenbehördlichen Prüfung wurden am 18.6.2020 mit folgenden Beträgen verbucht: U 6 € 4.826,00, U 7 € 106,79 und € 7.013,21, U 8 € 10.206,66, U 9 € 6.820,00, U 10 € 17.560,00, U 11 € 22.882,00 Die Nachforderungsbeträge für 10 und 11/2019 wurden in der Höhe der Nachforderungen als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt. Für 6, 7, 8 und 9/2019 wurde jedoch der Sicherheitszuschlag von je € 10.000,00 nicht als strafrechtlich relevant angesehen, daraus ergibt sich für U 6 eine strafrechtlich relevante Nachforderung von € 2.826,00. U 7: Der angenommene strafbestimmende Wertbetrag ist nicht richtig. Unter Abzug des Sicherheitszuschlages ergäbe sich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 5.120,00 U 8: Der strafbestimmende Wertbetrag ist nicht richtig. Unter Abzug des Sicherheitszuschlages ergäbe sich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 8.206,66. U 9: Die nicht anerkannte Vorsteuer macht € 4.820,00 aus, dieser Betrag stellt den strafbestimmenden Wertbetrag dar. Die Schätzung der Zahllast für 12/2019 mit € 26.933,34 wurde wie folgt begründet: "Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der UVA besteht, keine eingereicht haben. Die Festsetzung erfolgt im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO: Laut der dem Finanzamt vorliegenden Informationen für Dez. 2019 betragen die Zahlungen von der ***14*** an Sie € 77.600 brutto, ihr in Rg. gestellt wurden € 308.872 (inkl. USt). Da davon auszugehen ist, dass auch weitere Entgelte vereinnahmt wurden u. unter Bezugnahme auf d. Feststellungen d. Außenprüfung (ABNr.: ***32***), wonach mehrfach gleiche Rg. Nr. vergeben wurden u. keine fortlaufende AR-Liste ordnungsgem. geführt wird, was dem § 131 BAO widerspricht u. Zweifel an d. Vollständigkeit mit sich bringt, werden im Wege d. Schätzung € 50.000 brutto zu den Umsätzen hinzugeschätzt. Die USt lt. der v. Stb vorgelegten AR G-0020-2019 v. 30.12.19 wird kraft Rg. gem. § 11 Abs.14 UStG festgesetzt. Die lt. MIAS-Daten v. d. ***14*** (***57***) an d. ***22*** Transport KG erbrachten sonst. Leistungen iHv € 127.413 u. die lt. MIAS-Daten vorhandenen ig. Erwerbe iHv € 4.319 v. ***33*** (***56***) werden auch entsprechend berücksichtigt. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Dieser Verpflichtung wurde für die abgabepflichtige ***34*** nicht nachgekommen und damit folgende Verkürzungen durch Einreichung unrichtiger Voranmeldungen bzw. durch die Nichtabgabe einer Voranmeldung für 12/2019 bewirkt: U 6/2019 € 2.826, U 7/2019 € 5.120, U 8/2019 € 8.206,66, U 9/2019 € 4.820,00, U 10 € 17.560,00, U 11/2019 € 22.882,00 und U 12/2019 € 26.933,34. Es liegen jedoch hinsichtlich der Monate 7, 8, und 9/2019 lediglich Schuldsprüche zu wesentlich geringeren Abgabenverkürzungen vor. Diese Schuldsprüche im Erkenntnis des Spruchsenates stellen mangels Bekämpfung mittels Beschwerde des Amtsbeauftragten und mangels Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens bei der Behörde zu höheren Anlastungen vor Erkenntniserlassung durch den Spruchsenat die Sache des Verfahrens dar, die durch das BFG nicht ausgetauscht werden kann. Es ist daher lediglich zu Gunsten des Bf. zu den Monaten, in denen sich ein geringerer strafbestimmender Wertbetrag ergibt (6/2019 und 9/2019) mit Teileinstellung vorzugehen gewesen, da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, ausgewiesen sind. Die ***34*** hat für die ***14*** Transportleistungen erbracht und unter den Firmennamen ***3*** und ***46*** sowie unter der neutralen Bezeichnung Transporte durch Dritte in ihren Berechnungsgrundlagen für die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern für Subunternehmerleistungen erfasst und diese auch geltend gemacht. Die ***12*** ist in ***36*** angesiedelt, betreibt Kleintransporte und wird von der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin ***35*** vertreten, zu der eine Musterzeichnung vorliegt. Im Arbeitsbogen der Prüferin erliegen auf ***3*** lautende Eingangsrechnungen ausgestellt an die ***34*** mit Kassa-Eingangszetteln mit einem Firmenstempel. Die Eingangsrechnungen weisen somit einen von der tatsächlich existierenden Transportfirma abweichenden Firmennamen aus und die behaupteten Barzahlungen wurden auch nicht an die ***12*** geleistet. Die ***2*** ist ebenfalls in ***36*** angesiedelt, übt das Speditionsgewerbe aus und wird durch den Geschäftsführer ***37*** und den Prokuristen ***38*** vertreten. Vom Geschäftsführer, von ***38*** und vom weiteren Prokuristen ***39*** liegen Musterzeichnungen vor. An die B & H Transport wurden laut einem vorliegenden Kontoauszug Überweisungen vorgenommen, diese jedoch auf ein ungarisches Konto, das nicht auf die tatsächliche Bezeichnung der ***36*** Firma lautet und dieser auch nicht zuzurechnen ist. Die im Arbeitsbogen erliegenden Rechnungen weisen zudem ein gänzlich anderes Aussehen und einen anderen Firmenstempel auf als die Musterrechnung der Firma ***2***. Mit Mail vom 11.11.2020 an den Amtsbeauftragten wurde seitens der ***2*** zum Vorhalt vom 10.11.2020 ausgeführt, dass sie kein Konto bei der OTP Bank haben und daher das Bankkonto mit der vorgehaltenen Nummer ***10*** nicht von ihrer Firma stamme. Die Rechnung stamme nicht von ihrem Unternehmen, es sei nicht ihr Firmenstempel, sie kennen die Empfängerfirma nicht. Gemäß § 11 Abs. 14 UStG gilt: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. Mit Berufung auf diese Bestimmung wurde durch die abgabenbehördliche Prüfung basierend zu deren Feststellung, dass weder Transportautos noch Arbeitskräfte zur Durchführung der im Rechenwerk und Kontrollmaterial ersichtlichen Leistungen vorhanden gewesen sei, eine Vorschreibung von Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung vorgenommen. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die mangelhaften Buchhaltungsunterlagen berechtigten die Behörde auch zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, wobei hinsichtlich der Monate 6 bis 9/2019 lediglich ein finanzstrafrechtlich nicht relevanter Sicherheitszuschlag zur Anwendung kam, für 12/2019 jedoch wegen Nichtabgabe einer Voranmeldung für diesen Zeitraum eine Schätzung an Hand der Zahlungen der ***14*** und der MIAS Daten vorgenommen werden musste. Allein der ***14*** wurden € 308.872 in Rechnung gestellt, jedoch kam die Behörde zu dem Schluss lediglich € 106.000 als angenommenen Umsatz der Berechnung der Nachforderung für 12/2019 zu Grunde zu legen. Diese demnach ausgesprochen moderate Schätzung kann auch für finanzstrafrechtliche Zwecke als strafbestimmender Wertbetrag übernommen werden. Aus den Feststellungen im Abgabenverfahren und den ergänzenden Ermittlungen im finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahren hat sich ergeben, dass der Vorsteuerabzug zu den genannten Rechnungen nicht zu Recht vorgenommen wurde, da diese Rechnungen nicht von den tatsächlich existierenden Geschäftspartnerunternehmen stammen. Es wird daher zum objektiven Sachverhalt davon ausgegangen, dass unrichtig Meldungen bzw. für 12/2019 keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht sowie nicht alle Umsätze des Unternehmens mittels Voranmeldungserstattung bei Fälligkeit bekannt gegeben wurden. Demnach ist auch die Entrichtung der geschuldeten Vorauszahlungen nicht jeweils spätestens fünf Tage nach Fälligkeit erfolgt. Lohnabhängige Abgaben: Für die Monate 7 und 8/2020 wurden zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen zwar lohnabhängige Abgaben gemeldet, jedoch hat die GPLA Prüfung bei Durchsicht der Unterlagen der Gesellschaft für diese Monate Abfuhrdifferenzen festgestellt. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war. Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). Die im Zuge der Lohnsteuersteuerprüfung festgestellten Abfuhrdifferenzen ergeben sich aus den Buchhaltungsunterlagen des Bf. und können daher ebenfalls unbedenklich als strafbestimmender Wertbetrag herangezogen werden. Der Bf. hat es in diesem Umfang unterlassen die lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit zu entrichten. Zur subjektiven Tatseite: Der Bf. vertritt seit 4.10.2016 als unbeschränkt haftender Gesellschafter die ***34***. ***21*** scheint als Kommanditist mit einer Haftungssumme von € 1.500 auf. Am 8.1.2021 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet, das am 16.7.2021 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Laut Ediktsdatei gab es eine Verteilungsquote von 21,12%. Der Bf. war somit im Zeitraum seiner Vertretungsbefugnis für die KG auch zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. Nach den Angaben des Kommanditisten ***44*** war nur der Bf. am Firmenkonto zeichnungsberechtigt und hatte, da der Kommanditist einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, auch nur der Bf. Einblick in die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Außer dem Vorbringen, dass mit der Aufarbeitung der Grundaufzeichnungen und Belege jeweils steuerlich versierte Vertreter beauftragt gewesen seien und einer Bestreitung von Abgabenverkürzungen lag vor der mündlichen Verhandlung vor dem BFG bisher keine Äußerung des Bf. zu den Prüfungsfeststellungen vor. Der Kommanditist hat bei seiner Aussage eine Person namens ***26*** ins Spiel gebracht ohne deren Funktion im Unternehmen des Bf. oder als denkmöglicher Vermittler von Transportleistern näher zu kennen. Nunmehr wurde seitens des Bf. am Tag vor der Verhandlung ein ähnlicher Name bekannt gegeben, wobei seine Verteidigerin ergänzt hat, dass sie Namen und Adresse in Istanbul wiederum von Herr ***44*** bekommen habe. Genauso wie sich die Geschäfte des Bf. in Österreich nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG darstellen, soll es gerade nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht sein! Ein nicht Deutsch sprechender Ungar, der auch nicht in Österreich wohnt, gründet hier eine KG, weil es in Österreich so leicht ist, mit Subunternehmern Geschäfte zu machen und dabei ein wenig Geld als Marge zu verdienen. Laut Rechnungen gibt es einen Firmensitz in ***36*** und einen in Wien im 18. Bezirk, aber der Bf. weiß nicht wozu und wer dort ist. Er hat weder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer noch kennt er seine Vertragspartner. Er verneint die Barzahlungen an den Subunternehmer geleistet zu haben und erkundigte sich beim Senat nach dem ungarischen Bankkonto einer angeblich in ***36*** ansässigen Subunternehmerfirma, an die nach den Überweisungen von seinem Bankkonto Zahlungen ergangen sind. Er kennt weder die vertretungsberechtigten Personen seiner Subunternehmer, noch hat er UID Nummern überprüft. Ohne weitere Prüfung ob diese Person für andere Firmen vertretungsbefugt ist und ohne Zahlung einer Vermittlungsprovision an sie wird angeblich Geld an eine Person namens ***29*** (Nachname zweifelhaft, Adresse unvollständig, nicht in Ö gemeldet gewesen) übergeben, die eben die Kontakte zu den Subunternehmern hergestellt haben soll. Die Leistungserbringung an den Auftraggeber der Bf., die ***14*** steht außer Zweifel, aber die Subunternehmer, die tatsächlich die Transporte durchgeführt haben, waren unzweifelhaft nicht die Firmen auf deren Namen Rechnungen ausgestellt und zum Vorsteuerabzug dem steuerlichen Vertreter ausgehändigt wurden. Dieses Vorgehen ist derartig chaotisch, dass es der Bf. ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben muss, dass er mittels dieser Unterlagen seinen steuerlichen Vertreter nicht in die Lage versetzen würde, dass er für die KG ordnungsgemäße Berechnungen der Vorauszahlungen erstellen könne. Somit konnte der Bf. auch bei Fälligkeit der Vorauszahlungen, da deren Höhe nicht richtig berechnet wurde, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Es war nur er am Firmenkonto zeichnungsberechtigt, daher war er auch verpflichtet den ihm als unbeschränkt haftenden Gesellschafter obliegenden Verpflichtungen nachzukommen und hat diese auch nicht rechtswirksam delegiert. Bei dieser vollständigen Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Agenden bei Erstellung valider Grundaufzeichnungen hat sich der Bf. auch mit der Verkürzung bei Fälligkeit abgefunden. Es wurde nicht behauptet, dass ***21*** faktisch verantwortlich die Agenden der KG wahrgenommen habe und es ergeben sich aus den vorgelegten Krankenunterlagen auch keine Hinweise darauf, dass der Bf. zu den jeweiligen Fälligkeitstagen aus gesundheitlichen Gründen gänzlich handlungsunfähig gewesen wäre. Der Tatbestand ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Durch den Spruchsenat wurde zu den Strafbemessungsgründen ausgeführt, dass der bisherige ordentliche Lebenswandel und eine teilweise Schadensgutmachung mildernd seien, erschwerend wurde kein Umstand festgestellt. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 91.980,42 und der geänderten gesetzlichen Strafdrohung sind weiters erschwerend der mehrmalige Tatentschluss, es liegen 7 Taten zu Umsatzsteuervorauszahlungszeiträumen und 2 Taten zu monatlich zu entrichtenden lohnabhängigen Abgaben vor und mildernd die schlechte wirtschaftliche Lage des Bf. sowie seine Erkrankung zu werten. Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sind schuld- und tatangemessen und entsprechen den spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzstrafvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 8. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300043/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300043.2021
Stammnummer
138751
Gültig
08.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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